Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2016, Az. VIII ZR 46/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6453

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Gegenstand

Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 2. Juni 2016 gegen das Senatsurteil vom 27. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des  § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen ([X.] 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, [X.], 288, 300; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben ([X.] 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; [X.] RdL 2004, 68, 69; st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des [X.] nicht nachgekommen ist (vgl. [X.] 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.).

4

Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach nicht. Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 185 mwN; Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 760 Rn. 9 f., jeweils zur Nichtzulassungsbeschwerde). In der Anhörungsrüge sind somit, wie bei einer Verfassungsbeschwerde, die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu [X.] 92, 205, 216; [X.], Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], aaO Rn. 10). Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die [X.] nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen. Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit der Rüge. Steht jedoch von vornherein fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene [X.] haben kann, ist sie bereits unzulässig ([X.], Beschluss vom 17. Februar 2015 - [X.], juris; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 15. November 2012 - [X.], juris Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - [X.], juris Rn. 1; vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 1).

5

2. Den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen wird die Anhörungsrüge der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte zeigt schon kein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der Darlegung einer von der Rechtsauffassung des Senats abweichenden Würdigung sowie von Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, sondern erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden und aus diesem Grund von vornherein ungeeignet sind, eine Gehörsverletzung darzulegen.

6

a) Die Anhörungsrüge trägt unter Punkt 1 ihrer Begründung vor, der Senat habe nicht annehmen dürfen, dass zwischen den [X.]en zum 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet worden sei. Damit wiederholt sie lediglich ihre von dem Senatsurteil (dort Rn. 30) abweichende Rechtsauffassung, wobei sie wesentliche und vom Senat für entscheidend erachtete Gesichtspunkte (vgl. Rn. 22, 2) ausblendet und nicht darlegt, welchen konkreten entscheidungserheblichen Sachvortrag sie als übergangen ansieht. Gleiches gilt für die von der Rüge unter Punkt 2 angeführten Überlegungen zu § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, den der Senat (Senatsurteil Rn. 28) in einem nicht mit der Revisionsauffassung übereinstimmenden Sinn ausgelegt hat.

7

b) Soweit die Rüge unter Punkt 3 zur Begründung ihrer vom Senat abweichenden Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 auf Rechtsvorschriften des [X.] beruft, liegt hierin schon deswegen - von vornherein - keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, weil die von der Beklagten nunmehr (erstmals) vorgebrachte Argumentation nicht Gegenstand des Revisionsvorbringens war. Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen unter diesem Punkt wiederum in der Wiederholung der von dem Senatsurteil abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten im Hinblick auf den Inhalt der in dem Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 verkörperten Willenserklärung.

8

c) [X.] wendet sich unter Punkt 4 schließlich erneut - pauschal - gegen die auch in Rn. 30 des [X.] zugrunde gelegte gefestigte Rechtsauffassung des Senats, dass im Tarifkundenverhältnis der zu Vertragsbeginn geltende Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welchen entscheidungserheblichen Vortrag sie als übergangen ansieht. Soweit die Anhörungsrüge schließlich allgemein auf eine Beschwerde zur [X.] zum [X.]. [X.] 201401145 verweist, handelt es sich wiederum um neues Vorbringen, das nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war und eine Anhörungsrüge von vornherein nicht begründen kann.

9

d) Die von der Anhörungsrüge beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO scheidet schon wegen der eingetretenen Rechtskraft des Urteils aus.

[X.]                               [X.]                          Dr. Schneider

                      Dr. Fetzer                                  Kosziol

Meta

VIII ZR 46/15

23.08.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 27. April 2016, Az: VIII ZR 46/15, Urteil

§ 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2016, Az. VIII ZR 46/15 (REWIS RS 2016, 6453)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2197 REWIS RS 2016, 6453


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 46/15

Bundesgerichtshof, VIII ZR 46/15, 23.08.2016.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 46/15, 27.04.2016.


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