Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. V ZB 56/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4877

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/15

vom

24. September 2015

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.], den Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
3. Zivilkammer -
vom 30. März 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300

Gründe:
I.
Der
Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten, 4.000 qm großen
Grundstücks.
Die beklagte Stadt ließ
im Herbst 2010 ein 20-KV-Stromkabel verlegen, wobei die ausführende Firma entgegen der [X.], die eine Verlegung im Bereich von städtischen Wegeflächen vorsah, eine Reihe fremder Grundstücke in Anspruch nahm. Auf dem Grundstück des Klä-gers ist das Kabel auf eine Länge von ca. 36 m im Abstand von bis zu zwei
Me-tern zu dem angrenzenden städtischen Weg verlegt worden. Schon im [X.] war ein [X.] u.a. im Auftrag der [X.] unter nicht beabsichtigter Inanspruchnahme des Grundstücks des [X.]
auf einer
Länge von etwa 23
m mit einem Grenzabstand von 0,5 m verlegt [X.]. Die Stadtwerke der [X.] nutzen inzwischen das für sie damals [X.]
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verlegte Leerrohr. Mit der Klage verlangt der Kläger die Beseitigung der auf sei-nem Grundstück verlegten Stromkabel. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]. Den Streitwert hat es auf 599

Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Klä-ger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwer-degegenstandes 600

2 Nr.
1 ZPO). Maßgeblich für die Be-messung der Beschwer sei das nach §
3 ZPO zu ermittelnde Interesse des [X.] an der Beseitigung der Kabel. Dies entspreche der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Kabelverlegung
erleide. Als Schätzgrundlage komme -
entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall eines We-gerechts -
entweder ein hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen [X.] oder ein Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % in Betracht. Im vorliegenden Fall erscheine es verfehlt, auf das gesamte, 4.000
qm große Grundstück
abzustellen, da es lediglich auf einer Teilfläche von 38,12
qm betroffen sei. Dies entspreche weniger als 1
% der Gesamtfläche; außerdem befinde sich die betroffene Fläche vollständig im Grenzbereich zum angrenzenden öffentlichen Weg, an der breitesten Stelle zwei

Meter
von der Grenze entfernt. Das Grundstück des [X.] habe als landwirtschaftliche Nutz-fläche derzeit höchstens einen Verkehrswert von 2

qm. Ein höherer Wert sei nicht glaubhaft gemacht worden. Damit betrage die Wertminderung 38,12

Dies entspreche 50
% des Wertes der betroffenen Fläche.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist zwar statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des [X.] nicht. Eine solche Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungs-gericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar er-schwert hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 11.
Juni 2015 -
V
ZB 78/14, [X.] 2015, 337 Rn.
5).
a) Voraussetzung
dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen
seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht [X.]. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht über-prüft werden (Senat, Beschluss vom 11.
Juni 2015 -
V
ZB 78/14, [X.] 2015, 337 Rn.
7).
b) Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.
aa) Maßgebend für den [X.] (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) ist das nach §
3 ZPO zu ermittelnde Interesse
des [X.] an der Beseitigung der Kabel. Dieses bemisst sich grundsätzlich an der Wertminderung, die das in [X.] genommene Grundstück durch die Kabelverlegung erleidet (Senat, Ur-teil vom 6. November 1998 -
V ZR
48/98, juris Rn. 4). Die Wertminderung kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu der Bemessung der Be-4
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5
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schwer für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit (Beschluss vom 15.
Mai 2014 -
V

ZB2/14, NJW-RR
2014, 1297 Rn.
9) entweder durch einen hälftigen
Abschlag von dem Wert der betroffenen Teilfläche oder durch einen
Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % bestimmt wer-den.
[X.]) Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend
ausgegangen und hat r-neint.
(1) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] der von dem Berufungsgericht
gewählten Berechnungsmethode.
Da sich nach seinen Feststellungen die von den Kabeln betroffene Fläche [X.] im Grenzbereich zu dem angrenzenden öffentlichen Weg befindet
und weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmacht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf die Minderung des Werts der Teilfläche
und nicht auf eine Wertminderung des gesamten Grundstücks abzustellen. Dass die Nutzungs-
und Verwer-tungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch die Kabel be-einträchtigt wird, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-richts nicht
ersichtlich. Der Hinweis des [X.], der exakte Verlauf der Kabel sowie deren Verlegetiefe lasse sich derzeit nicht feststellen, so dass nicht ge-nau nachvollzogen werden könne, wie sich die Kabelverlegung auf
die Nutzbar-keit und den Wert des Grundstücks insgesamt auswirke, veranlasst keine ab-weichende Beurteilung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der
Teil des Grundstücks, in dem sich die Kabel befinden, jedenfalls räumlich durch eine maximale Entfernung von zwei
Metern zu dem öffentlichen
Weg und auch der Fläche nach (38,12 qm) eindeutig eingrenzbar und insoweit von dem Rest-grundstück abgrenzbar. Der Umstand, dass der exakte Verlauf der Stromkabel innerhalb dieses Teilbereichs des Grundstücks möglicherweise nicht feststeht, 9
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mag Anlass geben, bei der Bemessung der Beschwer des [X.] von dem Wert der Fläche einen höheren Abschlag als 50 % vorzunehmen
oder ihr gar keinen
Wert beizumessen. Wird letzteres zu Gunsten des [X.] angenom-men, ergäbe sich auf der Grundlage eines Verkehrswerts von
Der Wert des Be-

(2) Entgegen der Auffassung des [X.]
ist
der mögliche [X.] zur Feststellung der genauen Lage
der Kabel bei der Bemessung der [X.] nicht zusätzlich
zu der Minderung der Verkehrswerts der betroffenen Teilfläche des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abweisung der Klage [X.] keine Pflicht des [X.],
eine solche Untersuchung mit
dem sich [X.] ergebenden Kostenaufwand durchführen zu lassen. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 -
V ZR
155/07, juris).
(3) Rechtlich unerheblich ist die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht sei bei der Bewertung des [X.] ermessens-fehlerhaft ausschließlich von durchschnittlichen Preisen für landwirtschaftliche Grundstücke ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass von [X.] höhere Preise gezahlt würden, so dass sich ein durchschnittlicher Wert pro Hektar ergäbe sich ein
Verk

anstelle der vom Berufungsgericht seiner

Selbst bei -
unterstellt -
völliger [X.] betroffenen Teilfläche von 38,12 qm führte dies zu ei-

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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2014 -
3 C 75/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.03.2015 -
3 S 5/15 -

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Meta

V ZB 56/15

24.09.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. V ZB 56/15 (REWIS RS 2015, 4877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4877

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