Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 8/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4593

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Wer wird Millionär? KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Pressever-öffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die A[X.]ildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-nungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Be-troffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die [X.] ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf. [X.], Urteil vom 11. März 2009 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, [X.], moderiert die wöchentlich ausgestrahlte Fernsehsendung "Wer wird Millionär?". Der Kläger und die Fernsehsendung sind in der Öffentlichkeit sehr bekannt. 1 Die Beklagte gab am 9. Juni 2005 das Rätselheft "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kläger mit der Textzeile ab-gebildet "[X.] zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein kann". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben: 2 - 3 - - 4 - Der Kläger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine [X.] abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 100.000 • und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von 2.111,78 • in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine Einwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie habe ausschließlich den kommerziellen Werbeinteressen der [X.] ge-dient. Der Textzeile und damit der Veröffentlichung seines Bildnisses fehle ein redaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.] AfP 2006, 391). Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben (O[X.] GRUR-RR 2007, 142). 4 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision [X.]. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der beanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses kein Zahlungsanspruch aus § 823 BGB, §§ 22, 23 KUG und aus § 812 BGB zu. Dazu hat es ausgeführt: 6 Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des [X.] rechtmäßig. Bei der erforderlichen Abwä-gung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem 7 - 5 - Recht des [X.] am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses Vorrang. 8 Angesichts seines hohen Bekanntheitsgrades müsse der Kläger [X.] im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Veröffentlichung seines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag über den Kläger im [X.], auf den das Titelblatt hinweisen könnte. Die Titelseite des [X.] enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kläger werde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die Quizsendung werde darüber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die Berichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang, zur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des [X.] veranschau-licht. Zugleich werde durch die A[X.]ildung des Kreuzworträtsels als Hinter-grundmontage eine Verbindung der vom Kläger moderierten Quizsendung zu anderen Rätsel- und [X.] hergestellt. Diese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene gegenüber dem Recht des [X.] am eigenen Bildnis den Vorrang, weil [X.] der Prominenz des [X.] und seiner regelmäßigen Präsenz im Fern-sehen ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffent-lichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, über die regelmäßig laufende [X.] und die Einschätzung ihres [X.] durch andere Medien in-formiert zu werden. Der äußerst geringe Informationswert der Berichterstattung werde durch die überragende Prominenz des [X.] und den [X.] der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die A[X.]ildung des [X.] auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das Presseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen [X.] zwischen der Tätigkeit des [X.] und dem Inhalt des Hefts. 9 - 6 - Gegenstand des [X.] sei die Unterhaltung und Vermittlung von [X.] durch Ratespiele. Danach liege es nicht fern, in dem Heft auch über die Produkte anderer Medien zu berichten, die gleichfalls Quiz- oder Ratespiele zum Gegenstand hätten und sie mit deren Protagonisten zu bebildern. Die Ge-staltungsfreiheit der Presse gebiete es, dass dies von dem Abgebildeten auch auf dem Titelblatt eines [X.] hingenommen werden müsse. Umstände, die für eine Unzulässigkeit der A[X.]ildung im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. 10 I[X.] Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die [X.]. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fikti-ven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des [X.] "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des [X.] rechtswidrig. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen [X.] im Streitfall dem Recht des [X.] am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht den Vorrang vor dem Recht der [X.] auf Presse- und Meinungsfreiheit eingeräumt. 12 a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das Bildnis des [X.] auf dem [X.] des [X.] als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine [X.] - 7 - wägung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 [X.], Art. 5 Abs. 1 GG erfordert. 14 [X.]) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Be-reich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem [X.] aufweist ([X.], Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, [X.], 86 [X.]. 10 = NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber [X.], was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält ([X.] 120, 180, 196; [X.] [X.], 86 [X.]. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit gehört auch die A[X.]ildung von Personen ([X.] NJW 2005, 3271, 3272; [X.] 120, 180, 196). [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert die An-wendung des § 23 Abs. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Ab-gebildeten nach Art. 8 Abs. 1 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 GG. [X.] sind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22, 23 KUG das [X.] der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den [X.] ausreichend Rechnung trägt ([X.] 178, 275 [X.]. 13 ff.; 178, 213 [X.]. 8 ff.; [X.] [X.], 86 [X.]. 8 ff.). 