Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2022, Az. AK 14/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2956

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Gegenstand

Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate bei IS-Beteiligung: Tatbestandsmäßigkeit von Haushaltstätigkeiten einer IS-Anhängerin; Anrechenbarkeit der Zeit in IS-Flüchtlingslagern


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 11. Juni 2020 (1 ER 49/20 - 172 [X.] 8/19) am 7. Oktober 2021 festgenommen. Seither befindet sie sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe in [X.] im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2016 und Dezember 2018 durch zwei selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 [X.]) zu begehen, und durch eine dieser Handlungen zugleich in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen ihre Fürsorge- oder [X.] gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 171, 52, 53 StGB.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

3

1. Gegenstand des [X.] nach §§ 121, 122 [X.] ist der vollzogene Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des [X.], zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 [X.] zuständige Gericht befugt ist. Er legt der Beschuldigten eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der [X.]" in deren Herrschaftsgebiet zwischen Ende 2016 und Dezember 2018 zur Last.

4

In welchem Umfang eine Befugnis des [X.] bestehen kann, den im Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt innerhalb der nämlichen prozessualen Tat zu ergänzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn für die Haftfrage kommt es hier nicht auf einen möglichen erweiterten Vorwurf an, die Beschuldigte habe sich auch während ihrer nachfolgenden Internierung in dem nord[X.] Flüchtlingslager [X.], insbesondere von Februar bis September 2020, für den [X.] als Mitglied betätigt (vgl. dazu Vorlagevermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. März 2022).

5

2. Die Beschuldigte ist der ihr im Haftbefehl vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

6

a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

aa) Die [X.]" ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer [X.]r Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu das Regime des [X.] Präsidenten [X.] und die schiitisch dominierte Regierung im [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

8

Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "[X.]" ([X.]) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 [X.] inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des [X.] [X.] zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Kurz nach dem Tod [X.]s berief die [X.] zu dessen Nachfolger.

9

Dem Anführer des [X.] unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift "[X.] - [X.] - [X.]") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Zwischen 2014 und 2017 bildete der [X.] in großem Umfang männliche Kinder militärisch aus, deren wichtigste Aufgaben der bewaffnete Kampf, Wachdienste, Hinrichtungen (als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des [X.]) und Selbstmordanschläge waren.

Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

[X.] gelang es dem [X.], große Teile der Staatsterritorien von [X.] und dem [X.] zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete [X.] und des [X.]. Ab dem [X.] geriet die [X.] militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Im März 2019 galt der [X.] - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ost[X.] [X.] - sowohl im [X.] als auch in [X.] als militärisch besiegt, ohne dass aber die [X.] als solche zerschlagen wäre.

bb) Die Beschuldigte war nach [X.]m Ritus mit dem gesondert Verfolgten    [X.]    verheiratet. Seit Anfang 2014 lebte sie als seine erste Ehefrau mit ihm und den zwei gemeinsamen Söhnen, geboren am 29. Dezember 2013 und am 27. Februar 2015, in seiner Wohnung in [X.]. Im März 2016 zog dort die gesondert Verfolgte [X.], die    [X.]    ebenfalls nach [X.]m Ritus geheiratet hatte, als seine zweite Ehefrau ein. Im Laufe des Jahres entwickelten die beiden Frauen im Zusammenleben mit ihrem Ehemann eine streng [X.] Religionsvorstellung und radikalisierten sich.

Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in [X.]             reiste die Beschuldigte am 29. Oktober 2016 mit ihren - damals zwei- und einjährigen - Söhnen per Flugzeug von dort nach [X.] ([X.]). Sie wollte sich dem [X.] anschließen, mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen sie sich identifizierte. Sodann begab sie sich mit ihren Kindern nach [X.] in den vom [X.] kontrollierten Teil des [X.]. Sie handelte in der Absicht, durch diesen Schritt ihren noch zögerlichen Ehemann, der nicht damit einverstanden war, dass sie die beiden Kinder mitnahm, ebenfalls zur Ausreise in das Herrschaftsgebiet der [X.] zu bewegen. Die Beschuldigte hatte das Ziel, mit der Familie dort dauerhaft nach den Regeln und Vorstellungen des [X.] zu leben, damit sich   [X.]    als Kämpfer betätigen und sie die Söhne im Sinne der Organisation auf längere Frist zu Kämpfern erziehen kann. Wie von ihr beabsichtigt, reiste    [X.]    in der Folgezeit ebenfalls in das Herrschaftsgebiet aus, desgleichen, unabhängig von ihm, [X.] mit ihrer minderjährigen Tochter.

