Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. VI ZA 8/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 252

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[X.] ZA 8/02vom11. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]inDr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.] und [X.] Dezember 2002beschlossen:[X.] des Antragstellers gegen den [X.] [X.] [X.]wird als unbegründet zurückgewie-sen.[X.] Der Antragsteller, der sich als "[X.]" betätigt, begehrt Pro-zeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. [X.] hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am [X.] Beschwerde eingelegt. Diese hat das [X.] mit [X.] 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-führt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er [X.] erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. [X.] für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesenBeschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den [X.] am Bundesgerichtshof[X.]wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hater im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte [X.] sei ebenso wie der- 3 -Antragsgegner Mitglied der [X.] ([X.]). Dieser Verein vertrete die [X.].Der abgelehnte [X.] hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienst-lich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereini-gung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. ([X.]) sei. [X.] sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nachseiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. [X.] Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe [X.] wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen.2. [X.] ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen [X.] der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn [X.] vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines[X.]s zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei ver-nünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheiteines [X.]s zu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nichtder Fall.Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte[X.] Mitglied in der [X.] ([X.]) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines [X.]s in einem prozeß-beteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätz-lich kein Ablehnungsgrund (vgl. [X.], Beschluß vom 5. März 2001 - [X.]/00 - [X.]-Report 2001, 432, 433). Der Verein [X.] hat mehrere [X.] 4 -Mitglieder. Daß der abgelehnte [X.] in diesem Verein oder anderweitig ineiner Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig ge-worden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.[X.] [X.] [X.] [X.] Zoll

Meta

VI ZA 8/02

11.12.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. VI ZA 8/02 (REWIS RS 2002, 252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 252

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