Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.10.2016, Az. 1 BvR 2248/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 3726

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Einlegung mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden durch in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; [X.]K 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] begründet worden ist und weder dem Gebot der Rechtswegerschöpfung noch dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

2. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nachlässigkeit seines Vortrags in der Beschwerdebegründung hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative [X.] eine [X.] aufzuerlegen.

4

a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.], 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>).

5

Dies gilt insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt. Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, [X.] 2011, S. 257).

6

b) Gemessen an diesen Grundsätzen spricht für die Auferlegung einer [X.] zunächst, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass es sich mittlerweile um die 24. Verfassungsbeschwerde handelt, die der Beschwerdeführer in eigener Sache erhoben hat und die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Deswegen hat die Kammer ihm bereits mit den Beschlüssen vom 19. August 2011 und 3. März 2013 jeweils eine [X.] auferlegt (1 BvR 1960/11 und 1 BvR 370/13). Nunmehr hat der Beschwerdeführer erneut zwei offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden erhoben, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (2 BvR 460/16 und 1 BvR 2248/16). Die Beschwerdebegründung in beiden Verfahren ist bereits auf Grundlage des einfachen Rechts fernliegend und zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung der Rolle und Funktion des [X.]s bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die dazu berufenen Fachgerichte.

7

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie der mutmaßlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint der Kammer eine [X.] in Höhe von 500 € als angemessen, aber auch erforderlich, um ihn erneut nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung und Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden anzuhalten.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2248/16

19.10.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Aurich, 28. Juni 2016, Az: 12 C 257/15, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.10.2016, Az. 1 BvR 2248/16 (REWIS RS 2016, 3726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3726

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2248/16

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1 BvR 1584/10

1 BvR 2248/16

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