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PDF anzeigen[X.] DES [X.] 220/01Verkündet am:14. Mai 2002Böhringer-MangoldJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 823 [X.], § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1S. 2a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Presse[X.]eiheitumfaßt auch die Werbung für [X.]) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichteberichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworbenwerden.- 2 -c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundstzlich nicht um dasselbe handeln,welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die [X.] anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn [X.] dadurch im Einzelfall eine zustzliche Beeintrchtigunger[X.]t.[X.], Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.]/01 - OLG [X.] LG [X.] I- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Mai 2002 durch [X.], [X.], [X.], dieRichterin [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmi[X.]l der [X.] werden das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2001aufgehoben und das Urteil des [X.] vom29. Juni rt.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klrin zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klrin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 6. Mai 1992verstorbenen Schauspielerin [X.]. Die Beklagte ist [X.]. Die Klrin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe ei-nes Bildnisses ihrer Mu[X.]r in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Aus-- 4 -kunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, [X.] die [X.] ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.Die Beklagte druc[X.] im Februar 1999 in einer herausnehmbaren Son-derbeilage der [X.] unter der Überschrift [X.] und [X.] zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das [X.] wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer [X.] einenBesuch [X.]s am 27. Mai 1960 in [X.] berichtet. Am15. Februar 1999 [X.] die Beklagte in den Fernsehsendern [X.] und [X.] ei-nen 18 Sekunden dauernden Werbespot ausstrahlen. Dieser zeigte u.a. [X.] lang eine Filmaufnahme der [X.] von 1959,in der [X.] und [X.], umgeben von anderen Personen,zu sehen waren. Zu Beginn und am Ende des Spots erschien das Logo der[X.]. Dazu wurde folgender Text gesprochen: [X.] Sie 50 [X.]. Das erste [X.] Geschichtsbuch zum Sammeln; jetztjeden Dienstag und Samstag in Bild. Morgen 1959: [X.] startet durch.Bild Dir Deine Meinung.flDie Klrin ist der Auffassung, ihre Mu[X.]r sei zwar eine absolute Per-son der Zeitgeschichte. Gleichwohl sei die Ausstrahlung des Filmausschni[X.]sunzulssig, denn das Bildnis ihrer Mu[X.]r sei darin allein zu Werbezwecken [X.]die [X.] verwandt worden und nicht identisch mit der Abbildung in derbeworbenen Ausgabe dieses Presseerzeugnisses.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] 5 [X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts brauchte die Klrin als Erbinvon [X.] deren Abbildung zu Werbezwecken nicht zu dulden.Zwar handele es sich bei [X.] um eine absolute Person [X.], deren Bildnis auch ohne Einwilligung verbreitet werrfe.Auch eine Person der Zeitgeschichte msse es sich jedoch nicht gefallen las-sen, ohne ihre Zustimmung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetztzu werden. Bei der beanstandeten Filmsequenz stehe der Werbezweck [X.]. Zwar könne Werbung, die [X.] ein Produkt betrieben werde, [X.]welches das Grundrecht der Presse[X.]eiheit in Anspruch genommen werdenkönne, als im "[X.]" dieses Grundrechts befindlich zulssig sein. [X.] in [X.] den nachwirkenden Persönlichkeitsinteressen von [X.] sicherzustellen, [X.] die Darstellung des von der [X.] heraus-gegebenen zeitgeschichtlichen Werks samt Zugang zur Öffentlichkeit nicht be-hindert werde. Dazu sei es aber nicht notwendig gewesen, die [X.] Filmsequenz in dem Werbespot erscheinen zu lassen. Den berech-tigten Interessen der [X.] wre mit der Darstellung desjenigen [X.] gewesen, welches auch in der Zeitung zur Verwendung gekom-men sei. Etwas anderes möge allenfalls dann gelten, wenn das Presseerzeug-nis kein solches Bild enthalte oder dieses zum Transport der Botschaft nichtausreiche.