Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 231/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 14, 26; GKG § 50 a.F. (§ 23 n.F.) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines [X.] zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist. [X.], [X.]uss vom 26. Januar 2006 - [X.] 231/04 - [X.] AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.746,21 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver-mögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutach-tens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag zurückgenommen. Mit [X.]uss vom 27. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro fest-gesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das [X.] den [X.]uss des [X.] dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom [X.] - 3 - richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wieder-herstellung des [X.]usses des [X.]. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur für die Fälle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 784, 785; [X.]. v. 25. Sep-tember 2003 - [X.] 24/03, [X.] 2003, 606, 607). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erfüllt. Insbesondere wirft die Sache [X.] Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergü-tung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschlägigen - Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Ge-setze vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) erstattungsfähigen Auslagen ge-hört, hat der [X.] bereits mit [X.]uss vom 22. Januar 2004 entschieden ([X.] 157, 370, 377). Das Fehlen eines entsprechenden [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden (BT-Drucks. 12/2443, [X.]), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungs-lücke im [X.] ausgegangen werden kann. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2003 - 7 IN 403/01 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 -

Meta

IX ZB 231/04

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 231/04 (REWIS RS 2006, 5323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.