Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZR 61/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5204

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Gegenstand

Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess: Zueigenmachen der in einem gerichtlichen Hinweis angeführten Tatsachen - Gerichtsbekannt


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht von Amts wegen eine den Richtern aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache zur Grundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der Vorsitzende des [X.] hat die Parteien mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es mittlerweile "gerichtsbekannt" sei, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens weder die Beförderung ablehne noch besondere Sicherheitsvorkehrungen treffe, wenn die Grenze zum [X.] nicht erreicht werde, was bei [X.] noch in Rede stehenden Schadensfällen zutreffe. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. November 2008 Stellung genommen und mitgeteilt, dass dem gerichtlichen Hinweis aus ihrer Sicht nur zugestimmt werden könne. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Standpunkt des Gerichts anschließt und sich die vom Berufungssenat angeführte Tatsache im Rahmen ihres Vortrags zu eigen macht. Dem [X.] ist damit genügt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 291 Rdn. 4; [X.], ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 6 a.E.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage stellt sich danach im Streitfall nicht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 95.416,02 €

Bornkamm                              Pokrant                              Büscher

                        Schaffert                              Koch

Meta

I ZR 61/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. April 2009, Az: I-18 U 105/05, Urteil

§ 291 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZR 61/09 (REWIS RS 2010, 5204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5204

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I ZR 61/09

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