Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az. 7 A 15/10

7. Senat | REWIS RS 2013, 4664

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Gegenstand

Anspruch auf Informationszugang; Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann; Verweigerung der Vorlage der Unterlagen im Zwischenverfahren; fachgesetzliche Versagungsgründe


Leitsatz

Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis des Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Fachsenats präjudizielle Wirkung beimisst.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sachlich übereinstimmen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Journalist. Er beantragte Anfang Juli 2010 beim [X.] Zugang zu allen dort vorliegenden Unterlagen über [X.].

2

Über diesen Antrag entschied der [X.] nicht, sondern verwies auf das beim [X.] anhängige Klageverfahren einer anderen Antragstellerin, das den Zugang zu denselben Unterlagen zum Gegenstand habe und dessen Ausgang abgewartet werden solle.

3

Der Kläger hat daraufhin Ende August 2010 - gestützt auf § 1 Abs. 1 [X.] und § 5 [X.] - Untätigkeitsklage zum [X.] erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. September 2010 an das [X.] verwiesen hat.

4

Durch prozessleitende Verfügung vom 24. September 2010 forderte der Vorsitzende des erkennenden Senats die Beklagte auf, die Unterlagen des [X.]es zu [X.] im Original vorzulegen. Das [X.] gab mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab, die die im [X.] zu [X.] vorliegenden Aktenbestände mit den Signaturen 3 187, 100470, 100471, 121099 (Band 1 bis 6) und 121082 (Band 1 und 2) betraf. Entsprechend dieser Sperrerklärung wurden zahlreiche, nach [X.] der jeweiligen Aufbewahrungseinheit bezeichnete Dokumente gar nicht oder teilweise geschwärzt vorgelegt.

5

Der Kläger beantragte daraufhin die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO. Nach Abgabe der Sache an den [X.] hob das [X.] die Sperrerklärung auf, soweit sie sich auf Abschriften der sog. "[X.]" bezog (Signatur 121099, [X.]att 067 bis [X.]att 989).

6

Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (BVerwG 20 F 1.11) stellte der [X.] fest, dass die Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage durch das [X.] teilweise rechtwidrig ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

7

Nachdem die Beklagte im [X.] an das Zwischenverfahren die Akten ohne die beanstandeten Schwärzungen vorgelegt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Hinsichtlich eines Teils der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger den Rechtsstreit auch wegen mangelnder Lesbarkeit zunächst fortgeführt. Nach Zusicherung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Lesbarkeit nochmals zu überprüfen, haben die Beteiligten insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Im Übrigen hält der Kläger an seiner Klage fest. Er rügt Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6, 8 und 10 [X.]. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

8

Der erkennende Senat sei nicht an die Entscheidung des [X.]s gebunden, weil diese unter offensichtlicher Verkennung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe ergangen sei. Zudem stimmten die [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2 [X.] nicht vollständig überein, so dass dem Senat ein Rest an Überprüfungsmöglichkeit verbleibe.

9

Die vom [X.] gebilligten Schwärzungen würden nicht durch [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerechtfertigt. Auch die von der Beklagten geltend gemachten fachgesetzlichen Versagungsgründe nach dem [X.]archivgesetz lägen daher nicht vor. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 1 [X.] sei schon nicht plausibel dargelegt worden. Die Ausführungen des [X.]s zu möglichen Nachteilen für das Wohl des [X.] überzeugten nicht. Seine Begründung erschöpfe sich darin, die Leerformeln der Sperrerklärung zu wiederholen. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 2 [X.] greife bei den geschwärzten Namen nicht ein, weil es sich durchweg um Personen der Zeitgeschichte handele. Entgegen der Auffassung des [X.]s habe das [X.] sein Ermessen beim Schutz personenbezogener Daten Dritter in der Sperrerklärung nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Forschung und Geschichtsschreibung seien in [X.] nicht möglich, wenn das Zugangsrecht nach dem [X.]archivgesetz auf diese Weise missverstanden werde. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung hätten die Namen wegen des Vorrangs des journalistischen Offenbarungsinteresses offengelegt werden müssen.

