Bundespatentgericht, Urteil vom 29.06.2021, Az. 4 Ni 7/21

4. Senat | REWIS RS 2021, 4522

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Verfahren und Vorrichtung zur Realisierung von LED-Leuchten mit Farb- und Helligkeitseinstellung und dem dazugehörigen Bedienelement" – unzulässige Erweiterung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 102 39 449 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

Abbildung

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des [X.] haben die Klägerinnen 20% und die Beklagte 80% zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des [X.] 39 449 (im Folgenden: [X.]). Die Beklagte ist Inhaberin des [X.]s mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Realisierung von LED-Leuchten mit Farb- und Helligkeitseinstellung und dem dazugehörigen Bedienelement", das am 28. August 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Anmeldung 102 04 908 vom 6. Februar 2002 angemeldet und dessen Eintragung am 24. Oktober 2013 veröffentlicht worden ist.

2

Das [X.] umfasst in seiner erteilten Fassung 17 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 16 sowie dem Vorrichtungsanspruch 17.

3

Der Anspruch 1 des [X.]s lautet in der erteilten Fassung (Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sind durch farbliche Schrift und Durchstreichungen kenntlich gemacht) mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:

Abbildung

4

2. 1. Verfahren zur Farb- und Helligkeitseinstellung von LED-Leuchten

5

3. 2. mit einem dazugehörigen Bedienelement

6

4. dadurch gekennzeichnet,

7

5. 2.1 dass das Bedienelement als ein vorzugsweise flächig ausgeführtes                       [X.]

8

6. 2.2 mit aufgedrucktem oder andersartig beschrifteten Farbdreieck oder einem Farbkreis oder einer anderen Farbskala realisiert wird,

9

7. 2.3 womit über die Position des Fingers des Bedieners die Farbe eingestellt wird und

8. 3. dass die gewählte Helligkeit und Farbe über rote, grüne und blaue LEDs und ggf. zusätzliche weiße LEDs erzeugt wird und

9. 4. die vom Bediener eingestellte und gewünschte Farbe und Helligkeit des Lichtes über eine geeignete Elektronikschaltung während der Betriebszeit konstant gehalten wird.

Wegen des Wortlauts der weiteren erteilten Patentansprüche wird auf die [X.]schrift verwiesen.

Die Klägerinnen greifen das erteilte [X.] in vollem Umfang – und folgend alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen nach Hauptantrag und [X.] – wegen unzulässiger Erweiterung und fehlender Patentfähigkeit an.

Die Beklagte verteidigt das [X.] zuletzt in geänderter Fassung nach Hauptantrag sowie hilfsweise in weiter geänderten Fassungen nach den [X.] 1 bis 5.

Mit dem Hauptantrag verteidigt die Beklagte das [X.] im Umfang von 10 Ansprüchen mit unverändertem Anspruch 1 unter Streichung der Ansprüche 3, 6, 12 bis 16 mit den erteilten Patentansprüchen 2, 4, 5, 7 bis 11 und 17 unter Anpassung der Nummerierungen und Rückbezüge.

Das [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 1, das acht Ansprüche mit den erteilten Ansprüchen 1, 2, 7 bis 11 und 17 unter Anpassung der Nummerierung und Rückbezüge umfasst, weist einen geänderten Anspruch 1 durch ein hinzugefügtes Merkmal nach Merkmal 2.3 auf:

10. 5.Hi1 dass die vom Benutzer über das Bedienelement gewählte Helligkeit und Farbe vom Bedienelement über ein serielles Bussystem, vorzugsweise ein Installationsbussystem, zur Leuchte übertragen wird und

Das [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 2, das sieben Ansprüche mit den erteilten Ansprüchen 1, 2, 8 bis 11 und 17 unter Anpassung der Nummerierung und Rückbezüge umfasst, weist in Anspruch 1 neben dem Merkmal 5.Hi1 als weiteres hinzugefügtes Merkmal nach Merkmal 4

11. 6.Hi2 wobei der Leistungsteil der Elektronik Schaltelemente, vorzugsweise Transistorschalter enthält, mit denen energiesparend der effektive Strom durch die LEDs über das Verhältnis von Einschalt- zur Ausschaltzeit vorgegeben wird und durch geeignet geschaltete Induktivitäten und/oder Kondensatoren der Stromfluss verstetigt wird.

auf.

