Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 21/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9413

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 21/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.572,98 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] sei verpflichtet ge-wesen, die Klägerin und ihren Ehemann im Vorprozess vor der Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags über die Aussichten und Risiken bei einer Fortführung des Prozesses aufzuklären, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das [X.] - 3 - richt es für unerheblich halten durfte, dass der [X.] die Behauptung der Klägerin und ihres Ehemannes, sie hätten den Vergleichsbetrag finanzieren können, mit Nichtwissen bestritten hat. Hatte der [X.], wie er behauptet, nur die Information aus dem per Telefax übermittelten Schreiben der Klägerin vom 15. Januar 2004, schied der Abschluss des Vergleichs als [X.], nach der sich die weitere Beratung zu richten hatte, nicht aus. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] habe nicht ausreichend beraten, erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der Angriff der Beschwerde gegen die Beurteilung, der [X.] habe das Risiko, die Treuwid-rigkeit der Kündigung nicht beweisen zu können, nicht zutreffend dargestellt, beruht auf einem Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Er geht im Übrigen deshalb fehl, weil das Berufungsgericht auch unabhängig von der Beweisaufnahme bezüglich der Kündigung Beratungsmängel [X.] hat. Soweit es um Schadensersatzansprüche wegen des Baustopps ging, hat es einen Beratungsmangel auch damit begründet, dass die geltend ge-machten Kosten aufgrund der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens auch bei einem Hinweis des Bauunternehmers auf die Erforderlichkeit eines [X.] entstanden wären. Ob die Klägerin und ihr Ehemann die Genehmigungs-bedürftigkeit kannten, war daher nicht entscheidend. 3 Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht im Hinblick auf die Aus-führungen des Berufungsgerichts zum [X.] in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Vergleich bei pflichtgemäßer Beratung angenommen hätten. [X.] genügte das Beweismaß des § 287 ZPO. Auf die Unerheblichkeit des Bestreitens des [X.]n hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang nicht gestützt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 O 167/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2008 - [X.] U 252/06 -

Meta

IX ZR 21/08

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 21/08 (REWIS RS 2010, 9413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9413

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