Wie sich der [X.] davon habe überzeugen können, dass die persönlichen Daten von Personen der Zeitgeschichte aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, auch von Angehörigen oder Nachkommen der Person selbst, zu Recht nicht offengelegt worden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Soweit der [X.] auf die angeblichen "Mutmaßungen", in die der Kläger mangels Kenntnis des Akteninhalts habe eintreten müssen, nicht näher eingegangen sei, leide der Beschluss an einem Begründungsausfall.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm uneingeschränkten Zugang zu gewähren zu den

1. vollständig geschwärzten Aktenteilen:

Signatur 100470, [X.]. 80; 284-285; 293

Signatur 121099, [X.]. 1757; 1759-1761; 1763-1766; 1805; 1807; 1811; 1819-1820; 1848-1849; 1893; 1900-1902; 1909-1912; 2065; 2202-2207; 2254; 2301-2304

Signatur 121082, [X.]. 255-263; 266-274

2. teilweise geschwärzten Aktenteilen:

Signatur 100470, [X.]. 1-4; Karteikarte "[X.]/4373-Nr. [X.]" nebst Rückseite; 8-11; 16; 36; 40; 47; 63-64; 66-68; 71-75; 77; 79; 83; 96; 98-99; 102; 104; 111; 115; 120-121; 123; 126; 127-128; 148; 151; 175; 177; 179; 181; 244-246; 257; 259; 264-265; 270-271; 276; 283; 286; 288; 290; 292; 294; 295; 297-299; 310; 312; 318; 322-323; 360-361; 364-365; 369-370; 373-374; 401; 408; 420-421; 423; 432; 434-435; 437-440; 442-443

Signatur 100471, [X.]. 444; 446-447; 449; 451; 453; 458; 459-461; 463; 467-468; 031-037; 481; 483-484; 486; 497-502; 504-506; 508; 576-577; 582; 192

Signatur 121099, [X.]. 1658; 1662; 1672-1673; 1690; 1692-1694; 1698; 1710; 1712; 1715; 1717; 1726; 1730-1734; 1737; 1744; 1745-1748; 1751; 1756; 1758; 1762; 1767-1768; 1772; 1774-1776; 1779; 1784; 1788; 1791-1792; 1794; 1796; 1798; 1800-1801; 1804; 1806; 1808-1810; 1812-1813; 1815-1818; 1821-1829; 1831-1835; 1837-1839; 1844; 1846-1847; 1850-1852; 1855-1856; 1860-1866; 1868-1870; 1872-1879; 1882; 1884; 1887-1892; 1898-1899; 1903-1908; 1914-1916; 1941-1942; 1944-1945; 1959; 1964-1970; 1980; 1992; 1999; 2005-2011; 2013-2015; 2017-2018; 2020; 2064; 2066; 2069-2070; 2073-2078; 2098-2099; 2101; 2107-2121; 2129-2130; 2132; 2136-2137; 2139-2149; 2158-2161; 2165-2176; 2178-2185; 2187-2188; 2190-2192; 2197-2199; 2208-2212; 2216-2218; 2222-2225; 2228-2230; 2235-2236; 2238; 2240; 2246; 2248-2253; 2264; 2293-2297; 2312; 2314; 2326-2329; 2398-2401; 2416-2421