[X.] 6 -Diese berlegungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nichtstand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, [X.] [X.] als Tochter und Alleinerbin von [X.] berechtigt ist, [X.] geltend zu machen, die ihre Grundlage in dem [X.] Mu[X.]r haben. Das [X.] wirkt in seiner besonderen Er-scheinungsform als Recht am eigenen [X.] den Tod hinaus fort und ge-wrt chsten Arigen des Verstorbenen [X.] Schutz gegen Angriffe auf seinen Achtungsanspruch (Senatsurteil vom4. Juni 1974 - [X.] - [X.], 1080 [[X.]]; [X.]Z 15, 249,259 - [[X.]]; 50, 133, 136 f. [[X.]]; vgl. auch [X.] 30, 173,194). Die vermswerten Bestandteile des [X.]s bestehennach dem Tode des [X.] jedenfalls fort, solange die ideellen Interes-sen noch gesctzt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den [X.] des [X.]s r und kvon diesem entspre-chend dem ausdrcklichen oder mutmaûlichen Willen des Verstorbenen aus-t werden ([X.]Z 143, 214, 223 [[X.]]).2. Die Klrin kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, der [X.]n jedoch nicht die Verwendung des Filmausschnitts im Rahmen der hierin Rede stehenden Werbung untersagen. Bei der betreffenden Filmaufnahmeder Mu[X.]r der Klrin handelt es sicmlich um ein Bildnis aus dem Bereichder Zeitgeschichte, das die Beklagte [X.] § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Ein-willigung der Klrin zu verbreiten berechtigt [X.]) Nach dieser gesetzlichen Regelrfen Bildnisse aus dem Bereichder Zeitgeschichte grundstzlich ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwil-ligung verbreitet werden. Bildnisse von sogenannten absoluten Personen der- 7 -Zeitgeschichtrfen aucig von einem bestimmten zeitgeschichtli-chen Ereignis einwilligungs[X.]ei verffentlicht werden. Das Berufungsgericht hatrechtlich zutreffend angenommen, [X.] [X.] zu diesem Personen-kreis zlt (vgl. [X.]Z 143, 214, 229); das wird auch von der [X.] nicht in Zweifel gezogen.b) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sichallerdings derjenige nicht berufen, der mit der Verffentlichung keinemschutzwrdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sonderndurch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein seinGescftsinteresse be[X.]iedigen will (stige Rechtsprechung, vgl. u.a. [X.]Z20, 345, 350 Œ [[X.]]; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - [X.]/95 - NJW 1997, 1152 [[X.]], m.w.[X.] Revision stellt nicht in Abrede, [X.] die Beklagte die [X.] Filmaufnahme in einen Werbespot eingestellt hat. Nicht festgestelltist allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, [X.] die Verwendung [X.] von [X.] hier allein zu Werbezwecken erfolgt ist. DasBerufungsgericht hat vielmehr ausge[X.]t, der Werbezweck liege vor, er [X.] und er stehe im Vordergrund. [X.] kann die Revision nicht [X.] geltend machen, der Werbespot sei nichts anderes als ein geraffter,konzentrierter Einblick in wichtige Vorinnerhalb des zeitgeschichtlichenRahmens [X.] Jahre [X.] Denn entscheidend und ausreichend [X.]die Bedeutung des werblichen Gehalts ist, [X.] die Ausstrahlung des [X.] nicht vorrangig der Information des Zuschauers, sondern in erster Linieder Werbung [X.] die Sonderbeilage der [X.] dienen sollte. Sofern ei-nem extremen Zeitraffer wie in diesem Film rhaupt ein Informationswert zu-zubilligen ist, tritt dieser hier jedenfalls r dem vorrangigen und auch- 8 -von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Werbezweck zurck. Es entsprichtder allgemeinen Erfahrung, [X.] derartige Spots zur Absatz[X.]derung bestimmtsind und vom Verbraucher auch so verstanden werden. Dem steht es nichtentgegen, wenn die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet [X.], auch einen gewissen Informationsgehalt [X.] die Öffentlichkeit aufweisen,denn dies sch[X.]t nicht aus, [X.] sie auch - und zwar in erheblichem [X.] -zugleich zur Werbung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.] - aaO).c) Das Berufungsgericht hat andererseits auch nicht rsehen, [X.]Werbung [X.] ein Presseerzeugnis ebenso wie dieses selbst den Schutz desArt. 5 Abs. 1 S. 2 GG genieût. Das Grundrecht der Presse[X.]eiheit gewrleistetdie Freiheit des [X.] insgesamt. Dieser Schutz reicht von der Be-schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung([X.] 77, 346, 354). Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbstnicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit [X.], das Art und Gegenstand der Berichterstattung so [X.], [X.] die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt unddadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (vgl. [X.],[X.], 132, 133). Die Eigenwerbung der Presse genieût daher, weil sie [X.] des betreffenden Presseerzeugnisses [X.]dert und auf diese Weise zurVerbreitung der Informationen beitrt, selbst den gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 [X.] gewrleisteten Schutz der Presse[X.]eiheit. Das sch[X.]tes aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornher-ein das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu entziehen.d) Zu Recht hat es das Berufungsgericht vielmehr [X.] erforderlich ge-halten, r die mit der Klage geltend gemachten [X.] aufgrund [X.] 9 -die [X.] demnach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesctztenallgemeinen [X.] von [X.] in seiner Ausprals Recht am eigenen Bild und dem in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten [X.] [X.] auf Presse[X.]eiheit zu entscheiden. Die Revision wendet sich [X.] mit Erfolg dagegen, [X.] das Berufungsgericht bei dieser [X.] der [X.] entschieden hat.Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auswahl und [X.] in die [X.] Umstm daraus hergeleitetenVorrang des [X.]s von [X.] kmlich nichtgefolgt werden. Die Wertung des Berufungsgerichts wird den [X.] der- nach [X.] Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung des [X.] vom 26. April 2001 (NJW 2001, 1921, 1923 f. [PrinzErnst [X.]]) nicht gerecht.aa) Das Berufungsgericht hat in formalisierender [X.] darauf abgestellt, [X.] gerade die beanstandete Bildfolge, die[X.] bei einer in der Sonderbeilage nicht aufgegriffenen Gelegen-heit zeigte, zu Werbezwecken eingesetzt worden sei. Da zur Erreichung deserstrebten Werbezweckes hier auch das im redaktionellen Teil abgebildeteFot[X.] verwandt werden k, die Verwendung der Filmsequenz somitnicht notwendig gewesen sei, stelle ihre Verwendung einen unzulssigen Ein-griff in das [X.] der Abgebildeten dar.bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nichtdarauf an, ob die Verwendung eines anderen Bildes hier notwendig war [X.]. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade dadurch, [X.] ein anderes Bildnisals dasjenige verwendet wurde, dessen Verffentlichung auch nach Auffassung- 10 -des Berufungsgerichts zulssig gewesen wre, das [X.] derabgebildeten Person zustzlich beeintrchtigt worden ist. Aus verfassungs-rechtlichem Blickwinkel ist es grundstzlich nicht wesentlich, aus welchem [X.] ein bestimmtes Foto gefertigt worden ist. So darf die Presse z.B. bei [X.] ein zeitgeschichtliches Ereignis die daran beteiligten [X.] dem Leser im Bild in Form eines neutralen [X.] vorstellen, [X.] die hier[X.] verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden istund das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum [X.]) Eine Beschrkung der Presseverffentlichung auf Fotos, die ausder konkreten Situation stammen, wre allerdings dann gerechtfertigt, wenn [X.] des [X.]s des Betroffenen nur auf diese [X.] auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaû begrenzt werden kn-te, ohne zugleich das berechtigte Interesse der Presse[X.]eiheit zu verkrzen.Auch kann das Ergebnis der erforderlichen Abwzwischen Perslich-keitsschutz einerseits und Presse[X.]eiheit andererseits die Verffentlichung ei-nes nicht die konkrete Situation wiedergebenden Fotos dann verbieten, wenndieses andere Foto den Betreffenden etwa in einer besonders unglcklichenSituation oder besonders unvorteilhaft darstellt. Dergleichen besondere Um-stsind hier weder festgestellt noch dargetan.Der Schutz des [X.]s kann sch[X.]lich einer Verffentli-chung auch dann entgegenstehen, wenn das verwendete Bildnis aus dem Zu-sammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so [X.] sich durchden Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblicrt.Eine solche Änderung der Aussage hat das Berufungsgericht nicht [X.] -Sie ergibt sich auch nicht aus den von der Revisionserwiderung angesprochenUnterschieden zwischen dem abgedruc[X.]n Foto und der im Werbespot ge-zeigten Filmsequenz. Der Umstand, [X.] diese im Unterschied zu dem Foto[X.] nicht im Jahre 1960, sondern im Jahre 1959 zeigt, [X.] zustzliche Beeintrchtigung ihres [X.]s. Dieses wirddurch die Verffentlichung der Filmsequenz nicht strker beeintrchtigt, alswenn [X.] den Werbespot das gedruc[X.] Foto verwendet und ausgestrahlt [X.] wre, was auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zulssig gewesenwre.Auch die Art und Weise, in der das Bildnis hier [X.] Werbezwecke ver-wendet worden ist, [X.] keine zustzliche Beeintrchtigung des Persn-lichkeitsrechts. Eine andere Betrachtung [X.] angezeigt sein, wenn MarleneDietrich in dem Werbespot unmi[X.]lbar als [X.] herausgestellt wordenwre. Das wre der Fall, wenn der Spot den Eindruck erweckt [X.], die Abge-bildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, mit dem sie jedoch anund [X.] sich nichts gemein hat, sie empfehle es und preise es an ([X.]. 14. Mrz 1995 - [X.] - [X.], 667, 668; v. 1. Oktober 1996- [X.] - NJW 1997, 1152, 1154; [X.]Z 20, 345, 352). An dieser Vor-aussetzung fehlt es hier schon deshalb, weil in dem Werbespot - insoweit ver-gleichbar einem Titelblatt (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., Anhang zu§ 12 Rn. 50) - lediglich darauf aufmerksam gemacht wurde, [X.] sich die be-worbene [X.] inhaltlich mit [X.] als einer Person [X.] befaût. Ein falscher Eindruck von der Intention der [X.] dadurch nicht hervorgerufen.3. Ist die Verffentlichung des Bildnisses nicht rechtswidrig erfolgt, [X.] sich auch der Auskunfts- und der Feststellungsantrag als un[X.].- 12 -III.Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da [X.] eine ab-sch[X.]ende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind,kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) und [X.] des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.[X.][X.][X.][X.]Pauge
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. VI ZR 220/01 (REWIS RS 2002, 3255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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