Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 126/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1288

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 126/08 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Im Übri-gen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies gilt auch im Blick auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob § 73 Abs. 3 [X.] voraussetzt, dass das [X.] im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt, die einer [X.] oder [X.] Zulassung ent-spricht oder vergleichbar ist. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 [X.], wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen von [X.]/[X.], Arzneimittel-recht, § 73 [X.] Anm. 41, für geboten erachtet, scheidet insbe-sondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-schrift aus (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Stand Februar 2002, § 73 [X.] Erl. 9 e; [X.], [X.] 2005, 147, 148; [X.]. [X.], [X.] - 3 - 2004, 1 ff.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000 • [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 12 O 614/05 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - [X.]/07 -

Meta

I ZR 126/08

07.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 126/08 (REWIS RS 2009, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1288

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.