Signatur 121082, [X.]. 180; 207; 209; 212; 215; 253-254; 264-265

Signatur 3 187, [X.]. 001-002; 005; 007; 013-018.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm die noch streitgegenständlichen Unterlagen ungeschwärzt zugänglich gemacht werden. Da eine Vorlage dieser Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht komme, sei der Zugang auch nach § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 [X.] ausgeschlossen. Die Behauptung des [X.], die vom [X.] anerkannten Schwärzungen seien zu einem Gutteil nicht begründet, treffe nicht zu. Die Anforderungen, die § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Nachteil für das Wohl des [X.]" aufstelle, seien strenger als diejenigen, die § 5 Abs. 6 Nr. 1 [X.] für eine Nutzungsversagung fordere. Jedenfalls sei von einem Gleichklang der [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und der Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2 [X.] auszugehen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Re[X.]htsstreit in der Hauptsa[X.]he übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren na[X.]h § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Verpfli[X.]htungsklage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass ihm die no[X.]h streitgegenständli[X.]hen Unterlagen, deren vollständige oder teilweise S[X.]hwärzung der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 10. Januar 2012 als re[X.]htmäßig era[X.]htet hat, in unges[X.]hwärzter Form zugängli[X.]h gema[X.]ht werden. Hinsi[X.]htli[X.]h der vom Klageantrag zu 2 erfassten Blätter 115 der Signatur 100470, 192 (andere Paginierung) der Signatur 100471 sowie 1745 und 1999 der Signatur 121099 hat die Beklagte dem Begehren des [X.] bereits entspro[X.]hen (1). Für die verbleibenden Unterlagen lässt si[X.]h ein Anspru[X.]h auf unges[X.]hwärzte Vorlage ni[X.]ht aus § 1 Abs. 1 [X.] herleiten (2). Einem Anspru[X.]h aus § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BAr[X.]hG stehen fa[X.]hgesetzli[X.]he Versagungsgründe entgegen (3). Aus Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6, 8 und 10 [X.] folgt ni[X.]hts anderes (4).

1. [X.] der Signatur 100470 und die Blätter 1745 und 1999 der Signatur 121099 waren ni[X.]ht von der Sperrerklärung umfasst. Diese Blätter hat die Beklagte dem Kläger dur[X.]h Vorlage lesbarer Ausdru[X.]ke vom [X.] bzw. digitalisierten Mikrofilm zugängli[X.]h gema[X.]ht. Die auf Blatt 115 der Signatur 100470 und Blatt 1999 der Signatur 121099 vorhandenen s[X.]hwarzen Balken finden si[X.]h - wie die Beklagte auf entspre[X.]hende Na[X.]hfrage hin mit S[X.]hriftsätzen vom 18. März 2013 und 10. Juni 2013 erklärt hat - au[X.]h auf den dort vorhandenen "[X.]". Sie sind also offenbar älteren Datums und ni[X.]ht anlässli[X.]h des Einsi[X.]htsverlangens des [X.] angebra[X.]ht worden. Dasselbe gilt ausweisli[X.]h des mit S[X.]hriftsatz vom 10. Juni 2013 vorgelegten "[X.]" au[X.]h für Blatt 192 (andere Paginierung) der Signatur 100471.

2. Der Kläger kann einen Anspru[X.]h auf unges[X.]hwärzte Vorlage der sonst no[X.]h streitgegenständli[X.]hen Unterlagen ni[X.]ht aus § 1 Abs. 1 [X.] herleiten. Na[X.]h der in § 3 Nr. 8 [X.] geregelten Berei[X.]hsausnahme besteht gegenüber den Na[X.]hri[X.]htendiensten kein Anspru[X.]h auf Informationszugang. Die Eins[X.]hränkung in § 3 Nr. 8 Halbs. 2 [X.] ("soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Abs. 3 des Si[X.]herheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen") gilt nur für die sonstigen Stellen ([X.], [X.], 2006, § 3 Rn. 62; [X.], [X.], 2009, § 3 Rn. 199).

3. Einen Anspru[X.]h in entspre[X.]hender Anwendung von § 5 Abs. 1 BAr[X.]hG auf Zugang zu ar[X.]hivwürdigen Unterlagen, die no[X.]h ni[X.]ht an das [X.] abgegeben worden sind, kann der Kläger gemäß § 5 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BAr[X.]hG au[X.]h gegen den [X.] ri[X.]hten. Diesem Anspru[X.]h stehen aber Auss[X.]hlussgründe na[X.]h § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BAr[X.]hG entgegen.

Ob die von der [X.] (no[X.]h) geltend gema[X.]hten Auss[X.]hlussgründe der Gefährdung des Wohls der [X.] (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 BAr[X.]hG), entgegenstehender s[X.]hutzwürdiger Belange Dritter (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 BAr[X.]hG) sowie auf natürli[X.]he Personen bezogenen [X.] (§ 5 Abs. 2 BAr[X.]hG) vorliegen, kann nur anhand des konkreten Inhalts der unges[X.]hwärzten Akten verifiziert werden (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - [X.], 298 = juris Rn. 9 und vom 19. April 2010 - BVerwG 20 [X.] - BVerwGE 136, 345 f. = [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 4 f.). Namentli[X.]h können aus den unges[X.]hwärzten Passagen der Unterlagen keine tragfähigen Rü[X.]ks[X.]hlüsse darauf gezogen werden, ob hinsi[X.]htli[X.]h der ges[X.]hwärzten Passagen die ar[X.]hivgesetzli[X.]hen Versagungsgründe vorliegen oder ni[X.]ht.

