Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 84/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4988

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 84/06 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.080,69 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorläufigen schwa-chen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn er 2 - 3 - ohne Ermächtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorläufi-ge Insolvenzverwalter persönlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird, die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder [X.] noch einzeln ermächtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind, ist nicht entscheidungserheblich. 3 Das Angebot konnte nur dahin verstanden werden, dass es sich an die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten richtete. War der Beklagte zum [X.] eines solchen Vertrages ermächtigt, wofür vieles spricht, kam der [X.] wirksam mit der Schuldnerin zustande. Ansprüche aus Berei-cherung gegen die Schuldnerin sind sodann Insolvenzforderungen. Hat der [X.] das [X.] angenommen, ohne hierzu ermächtigt zu sein, ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen. [X.] dann ebenfalls nur in der Form von Insolvenzforderungen gegen die Schuldnerin, weil an sie das Geld geflossen ist. 4 Zulassungsgründe zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten, sei es aus §§ 60, 61 [X.] oder aus § 179 BGB, macht die Beschwerde nicht geltend. Solche Ansprüche sind auch nicht ersichtlich. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 6 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2005 - 4 O 66/05 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 27 U 140/05 -

Meta

IX ZR 84/06

13.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 84/06 (REWIS RS 2008, 4988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4988

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