Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 127/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 21. September 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 148 Abs. 2; ZPO § 793 Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt. [X.], [X.]uss vom 21. September 2006 - [X.] - [X.]AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das [X.] eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum [X.] bestellt worden. Dieser beabsichtigt, die Herausgabe der im Ge-wahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der [X.] durchzusetzen. Der Schuldner vertritt die Ansicht, dass der [X.] keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Er hat Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht - Abteilungsrichter - hat die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Die so-fortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des [X.] - 3 - beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der [X.] nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften, wenn das Insolvenzgericht [X.] besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f). Gemäß § 148 Abs. 2 [X.] kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, welche für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). 3 b) Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2004 war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts - nach § 793 ZPO statthaft. [X.] jedoch der allgemeine Vollstreckungs-rechtsschutz, findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwer-degerichts statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004, aaO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt es nur in den Fällen 4 - 4 - des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an, also bei Rechtsbeschwerden, die [X.] ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statthaft sind. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 73 IN 741/02 - [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 [X.] -

Meta

IX ZB 127/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 127/05 (REWIS RS 2006, 1723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.