Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. V ZB 1/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2824

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/13
vom

12. September
2013

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner
und
Weinland und [X.]
Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der
2.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
November
2012
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten
des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.0

Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist seit
1931 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten berechtigt, das Grundstück der Kläger ohne Entschädigung zu Wirtschaftszwe-cken (Fahren und Viehtreiben) zu benutzen. Mit der Begründung, die [X.] benötigten die Grunddienstbarkeit nicht mehr, weil sie ein weiteres [X.] hinzuerworben hätten und sie -
unstreitig -
das herrschende Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzten, verlangen die Kläger von den Beklagten 1
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den Verzicht auf die Grunddienstbarkeit und die Bewilligung der Löschung im Grundbuch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kläger die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das [X.] erreichen.

II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwer-

das Inte-resse der Kläger an der beantragten Verurteilung sei die durch die Grund-dienstbarkeit hervorgerufene Wertminderung ihres Grundstücks. Da nach dem Vortrag der Kläger die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten und die Nutzung des Nebengebäudes als Garage freiwillig aufgegeben hätten, sei nicht ersichtlich, inwieweit der Wert des Grundstücks der Kläger durch die Grunddienstbarkeit gemindert sei.

III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser [X.] ist unter anderem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittel-2
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führer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer, sondern ist nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.], 488, 489
Rn. 8).
Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2010 -
XII [X.], NJW-RR 2010, 1081, 1082).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) [X.], die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grund-dienstbarkeit wehren,
bemisst sich
nach der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet, § 7 [X.]. 2 ZPO
(vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009 -
V [X.], juris). Für die Ermittlung des [X.] ist der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjeni-gen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
Dezember 2012

V ZR 103/10, juris Rn. 4). Zu Unrecht meint das [X.], eine Wertminderung des Grundstücks sei hier deshalb nicht er-sichtlich, weil die Kläger

was zur Schlüssigkeit ihrer Klage erforderlich ist

vorgetragen
haben, dass die Beklagten wegen der veränderten Umstände die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten. Damit verkennt es, dass es für die Bemessung der Wertminderung, die ein durch eine Grunddienstbarkeit belaste-tes Grundstück erleidet,
nicht allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Rechten
aus der Dienstbarkeit
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Gebrauch macht.
Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der [X.] einbezogen werden, dass die Möglichkeit einer künftigen Inanspruch-nahme der Rechte aus der Dienstbarkeit

sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks

besteht.
Dem hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer der Kläger nicht Rechnung getragen.
b) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, in seine Ermessensentscheidung über die Wertfestset-zung sämtliche hier einschlägigen Umstände einzubeziehen und [X.] im Verfahren der Glaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären, ob die n-derung ihres Grundstücks auszugehen.
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c) Den Gegenstandswert des [X.] setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Amtsgerichts auf 1.000

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012 -
1 C 768/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.11.2012 -
2 [X.]/12 -

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Meta

V ZB 1/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. V ZB 1/13 (REWIS RS 2013, 2824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2824

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V ZB 1/13

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XII ZB 130/09

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