Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. IV ZR 149/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5493

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 149/12
vom

28. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 28. Mai 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

[X.] Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den [X.] fehlt.

1. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulas-sung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und [X.] durch den [X.] verletzt worden ist ([X.], [X.]
vom
20. November 2007 -
VI ZR 38/07,
[X.], 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007
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I [X.], [X.], 2126 Rn. 2-6; 19.
März 2009

[X.], [X.], 1609 Rn. 4; [X.] [X.], 2635, 2636). Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten, 1
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aus welchen Umständen sich eine solche entscheidungserhebliche [X.] des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, [X.]; BSG NJW 2005, 2798).

2. Daran fehlt
es hier.

a) Die Klägerin möchte
allein aus dem Umstand, dass ihre Nichtzu-lassungsbeschwerde
zurückgewiesen worden ist, folgern, ihr Beschwer-devorbringen sei vom [X.] nicht umfassend zur Kenntnis genommen worden.
Darin liegt schon deshalb keine den Anforderungen des §
321a Abs. 2 Satz
5 ZPO entsprechende Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der [X.] vertretenen
Rechtsansicht zu folgen ([X.]E 64, 1, 12; 87, 1, 33).

Zur gebotenen Darlegung der Gehörsverletzung gehört es im Übri-gen auch, sich mit einer

wie hier

vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben ([X.], Beschluss vom 19. März 2009 aaO Rn. 16). Soll geltend gemacht werden, der [X.] habe Beschwerdevorbringen nicht in Erwä-gung gezogen, ist im Einzelnen zu begründen, weshalb seine Entschei-dung auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt. Die pau-schale Behauptung einer [X.], sie selbst habe überzeugend vorgetra-gen und ihr Vorbringen mehrfach unter Beweis gestellt, während die Ge-genseite keine überzeugenden Argumente vorgebracht habe, reicht dazu nicht aus.

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b) Daraus, dass der beanstandete Beschluss über die Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde keine nähere Begründung enthält, ergibt sich nichts anderes. Weder liegt eine eigenständige Gehörsverlet-zung darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung absieht
([X.], [X.] vom 20. November 2007 aaO Rn. 6; 19. März 2009 aaO Rn. 6)
noch enthebt dies
den Rügeführer davon, einen behaupteten Gehörsver-stoß näher darzulegen. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die [X.] eingelegt werden ([X.], Beschluss vom 19. März 2009 aaO; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, [X.]).

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I[X.] Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 21. März 2013 genannten Gesichtspunkte.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2005 -
23 [X.]/02 -

O[X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
5 U 28/06 -

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Meta

IV ZR 149/12

28.05.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. IV ZR 149/12 (REWIS RS 2013, 5493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5493

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