Die Mögli[X.]hkeit, das Vorliegen der Auss[X.]hlussgründe dur[X.]h Einsi[X.]ht in die unges[X.]hwärzten [X.] selbst zu überprüfen, ist dem erkennenden Senat hier allerdings versagt, weil der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 10. Januar 2012 festgestellt hat, dass die Weigerung, die no[X.]h streitgegenständli[X.]hen Unterlagen ohne S[X.]hwärzungen vorzulegen, re[X.]htmäßig ist. Ob Akten oder Unterlagen vorgelegt und verwertet werden dürfen, ents[X.]heidet auss[X.]hließli[X.]h und abs[X.]hließend der [X.] na[X.]h § 189 VwGO (Bes[X.]hluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 3.03 - BVerwGE 118, 352 <356> = juris Rn. 10). Die Zwis[X.]henents[X.]heidung ist im weiteren Verfahren zur Hauptsa[X.]he wie ein re[X.]htskräftiges Zwis[X.]henurteil zugrunde zu legen (Bes[X.]hluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.> = [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 36 S. 27 = juris Rn. 4; [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106 <120> = juris Rn. 55 f.). Dem Geri[X.]ht im Hauptsa[X.]heverfahren ist eine eigenständige - ggf. abwei[X.]hende - Bewertung der öffentli[X.]hen Geheims[X.]hutzbelange und deren Abwägung mit dem Re[X.]htss[X.]hutzinteresse des Betroffenen verwehrt (Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 3 [X.] 34.05 - BVerwGE 126, 365 = [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 43 Rn. 29).

Werden vom Geri[X.]ht der Hauptsa[X.]he für ents[X.]heidungserhebli[X.]h gehaltene Unterlagen von der Behörde na[X.]h § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus Gründen der [X.] ni[X.]ht vorgelegt und unterbleibt die Vorlage au[X.]h als Ergebnis des geri[X.]htli[X.]hen Zwis[X.]henverfahrens na[X.]h § 99 Abs. 2 VwGO, ist die Mögli[X.]hkeit, die Überzeugung na[X.]h § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, daher aus gesetzli[X.]hen Gründen einges[X.]hränkt. Dies darf grundsätzli[X.]h weder der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Na[X.]hteil gerei[X.]hen, weil die dadur[X.]h entstandene Beweislage dur[X.]h § 99 VwGO ausdrü[X.]kli[X.]h gede[X.]kt ist, no[X.]h wird umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dur[X.]h eine gesetzli[X.]he [X.] zugunsten des [X.] einges[X.]hränkt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 [X.] 13.07 - BVerwGE 131, 171 = [X.] 402.7 BVerfS[X.]hG Nr. 11 Rn. 29). Vielmehr ist im Einzelfall angemessen zu würdigen, dass bestimmte Umstände ni[X.]ht aufklärbar bleiben.

