Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 183/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die [X.] Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weite-ren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten 2 - 3 - wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der [X.] sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich nicht verwirklicht. Ganter Gehrlein [X.]
Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 721/05 - O[X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 183/07 (REWIS RS 2009, 4144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4144
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.