Bundespatentgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 5 Ni 14/12 (EP) (verb. mit 5 Ni 29/12 (EP))

5. Senat | REWIS RS 2014, 516

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 166 486

([X.] 40 847)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] (Univ.) Albertshofer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 166 486 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig erklärt, als es über folgende Anspruchsfassung hinausgeht:

1. A telecommunications system for transmitting data packets using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request, [X.] comprising:

a transmitter (200) having a data link layer (60a) therein for receiving a service data unit (210) containing a plurality of said data packets, [X.] (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220);

a [X.] (300) within [X.] (200) for monitoring a transmission timeout of said service data unit (210), said [X.] (300) [X.] (210) is received by [X.] (60a); and

a receiver (250) for receiving [X.] (220) from [X.] (200) over an air interface and transmitting an acknowledgment message (270, 285) to [X.] (200) over said air interface after determining that [X.] (220) is received correctly,

means for discarding said service data unit (210) by [X.] (200) and said receiver (250) when [X.] message (270) is not received for each [X.] (220) and said [X.] (300) expires,

wherein [X.] (200) further comprises:

[X.]" request message to said receiver (250) when said [X.] (300) expires and [X.] message (270, 285) for each [X.] (220) has not been received,

[X.] (250) further comprises:

[X.] (260) for storing [X.] (220), [X.] (220) [X.] (260) when said "move receiving window" request message (280) is received,

wherein [X.] (200) further comprises:

a receive timer for monitoring a reception time of said "move receiving window" request message (280), [X.]" request message (280) is transmitted by [X.] (200), [X.] (200) retransmitting said "move receiving window" request message (280) to said receiver (250) [X.]" request acknowledgment message (270, 285) has not been received by [X.] (200), and

an interval timer within [X.] (200) for monitoring a time interval between an [X.] (210) at [X.] (60a) and an [X.] (210) at [X.] (60a), said interval timer being first initialized when said service data unit (210) is received by [X.] (60a), said successive service data unit (210) being time stamped with the current value of said interval timer when said successive service data unit (210) is received by [X.] (60a) and said [X.] (300) has not expired.

2. The telecommunications system of Claim 1, wherein [X.] (200) further comprises:

a network layer (50a) for transmitting said service data unit (210) to [X.] (60a); and

a physical layer (70a) for receiving [X.] (220) from [X.] (60a) and transmitting [X.] (220) to said receiver (250) over said air interface.

3. The telecommunications system of Claim 1, [X.] (250) further comprises:

a physical layer (70a) for receiving [X.] (220) from [X.] (200) over said air interface;

a data link layer (60a) for receiving [X.] from said physical layer (70a), transmitting [X.] message (270) after determining that [X.] (220) is received correctly, and assembling [X.] (220) back into said service data unit (210); and

a network layer (50a) for receiving said service data unit (210) from [X.] (60a).

4. The telecommunications system of Claim 1, wherein [X.] (200) further comprises:

[X.] (230) for storing [X.] (220) until [X.] message (270) is received for each [X.] (220) or until said [X.] (300) expires.

5. The telecommunications system of Claim 1, wherein said service data unit (210) has a header associated therewith, [X.] having a dedicated field therein for storing a default value for said [X.] (300).

6. [X.], wherein said default value is based on a maximum retransmission delay allowable for data within said data packets.

7. A method for transmitting data packets over an air interface to a receiver (250) using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request,

[X.] comprising:

receiving, by a data link layer (60a) within [X.] (200), a service data unit (210) containing a plurality of said data packets;

segmenting the service data unit (210) containing a plurality of said data packets into at least one protocol data unit (220);

[X.] a [X.] (300) within [X.] for monitoring the transmission timeout of said service data unit (210) to said receiver (250);

transmitting [X.] (220) from [X.] (200) to said receiver (250) over said air interface; and

discarding said service data unit (210) by [X.] when an acknowledgment message (270) is not received for each [X.] (220) and said [X.] (300) expires,

wherein said step of discarding further comprises the steps of:

transmitting a "move receiving window" request message from [X.] (200) to said receiver (250) upon expiration of said [X.] (300) and [X.] message (270, 285) for each [X.] (220) has not been received,

[X.]" request message; and

retransmitting said "move receiving window" request message to said receiver (250) [X.] (250) timer expires prior to receipt of a discard acknowledgment message (270, 285) from said receiver (250)

[X.]:

[X.] an interval timer upon receipt of said service data unit (210) by a data link layer (60a) within [X.] (200);

receiving a successive service data unit (210) by [X.] (60a); and

appending a time stamp to said successive service data unit (210) received by [X.] (60a), [X.] interval timer when said [X.] (300) has not expired.

8. The method of Claim 7, further comprising the step of:

storing, in [X.] (230) within [X.] (200), each [X.] (220) until [X.] message (270, 285) is received for each said at least one protocol unit or until said [X.] (300) expires.

9. The method of Claim 7, [X.]:

stopping said [X.] (300) when [X.] message (270, 285) for each [X.] (220) associated with said service data unit (210) is received by [X.] (200) or when said [X.] (300) expires; and

re[X.] said [X.] (300) for said successive service data unit (210) with a value of said time stamp.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerinnen jeweils 1/10.

II[X.] Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die jetzige Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 166 486 (Streitpatent) und mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren gegen die ursprüngliche Rechteinhaberin eingetreten. Das Streitpatent ist am 4. April 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 287,392 vom 6. April 1999 angemeldet und in der [X.] veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung: „[X.] Reliable Retransmission Protocol“ (Paketeliminierungsmeldung für halbzuverlässiges Wiederholungsprotokoll) und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 600 40 847.7 geführt. Es umfasst 24 Ansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen worden sind.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 19 haben in der [X.] folgenden Wortlaut:

3

“1. A telecommunications system for transmitting data packets using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request, [X.] comprising:

4

a transmitter (200) having a data link layer (60a) therein for receiving a service data unit (210) containing a plurality of said data packets, [X.] (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220);

5

a [X.] (300) within said transmitter (200) for monitoring a transmission timeout of [X.] (210), [X.] (300) [X.] (210) is received by [X.] (60a); and

6

a receiver (250) for receiving said at least one protocol data unit (220) from said transmitter (200) over an air interface and transmitting an acknowledgment message (270, 285) to said transmitter (200) over said air interface after determining that said at least one protocol data unit (220) is received correctly,

7

means for discarding [X.] (210) by said transmitter (200) and said receiver (250) when [X.] message (270) is not received for each said at least one protocol data unit (220) and [X.] (300) expires.

8

11. A transmitter (200) for transmitting data packets over an air interface to a receiver (250) using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request,

9

said transmitter comprising:

a data link layer (60a) for receiving a service data unit (210) containing a plurality of said data packets, [X.] (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220); and

a [X.] (300) for monitoring the transmission timeout of said at least one service data unit (210) to said receiver (250), [X.] (300) [X.] (210) is received by [X.] (60a), [X.] (210) being discarded by [X.] (60a) when an acknowledgment message (270) is not received for each said at least one protocol data unit (220) and [X.] (300) expires.