Beruht die im Hauptsa[X.]heverfahren zu treffende Sa[X.]hents[X.]heidung ni[X.]ht allein auf der geheim gehaltenen Tatsa[X.]hengrundlage, kann die Aufklärungslü[X.]ke dadur[X.]h überbrü[X.]kt werden, dass die übrigen Erkenntnisse verwertet werden und die ni[X.]ht aufklärbare Tatsa[X.]he nur mit minderem Beweiswert berü[X.]ksi[X.]htigt wird. Diese Mögli[X.]hkeit entfällt hier, denn Streitgegenstand des Hauptsa[X.]heverfahrens ist gerade die Vorlage von (unges[X.]hwärzten) Unterlagen, die die Beklagte na[X.]h dem Ergebnis des Zwis[X.]henverfahrens zu Re[X.]ht verweigert. Weil die Beklagte für das Vorliegen der geltend gema[X.]hten fa[X.]hgesetzli[X.]hen Versagungsgründe des § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BAr[X.]hG na[X.]h dem sog. Günstigkeitsprinzip die Beweislast trägt, befindet sie si[X.]h aufgrund der für sie positiven Ents[X.]heidung im Zwis[X.]henverfahren in einem unvers[X.]huldeten sa[X.]htypis[X.]hen Beweisnotstand. Könnte die Beklagte ihr Vorbringen zu den [X.] na[X.]h § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BAr[X.]hG nur dur[X.]h Vorlage der streitgegenständli[X.]hen Unterlagen in unges[X.]hwärzter Fassung beweisen, hätte dies zur Folge, dass der Geheimniss[X.]hutz ihr nur um den Preis des Prozessverlustes gewährt würde ([X.], [X.], 537, 538). Dann ma[X.]hte es aber keinen Sinn, dass sie zuvor im Zwis[X.]henverfahren den S[X.]hutz ihrer Geheimnisse dur[X.]hgesetzt hat. Diese Re[X.]htsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO ni[X.]ht gere[X.]ht.

Dem dur[X.]h die Sperrerklärung verursa[X.]hten Beweisnotstand der [X.] ist in dieser Fallgestaltung im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Re[X.]hnung zu tragen, dass der Ents[X.]heidung des [X.]s im Zwis[X.]henverfahren präjudizielle Wirkung beigemessen wird. Die Beklagte beruft si[X.]h im Hauptsa[X.]heverfahren auf ar[X.]hivgesetzli[X.]he Versagungsgründe, die si[X.]h von den Gründen, die eine Sperrerklärung na[X.]h § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO re[X.]htfertigen können, in der Sa[X.]he ni[X.]ht unters[X.]heiden. Der absolute Geheimhaltungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 1 BAr[X.]hG setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der [X.] gefährdet würde. Dieser Geheimhaltungsgrund greift ni[X.]ht weiter als das [X.] für das Wohl des [X.] im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO. Au[X.]h der von § 5 Abs. 2 BAr[X.]hG bezwe[X.]kte S[X.]hutz persönli[X.]her Daten sowie der Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BAr[X.]hG zugunsten s[X.]hutzwürdiger Belange Dritter folgen keinen anderen materiellen Maßstäben als denjenigen, die für einen S[X.]hutz persönli[X.]her Daten und der Belange Dritter als Geheimhaltungsgrund "ihrem Wesen na[X.]h" gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO von Bedeutung sind. Damit stimmt das Prüfprogramm für die prozessuale Ents[X.]heidung na[X.]h § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hier mit den fa[X.]hgesetzli[X.]hen Vorgaben des [X.]gesetzes faktis[X.]h überein (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 19. April 2010 a.a.[X.] Rn. 24 und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 46 Rn. 19). Der [X.] ist in seiner - in den von § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO geste[X.]kten Grenzen - ausführli[X.]h begründeten Ents[X.]heidung vom 10. Januar 2012 in Kenntnis des Inhalts der Unterlagen zu der Eins[X.]hätzung gelangt, dass die mit der Sperrerklärung geltend gema[X.]hten Geheimhaltungsgründe na[X.]h § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsi[X.]htli[X.]h der no[X.]h streitgegenständli[X.]hen S[X.]hwärzungen vorliegen. Dies re[X.]htfertigt angesi[X.]hts des Glei[X.]hklangs der jeweils geltend gema[X.]hten Geheimhaltungsgründe den S[X.]hluss, dass damit au[X.]h die Versagungsgründe des § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BAr[X.]hG vorliegen. Ents[X.]heidet der [X.] in sol[X.]hen Fällen glei[X.]hgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimniss[X.]hutzes, bleibt mithin au[X.]h die Klage auf Akteneinsi[X.]ht erfolglos ([X.], Urteil vom 24. November 2006 - 1 S 2321/05 - [X.] 2007, 340 <342> = juris Rn. 45).

