Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZR 208/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2400

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 208/07 vom 14. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a [X.] a.F. ver-gütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Nachdem der Senat diese Frage durch Urteil vom 6. Dezember 2007 ([X.] - 3 - 174, 359 - Drucker und Plotter) entschieden hat, liegen die Vor-aussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor. Streitwert: 535.000 • Bornkamm Pokrant Schaffert

Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 12 O 8/06 - O[X.], Entscheidung vom 13.11.2007 - [X.] -

Meta

I ZR 208/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZR 208/07 (REWIS RS 2008, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2400

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