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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 27/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert für das [X.]: 15.000 •.
Gründe: [X.] Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das [X.] wegen zu prüfen. Der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will mit der Re-vision seinen vom Berufungsgericht abgewiesenen [X.] weiter-verfolgen. 2 - 3 - [X.] nach § 101a Abs. 1 Satz 1 [X.] richtet sich nach dem Streitwert der Ansprüche, deren Vorbereitung er dient (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 101a [X.] Rdn. 32). Im Streitfall dient er der Vorbereitung sämtlicher weiterer [X.]. Den gesamten Wert seiner Ansprüche hat der Kläger in der [X.] mit 100.000 • beziffert, ohne anzugeben, welcher Wert auf die einzelnen Ansprüche entfällt. 3 Für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs kann, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf die Grundsätze zur [X.] des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs zurückgegriffen werden, der gleichfalls der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dient. Der [X.] ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptan-spruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, [X.], 119 [X.]. 4 m.w.[X.]). 4 Nach diesen Grundsätzen ist der Wert des Besichtigungsanspruchs im Streitfall bei einem Gesamtwert der vom Kläger verfolgten Ansprüche von 100.000 • mit 9.090,91 • (1/10 von [X.] •) bis 20.000 • (1/4 von 80.000 •) zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - ohne Kenntnis des Quellcodes, des-sen Offenlegung er mit seinem [X.] begehrt, nur schwer mög-lich sein dürfte, eine - unterstellte - [X.]sverletzung des Beklagten nachzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts des Besichtigungsanspruchs durch das Berufungsgericht auf 15.000 • hält sich in diesem Rahmen und [X.] auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Anspruchs für den Kläger als zutreffend. 5 - 4 - I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 6 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 3 O 4874/03 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 U 942/06 -
Meta
31.03.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. I ZR 27/09 (REWIS RS 2010, 7888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7888
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