19. A method for transmitting data packets over an air interface to a receiver (250) using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request,

said method comprising:

receiving, by a data link layer (60a) within said transmitter (200), a service data unit (210) containing a plurality of said data packets;

segmenting the service data unit (210) containing a plurality of said data packets into at least one protocol data unit (220);

initializing a [X.] (300) within said transmitter for monitoring the transmission timeout of [X.] (210) to said receiver (250);

transmitting said at least one protocol data unit (220) from said transmitter (200) to said receiver (250) over said air interface; and

discarding [X.] (210) by said transmitter when an acknowledgment message (270) is not received for each said at least one protocol data unit (220) and [X.] (300) expires.”

In [X.] Übersetzung lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 19 wie folgt:

1. Telekommunikationssystem zur Übertragung von Datenpaketen unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls, das automatische Wiederholungsanforderung mit selektiver Wiederholung verwendet, wobei das Telekommunikationssystem umfaßt:

einen Sender (200) mit einer [X.] (60a) darin zum Empfangen einer Dienstdateneinheit (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält, wobei die [X.] (60a) die Dienstdateneinheit (210) in mindestens eine Protokolldateneinheit (220) segmentiert;

einen Abwurf-Zeitgeber (300) innerhalb des Senders (200) zur Überwachung einer Übertragungswiederholungs-Zeitüberschreitung der Dienstdateneinheit (210), wobei der Abwurf-Zeitgeber (300) initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit (210) durch die [X.] (60a) empfangen wird; und

einen Empfänger (250) zum Empfangen der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) von dem Sender (200) über eine [X.] und Übertragen einer Bestätigungsnachricht (270, 285) an den Sender (200) über die [X.], nachdem bestimmt worden ist, daß die mindestens eine Protokolldateneinheit (220) korrekt empfangen worden ist;

Mittel zum Abwerfen der Dienstdateneinheit (210) durch den Sender (200) und den Empfänger (250), wenn die Bestätigungsnachricht (270) nicht für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) empfangen wird und der Abwurf-Zeitgeber (300) abläuft.

11. Ein Sender (200) zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] an einen Empfänger (250) unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls, das automatische Wiederholungsanforderung mit selektiver Wiederholung verwendet, wobei der Sender umfaßt:

eine [X.] (60a) zum Empfangen einer Dienstdateneinheit (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält, wobei die [X.] (60a) die Dienstdateneinheit (210) in mindestens eine Protokolldateneinheit (220) segmentiert; und

einen Abwurf-Zeitgeber (300) zur Überwachung der Zeitüberschreitung der Übertragungswiederholung der mindestens einen Dienstdateneinheit (210) an den Empfänger (250), wobei der Abwurf-Zeitgeber (300) initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit (210) durch die [X.] (60a) empfangen wird, wobei die Dienstdateneinheit (210) von der [X.] (60a) abgeworfen wird, wenn eine Bestätigungsnachricht (270) nicht für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) empfangen wird und der Abwurf-Zeitgeber (300) abläuft.

19. Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] an einen Empfänger (250) unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls, das automatische Wiederholungsanforderung mit selektiver Wiederholung verwendet, wobei das Verfahren umfaßt:

durch eine [X.] (60a) innerhalb des Senders [X.] (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält;

Segmentieren der Dienstdateneinheit (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält, in mindestens eine Protokolldateneinheit (220);

Initialisieren eines [X.] (300) innerhalb des [X.] Übertragungswiederholungs-Zeitüberschreitung der Dienstdateneinheit (210) an den Empfänger (250);

Übertragen der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) von dem Sender (200) an den Empfänger (250) über die [X.]; und

Abwerfen der Dienstdateneinheit (210) durch den Sender, wenn eine Bestätigungsnachricht (270) nicht für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) empfangen wird und der Abwurf-Zeitgeber (300) abläuft.

Wegen des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 19 jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 24 wird auf die [X.] Bezug genommen.

Mit ihren am 22. Februar 2012 bzw. 13. April 2012 erhobenen Nichtigkeitsklagen machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Klägerin zu 1) beruft sich zudem auf den [X.] der unzulässigen Erweiterung des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:

K4/WLAN-97“ genannt,

K5/ETSI“ genannt,

K6/[X.]“ genannt,

K7/[X.]“ genannt,

K8/[X.]“ genannt,

K8a ebenda, Seiten 521-542,

[X.] ebenda, Seiten 413-416,

K9/[X.]“ genannt,

K9a Auszüge des Zweijahresberichts des Lehrstuhls für Kommunikationsnetze „[X.]“ der [X.], 1994-1996,

[X.] [X.], [X.]: [X.] – Overall network aspects and functions – Protocol layer requirements: B-ISDN [X.] Adaptation layer specification: Type 2 AAL (Ausgabe 09/97),

K14a Internet Protocol, [X.], Protocol Specification, September 1981 ([X.] 791),

K14b Internet Engineering Task Force: Requirements for Internet Hosts - Communication Layers, October 1989 ([X.] 1122),

K15 ETSI: [X.] 349 V6.1.0 (1998-08), “Digital cellular telecommunications system (Phase 2+); [X.] (GPRS); Mobile Station ([X.]) - Base Station System ([X.]) interface; [X.] / Medium Access Control ([X.]/[X.]) protocol ([X.] version 6.1.0 Release 1997)”.

Die Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent EP 1 166 486 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit das Patent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 18 und 20 bis 24 wie erteilt und dem mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 eingereichten Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag, wobei sich die abhängigen Ansprüche 20 bis 24 auf den neuen Patentanspruch 19 beziehen, verteidigt wird.

Hilfsweise stellt die Beklagte den Antrag,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung, bzw. eines der Hilfsanträge 2 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 erhält.

Hauptantrag verteidigt, wird Patentanspruch 19 in der erteilten Fassung um das Merkmal ergänzt, dass der Abwurf-Zeitgeber ([X.]) initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit (service data unit) durch die [X.] (data link layer) empfangen wird. Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag lautet danach wie folgt:

Abbildung

Dieser Fassung von Patentanspruch 19 schließen sich die [X.] 20 bis 24 der erteilten Fassung an, wobei sich diese Ansprüche auf den neuen Patentanspruch 19 beziehen.

Hilfsantrag 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den Ansprüchen 1 bis 10 wie erteilt und den Patentansprüchen 17 bis 21 gemäß Hilfsantrag 2, verteidigt wird.

Hilfsantrag 2 lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 10 und 17 wie folgt:

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Abbildung Abbildung

Abbildung Abbildung

Hilfsantrag 3 lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 11 und 19 wie folgt:

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Gemäß Hilfsantrag 4 lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 10 und 17 wie folgt:

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Hilfsantrag 5 lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 14 wie folgt:

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Hilfsantrag 6 lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 12 wie folgt:

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rückbezogenen [X.] wird auf die Anspruchssätze der jeweiligen Hilfsanträge gemäß den Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2014 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und hält die Nichtigkeitsklage für unbegründet. Weder sei der Gegenstand des Streitpatents unzulässig erweitert, noch die Lehre des Streitpatents durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik am [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen oder dem Fachmann nahe gelegt gewesen.