Im Zeitraum bis zum 2. Juni 2017 schlossen sich die Beschuldigte und - nach dem 30. Januar 2017 -    [X.]    dem [X.] an. Bis Dezember 2018 lebten sie und [X.] in [X.] mit den Kindern in dem von der Organisation beherrschten Landesteil, insbesondere in Städten bzw. Ortschaften des [X.] Deir ez-Zor, unter anderem Mayadin, [X.] und [X.]. Aufgrund erheblicher Spannungen zwischen den beiden Frauen waren diese jedenfalls zeitweilig in verschiedenen, allerdings nahe beieinander gelegenen Häusern untergebracht. Nachdem die Beschuldigte und    [X.]    zwischenzeitlich von einem [X.] Gericht des [X.] geschieden worden waren, heirateten sie erneut nach [X.]m Ritus. Danach, am 30. September 2018, gebar die Beschuldigte ihrem Ehemann eine Tochter.

Während der [X.] ließ sich    [X.]    vom 2. Juni bis zum 25. August 2017 sowie vom 18. bis zum 28. September 2017 durch den [X.] zunächst ideologisch schulen und anschließend im Umgang mit Waffen ausbilden. Sodann beteiligte er sich für die Organisation an kriegerischen Auseinandersetzungen als Kämpfer. Die Beschuldigte fügte sich den Regeln des [X.] und förderte dessen Ziele. Sie erfüllte die Aufgaben, die einer Frau nach der Ideologie der [X.] zukommen. Sie übernahm die Haushaltsführung und Kindererziehung, um so die Kampfkraft ihres Ehemanns zu erhalten und zu stärken. Darüber hinaus zerstreute sie dessen Zweifel an einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten und bewegte ihn, als er ernsthaft erwog, das [X.] zu verlassen, zum Verbleib bei der Organisation.

Ihre im Kleinkindalter befindlichen Söhne setzte die Beschuldigte während des Aufenthalts in dem [X.] den hiermit verbundenen Risiken und der Willkürherrschaft des [X.] aus. Aufgrund der militärischen Lage bestand insbesondere die Gefahr von Bombardements. Die Kinder erlebten Bombenanschläge, bewaffnete Angriffe und tödliche Gewalt. Es galten die Regeln der Sharia, und es herrschten zunehmend bittere Armut und desolate hygienische Zustände. All das hielt die Beschuldigte bereits bei der Ausreise für möglich und akzeptierte es.

Nachdem der Aufenthalt der Beschuldigten, des    [X.]    und der [X.] samt den Kindern schrittweise dem Rückzug der [X.]-Kämpfer in das immer kleiner werdende von der [X.] kontrollierte Gebiet gefolgt war, fiel die Familie schließlich im Dezember 2018 in die Hände von kurdischen Milizen. Während    [X.]    daraufhin inhaftiert wurde, wurden die Beschuldigte und die übrigen Familienmitglieder in das von kurdischen Kräften betriebene Lager [X.] (Al Hol) verbracht. Dort hielt sie sich bis September 2020 auf, anschließend im gleichfalls von diesen Kräften geführten Lager [X.].

Als im Dezember 2018 die Familie der Beschuldigten von den kurdischen Milizen ergriffen wurde, war der körperliche Zustand der Kinder schlecht. Ihre beiden Söhne sind durch die Erlebnisse in [X.] noch heute traumatisiert und bedürfen psychotherapeutischer Behandlung.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen [X.]" beruht er auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf verschiedenen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten. Hierzu liegen drei Sonderbände "Strukturerkenntnisse [X.]" vor, darunter vom [X.] zusammengetragene Erkenntnisse zu der Rolle und Betätigung der Frauen von [X.]-Kämpfern sowie der ihnen von der [X.] zugedachten Funktion im Jihad.

