Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 1 StR 315/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8044

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Gegenstand

Strafverfahren: Vergleichende Strafzumessung bei Verurteilung mehrerer Angeklagter


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 82 der Urteilsgründe wegen [X.] verurteilt worden ist und

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der Urteilsgründe, hinsichtlich dessen das [X.] den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Steuerhehlerei (§ [X.]) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

3

Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 10.04.1987 – [X.], [X.]St 34, 345, 349). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2011 – 1 StR 282/11, [X.], 689 und vom 09.07.1987 – 1 StR 287/87, [X.] 1981, 122, 123, [X.]R StGB § 46 II Zumessungsfehler 1).

Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung der [X.] nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Steuerhehlerei mit einer [X.] von zwei Jahren übersteigt die Bestrafung des Vortäters A. erheblich, welcher insoweit lediglich eine [X.] von 10 Monaten erhalten hat. Gründe für eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafzumessung dargelegt ([X.] 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die [X.] im Übrigen den Angeklagten A. als den ´Spielmacher´ der Taten ([X.] 166) in nicht zu beanstandender Weise mit höheren [X.]n als die übrigen Mitangeklagten belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte [X.] keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhängte [X.] zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.“

4

Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

Raum                          Graf                          Jäger

                Radtke                       Fischer

Meta

1 StR 315/15

18.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Oktober 2014, Az: 3 KLs 504 Js 727/13

§ 46 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 1 StR 315/15 (REWIS RS 2016, 8044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8044

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