Zur Erläuterung ihres Vorbringens bezüglich der Patentfähigkeit nimmt die Beklagte auf folgende Unterlagen Bezug:

B3 PERKINS, C.; [X.], O.: Options for Repair of Streaming Media ([X.], [X.] 2354), [X.] 1998

B4 PERKINS, [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.]. In: [X.], September/October 1989, Seiten 40-48

B5 [X.], [X.] [u. a.]: [X.]. In: [X.]. [X.] ’95

B6 [X.], [X.]; [X.], Robert: [X.]. [X.], 2. Auflage, 1992, [X.], Seiten [X.], 64-86 (Kapitel 2.4 [X.]: Retransmission Strategies).

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf diesen Hinweis vom 12. September 2014 ([X.]. 257 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig und teilweise – wie aus dem Tenor ersichtlich – begründet.

Die [X.] sind jedoch abzuweisen, soweit die Beklagte das Streitpatent mit den im Tenor wiedergegebenen Patentansprüchen, die Teil des [X.] sind, verteidigt. Diesen Ansprüchen steht keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a und c EPÜ entgegen.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft ein Telekommunikationssystem mit einem Sender und einem Empfänger zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] unter Verwendung eines sogenannten „Selective Repeat Automatic Repeat Request“-Verfahrens ([X.]; Ansprüche 1 bis 10). Außerdem betrifft das Streitpatent einen Sender (Ansprüche 11 bis 18) sowie ein Verfahren für eine Übertragung von Datenpaketen mittels [X.] (Ansprüche 19 bis 24).

Die Erfindung geht dazu von einem Stand der Technik aus, der in den Absätzen 0002 bis 0007 der Patentschrift beschrieben ist.

2. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Abstufungen für die Zuverlässigkeit der Übertragung zu schaffen (Streitpatent, Absatz 0008).

3. Gelöst sieht das Streitpatent die Aufgabe durch ein halb-zuverlässiges Übertragungsprotokoll vor. Diese Halb-Zuverlässigkeit wird laut Streitpatent dadurch erreicht, dass einzelne Pakete vom Sender und vom Empfänger verworfen werden können, ohne dass die Verbindung zurückgesetzt wird. Das Verwerfen erfolgt zeitgesteuert durch einen Zeitgeber, der die maximal zulässige Verzögerungszeit der jeweilig zu übertragenden Dienstdateneinheit berücksichtigt und beispielsweise in Anhängigkeit von einem vorgegebenen Dienstqualitätsmaß („Quality of Service level“) oder von dem zu übertragenden Datentyp festgelegt wird (Absätze 0009, 0020).

Hauptantrag verteidigten Fassung lassen sich in der [X.] wie folgt nach Merkmalen gliedern:

Anspruch 1:

[X.] A telecommunications system for transmitting data packets using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request, [X.] comprising:

[X.] a transmitter (200) having

[X.].1 a data link layer (60a) therein for receiving a service data unit (210) containing a plurality of said data packets,

[X.].2 said data link layer (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220);

[X.] a [X.] (300) within [X.] (200) for monitoring a transmission timeout of said service data unit (210),

T.4 said [X.] (300) [X.] (210) is received by said data link layer (60a); and

[X.] a receiver (250) for

[X.] receiving [X.] (220) from [X.] (200) over an [X.] interface and

[X.].2 transmitting an acknowledgment message (270, 285) to [X.] (200) over said [X.] interface after determining that [X.] (220) is received correctly,

[X.] means for discarding said service data unit (210) by [X.] (200) and said receiver (250) when

[X.].1 [X.] message (270) is not received for each [X.] (220) and

[X.] said [X.] (300) expires.

Anspruch 11:

[X.] A transmitter (200) for transmitting data packets over an [X.] interface to a receiver (250) using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request, [X.] comprising:

[X.] a data link layer (60a) for receiving a service data unit (210) containing a plurality of said data packets,

[X.] said data link layer (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220); and

[X.] a [X.] (300) for monitoring the transmission timeout of said at least one service data unit (210) to said receiver (250),

[X.] said [X.] (300) [X.] (210) is received by said data link layer (60a),

[X.] said service data unit (210) being discarded by said data link layer (60a)

[X.].1 when an acknowledgment message (270) is not received for each [X.] (220) and

[X.].2 said [X.] (300) expires.

Anspruch 19

[X.] A method for transmitting data packets over an [X.] interface to a receiver (250) using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request, [X.] comprising:

[X.] receiving, by a data link layer (60a) within [X.] (200), a service data unit (210) containing a plurality of said data packets;

[X.] segmenting [X.] (210) containing a plurality of said data packets into at least one protocol data unit (220);

M.4 [X.] a [X.] (300) within [X.] when said service data unit is received by said data link layer for monitoring the transmission timeout of said service data unit (210) to said receiver (250);

[X.] transmitting [X.] (220) from [X.] (200) to said receiver (250) over said [X.] interface; and

[X.] discarding said service data unit (210) by [X.] when an acknowledgment message (270) is not received for each [X.] (220) and said [X.] (300) expires.

Hauptantrag wie folgt:

Anspruch 1:

[X.]Telekommunikationssystem zur Übertragung von Datenpaketen unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls, das automatische Wiederholungsanforderung mit selektiver Wiederholung verwendet, wobei das Telekommunikationssystem umfaßt:

[X.] einen Sender (200) mit

[X.].1 einer [X.] (60a) darin zum Empfangen einer Dienstdateneinheit (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält,

[X.].2 wobei die [X.] (60a) die Dienstdateneinheit (210) in mindestens eine Protokolldateneinheit (220) segmentiert;

[X.] einen [X.] (300) innerhalb des Senders (200) zur Überwachung einer Übertragungswiederholungs-Zeitüberschreitung der Dienstdateneinheit (210),

T.4 wobei der [X.] (300) initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit (210) durch die [X.] (60a) empfangen wird; und

[X.] einen Empfänger (250) zum

[X.] Empfangen der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) von dem Sender (200) über eine [X.] und

[X.].2 Übertragen einer Bestätigungsnachricht (270, 285) an den Sender (200) über die [X.], nachdem bestimmt worden ist, daß die mindestens eine Protokolldateneinheit (220) korrekt empfangen worden ist;

[X.] Mittel zum Abwerfen der Dienstdateneinheit (210) durch den Sender (200) und den Empfänger (250), wenn

[X.].1 die Bestätigungsnachricht (270) nicht für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) empfangen wird und

[X.] der [X.] (300) abläuft.

Anspruch 11:

[X.] Ein Sender (200) zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] an einen Empfänger (250) unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls, das automatische Wiederholungsanforderung mit selektiver Wiederholung verwendet, wobei der Sender umfaßt:

[X.] eine [X.] (60a) zum Empfangen einer Dienstdateneinheit (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält, wobei

[X.] die [X.] (60a) die Dienstdateneinheit (210) in mindestens eine Protokolldateneinheit (220) segmentiert; und

[X.] einen [X.] (300) zur Überwachung der Zeitüberschreitung der Übertragungswiederholung der mindestens einen Dienstdateneinheit (210) an den Empfänger (250),

[X.] wobei der [X.] (300) initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit (210) durch die [X.] (60a) empfangen wird,

[X.] wobei die Dienstdateneinheit (210) von der [X.] (60a) abgeworfen wird, wenn

[X.].1 eine Bestätigungsnachricht (270) nicht für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) empfangen wird und

[X.].2 der [X.] (300) abläuft.

