Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZB 137/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5679

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[X.][X.] vom 12. Januar 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den [X.]uss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen. Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 300 Euro. Gründe: Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 1 gegen einen [X.]uss als unzulässig verworfen, mit dem das Insolvenz-gericht es abgelehnt hat, gemäß § 309 Abs. 1 [X.] die Zustimmung widerspre-chender Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten [X.] zu ersetzen. Gegen diesen [X.]uss richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Beteiligten zu 1, der meint, das Beschwerdegericht habe ihn als Antragsteller im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 [X.] ansehen müssen. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.]Z 2 - 3 - 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 [X.] steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zu-stimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Die Zustimmung des [X.] zu 1 zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ist durch den [X.]uss des Insolvenzgerichts gerade nicht ersetzt worden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Beteiligte zu 1 auch nicht als Antragsteller eines [X.] angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde verweist auf zwei Schreiben des Beteiligten vom 29. Mai 2002 und vom 12. Oktober 2002, die "als Gläubigerantrag im Sinne des § 309 [X.]" auszulegen seien. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass der Beteiligte zu 1 mit dem vom Insolvenzgericht eingeschlagenen Verfahren nicht einverstanden war. Sie enthalten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen [X.] nach § 309 [X.]. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO). 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 89/03 -

Meta

IX ZB 137/04

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZB 137/04 (REWIS RS 2006, 5679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5679

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