Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 6 B 69/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 9822

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Gegenstand

Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz; Ausnahme vom Erfordernis einer zweiten Anhörungsmitteilung nach Stellung von Beweisanträgen vor Entscheidung nach § 130a VwGO


Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen [X.] des [X.]eklagten über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 [X.] in Höhe von 42 €. Die Anfechtungsklage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Der [X.]hof hat auf die von ihm zugelassene [X.]erufung des [X.]eklagten durch [X.]eschluss nach § 130a Satz 1 VwGO das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen den [X.]eschluss hat der [X.]hof nicht zugelassen.

2

Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der [X.]hof hat weder das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt (1.) noch gegen die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen (2.).

3

1. Der [X.]hof hat nicht dadurch das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, dass er über die [X.]erufung des [X.] verfahrensfehlerhaft durch [X.]eschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hätte.

4

Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die [X.]eteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem [X.]erufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im [X.]erufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. April 1999 - 9 [X.] 1037.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 und vom 24. April 2017 - 6 [X.] 17.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 11). Machen die [X.]eteiligten von der ihnen [X.] Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 6 [X.] 17.17 - juris Rn. 11 unter [X.]ezugnahme auf [X.], [X.]eschluss vom 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1086/74 - [X.]E 40, 101 <104 f.>).

5

Hat das [X.]erufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein [X.]eteiligter einen [X.]eweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den [X.]eteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch [X.]eschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem [X.]eweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. April 1992 - 9 [X.] 142.91 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 5 und vom 22. Juni 2007 - 10 [X.] 56.07 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO ist es, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des [X.]eweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die [X.]eteiligten auf die durch die Ablehnung des [X.]eweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem [X.] die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten [X.]eweisantrag bewertet ([X.], Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - [X.] 312 [X.] Nr. 32 S. 22; [X.]eschluss vom 22. Juni 2007 - 10 [X.] 56.07 - juris Rn. 8).

6

Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des [X.]erufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des [X.] erfüllt sein müssen, damit das [X.] gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen ([X.], [X.]eschluss vom 18. März 1992 - 5 [X.] 36.92 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Deshalb erübrigt sich eine erneute Anhörung beispielsweise, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt; entsprechendes gilt bei [X.]eweisanträgen ([X.], [X.]eschluss vom 18. Juni 1996 - 9 [X.] 140.96 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10). Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des [X.]erufungsgerichts ([X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2007 - 10 [X.] 56.07 - juris Rn. 9). Hält das [X.]erufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a VwGO fest, ohne eine Vorabentscheidung über einen gestellten [X.]eweisantrag zu treffen, muss aus den Entscheidungsgründen seines [X.]eschlusses ersichtlich sein, dass es die Ausführungen des [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und seine [X.]eweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen [X.]eweisantrag mit der Pflicht des [X.]erufungsgerichts, die Erheblichkeit der [X.]eweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen ([X.], [X.]eschlüsse vom 24. November 1994 - 8 [X.] 176.94 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 12 und vom 22. Juni 2007 - 10 [X.] 56.07 - juris Rn. 10).

7

Diesen Erfordernissen genügt der angefochtene [X.]eschluss. Der [X.]hof hat die [X.]eteiligten mit Schreiben vom 12. Mai 2017 gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf hingewiesen, dass er erwäge, aus den bereits im [X.] angesprochenen Gründen von der nach § 130a VwGO bestehenden Möglichkeit, Gebrauch zu machen, der [X.]erufung durch [X.]eschluss stattzugeben. Hierzu hat er den [X.]eteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin mit [X.] vom 30. Juni 2017 ausgeführt, im momentanen Verfahrensstadium könne eine Entscheidung durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO, mit dem der [X.]erufung stattgegeben werde, nicht erfolgen. [X.]evor eine für ihn negative Entscheidung gefällt werde, müsse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Sachverhaltsaufklärung betrieben werden, da der Sachverhalt noch nicht erforscht sei. Zugleich hat der Kläger die Richtigkeit des gesamten bisherigen Vorbringens des [X.]eklagten zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand und zur Minutenberechnung erneut ausdrücklich bestritten und eine vom [X.]eklagten als Anlage zu einem Vermerk vom 22. Juli 2013 vorgelegte "Zeiterfassung bei der [X.]earbeitung repräsentativer Fälle durch Frau [X.].", aus der sich angeblich eine mittlere [X.]earbeitungszeit von ca. 27,25 bis 27,625 Minuten ergebe, als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Da mittlerweile die Verwaltungsvorgänge elektronisch bzw. durch Computer bearbeitet würden, sei die mittlere [X.]earbeitungszeit erheblich geringer als in dem Vermerk des [X.]eklagten vom 22. Juli 2013 angegeben. Zum [X.]eweis der Richtigkeit dieser [X.]ehauptungen hat der Kläger beantragt, vier namentlich benannte Mitarbeiter des [X.]eklagten als Zeugen zu vernehmen. [X.]ei der [X.]efragung dieser Zeugen werde sich herausstellen, dass die von dem [X.]eklagten vorgetragene Zahl von 36 Minuten als Grundlage für die festgesetzte Gebühr nicht haltbar sein werde. Ferner hat der Kläger die Vernehmung der benannten Zeugen auch zu seinen [X.]ehauptungen beantragt, es gebe entgegen dem Vorbringen des [X.]eklagten keine repräsentativen Fälle, aus denen sich die dem [X.] zugrunde gelegte Gesamtminutenzahl ableiten lasse, und es seien unabhängig von dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsaufwand und der jeweiligen [X.]edeutung der Amtshandlung für den [X.] gleich hohe Gebühren von 42 € festgesetzt worden. Nachdem der [X.]eklagte zwischenzeitlich ein Schriftstück in das Verfahren eingeführt hatte, das nach seinen Angaben Aufzeichnungen enthielt, die Frau [X.]. bei der [X.]earbeitung mehrerer Fälle geführt habe, hat der Kläger mit [X.] vom 24. Juli 2017 bekräftigt, dass er sein gesamtes Vorbringen, einschließlich der gestellten [X.]eweisanträge aufrecht erhalte. Das vorgelegte Schriftstück könne aus verschiedenen Gründen nicht als [X.]eweismittel für die Ordnungsgemäßheit der Minutenzahl, die der [X.]eklagte seiner [X.]erechnung für den [X.] zu Grunde lege, verwertet werden.

