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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 2/14
vom
15. Mai
2014
in dem Re[X.]sstreit
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Der
V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Ri[X.]erin Dr.
Stresemann, die
Ri[X.]er Dr.
Czub
und Dr.
Roth, die Ri[X.]erin Dr.
Brückner
und [X.]
Kazele
beschlossen:
Auf die Re[X.]sbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Dezember
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Kammer des Berufungsgeri[X.]s
zurückverwiesen.
Geri[X.]skosten für das Re[X.]sbeschwerdeverfahren werden ni[X.] erhoben.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist seit 1931 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten 1
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Wirtschaftszwe-g-ten benötigten die Grunddienstbarkeit ni[X.] mehr, weil sie ein weiteres [X.] hinzuerworben hätten und sie -
unstreitig -
das herrschende Grundstück ni[X.] mehr landwirtschaftlich nutzten, verlangen die Kläger von den Beklagten den Verzi[X.] auf die Grunddienstbarkeit und die Bewilligung der Löschung im Grundbuch.
Das Amtsgeri[X.] hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf [X.] hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 12. Sep-tember 2013 ([X.], Grundeigentum 2014, 55) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, hat das Landgeri[X.] die Berufung erneut als unzulässig verworfen. Mit der Re[X.]sbeschwerde wollen die Kläger die Aufhebung auch dieser Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Landgeri[X.] er-reichen.
II.
Nach Ansi[X.] des Berufungsgeri[X.]s haben die Kläger weder plausibel noch glaubhaft gema[X.], dass die Grunddienstbarkeit den Wert ihres Grund-Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Wegere[X.]s in der Zukunft sei. Da nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Beklagten die Grunddienstbarkeit ni[X.] mehr benötigten, tendiere eine mögliche Nutzung gegen Null.
III.
Die Re[X.]sbeschwerde hat Erfolg.
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1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Re[X.]sprechung eine Entscheidung des Re[X.]sbeschwerde-geri[X.]s erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das ist unter anderem
der Fall, wenn das Berufungsgeri[X.] dem Re[X.]smittelführer den Zugang zu der an
sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar ni[X.] in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer
und auch ni[X.] in jeder Überschreitung des dem Geri[X.] eingeräumten Ermessens (Se-nat, Beschluss vom 19. Juni 2013
V
ZB
182/12, NJW-RR 2013, 1034
mwN). Hier hat das Berufungsgeri[X.]
den Zugang zu der Berufung aber deshalb un-zumutbar erschwert, weil es (erneut) verkennt, dass der Vortrag der Kläger, die Grunddienstbarkeit bringe dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks
derzeit und künftig keinen Vorteil, für die Bemessung der Beschwer ni[X.] ent-scheidend sein kann. Ob diese
für die Schlüssigkeit der auf Löschung der Dienstbarkeit geri[X.]eten Klage erforderliche
Darstellung zutrifft, ist der [X.] der Begründetheit vorbehalten. Für die Beschwer der Kläger ist demge-genüber auf die Wertminderung
abzustellen, die ihr Grundstück durch die ding-liche Belastung erleidet.
2. Das Re[X.]smittel ist begründet.
a) [X.], die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grund-dienstbarkeit wehren, bemisst sich nach der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet
(§ 7 Hs. 2 ZPO). Für die Ermittlung des [X.] ist der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (Senat, Beschluss vom 12. September 2013
[X.], Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7 mwN).
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b)
Dem hat das Berufungsgeri[X.] bei der Bemessung der Beschwer der Kläger ni[X.] Rechnung getragen.
Zutreffend ist zwar, dass die Kläger die be-aus ihrem Sachvortrag ergibt sich ni[X.], wie sie zu einer Wertminderung ihres Grundstücks um 15% gelangen. Dies enthebt das Geri[X.] aber ni[X.] davon, den Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2012
[X.] 3/11, NJW-RR 2012 1103 Rn. 17). Soweit das Beru-fungsgeri[X.] in diesem Rahmen eine Wertminderung von mit der Begründung annimmt, die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass die Beklagten die Grunddienstbarkeit ni[X.] mehr
benötigten, verkennt es wiederum, dass es ni[X.] allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Re[X.]en aus der Dienstbarkeit Gebrauch ma[X.]. Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der Umstand einbezogen werden, dass die Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme der Re[X.]e aus der Dienstbarkeit
sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks
besteht (Senat, Beschluss vom 12. September 2013
[X.], Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7). Der [X.], dass die Beklagten derzeit die Grunddienstbarkeit ni[X.] ausüben, ändert ni[X.]s daran, dass ihnen oder einem künftigen Eigentümer ihres Grundstücks die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Re[X.]e aus der Dienstbarkeit wei-terhin offen steht
und dies einen wertmindernden
Faktor für das Grundstück der Kläger darstellt.
c) Auf der Grundlage
der
Angaben
zu dem Grundstück der Kläger, die das Berufungsgeri[X.] seiner Entscheidung zugrunde legt bzw. als glaubhaft gema[X.] ansieht -
ein Grue-samtfläche von 365 qm sowie eine von dem Wegere[X.] betroffene Fläche von 8
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55 qm -, ist eine Schätzung der Wertminderung des Grundstücks möglich. Bei einem 50%igen Abschlag von dem Wert der
Wegere[X.]sfläche
(vgl. zu diesem Berechnungsansatz [X.], Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7.
Aufl., S.
2987) ergibt sich eine Wertminderung von 1.375
(55 qm x 50
abzgl. 50
%). Wird als
Ausgangspunkt der Wert des 365
qm großen Gesamt-grundstücks zugrunde gelegt
und hiervon ein Abschlag
vorgenommen
(vgl. zu dieser Methode [X.],
aaO, S. 2988), liegt die Beschwer ebenfalls über 600
Denn der Abschlag beträgt regelmäßig zwischen 5% und
30%; schon bei An-satz des unteren Werts ist hier eine Beschwer von 912,50
gegeben (5
% von 18.250
. Auf der Grundlage beider
Ansätze schätzt der Senat die aus der Grunddienstbarkeit folgende Wertminderung des Grundstücks der Kläger und damit deren Beschwer
IV.
Der angefo[X.]ene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgeri[X.] zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gema[X.]. Aufgrund der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Beschwer
der Kläger wird nunmehr in der Sache zu entscheiden sein.
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V.
Die Entscheidung, für das Re[X.]sbeschwerdeverfahren keine Geri[X.]s-kosten zu erheben, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Stresemann
Czub
Ri[X.] Dr. Roth ist
infolge Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
[X.], den 4. Juni 2014
Die Vorsitzende
Stresemann
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012 -
1 C 768/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
2 S 92/12 -
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Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. V ZB 2/14 (REWIS RS 2014, 5495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5495
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Bemessung der Beschwer für Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit
Streitwertbemessung: Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grunddienstbarkeit
V ZB 56/15 (Bundesgerichtshof)
Statthaftigkeit der Berufung: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Entfernung eines Stromkabels von einem Grundstück
V ZB 31/13 (Bundesgerichtshof)