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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 126/08 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Im Übri-gen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies gilt auch im Blick auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob § 73 Abs. 3 [X.] voraussetzt, dass das [X.] im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt, die einer [X.] oder [X.] Zulassung ent-spricht oder vergleichbar ist. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 [X.], wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen von [X.]/[X.], Arzneimittel-recht, § 73 [X.] Anm. 41, für geboten erachtet, scheidet insbe-sondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-schrift aus (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Stand Februar 2002, § 73 [X.] Erl. 9 e; [X.], [X.] 2005, 147, 148; [X.]. [X.], [X.] - 3 - 2004, 1 ff.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000 • [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 12 O 614/05 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - [X.]/07 -
Meta
07.10.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 126/08 (REWIS RS 2009, 1288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1288
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