16 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des [X.] des [X.] aus Art. 8 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Streitfall keinen Vorrang gegenüber dem Recht der Presse aus Art. 10 Abs. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es hat dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der [X.] enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu großes Gewicht bei-gemessen. [X.]) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der A[X.]ildung und der sie begleitenden [X.] eine entscheidende Bedeutung zu. 17 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des [X.] die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede stehenden Bild des [X.] kommt nicht schon als solchem eine für die öffentli-che Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das [X.] nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ([X.] 120, 180, 206; [X.] 171, 275 [X.]. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enthält ei-ne Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine weitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall vom Durchschnittsleser wahrgenommen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung der Leser bei der Lektüre der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen [X.] - 9 - fers in der Verkaufssituation in Buchläden und am Zeitschriftenkiosk oder bei einer verkleinerten Wiedergabe des [X.] in einer Werbeanzeige. 19 (2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand des Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit ausgeschlossen. Zum [X.] der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was durch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird ([X.] 178, 213 [X.]. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Serio-sität ([X.] 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der [X.] zu berücksichtigen - ist aber, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abwägung mit den [X.] Rechtspositionen derjenigen, über die berichtet wird. Das Selbstbe-stimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das [X.] im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu ge-wichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist ([X.] 120, 180, 205; [X.] 171, 275 [X.]. 20). (3) Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt ([X.] [X.], 86 [X.]. 15 m.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstat-tung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss 20 - 10 - das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informations-belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der [X.] ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann ([X.] 178, 213 [X.]. 18; zur Namensnennung [X.], Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, [X.], 1124 [X.]. 17 = NJW 2008, 3782 - [X.]; Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 223/05, [X.], 1527 [X.]. 18 - Schau mal, [X.]). Auch bei einer Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der [X.] der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungs-bildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden [X.] für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden ([X.] 120, 180, 208). Beschränkt sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht dar-auf, einen beliebigen Anlass für die A[X.]ildung prominenter Personen zu schaf-fen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten ([X.] 120, 180, 207; [X.], Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, [X.], 902 [X.]. 12 = NJW 2008, 749; Urt. [X.], [X.], 1024 [X.]. 23 = NJW 2008, 3138), son-dern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schut-zes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. [X.]) Der Informationswert der A[X.]ildung des [X.] und der [X.] ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist. 21 - 11 - Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus der Bildunterschrift im Zusammenhang mit der A[X.]ildung des [X.] auf dem Titelblatt des [X.] ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der [X.] berücksichtigt und angenommen, dass der Informationswert äußerst gering ist. [X.] hat es allerdings nicht den Informationswert in den Mittelpunkt seiner Erörterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen Bekanntheitsgrades des [X.] auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit umfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der Allgemeinheit geschlossen. 22 Selbst bei einem großzügigen Maßstab ist der Informationswert der [X.] - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein ab-zustellen ist - für die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht dar-über hinausgeht, einen Anlass für die A[X.]ildung des prominenten [X.] zu schaffen. Die Bildunterschrift enthält lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die [X.] interessierende [X.]. Sie erschöpft sich in der gerade we-gen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des [X.] und der von ihm mode-rierten Quizsendung "Wer wird Millionär?" bereits allgemein bekannten Informa-tion, dass der Kläger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere Informationen über den Kläger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt. Die A[X.]ildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des [X.], nur weil sowohl das Rätselheft als auch die von dem Klä-ger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem Rätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung (hierzu [X.], Urt. v. 1.10.1996 - [X.], [X.], 125, 127 - Künstlera[X.]ildung in CD-Einlegeblatt). Die Veröffentlichung des Bildnisses des [X.] im Kontext mit der Bildunterschrift enthält damit in Abwägung mit dem 23 - 12 - allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] keinen schützenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. 24 c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] zu geringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisver-öffentlichung nicht hinreichend gewürdigt. [X.]) Bei der Beurteilung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Ab-gebildeten als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der [X.] ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbe-interessen beziehen kann. 25 Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre als [X.]bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier können die Eingrif-fe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des [X.] ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eige-ne Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll ([X.] 169, 340 [X.]. 19 - Rücktritt des Finanzministers). Das schutzwürdige [X.] fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der A[X.]ildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem [X.] auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist ([X.], Urt. v. 1.10.1996 - [X.], [X.], 125, 126 = NJW 1997, 1152 - [X.]; [X.] 169, 340 [X.]. 15 - Rücktritt des Finanzministers). Der beglei-26 - 13 - tende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für die A[X.]ildung zu schaffen ([X.] 120, 180, 206 f.). 27 [X.]) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der Bildnisveröffentlichung auf dem Titelblatt des [X.] im Verhältnis zum In-formationsgehalt der Berichterstattung unzureichend berücksichtigt. 28 Es hat in diesem Zusammenhang in die Abwägung nur einbezogen, dass das Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift geschützt ist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt ([X.] 151, 26, 30 f. - [X.]). Enthält das Presseer-zeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung über eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt [X.] werden ([X.], Urt. v. 14.3.1995 - [X.], NJW-RR 1995, 789, 790 - [X.]). [X.] sich die Berichterstattung aber nur darin, einen An-lass für die A[X.]ildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die [X.], sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis. [X.]) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die [X.] über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und Imagewert des [X.] ausgenutzt. 29 Die Bildunterschrift führt nicht zu einer Zuordnung der A[X.]ildung des [X.] zu einem Zeitgeschehen, über das zusammen mit dem Bildnis infor-miert wird. Die Beklagte hat durch die A[X.]ildung auf dem Titelblatt des Rätsel-30 - 14 - hefts vielmehr die Person des [X.] als Vorspann für die Anpreisung des [X.] vermarktet. 31 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrach-tung des [X.] nicht den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf des [X.]. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, durch die Aufma-chung des [X.] nehme das angesprochene Publikum an, der Kläger [X.] als Fachmann das Rätselheft der [X.] an. Ob die Annahme des [X.]s den Angriffen der Revision standhält, ist zweifelhaft. Die Frage kann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der pro-minenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem [X.] und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. [X.] NJW-RR 1995, 798, 790 - [X.]; zum Namensrecht [X.] 30, 7, 13 - [X.]). Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern aus-schließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilli-gungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. [X.] 20, 345, 352 - [X.]). Die gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des Werbe- und [X.] des [X.] begründet, liegt im inhaltlichen Zusam-menhang zwischen der - auf dem Titelblatt erwähnten - Tätigkeit des [X.] und dem Inhalt des [X.]. Dieser Zusammenhang wird durch die A[X.]il-dung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als Blickfang abgebildeten Kläger betont. Der Kläger wird als Moderator einer Rät-32 - 15 - selsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar branchengleichen, aber "fremden" Leistung [X.] [X.], 125, 126 - Künstlera[X.]ildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularität sol-len auf das Rätselheft übertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht die Bildunterschrift, indem sie den Kläger und seine beliebte Quizsendung [X.] und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom Kläger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und damit auch das Rätselheft - in die Aussage einbezieht. d) Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des [X.] und der Pressefreiheit der [X.] ergibt, dass dem allgemeinen [X.] des [X.] der Vorrang zukommt. Der Informationswert der Bildunterschrift ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentli-chen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbe-werts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des [X.] gebührt der Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der [X.]. Aus diesem Grunde liegt kein dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitge-schichte vor. Die Veröffentlichung des Bildnisses des [X.] ohne seine [X.] war daher unzulässig. 33 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzge-bühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nut-zung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuwei-sungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlich-keitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraus-setzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus [X.] auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr ([X.], Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, [X.], 715, 716 = NJW 2000, 2201 - [X.]; [X.] 169, 340 34 - 16 - [X.]. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. [X.] 169, 340 [X.]. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Das für diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hat sich mit der [X.] der A[X.]ildung des [X.] als Blickfang auf dem Titelblatt ihres [X.], dem außer in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag über den Kläger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste. Da die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu. 35 - 17 - II[X.] Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche getroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat. 36 [X.] Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 - O[X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -

Meta

I ZR 8/07

11.03.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 8/07 (REWIS RS 2009, 4593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4593

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