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PDF anzeigen[X.][X.] 119/04 vom 9. März 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.860 Euro festgesetzt (155 Euro x 12). Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners ist am 25. August 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum Treuhänder bestellt worden. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzge-richt - Rechtspfleger - nach Anhörung des Schuldners die Freibeträge für [X.] - 3 - sen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen die-sen [X.]uss hat der Schuldner "sofortige Beschwerde oder einen anderen zutreffenden Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Freibetrag für das ers-te Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abge-holfen und die Sache dem [X.] vorgelegt. Das [X.] hat die [X.] aufgehoben und die Sache an [X.] des Amtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt der Schuldner, den [X.]uss des [X.]s aufzuhe-ben und die Freibeträge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist. Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO). 2 Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der [X.] nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f). Das war hier der Fall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages 3 - 4 - des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 [X.] ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 [X.] das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-richt zuständig (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die [X.] und die Abgabe an das Insolvenzgericht können daher nicht bestehen bleiben. Das [X.] hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der [X.] nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO). - 5 - II[X.] Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Schuldner monatliche Raten von 155 Euro an die Bundeskasse zahlen können. 4 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2004 - 75 [X.][X.], Entscheidung vom [X.]/04 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 119/04 (REWIS RS 2006, 4600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4600
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