bb) Zu den Tatvorwürfen hat sich die Beschuldigte bislang nicht im Einzelnen eingelassen. Die bei der Rückholaktion der Bundesregierung eingesetzten Beamten des [X.]s haben sie allerdings während des Flugs nach [X.] am 6. Oktober 2021 im Rahmen eines Gefahrenabwehrvorgangs befragt, nachdem sie sie vorsorglich über die [X.] nach § 136 [X.] belehrt hatten. Nach dem über die Befragung erstellten Vermerk vom 8. Oktober 2021 ([X.]. 80 ff.) hat sie sich vor allem zu ihrer Ausreise und ihrem Grenzübertritt nach [X.] Ende Oktober 2016, den dortigen [X.] der Familie sowie der abschließenden Internierung in den Flüchtlingslagern geäußert. Ihre Angaben zur Ausreise bestätigen das diesbezügliche Ermittlungsergebnis; diejenigen zu den Aufenthalten im [X.] [X.] lassen sich - ausweislich des islamwissenschaftlichen Vermerks des Landeskriminalamts [X.] vom 28. Februar 2022 ([X.]. 117 ff.) - mit der stetigen Verkleinerung des Herrschaftsgebiets des [X.] in Einklang bringen. Zudem hat die Beschuldigte von vielfachen [X.] an den jeweiligen Wohnorten berichtet. Sie hat ferner erklärt,    [X.]    habe ihr während des Zusammenlebens in [X.] vorgeworfen, er sei nur ihretwegen ausgereist, und habe ihr die Schuld für die verfahrene Situation gegeben. Dies stützt die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden dazu, dass von ihr die Initiative zu den Taten, auch des Ehemanns, ausging.

Im Übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich

– der Ausreise der Beschuldigten und ihrer Söhne mit dem Flugzeug unter konspirativen Umständen vornehmlich aus den Ermittlungen der Kriminalpolizei [X.], etwa aus den über dritte Personen gebuchten Flugtickets nach vorheriger melderechtlicher Ummeldung nach [X.]             ,

– des Beitritts des    [X.]    zum [X.] sowie zu seiner Ausbildung und Tätigkeit als Kämpfer insbesondere aus den Erkenntnissen, welche die Generalstaatsanwaltschaft [X.] in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren gewonnen hat, so aus der Auswertung von auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Audionachrichten der Beschuldigten, den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung seiner nahen Angehörigen und deren Zeugenaussagen sowie dem Inhalt des von einer Zeugin bereitgestellten [X.] zwischen dieser und [X.]; den genannten Beweiserhebungen lässt sich insbesondere entnehmen, auf welche Weise die Beschuldigte [X.] [X.] hinter dem gesamten Vorhaben war,

– der radikal[X.] Einstellung und jihadistischen Gesinnung der Beschuldigten auch während des Aufenthalts in [X.] namentlich aus im vorliegenden Ermittlungsverfahren angefallenen Erkenntnissen, beispielsweise den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung ihres familiären Umfelds in [X.].

Des Weiteren belegen die Ermittlungen, etwa die Auswertung auf sichergestellten elektronischen Datenträgern gespeicherter Daten, den mehrfachen Wohnortwechsel im [X.]-Herrschaftsgebiet ebenso wie die dortigen Lebensverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Kinder der Beschuldigten, ferner die allgegenwärtige Bedrohung durch Bombardements und Angriffe der Anti-[X.]-Koalition.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Haftbefehl, den [X.] des [X.] vom 9. August 2019, den Zwischenbericht des Landeskriminalamts [X.] vom 25. Mai 2020 und den Vorlagevermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. März 2022.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der unter Gliederungspunkt II. 2. a) geschilderte Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass die Beschuldigte jedenfalls zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland, in einem Fall in Tateinheit mit zwei idealkonkurrierenden Fällen Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht, dringend verdächtig ist. Auf der Grundlage des ihr angelasteten Sachverhalts ist ihre Strafbarkeit wie folgt zu bewerten:

aa) Die Beschuldigte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) schuldig, indem sie sich dem [X.] anschloss und sich für ihn betätigte. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblichen [X.]sbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB.

(1) Nach beiden Varianten setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer [X.] zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des [X.] in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus. Es gilt:

(a) Die erforderliche Eingliederung in die Organisation kommt nach altem wie nach neuem Recht nur in Betracht, wenn der Täter sie von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der [X.] einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer [X.] nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die [X.] und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN).

Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der [X.] (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr [X.] integriert (s. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20). Für die Eingliederung in die Organisation ist somit nicht mehr erforderlich, dass seine Förderungshandlungen von einem einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilnahme an diesem [X.] getragen sind. Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden [X.] - wie dem [X.] - eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, [X.]St 29, 114, 120 ff.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 128); die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am [X.] einher (s. MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82). Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der [X.] (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 97; [X.][X.], StGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 21; ferner [X.]/[X.], 9. Aufl., § 129 Rn. 43).

(b) Die notwendige aktive Tätigkeit zur Förderung der von der [X.] verfolgten Ziele kann darin bestehen, unmittelbar zu deren Durchsetzung beizutragen. Sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der [X.] zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der [X.] bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. [X.], Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, [X.]R StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37).