Anspruch 19:

[X.] Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] an einen Empfänger (250) unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls, das automatische Wiederholungsanforderung mit selektiver Wiederholung verwendet, wobei das Verfahren umfaßt:

[X.] durch eine [X.] (60a) innerhalb des Senders [X.] (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält;

[X.] Segmentieren der Dienstdateneinheit (210), die eine Vielzahl der Datenpakete enthält, in mindestens eine Protokolldateneinheit (220);

M.4 Initialisieren eines [X.]s (300) innerhalb des Senders, wenn die Dienstdateneinheit von der [X.] empfangen wurde, zur Überwachung der Übertragungswiederholungs-Zeitüberschreitung der Dienstdateneinheit (210) an den Empfänger (250);

[X.] Übertragen der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) von dem Sender (200) an den Empfänger (250) über die [X.]; und

[X.] Abwerfen der Dienstdateneinheit (210) durch den Sender, wenn eine Bestätigungsnachricht (270) nicht für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) empfangen wird und der [X.] (300) abläuft.

4. Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung des anspruchsgemäßen Telekommunikationssystems, des anspruchsgemäßen Senders und des anspruchsgemäßen Verfahrens ist nach Auffassung des Senats ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der Übertragungstechnik, insbesondere den dabei anzuwendenden Fehlerbehandlungsstrategien. Zu den maßgeblichen Kenntnissen gehören Kenntnisse über die sogenannten automatischen Wiederholungsanfragen ([X.]). Die Lehre des Streitpatents liegt insgesamt auf dem Gebiet der drahtlosen Kommunikation.

a) Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass die Patentschrift weitgehend auf eine Terminologie zurückgreift, wie sie im [X.] gebräuchlich ist („data link layer (60a)“ = [X.]; „network layer“ = Netzwerk- oder [X.]; „service data unit (210)“ = Dienstdateneinheit; „protocol data unit (220)“ = Protokolldateneinheit). Mangels anders lautender Definitionen versteht der Fachmann die Begriffe im Kontext des [X.]s.

b) Die Angabe „said data link layer (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220)“ („die [X.] (60a) die Dienstdateneinheit (210) in mindestens eine Protokolldateneinheit (220) segmentiert“; Merkmale [X.].2, [X.], [X.]) umfasst jeweils auch die Möglichkeit, dass die Dienstdateneinheit in genau eine Protokolldateneinheit segmentiert wird, de facto also nicht unterteilt wird, sondern als ein einziger, ungeteilter Datenblock zur Übertragung bereitgestellt wird. Dies wird immer dann der Fall sein können, wenn eine Dienstdateneinheit kleiner ist als die zu übertragenden [X.]. Allerdings wird dies nur die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Die Angabe „said data link layer (60a) [X.] (210) into at least one protocol data unit (220)“ (Merkmale [X.].2, [X.], [X.]) wird vom Fachmann mithin dahingehend verstanden, dass die betreffende Vorrichtung die Fähigkeit hat, größere [X.], die nicht in eine Protokolldateneinheit passen, zu zerteilen und nicht jede Dienstdateneinheit zerteilt werden muss. Vielmehr kann bei einer kleinen Dienstdateneinheit, sofern sie in eine Protokolldateneinheit hineinpasst, das Zerteilen unterbleiben (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 24. November 2014, Seite 2).

Eine Vorrichtung, die überhaupt nicht über die Fähigkeit zum Segmentieren verfügt, ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Auf zur Segmentierung fähige Mittel kann nicht verzichtet werden, selbst wenn diese Mittel bezogen auf eine konkrete Dienstdateneinheit tatsächlich keine Segmentierung in mehr als eine Protokolldateneinheit bewirken.

Nicht vereinbar mit dem insoweit eindeutigen Anspruchswortlaut wäre aber auch eine Auslegung dahingehend, dass vom Begriff des Segmentierens einer Dienstdateneinheit in mindestens eine Protokolldateneinheit auch die Zusammenfügung mehrerer [X.] zu einer Protokolldateneinheit umfasst wäre. Dass eine Protokolldateneinheit auch Daten aus mehreren [X.] umfassen kann, ist zwar in der Patentschrift als mögliche Alternative angegeben (vgl. Absatz 0022), aber in dieser Form nicht beansprucht worden. Dieser – als solcher auch ursprünglich offenbarte – Aspekt ist nicht Teil des erteilten Patents geworden. Dem Anspruchswortlaut kommt gegenüber der Beschreibung Vorrang zu ([X.], Urteil vom 10. Mai 2011 – [X.], [X.]Z 189, 330, [X.]. 23 - Okklusionsvorrichtung).

c) Den Begriff des „discarding“ („Abwerfens“), auch in Zusammensetzungen wie „[X.]“ („[X.]“), versteht der Fachmann im Sinne eines Verwerfens, d. h., dass eine bestimmte Dienstdateneinheit als Ganzes nicht weiter verwendet wird. Das entspricht auch der von der hiesigen Nichtigkeitsbeklagte im Verletzungsverfahren verwendeten Diktion, die von den [X.] für das hiesige Verfahren übernommen wurde (siehe Fußnote 3 auf Seite 12 der Klageschrift). Praktischerweise wird das Abwerfen dadurch erreicht, dass die Dienstdateneinheit aus dem nicht ausdrücklich im Anspruch erwähnten, für das Funktionieren aber zwingend vom Fachmann ergänzten Eingangsspeicher („transmit buffer 230“, „[X.]“, vgl. Absätze 0014 und 0017, Figuren 2 und 3) gelöscht wird bzw. die zu seiner Speicherung jedenfalls reservierten Speicherbereiche wieder freigegeben werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 30-32; Spalte 7, Zeilen 13-15). Wie sich aus dem Merkmal [X.] ergibt, sind jedenfalls für das Telekommunikationssystem als Ganzes sowohl auf der Senderseite als auch auf der Empfängerseite Mittel vorgesehen, die das „Abwerfen“ bewerkstelligen können. Dass der Abwurf tatsächlich erfolgt, ist nur für die Senderseite spezifiziert (Merkmale [X.], [X.]).

