Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 183/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4144

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 183/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die [X.] Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weite-ren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten 2 - 3 - wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der [X.] sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich nicht verwirklicht. Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 721/05 - O[X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -

Meta

IX ZR 183/07

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 183/07 (REWIS RS 2009, 4144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4144

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