(2) Gemessen an den dargelegten rechtlichen Maßstäben beteiligte sich die Beschuldigte am [X.] als Mitglied.

(a) Die Beschuldigte wurde einvernehmlich in die [X.] [X.] aufgenommen. Das erklärte Ziel ihrer Ausreise war von Anfang an dieser [X.]. Sie identifizierte sich mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie noch im Frühjahr 2020 auf ihrem [X.] verwendete, welche die Fahne des [X.], Leichen und einen Scheiterhaufen zeigten.

Die Beschuldigte begab sich in das Herrschaftsgebiet der [X.] aus eigenem Antrieb und aufgrund eigener Organisation. Im Herrschaftsgebiet hielt sie sich zunächst alleine auf und verblieb länger als zwei Jahre freiwillig. Sie beabsichtigte, mit ihrer Familie am [X.] des [X.], das heißt einem von ihr idealisierten religiös-fundamentalistischen, auf den Regeln der Sharia beruhenden Gemeinwesen, teilzuhaben. [X.] wollte sie zu dessen Bestand und Ausbreitung beitragen, indem sie ihren Ehemann nach [X.] Ritus erfolgreich dazu anhielt, sich dauerhaft als Kämpfer für den [X.] zu betätigen, und ihre von ihr in das [X.] verbrachten Söhne im Sinne dessen Ideologie erzog.

Die Beschuldigte ordnete sich somit der [X.] unter. Dafür, dass dies unbemerkt von den oder ohne Zustimmung der Verantwortlichen geschah, ist nichts ersichtlich; vielmehr liegt eine solche [X.] in Anbetracht des Verhaltens der Beschuldigten fern. Deshalb kommt es für den dringenden Tatverdacht hier nicht darauf an, ob der [X.] Geldbeträge zur Versorgung der Familie auszahlte und hierdurch auch den Einsatz der Beschuldigten für die Organisation entlohnte.

(b) Die der Beschuldigten vorgeworfenen Aktivitäten im [X.]-Herrschaftsgebiet sind als aktive Beteiligungshandlungen zu beurteilen. Sie wirkte maßgebend auf den Beitritt ihres Ehemanns zum [X.] sowie seinen Verbleib bei der Organisation als Kämpfer hin. Sie förderte somit, psychisch vermittelt, deren Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 20/20, Rn. 13 [unveröffentlicht]). Dieses auf die Stärkung der [X.] ausgerichtete Verhalten hat Bedeutung auch für die Einordnung der Haushaltführung und Kindererziehung. Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille zur Förderung des [X.] rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22; ferner [X.]/[X.], 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den [X.] und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, [X.]R StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner [X.], Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, [X.], 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als sie ihre beiden Söhne in das [X.]-Herrschaftsgebiet mitnahm, um sie im Sinne der Ideologie der [X.] geistig und charakterlich zu formen. Das Verhalten der Beschuldigten erschöpfte sich somit nicht in einem Leben im "Kalifat".

Belegt wird dies außerdem dadurch, dass sich die Beschuldigte noch während der Internierung im Lager [X.] für die [X.] betätigte. So erstellte sie am 14. April 2020 unter dem Namen "                      " auf der Internetplattform "[X.]" einen jihadistischen Kanal und warb bei "Glaubensgeschwistern" um Spenden für die im Camp festgehaltenen [X.]-Anhängerinnen.

(3) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des [X.] vor.

bb) Die Beschuldigte hat sich [X.] wegen Verletzung der Fürsorge- und [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 171, 52 StGB) strafbar gemacht, indem sie ihre beiden zwei- und einjährigen Söhne aus dem [X.] in den vom [X.] kontrollierten Landesteil [X.]s verbrachte und mit ihnen mehr als zwei Jahre dort verweilte. Denn nach ihrem Willen mussten die Kinder in einem Gebiet leben, in dem sie dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt waren, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, [X.]R StGB § 171 Verletzung der [X.] 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31). Die durch den [X.]aufenthalt bewirkte Gefahr für ihre körperliche und psychische Entwicklung realisierte sich in Form des bis heute anhaltenden Traumas. Durch die Erziehung der Söhne im Sinne der [X.]-Ideologie bestand außerdem die Gefahr, dass sie dessen Vorgehensweisen sowie Ziele teilen und durch Handlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen (s. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, Rn. 25, [X.]R StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1).

cc) Die Verletzung der Fürsorge- oder [X.] steht in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland, weil sich die Beschuldigte mit den betreffenden Handlungen als Mitglied des [X.] für diesen betätigte. Die mitgliedschaftlichen [X.], die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 34).

dd) [X.] Strafrecht ist anwendbar. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, [X.]R StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte [X.] ist und jedenfalls die Tat auch in [X.] - als [X.] an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des [X.] Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist. Für die Verletzung der Fürsorge- oder [X.] folgt die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, weil die Beschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in [X.] begann (s. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).