Es ist für das Übertragungsverfahren offensichtlich notwendig, dass nicht nur auf der Senderseite, sondern auch auf der Empfängerseite Mittel vorhanden sein müssen, die aus den empfangenen [X.], welche Segmente der gesendeten Dienstdateneinheit darstellen, wieder eine Dienstdateneinheit zusammensetzen können. Soweit ein Verwerfen auf der Empfängerseite erfolgen soll (Merkmal [X.]: „[X.] (210) by [X.] (200) and said receiver (250) …“), versteht der Fachmann hierunter nicht nur das Verwerfen der gesamten, vollständig zusammengesetzten Dienstdateneinheit. Der Fachmann versteht das Verwerfen auf der Empfängerseite auch dahingehend, dass es im Fehlerfall genügt, die zu einer Dienstdateneinheit gehörenden [X.] zu verwerfen, wenn sich einzelne Protokolldateneinheit als fehlerhaft erweisen oder nicht empfangen werden konnten und deshalb eine Bestätigungsnachricht nicht für jede Protokolldateneinheit empfangen wird (Merkmal [X.].1). Dies kann insbesondere durch die Freigabe der für die zusammengesetzte Dienstdateneinheit reservierten Speicherbereiche erfolgen.

Der Fachmann versteht auch, dass nach Eintreten der Bedingungen [X.].1 und [X.], die sich auf einzelne [X.] beziehen, die gesamte Dienstdateneinheit verworfen wird.

d) Die Begriffe „data packets“ („Datenpakete“) und „protocol data unit“ („Protokolldateneinheit“) versteht der Fachmann entgegen der von den [X.] vertretenen Auffassung (Klageschrift Seite 17, 2. Absatz) nicht synonym. Bei den Datenpaketen handelt es sich um die Strukturierung der insgesamt zu übertragenden Dienstdateneinheit auf der Eingangsseite der senderseitigen [X.]. Bei den [X.] hingegen handelt es sich um eine Strukturierung (Segmente) der Dienstdateneinheit auf der Ausgangsseite der senderseitigen [X.]. Die Datenpakete umfassende Dienstdateneinheit wird quasi in der [X.] zu [X.] umgeformt (zur Definition vgl. auch Absatz 0015).

I[X.]

Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 215 – Carvedilol II).

Soweit der Gegenstand des Streitpatents über die im Tenor aufgeführten Patentansprüche hinausgeht, ist sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).

1. Die selbständigen Ansprüche 1, 11 und 19 gemäß Hauptantrag erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nrn. 1 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).

Die Druckschrift [X.]/[X.] offenbart ein zellulares Mobilfunksystem auf der Basis der ATM-Technologie (Spalte 1, Zeilen 22-27; Spalte 2, Zeilen 29-32; Spalte 3, Zeilen 39-50; Spalte 9, Zeilen 21-25; Merkmale [X.], [X.], [X.].1, [X.], [X.], [X.].2, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]). Die Übertragung von [X.], die den anspruchsgemäßen [X.] entsprechen, erfolgt in Rahmen, welche wiederum den [X.] entsprechen (Spalte 7, Zeile 54; Merkmale [X.].2, [X.], [X.]), wobei ein Fehlerkorrekturverfahren basierend auf einem Fensteralgorithmus zum Einsatz kommt (Spalte 5, Zeilen 40-45).

teilweise, [X.].1, [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.]).

teilweise, [X.]teilweise, M.4teilweise).

Patentanspruchs 1 zunächst durch den Zeitpunkt der Initialisierung des Zeitgebers. Im Gegensatz zum Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.]/[X.] wird der Timer nicht beim Versenden der den [X.] entsprechenden [X.], sondern bereits beim Empfang der Dienstdateneinheit durch die [X.] (data link layer) initialisiert (Merkmal T.4Rest: „… [X.] a [X.] (300) … when said service data unit is received by said data link layer …“).

Eine solche Maßnahme erschöpft sich in der Festlegung eines geeigneten Zeitpunktes für den Start des Timers. Der Fachmann versteht, dass das in der Druckschrift [X.]/[X.] offenbarte Merkmal, wonach der Timer beim Versenden des [X.] initialisiert wird, hinsichtlich des Zeitpunktes der Initialisierung nicht zwingend ist und der Startzeitpunkt grundsätzlich beliebig gewählt werden kann, sofern er sich überhaupt nur auf den [X.] bezieht. Dies setzt – wie für den Fachmann unschwer zu erkennen – lediglich voraus, dass der [X.] zu diesem Zeitpunkt identifizierbar ist, hier also insbesondere in der [X.] des Senders zur Verfügung steht. In Abhängigkeit von der getroffenen Festlegung ist dann lediglich die maximale Zeitverzögerung (= Zeit bis zum Ablauf des [X.]s = Differenz zwischen Initialisierung und frühestem Zeitpunkt der Verwerfung der Datenpakete) anzupassen. Dies lässt sich vom Fachmann auch ohne Weiteres auf die den [X.] entsprechenden [X.] übertragen.

Rest.

Rest: „… discarding said service data unit (210) by … said receiver (250) …“).

Rest). Das Verwerfen durch den Empfänger erschöpft sich insoweit in einer rein handwerklichen Maßnahme, die der Fachmann im Kontext des Anwendungsgebietes der Erfindung ohnehin vorsieht.

Somit wird mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag eine Lehre beansprucht, die ausgehend von der Druckschrift [X.]/[X.] durch routinemäßige Zweckmäßigkeitserwägungen dem Fachmann nahe gelegt ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht unter diesen Umständen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] 11 (Sender) von der oben erläuterten Lehre der Druckschrift [X.]/[X.] dadurch unterscheidet, dass der [X.] initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit durch die [X.] empfangen wird (Merkmal [X.]Rest: „… [X.] (210) is received by said data link layer (60a) …“), so gelten die Erwägungen unter I[X.]1.a1 entsprechend. Ausgehend davon, dass nach Zeitablauf eine Dienstdateneinheit als Ganzes verworfen wird, und geleitet von dem Wunsch nach möglichst aufwandsarmer Gestaltung liegt es zur Überzeugung des Senats für den Fachmann auf der Grundlage seines Fachwissen nahe, den Zeitgeber beim Empfang der zu übertragenden Dienstdateneinheit im Sender zu initialisieren.

Unter diesen Umständen beruht auch der Gegenstand des [X.] 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 19 vorgenommene Änderung des Anspruchs durch Einfügung der Wörter „when said service data unit is received by said data link layer“ (Teil des Merkmals M.4) ist zulässig. Die Einfügung, die eine Einschränkung des Verfahrensanspruchs darstellt, ist durch den Gesamtoffenbarungsinhalt von Anmeldung und erteiltem Patent gestützt. Dasselbe [X.] ist in den Nebenansprüchen 1 (Merkmal T.4) und 11 (Merkmal [X.]) enthalten und der Fachmann erkennt aus dem Zusammenhang ohne Weiteres, dass die Festlegung des [X.] auch für das Verfahren gelten soll.

Rest: „… [X.] a [X.] (300) … when said service data unit is received by said data link layer …“). Hierfür gelten aber die Erwägungen unter I[X.]1.a1 und I[X.]1b entsprechend.

Auch der Gegenstand des [X.] 19 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. Mit Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 10 (Telekommunikationssystem) sowie den Patentansprüchen 17 bis 21 (Verfahren) gemäß Hilfsantrag 2.

Die selbständigen Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 1 erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nrn. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).

Patentanspruchs 1 ist – wie oben unter I[X.]1.a im Einzelnen ausgeführt – mangels Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig.

