Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. I ZR 61/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5252

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 61/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 durch den [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht von Amts wegen eine den Richtern aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache zur Grundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der Vorsitzende des Beru-fungssenats hat die Parteien mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es mittlerweile "gerichtsbekannt" sei, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf die Gefahr eines unge-wöhnlich hohen Schadens weder die Beförderung ablehne noch besondere Sicherheitsvorkehrungen treffe, wenn die Grenze zum [X.] nicht erreicht werde, was bei [X.] noch in Rede ste-henden Schadensfällen zutreffe. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. November 2008 Stellung genommen und mitge-teilt, dass dem gerichtlichen Hinweis aus ihrer Sicht nur zuge-stimmt werden könne. Damit hat sie hinreichend deutlich zum - 3 - Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Standpunkt des Gerichts anschließt und sich die vom Berufungssenat angeführte Tatsache im Rahmen ihres Vortrags zu eigen macht. Dem [X.] ist damit genügt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 291 Rdn. 4; [X.], ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 6 a.E.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grund-sätzlich erachtete Rechtsfrage stellt sich danach im Streitfall nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 95.416,02 • [X.]Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 - O[X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - [X.]/05 -

Meta

I ZR 61/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. I ZR 61/09 (REWIS RS 2010, 5252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5252

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