8

Die [X.]egründung der daraufhin ohne erneute Anhörungsmitteilung ergangenen [X.]erufungsentscheidung lässt erkennen, dass der [X.]hof die gegen das Verfahren einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a VwGO erhobenen Einwände des [X.] zur Kenntnis genommen und seine [X.]eweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Zwar führt der [X.]hof unter I[X.] einleitend lediglich aus, er entscheide gemäß § 130a VwGO durch [X.]eschluss, da er die [X.]erufung des [X.]eklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die "[X.]eklagten" - gemeint: [X.]eteiligten - seien dazu gehört worden. Zuvor wird jedoch im Tatbestand (unter [X.]) das Vorbringen des [X.] referiert, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Einvernahme sämtlicher vom Kläger bereits benannten Zeugen sowie aller weiteren aus den Akten ersichtlichen Sachbearbeiter Sachverhaltserforschung betrieben werden müsse und die von der [X.]eklagtenseite vorgelegten Aufzeichnungen der Sachbearbeiterin Frau [X.]., woraus die benötigten Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitsschritte hergeleitet worden sein sollten, nicht als [X.]eweismittel für die Ordnungsgemäßheit der vom [X.]eklagten bei der [X.]erechnung der Kosten zugrunde gelegten Minutenzahl geeignet seien.

9

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen geht der [X.]hof aufgrund seiner Auslegung des einschlägigen Verwaltungskostenrechts des [X.] von der bereits in seinem [X.]erufungszulassungsbeschluss vom 9. März 2017 dargelegten Rechtsauffassung aus ([X.]A S. 8), dass die [X.]ehörde im Ergebnis die Gebühr auf einen höheren [X.]edeutungsbetrag als den reinen Verwaltungsaufwand anheben könne, soweit diese Gebührenhöhe mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang stehe. Sei dabei der Verwaltungsaufwand niedriger als die [X.]edeutungshöhe, entspreche dies in jedem Fall den gesetzlichen Voraussetzungen. [X.]ei der Ausfüllung des Gebührenrahmens stehe der [X.]ehörde ein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Dabei seien die Parameter der Gebührenbemessung auch Pauschalierungen und Typisierungen zugänglich. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hält es der [X.]hof angesichts der verschiedenen behördlichen Arbeitsschritte und Abläufe für nachvollziehbar, dass der [X.]eklagte für den Regelfall der waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 [X.] den Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung [X.]eteiligten pauschaliert bestimmt habe und dabei zu einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 36 Minuten für die Regelüberprüfung gelangt sei, den er mit der Minutengebühr für den mittleren Dienst multipliziert habe. Da zum einen die zugrunde gelegten Zeiten für die einzelnen Arbeitsschritte eher im unteren [X.]ereich des zu erwartenden Zeitaufwands lägen und zum anderen umso stärker bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens pauschaliert und typisiert werden dürfe, je mehr die betreffende Amtshandlung zur Massenverwaltung gehöre und je niedriger die daraus resultierende Gebühr sei, habe es keiner weiteren Aufklärung etwa durch vom Kläger angeregte Zeugenvernehmungen bedurft.

Waren die vom Kläger nach Erhalt der Anhörungsmitteilung schriftsätzlich gestellten [X.]eweisanträge danach auf der maßgeblichen Grundlage der sachlich-rechtlichen Auffassung des [X.]hofes jedenfalls nicht entscheidungserheblich, hätte sich eine erneute Anhörung gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur dann nicht erübrigt, wenn der Kläger im Rahmen der Anhörung neben der Forderung einer weiteren Sachaufklärung zugleich substantiierte Einwände gegen den ihm aus der ausführlichen [X.]egründung des [X.]erufungszulassungsbeschlusses vom 9. März 2017 bekannten rechtlichen Ausgangspunkt des [X.]hofes vorgebracht hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.

2. Die erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 [X.] 30.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217[X.]6[X.]30.17.0] - juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt; denn die [X.]eschwerde legt jedenfalls nicht dar, inwiefern die von ihr für erforderlich gehaltene [X.]eweiserhebung durch Vernehmung der vier namentlich benannten Mitarbeiter des [X.]eklagten als Zeugen oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der dargelegten materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 69/17

02.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Juli 2017, Az: 5 A 856/17, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 86 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 130a VwGO, § 4 Abs 3 WaffG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 6 B 69/17 (REWIS RS 2018, 9822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9822

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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