Mit seiner Rüge, dem Bes[X.]hluss des [X.]s dürfe jedenfalls vorliegend keine Präjudizwirkung beigemessen werden, weil der [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe und Begründungsanforderungen verkannt habe, dringt der Kläger ni[X.]ht dur[X.]h. Es kann dahinstehen, wel[X.]he Folgerungen si[X.]h in sol[X.]hen Fällen für das Hauptsa[X.]heverfahren ergeben könnten, weil es dafür vorliegend an jegli[X.]hen Anhaltspunkten fehlt. Abgesehen davon kann, wenn in einem Zwis[X.]henverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentli[X.]he Re[X.]htsfrage eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung getroffen wird, die im Hauptsa[X.]heverfahren keiner Überprüfung mehr unterliegt, die Zwis[X.]henents[X.]heidung jedenfalls mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 27. Oktober 1999 a.a.[X.] S. 120 = juris Rn. 54 ff. und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - [X.]E 115, 205 <227> = juris Rn. 71 f.).

4. Aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG (a), Art. 19 Abs. 4 GG (b) und Art. 6, 8 und 10 [X.] ([X.]) folgt ni[X.]hts anderes.

a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet zwar ni[X.]ht nur die Freiheit der Verbreitung von Na[X.]hri[X.]hten und Meinungen, sondern s[X.]hützt au[X.]h den gesamten Berei[X.]h publizistis[X.]her Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Bes[X.]haffung von Informationen gehört ([X.], Kammerbes[X.]hluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <504> = juris Rn. 13). Ein genereller Vorrang des journalistis[X.]hen Offenbarungsinteresses vor anderen, bei abstrakter Betra[X.]htung verfassungsre[X.]htli[X.]h mögli[X.]herweise weniger gewi[X.]htigen Interessen lässt si[X.]h aus der Pressefreiheit aber ni[X.]ht herleiten. Der Gesetzgeber ist dur[X.]h die Pressefreiheit ni[X.]ht gehindert, Vertrauli[X.]hkeitsinteressen im Einzelfall den Vorrang einzuräumen. Ents[X.]heidend ist, dass die Auskunfts-/Zugangsregelungen insgesamt hinrei[X.]hend effektiv sind, d.h. der Presse im praktis[X.]hen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung si[X.]hern (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - juris Rn. 27 f.). Das ist hier der Fall. Die Zugangsregelungen und Begrenzungsvors[X.]hriften des Ar[X.]hivgesetzes werden den Funktionsbedürfnissen der Presse hinrei[X.]hend gere[X.]ht. Dies gilt umso mehr, als beim Zugang zu Ar[X.]hivunterlagen - anders als bei sonstigen Auskunftsverlangen gegenüber Behörden - in der Regel ni[X.]ht die Aktualität der in den Unterlagen verkörperten Informationen im Vordergrund steht und zudem die in § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BAr[X.]hG vorgesehenen Ausnahmen von den S[X.]hutzfristen sowie die in § 5 Abs. 5 BAr[X.]hG geregelten Mögli[X.]hkeiten zur Verkürzung der S[X.]hutzfristen genügend Spielraum lassen, um der Bedeutung der Pressefreiheit Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 28. August 2000 a.a.[X.] S. 504 = juris Rn. 17). Entspre[X.]hendes gilt für die Erfordernisse der Wissens[X.]haftsfreiheit.

b) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Betroffenen effektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Dem dient au[X.]h die generelle Verpfli[X.]htung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sa[X.]hverhalts ermögli[X.]ht werden soll (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 1999 a.a.[X.] S. 124 = juris Rn. 70). Art. 19 Abs. 4 GG s[X.]hließt allerdings, obwohl er vorbehaltlos formuliert ist, Eins[X.]hränkungen ni[X.]ht von vornherein aus. Es ist anerkannt, dass Ansprü[X.]he auf Aktenvorlage, die si[X.]h dem Grunde na[X.]h aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, einges[X.]hränkt werden können, wenn das Bekanntwerden der Akten dem Wohl des [X.] oder eines deuts[X.]hen Landes Na[X.]hteile bereiten würde oder die Vorgänge dem Gesetz oder ihrem Wesen na[X.]h geheimhaltungsbedürftig sind. Die Ansprü[X.]he aus Art. 19 Abs. 4 GG dürfen dann unter Wahrung derjenigen Anforderungen einges[X.]hränkt werden, die si[X.]h aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben ([X.], Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 1999 a.a.[X.] S. 124 f. = juris Rn. 72 ff.).