3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.

a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

aa) Die Beschuldigte hat im Fall ihrer Verurteilung mit einer empfindlichen Haftstrafe zu rechnen. Von der Straferwartung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. [X.], Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN).

Der hier zu stellenden Prognose ist unter anderem zugrunde zu legen, dass nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen der mehr als zweieinhalbjährige Aufenthalt der Beschuldigten in den Flüchtlingslagern [X.] und [X.] bei vorläufiger Bewertung voraussichtlich nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird. Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden [X.] Kräfte mit der dortigen Internierung von [X.]-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen; zum Lager [X.] s. islamwissenschaftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S.       vom 4. August 2020 [[X.]. 53 ff.] und Auswertevermerk des [X.]s vom 1. Juli 2020 [[X.]. 74 ff.]; zum Lager [X.] s. Auswertevermerk des [X.]s vom 25. Januar 2021 [[X.]. 4 ff.]).

bb) Dem erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Vielmehr verfügt die Beschuldigte in [X.] seit 2016 über keinen festen Wohnsitz mehr. Die im Inland bestehenden familiären Bindungen scheinen gestört. Nach der Ausreise in das Herrschaftsgebiet des [X.] hatte sie den Kontakt zu ihrer Familie, die ihre religiösen Vorstellungen nicht teilt, abgebrochen und erst wiederaufgenommen, als sie auf Hilfe angewiesen war. Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung lassen darauf schließen, dass die Beschuldigte weiterhin radikal-salafistische Überzeugungen vertritt und sich bislang weder vom [X.] noch dessen Ideologie löste. Für ein Untertauchen im In- und Ausland könnte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein in [X.] bestehendes Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen, aus dessen Reihen ihr und    [X.]    bereits im [X.] bei der jeweiligen Ausreise Hilfe zuteil geworden war (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN).

b) Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann.

4. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 [X.] mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 [X.] analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 [X.] für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 28 Aktenbände. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme der Beschuldigten am 7. Oktober 2021, noch mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:

Am 6. Oktober 2021 - dem Vorabend der Festnahme der Beschuldigten, als sie sich bereits auf dem Rückflug befand - sind in ihrem familiären Umfeld mehrere richterliche Durchsuchungsanordnungen vollzogen worden. Dabei ist unter anderem das Mobiltelefon einer ihrer Schwestern beschlagnahmt worden, dessen bisherige Auswertung mittels hierfür entwickelter Software sich aufwändig gestaltet hat. Es sind zahlreiche relevante Chatinhalte gesichert worden, die einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren betreffen. Die Maßnahme dauert an (s. Vermerke des Landeskriminalamts [X.] vom 25. Februar 2022 [[X.]. 110 f.] und der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. März 2022 [[X.]. 1 f.]). Auch im Übrigen hat ein Schwerpunkt der Ermittlungen auf der Auswertung von auf elektronischen Datenträgern gespeicherten großen Datenmengen gelegen. Hinsichtlich einer Sprachnachricht und der Audiospur eines Videos ist für den Nachweis der Sprecheridentität ein Stimmenvergleichsgutachten des Landeskriminalamts [X.] eingeholt worden, das am 28. Februar 2022 übersandt worden ist.

Daneben ist das Ermittlungsergebnis im hiesigen Verfahren mit denjenigen in anderen Verfahren insbesondere gegen andere sog. [X.]-Rückkehrerinnen - sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch weiterer Staatsanwaltschaften - abgeglichen worden, um relevante Erkenntnisse zu verwerten und zu prüfen, ob weitere Aufklärungsmaßnahmen geboten sind. Außerdem sind Zeugen vernommen worden, etwa eine Cousine der Beschuldigten am 3. März 2022. Ergänzend wird auf den Vorlagevermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. März 2022 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat angekündigt, die Anklage Ende April 2022 zu erheben.

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]                     Berg                      [X.]

Meta

AK 14/22

21.04.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 3 S 2 StGB, § 129 Abs 1 S 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 2 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2022, Az. AK 14/22 (REWIS RS 2022, 2956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2956

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3 StR 21/21

3 StR 537/14

3 StR 355/16

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