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PDF anzeigen[X.] ZB 102/03vom17. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 17. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 17. [X.] vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafteRechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die in § 574 Abs. [X.] genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.1. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht selbst nicht geltend, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO istdaher nicht einzugehen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).2. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung des Rechtsmittels. [X.] gibt keinerlei Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung einer Geset-zesbestimmung aufzustellen; denn die Auffassung des Kammergerichts, [X.] habe die Absendung der E-mail mit der eidesstattlichen Versicherungnicht glaubhaft gemacht, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchst-richterlichen Rechtsprechung zu § 294 ZPO (vgl. [X.], 300, 306; [X.],[X.]. v. 10. April 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 236 Abs. 2 Satz [X.] 2; v. 26. September 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 236Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4; v. 11. September 2003 - [X.] 37/03,WM 2003, 2155, 2156, z.[X.]. in [X.]Z). Da es um eine Tatsache geht, die au-ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Beklagten liegt und durch [X.] Ausdrucks der E-mail ohne weiteres glaubhaft gemacht werden könnte,entspricht die Würdigung des Tatrichters, die eidesstattliche Versicherung [X.] allein reiche nicht aus, offensichtlich der Sach- und Rechtslage. [X.] dabei lediglich um die Behandlung eines Einzelfalles geht, sind auch [X.] der 2. Alternative von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweifelsfreinicht gegeben.[X.] [X.] Ganter Vill
Meta
17.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZB 102/03 (REWIS RS 2004, 4534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4534
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