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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 6/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.719,15 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachten Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheb-lich. 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2006 - 30 O 280/05 - O[X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 22 U 138/06 -
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 6/07 (REWIS RS 2009, 1695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1695
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