§ 99 VwGO stellt eine verfassungsre[X.]htli[X.]h einwandfreie Gesetzesgrundlage für die Eins[X.]hränkung von Verfahrensansprü[X.]hen auf Aktenvorlage, Auskunft et[X.]. dar. Namentli[X.]h lässt si[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht beanstanden, dass na[X.]h § 99 Abs. 2 VwGO die erforderli[X.]he Abwägung zwis[X.]hen dem Re[X.]htss[X.]hutzinteresse des Betroffenen und dem öffentli[X.]hen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen und den öffentli[X.]hen Geheims[X.]hutzbelangen auf der anderen Seite ni[X.]ht im Hauptsa[X.]heverfahren selbst, sondern abs[X.]hließend in einem gesonderten Zwis[X.]henverfahren erfolgt (Urteil vom 27. September 2006 a.a.[X.] Rn. 29).

Die im Zwis[X.]henverfahren vorgesehene Prüfung "in [X.]amera" s[X.]hränkt zwar das re[X.]htli[X.]he Gehör des Betroffenen ein, das in engem Zusammenhang mit der Re[X.]htss[X.]hutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG steht. Eine Abwägung zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Interessen und eine darauf beruhende Eins[X.]hränkung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs wird dur[X.]h Art. 103 Abs. 1 GG aber ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Das re[X.]htli[X.]he Gehör kann einges[X.]hränkt werden, wenn dies dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigt ist. Dazu gehört au[X.]h das legitime Anliegen des Gemeinwohls, Vorgänge, die dem Gesetz oder ihrem Wesen na[X.]h geheimhaltungsbedürftig sind oder deren Bekanntwerden dem Wohl des [X.] oder eines deuts[X.]hen Landes Na[X.]hteile bereiten würde, geheim zu halten ([X.], Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 1999 a.a.[X.] S. 127 ff. = juris Rn. 87, 91).

[X.]) Für eine Verletzung der von Art. 6, 8 und 10 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hte ist ebenfalls ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Es kann dahinstehen, ob Art. 6 [X.] vorliegend überhaupt Anwendung findet. Angesi[X.]hts der verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]hen Ausgestaltung des Zwis[X.]henverfahrens in § 99 Abs. 2 VwGO ist jedenfalls ni[X.]ht erkennbar, inwieweit der Kläger in seinem Re[X.]ht auf ein faires Verfahren verletzt sein soll. Selbst wenn man aus Art. 8 [X.] ein Re[X.]ht auf Zugang zu Ar[X.]hivunterlagen ableiten wollte und davon ausgeht, dass Art. 10 [X.] - ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - den gesamten Prozess der journalistis[X.]hen Re[X.]her[X.]he s[X.]hützt, kann der Kläger daraus keinen uneinges[X.]hränkten Zugangsanspru[X.]h herleiten. Vielmehr sind au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h dieser Vors[X.]hriften die Grenzen zu bea[X.]hten, die zum S[X.]hutz wesentli[X.]her Interessen des Staates oder der Re[X.]hte und Freiheiten anderer gesetzt sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 [X.]; au[X.]h [X.], [X.], 3. Aufl. 2011, Art. 10 Rn. 18 und 34).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat 2/3 der Kosten zu tragen, weil sein Einsi[X.]htsbegehren im Ergebnis überwiegend keinen Erfolg hatte. Dabei hat der Senat u.a. berü[X.]ksi[X.]htigt, dass - einerseits - die Beklagte die Sperrerklärung, soweit sie die Signatur 121099, Blatt 067 bis 989, betraf, im Zwis[X.]henverfahren aufgehoben hat, und - andererseits - eine Reihe der ursprüngli[X.]h vom Klageantrag erfassten Unterlagen (teilweise mit Eins[X.]hränkungen) lesbar sind.

Meta

7 A 15/10

27.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 5 Abs 1 BArchG, § 5 Abs 2 BArchG, § 5 Abs 6 BArchG, § 5 Abs 8 BArchG, § 99 Abs 1 S 2 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 3 Nr 8 IFG, § 1 Abs 1 IFG, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az. 7 A 15/10 (REWIS RS 2013, 4664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4664

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