Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 169/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4106

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 169/04 vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners, eines Internisten mit eigener Praxis, ist am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte zu 2 ist zum Verwalter bestellt worden. Die Gläubigerversammlung hat die Schließung der Praxis angeordnet. Den Antrag des Schuldners, ihm die Kosten für den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in Höhe von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit [X.]uss vom 6. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung behandelt und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit [X.]uss vom 23. März 2004 zurückgewiesen. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das [X.] als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 2 3 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.]uss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem [X.]uss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft. Insbesondere findet § 7 [X.] keine Anwendung. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f). Das war hier der Fall. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfange, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.], 980, 983 f). Die Entscheidung über einen derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 [X.] gesondert zugewiesen worden. 2. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt haben. Gegen den [X.]uss des [X.] vom 6. Februar 2004 war zwar gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet. 4 - 4 - Der Rechtspfleger hätte die Sache nicht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Abteilungsrichter, sondern gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO dem [X.] vorlegen müssen. Gleichwohl sind von der Verfassung geschützte Verfahrensgrundrechte des Schuldners - sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den [X.] (vgl. [X.] 107, 395, 401 f; 112, 185, 207) - nicht verletzt worden; denn sein Rechtsbehelf ist geprüft und durch den Abteilungsrichter des Amtsgerichts sachlich beschieden worden. Nicht in jeder fehlerhaften Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts liegt bereits ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (z.B. [X.] 75, 302, 312 f). Dass gegen die Entscheidung des [X.] über den Umfang des [X.] gemäß § 36 [X.] kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende Entscheidung des [X.]s nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe, entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des [X.] vom 5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. [X.] NZI 2000, 531, 533; O[X.] Z[X.] 2000, 499, 501; O[X.] Z[X.] 2000, 603 f; BayObLG Z[X.] 2001, 799; [X.] Z[X.] 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 64). Ob die Entschei-dung des [X.]s, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, rechtsfehlerfrei ist, bedarf hier keiner Erörterung. Diese Frage hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu prüfen (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Mai 2004 - [X.]a ZB 182/03, NJW 2004, 2529). - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2004 - 71 IN 25/02 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 19 T 95/04 -

Meta

IX ZB 169/04

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 169/04 (REWIS RS 2006, 4106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4106

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