Nebenanspruch 17 betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] an einen Empfänger. Er umfasst die Merkmale der erteilten Verfahrensanspruchs 19 und des auf ihn unmittelbar rückbezogenen Unteranspruchs 21.

Er ist zulässig, da er insoweit bereits Teil des erteilten Patents ist, und lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern:

[X.] A method for transmitting data packets over an [X.] interface to a receiver (250) using a semi-reliable retransmission protocol that utilizes selective repeat automatic repeat request, [X.] comprising:

[X.] receiving, by a data link layer (60a) within [X.] (200), a service data unit (210) containing a plurality of said data packets;

[X.] segmenting [X.] (210) containing a plurality of said data packets into at least one protocol data unit (220);

M.4’ [X.] a [X.] (300) within [X.] for monitoring the transmission timeout of said service data unit (210) to said receiver (250);

[X.] transmitting [X.] (220) from [X.] (200) to said receiver (250) over said [X.] interface; and

[X.] discarding said service data unit (210) by [X.] when an acknowledgment message (270) is not received for each [X.] (220) and said [X.] (300) expires,

wherein said step of discarding further comprises the step of:

[X.] transmitting a "move receiving window" request message from [X.] (200) to said receiver (250)

[X.].1 upon expiration of said [X.] (300) and

[X.].2 [X.] message (270, 285) for each [X.] (220) has not been received.

teilweise“ bezeichneten [X.].

Die hinzugefügte [X.], wonach eine Aufforderungsnachricht zur „Empfangsfensterverschiebung“ von dem Sender (200) an den Empfänger (250) bei Ablaufen des [X.]s (300) übertragen wird, wenn die Bestätigungsnachricht (270, 285) für jede der mindestens einen Protokolldateneinheit (220) nicht empfangen worden ist, kann die Patentfähigkeit des Gegenstandes nicht begründen.

Denn aus der Druckschrift [X.]/[X.] ist dem Fachmann für das dort beschriebene [X.]-Verfahren bereits bekannt, dass der Sender dem Empfänger immer dann eine Mitteilung in Form eines sogenannten Delay-Befehls übermittelt, wenn die maximale Verzögerung für eine nicht korrekt übertragene [X.] erreicht ist und die [X.] danach nicht mehr weiter übertragen wird (Spalte 12, Zeile 51 bis Spalte 13, Zeile 9). Auf der Grundlage des Delay-Befehls, den der Empfänger zugleich als Aufforderung zur Empfangsfensterverschiebung versteht, reagiert der Empfänger und verschiebt sein Empfangsfenster entsprechend. Der Fachmann kennt diesen etablierten Verfahrensschritt auch aus anderen Veröffentlichungen, wie [X.] den Druckschriften [X.]/[X.] (Abschnitt 3.4 SLIDING WINDOWS PROTOCOLS) und [X.]/BAKKER.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 17 beruht mithin ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Mit Hilfsantrag 2 verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit selbständigen Patentansprüchen 1 (Telekommunikationssystem), 10 (Sender) und 17 (Verfahren) und diesen jeweils nachgeordneten Unteransprüchen.

Die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 2 erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nrn. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ). Anspruch 10 ist gegenüber dem erteilten Patent unzulässig geändert.

Patentanspruch 1 betrifft ein Telekommunikationssystem zur Übertragung von Datenpaketen unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls. Er fasst die Merkmale der erteilten Patentanspruchs 1 und des auf ihn unmittelbar rückbezogenen Unteranspruchs 5 zusammen und umfasst somit die Merkmale [X.] bis [X.] gemäß Hauptantrag sowie die zusätzliche Merkmalsgruppe

wherein [X.] (200) further comprises:

T.8 means for transmitting a "move receiving window" request message to said receiver (250)

T.8.1 when said [X.] (300) expires and

[X.] [X.] message (270, 285) for each [X.] (220) has not been received.

Diese Merkmalsgruppe entspricht vollinhaltlich den Merkmalen [X.] bis [X.].1 des Anspruchs 17 gemäß Hilfsantrag 1, so dass diesbezüglich die Ausführungen betreffend die Patentfähigkeit unter I[X.]2.b entsprechend gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht mithin ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 10 betrifft einen Sender zur Übertragung von Datenpaketen über eine [X.] an einen Empfänger. Er umfasst neben den Merkmalen des erteilten Anspruchs 11 zusätzlich das Merkmal:

[X.] means for transmitting a "move receiving window" request message to said receiver (250) when said [X.] (300) expires and [X.] message (270, 285) for each [X.] (220) has not been received.

Dieses Merkmal weicht vom Wortlaut des auf den [X.] 14 dadurch ab, dass nicht eine „discard message“ ([X.]), sondern eine „move receiving window request message“ (Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung) an den Empfänger übertragen wird.

Ein Sender, der derart ausgestaltet ist, dass er eine „move receiving window request message“ an den Empfänger überträgt, ist jedoch nicht Gegenstand des erteilten Patents, womit sich die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 10 als unzulässig erweist.

Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 2 ist mit dem ist Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 1 identisch, so dass die Ausführungen unter I[X.]2.b zu verweisen ist.

4. In den selbständigen Ansprüchen 1, 11 und 19 bzw. 1, 10 und 17 der Hilfsanträge 3 und 4 ist gegenüber der erteilten Fassung neben weiteren Änderungen und abgesehen von inhaltlich unbedeutenden sprachlichen Abwandlungen jeweils die Angabe

segmenting said service data unit (210) into at least one protocol data unit (220) …”

durch die Angabe

concatenating said plurality of service data units (210) into one protocol data unit (220) …”

ersetzt (Unterstreichungen hinzugefügt). An die Stelle des Segmentierens einer Dienstdateneinheit in mindestens eine Protokolldateneinheit tritt somit eine Verknüpfung von mehreren [X.] zu einer Protokolldateneinheit.

Dass eine Protokolldateneinheit auch Daten aus mehreren [X.] durch Verknüpfung umfassen kann, ist zwar in der Patentschrift als mögliche Alternative angegeben (vgl. Absatz 0022), aber in dieser Form in keiner Weise, weder als Sachanspruch noch als Verfahrensanspruch beansprucht worden. Diesen - als solchen auch ursprünglich offenbarte – Aspekt nunmehr zum Gegenstand der Ansprüche zu machen, führt schon für sich genommen dazu, dass nunmehr völlig andere Gegenstände beansprucht werden, als sie durch das erteilte Patent geschützt sind (aliud). Denn der Begriff der Segmentierung in mindestens eine Protokolldateneinheit umfasst den Begriff der Verknüpfung mehrerer [X.] nicht.

Die vorgenommenen Änderungen führen dadurch zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. d EPÜ).

Zur Zulässigkeit der weiteren Änderungen in den Ansprüchen der [X.] und 4 bedarf es unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

5. Mit Hilfsantrag 5 verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit selbständigen Patentansprüchen 1 (Telekommunikationssystem), 8 (Sender) und 14 (Verfahren) und diesen jeweils nachgeordneten Unteransprüchen.

