Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZA 26/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3013

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[X.] ZA 26/00vom29. März 2001in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] 29. März 2001beschlossen:[X.] des Klägers vom 13. März 2001 wird [X.].[X.] Der Kläger, dessen Klage vom [X.] abgewiesen wordenist, hat Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Berufungsurteil [X.]. Am 8. März 2001 hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] den [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die beantragte [X.] biete keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 ZPO).Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellung eingelegt und beantragt, "denbisher befindenden [X.]. Zivilsenat des [X.] aus Besorgnis [X.] für das weitere Verfahren auszuschließen, gem. der Vorschriftdes § 42 ZPO".2. [X.] hat keinen Erfolg.- 3 -Es ist schon zweifelhaft, ob es zulässig ist. Denn ein ganzes Gerichtoder einer seiner Spruchkörper als solcher kann nicht in zulässiger Weise ab-gelehnt werden.Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, die Besorgnis der Befangen-heit sei begründet gegen den [X.]. Zivilsenat "vertreten durch die [X.]Dr. [X.], Dr. Zugehör, [X.], [X.], [X.]". Sofern dies als [X.] gegen die bezeichneten [X.] persönlich zu verstehenist, die am Beschluß vom 8. März 2001 mitgewirkt haben, ist das Gesuch sach-lich nicht gerechtfertigt. Denn zur Begründung macht der Kläger nur geltend,seine Revision müsse Erfolg haben und "in diesem aktuellen Verfahren" seien"weitgehende Vorschriften der verschiedensten Gesetze, vor allem aber auchdes Art. 14 GG verletzt worden". Zudem habe sich der [X.]. Zivilsenat mit [X.] begründeten Beschluß "an die vorsätzliche Rechtsbeugung gem. [X.] des § 339 StGB beteiligt".Damit wird lediglich das Ergebnis der durch § 114 ZPO gebotenen Prü-fung der Erfolgsaussicht beanstandet. Dies vermag ein Ablehnungsgesuch vonRechts wegen in keinem Fall zu begründen. Unterschiedliche Rechtsansichtenbegründen für eine verständige Partei nicht die Besorgnis, daß die beteiligten[X.] für ein neues Verfahren einseitig festgelegt seien. Die erlassene ableh-- 4 -nende Entscheidung brauchte auch nicht näher begründet zu werden, weil so-gar eine entsprechende ablehnende Entscheidung über die Revision selbstnicht notwendigerweise einer Begründung bedürfte (§ 554b ZPO).KirchhofGanter[X.][X.]Wagenitz

Meta

IX ZA 26/00

29.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZA 26/00 (REWIS RS 2001, 3013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3013

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