Die Gegenstände der selbständigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 5 erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nrn. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).

Patentanspruch 1 betrifft ein Telekommunikationssystem zur Übertragung von Datenpaketen unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls. Er ist inhaltlich weitgehend identisch mit dem erteilten Patentanspruch 7, der wegen der direkten und indirekten Rückbeziehungen insgesamt die Merkmale der Ansprüche 1, 5, 6 und 7 kombiniert.

Zu den Merkmalen [X.] bis [X.] (vgl. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2) treten zusätzlich die Merkmale:

wherein said receiver (250) further comprises:

[X.] a receiver buffer (260) for storing [X.] (220), [X.] (220) [X.] (260) when said “move receiving window” request message (280) is received,

wherein [X.] (200) further comprises:

[X.]0 a receive timer for monitoring a reception time of said “move receiving window” request message (280), [X.] initialized when said “move receiving window“ request message (280) is transmitted by [X.] (200), [X.] (200) retransmitting said “move receiving window“ request message (280) to said receiver (250) [X.] timer expires and a “move receiving window“ request acknowledgment message (270, 285) has not been received by [X.] (200).

a1) Das Merkmal [X.] verlangt, dass im Empfänger zusätzlich ein [X.] zum Speichern der mindestens einen Protokolldateneinheit vorgesehen ist, wobei die mindestens eine Protokolldateneinheit aus dem [X.] entfernt wird, wenn eine Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung empfangen wird.

Dies erschöpft sich aber in einer Selbstverständlichkeit, da ein Empfänger, der am Selective-Repeat-[X.]-Verfahren teilnehmen will, stets über einen derartigen [X.] verfügen muss. Anders kann die Rekonstruktion der Dienstdateneinheit auf der der Grundlage der empfangenen [X.] auf Empfängerseite nicht erfolgen. Das Merkmal ist für den Fachmann folglich zwingend für das Funktionieren des Systems.

Das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit kann hieraus nicht abgeleitet werden.

a2) Das Merkmal [X.]0 verlangt, dass im Sender ein [X.] („receive timer“) zur Überwachung einer Empfangszeit der Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung vorgesehen ist, wobei der [X.] initialisiert wird, wenn die Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung durch den Sender übertragen wird, und wobei der Sender die Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung an den Empfänger erneut überträgt, wenn der [X.] abläuft und eine Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung durch den Sender nicht empfangen worden ist (Merkmal [X.]0).

Dieses Merkmal ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.]/[X.] durch sein allgemeines Fachwissen, wie es unter anderem durch die Druckschrift [X.]/[X.] belegt ist, nahe gelegt. Aus der Druckschrift [X.]/[X.] ergibt sich nämlich, dass es zu den gängigen Verfahren gesicherter Datenübertragung nach dem [X.]-Prinzip gehört, im Sender innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine Bestätigungsnachricht vom Empfänger zu erwarten (vgl. [X.]/[X.], Absatz am Übergang von Seite 200 auf Seite 202). Wird eine solche Bestätigungsnachricht nicht empfangen, erfolgt regelmäßig ein zweiter oder weitere Sendeversuche für die Ursprungsnachricht.

Das Merkmal [X.]0 beschreibt lediglich die Anwendung dieses allgemeinen Ansatzes auf die vom Sender abgesetzte Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung im Empfänger. Auch hierin kann eine erfinderische Tätigkeit nicht gesehen werden.

a3) Auch die Kombination der Merkmale [X.] bis [X.]0 insgesamt liegt ausgehend von der Druckschrift [X.]/[X.] für den Fachmann nahe, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 insgesamt nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Patentanspruch 8 betrifft einen Sender zur Übertragung von Datenpaketen. Er ist inhaltlich weitgehend identisch mit dem erteilten Patentanspruch 15, der wegen der direkten und indirekten Rückbeziehungen insgesamt die Merkmale der Ansprüche 11, 14 und 15 kombiniert. Das Merkmal des Patentanspruchs 14 ist allerdings – wie in den Hilfsanträge 2 und 4 – wieder dahingehend abgewandelt, dass statt einer „discard message“ ([X.]) eine „move receiving window request message“ (Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung) an den Empfänger übertragen wird.

Dies führt wie beim Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2 dargelegt zur Unzulässigkeit (vgl. hierzu Ausführungen unter I[X.]3.b).

Patentanspruch 14 betrifft das Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen. Er ist inhaltlich identisch mit dem erteilten Patentanspruch 22, der wegen der direkten und indirekten Rückbeziehungen insgesamt die Merkmale der Ansprüche 19, 21 und 22 kombiniert.

Zu den Merkmalen [X.] bis [X.].2 (vgl. Patentanspruch 17 gemäß den [X.] 1 und 2) treten zusätzlich die Merkmale:

M.8 [X.] a receive timer upon transmission of said "move receiving window" request message; and

[X.] retransmitting said "move receiving window" request message to said receiver (250) [X.] (250) timer expires prior to receipt of a discard acknowledgment message (270, 285) from said receiver (250).

Mithin soll ein [X.] bei Übertragung der Aufforderungsnachricht zur „Empfangsfensterverschiebung“ initialisiert werden und die Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung erneut an den Empfänger übertragen werden, wenn der [X.] vor Empfang einer Abwurfbestätigungsnachricht von dem Empfänger abläuft.

Dies entspricht vollumfänglich dem Merkmal [X.]0 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5. Zur patentrechtlichen Bewertung gilt das unter I[X.]5.a2 zu diesem Merkmal Ausgeführte entsprechend.

Das zusätzliche Merkmal kann das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

6. Mit Hilfsantrag 6 verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit selbständigen Patentansprüchen 1 (Telekommunikationssystem), 7 (Sender) und 12 (Verfahren) und diesen jeweils nachgeordneten Unteransprüchen.

Die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 6 erweisen sich als patentfähig. Der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) steht dem Hilfsantrag 6 nicht entgegen. Anspruch 7 ist gegenüber dem erteilten Patent unzulässig geändert.

Patentanspruch 1 betrifft ein Telekommunikationssystem zur Übertragung von Datenpaketen unter Verwendung eines halbzuverlässigen Übertragungswiederholungsprotokolls. Er umfasst die Merkmale des erteilten Patentanspruch 7, der wegen der direkten und indirekten Rückbeziehungen insgesamt die Merkmale der Ansprüche 1, 5, 6 und 7 kombiniert, sowie die Merkmale des auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 10.

Zu den Merkmalen [X.] bis [X.]0 (vgl. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5) treten zusätzlich die Merkmale:

[X.]1 an interval timer within [X.] (200) for monitoring a time interval between an [X.] (210) at said data link layer (60a) and an [X.] service data unit (210) at said data link layer (60a),

[X.]2 said interval timer being first initialized when said service data unit (210) is received by said data link layer (60a),

[X.]3 said successive service data unit (210) being time stamped with the current value of said interval timer when said successive service data unit (210) is received by said data link layer (60a) and said [X.] (300) has not expired.

Danach umfasst das Telekommunikationssystem zusätzlich einen Intervallzeitgeber innerhalb des [X.] zwischen einer Ankunftszeit der Dienstdateneinheit in der [X.] und einer Ankunftszeit einer darauffolgenden Dienstdateneinheit in der [X.] ([X.]1), wobei der Intervallzeitgeber erstmalig initialisiert wird, wenn die Dienstdateneinheit durch die [X.] empfangen wird ([X.]2) und die darauffolgende Dienstdateneinheit mit dem aktuellen Wert des [X.] zeitgestempelt wird, wenn die darauffolgende Dienstdateneinheit durch die [X.] empfangen wird und der [X.] nicht abgelaufen ist ([X.]3).

Für diese Merkmale fehlen im Stand der Technik, soweit er von den [X.] in das Verfahren eingeführt wurde jegliche Vorbilder und Anregungen. Keine der in Betracht gezogenen Druckschriften [X.] bis [X.]5 beschäftigen sich im Zusammenhang mit dem „selective repeat automatic repeat request“ ([X.]) mit der Überwachung eines Zeitintervalls zwischen einer Ankunftszeit der Dienstdateneinheit in der [X.] und einer Ankunftszeit einer darauffolgenden Dienstdateneinheit in der [X.] mit Hilfe eines [X.] (Merkmal [X.]1), der Initialisierung eines solchen [X.] (Merkmal [X.]2) und der Anbringung eines Zeitstempels an den [X.], der Auskunft über den aktuellen Wert des [X.] gibt (Merkmal [X.]3).

Es fehlt zur Überzeugung des Senats auch an Anregungen aus dem Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns.

Die Kombination der Merkmale [X.] bis [X.]3 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 7 betrifft einen Sender zur Übertragung von Datenpaketen. Er umfasst die Merkmale des erteilten Patentanspruch 15, der wegen der direkten und indirekten Rückbeziehungen insgesamt die Merkmale der Ansprüche 11, 14 und 15 kombiniert, sowie die Merkmale des auf den erteilten Patentanspruch 11 rückbezogenen Unteranspruchs 18.

Das Merkmal des Patentanspruchs 14 ist allerdings – wie in den [X.] 2, 4 und 5 – wieder dahingehend abgewandelt, dass statt einer „discard message“ ([X.]) eine „move receiving window request message“ (Aufforderungsnachricht zur Empfangsfensterverschiebung) an den Empfänger übertragen wird.

Dies führt wie beim Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2 zur Unzulässigkeit (vgl. hierzu Ausführungen unter I[X.]3.b).

Patentanspruch 12 betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen. Er umfasst die Merkmale des erteilten Patentanspruch 19 und der auf ihn unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 21, 22 und 23.

Zu den Merkmalen [X.] bis [X.] (vgl. Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 5) treten zusätzlich die Merkmale:

[X.]0 [X.] an interval timer upon receipt of said service data unit (210) by a data link layer (60a) within [X.] (200);

[X.]1 receiving a successive service data unit (210) by said data link layer (60a); and

[X.]2 appending a time stamp to said successive service data unit (210) received by said data link layer (60a), [X.] interval timer when said [X.] (300) has not expired.

Danach umfasst das Verfahren zusätzlich die Verfahrensschritte des Initialisierens eines [X.] bei Empfang der Dienstdateneinheit durch eine [X.] innerhalb des Senders ([X.]0), des Empfangens einer darauf folgenden Dienstdateneinheit durch die [X.] ([X.]1) und des Anhängen eines Zeitstempels an die durch die [X.] empfangene darauffolgende Dienstdateneinheit, wobei der Zeitstempel der aktuelle Wert des [X.] ist, wenn der [X.] nicht abgelaufen ist ([X.]1).

Diese Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen [X.]1 bis [X.]3. Die Erwägungen in Bezug auf diese Merkmale unter I[X.]6.a gelten

Unteransprüche 2 bis 6, 13 und 14 gestalten die Lehren der jeweils in Bezug genommenen Patentansprüche weiter aus und erschöpfen sich nicht nur in Selbstverständlichem.

Die [X.] 8 bis 11 fallen mit dem unzulässigen Patentanspruch 7, da sie ebenfalls das unzulässige abgewandelte Merkmal des erteilten Patentanspruchs 14 umfassen.

7. Der Gegenstand des Streitpatents geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG).

Die Klägerin zu 1 macht neben fehlender Patentfähigkeit geltend (vgl. [X.] vom 22. Februar 2012, Seite 40, Ziffer [X.]), dass der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents dadurch unzulässig gegenüber der ursprünglichen Anmeldung geändert worden sei, dass vom Wortlaut des Anspruchs auch solche Lehren erfasst seien, bei denen nicht für jede einzelne Protokolldateneinheit eine Bestätigungsnachricht übertragen werden würde, sondern beispielsweise eine zusammengefasste Bestätigungsnachricht für mehrere [X.] (Merkmal [X.].2).

Das beanstandete Merkmal, das auch in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthalten ist, ist jedoch in der beanspruchten Form in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. In der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Unterlagen - deren Inhalt mit demjenigen der veröffentlichten Fassung der Anmeldung übereinstimmt - wird nämlich ausgeführt:

„[X.], and when, a PDU 220 is correctly received, [X.] 60b of the receiver 250 transmits an acknowledgment message 270 to [X.] 60a of the transmitter 200, [X.] 220 was correctly received.“

(vgl. [X.], Seite 8, Zeilen 11-14). Dies entspricht inhaltlich vollständig dem Merkmal [X.].2. Dem Wortlaut des in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Anspruchs 1, der hiervon abweicht, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (zuletzt [X.], Urteil vom 27. Mai 2014 – [X.] - [X.], Rn. 18).

Soweit die [X.] weiter argumentieren, dass eine unzulässige Änderung darin zu sehen sei, dass der Anspruch 1 in der erteilten Fassung – und damit entsprechend der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 – auch vom Empfänger an den Sender übermittelte Bestätigungen umfasse, die nicht positiv den erfolgreichen Empfang eines Datenpakets (Protokolldateneinheit), sondern auch den „[X.]“ signalisieren, so kann auch dies nicht durchgreifen. Der Anspruch lässt nämlich offen, ob [X.] gesendet werden oder nicht. Dies war auch schon ursprünglich so offenbart. Auch wurde offen gelassen, ob im Falle eines „[X.]s“ eine Meldung an den Sender geschickt wird oder nicht.

8. Nach alledem war das Patent – wie geschehen – insoweit für nichtig zu erklären, wie es über die Ansprüche 1 bis 6 und 12 bis 14 gemäß Hilfsantrag 6 hinausgeht.

Die aus dem Tenor ersichtliche, gegenüber dem Hilfsantrag 6 geänderte Nummerierung der dort enthaltenen Ansprüche 12 bis 14 sowie die Anpassung der Rückbezüge in den dortigen [X.]n 8 und 9 hat der Senat mit Einwilligung der Beklagten vorgenommen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 14/12 (EP) (verb. mit 5 Ni 29/12 (EP))

10.12.2014

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 5 Ni 14/12 (EP) (verb. mit 5 Ni 29/12 (EP)) (REWIS RS 2014, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 516

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