Die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung des [X.]s, die sechs Ansprüche mit einem geänderten Anspruch 1 sowie den erteilten Patentansprüchen 8 bis 11 und 17 unter Anpassung der Nummerierung und Rückbezüge umfasst, enthält in Anspruch 1 drei hinzugefügte Merkmale und zwar neben den zusätzlichen Merkmalen 5.Hi1 und 6.Hi2 noch nach Merkmal 2.3 das weitere Merkmal:

12. 7.Hi3 und über die Dauer der verharrenden Berührung des Fingers die Helligkeit eingestellt wird.

Wegen der Fassung des [X.]s nach den [X.] 4 und 5 wird auf die Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 29. Juni 2021 verwiesen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, das [X.] sei wegen des [X.] der unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen für nichtig zu erklären. Dies sei darin begründet, dass von den in der ursprünglichen Anmeldung als wesentlich zur Lösung der technischen Aufgabe offenbarten Merkmalen, nämlich der Farbeinstellung über die Position des Fingers auf einer Sensorfläche sowie der Helligkeitseinstellung über die Dauer der Berührung auf der gleichen Sensorfläche und der Nutzung einzelner LEDs zur Farb- und Helligkeitsmessung und Rückkoppelung der Messergebnisse in einen Regelkreis, um unselektierte LEDs verwenden zu können, nur noch das erstgenannte Merkmal in dem erteilten Patentanspruch 1 verblieben sei.

Zudem bestehe eine unzulässige Erweiterung darin, dass die technische Lehre gemäß den Anmeldeunterlagen auf eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Realisierung einer solchen Vorrichtung gerichtet sei, während der erteilte Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Bedienung von LED-Leuchten zum Inhalt habe.

Außerdem stehe dem Patent der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegen. Dies stützen die Klägerinnen insbesondere auf die Druckschriften:

[X.] Unzner, [X.] in der Beleuchtungstechnik, B…
GmbH, 2001. Seiten 1 bis 15

[X.], [X.] u. a.: [X.]. [X.], [X.] 2002, Kapitel 6, Seiten 117-132, ISBN 0-471-21574-0

[X.] [X.] 42 177 A1

[X.] [X.] 100 31 303 A1

GDM8 WO 01 / 36 864 A2

GDM9 [X.] – 48 585 A

GDM9a Übersetzung [X.] H04 – 48 585 A ins Deutsche

[X.] [X.] – 125 479 A

[X.]a Übersetzung der [X.] – 125 479 A ins Deutsche

GDM11 Datenblatt LT1932 Constant-Current DC/[X.] in [X.]. [X.] 2001, [X.]: [X.] Seiten 1 bis 16

[X.] [X.] 5 783 909 A

GDM13 [X.] 6 166 496 A

GDM17 Datenblatt Cree XLamp [X.] LEDs, [X.], [X.], [X.]A, ©
2011-2018, [X.] 4K, Seiten 1 bis 15

[X.] Arici, [X.]: [X.]? [X.] Was the [X.]. In: [X.], 20. Januar 2015

GDM19 [X.] 195 12 150 A1

[X.], [X.]; [X.], [X.]: High Brightness Light Emitting Diodes. In: [X.], [X.], [X.], [X.] et. al., © 1997, [X.], Seiten 307-319

[X.] [X.], E. et. al.: [X.]: Research, Manufacturing, and Applications III. In: Proceedings of Spie, Volume 3621, 27-28 January 1999, [X.], [X.], [X.]A, Seiten 5, 6

[X.] [X.] 6 016 038 A

GDM23 [X.] 4 282 422 A

GDM24 [X.] 5 286 024 A

Die Klägerinnen rügen Verspätung der [X.] und 5, die sie abgesehen davon für unzulässig halten, weil sie unklar seien und zudem gegenüber der erteilten Fassung jeweils zu einem [X.] führen, jedenfalls seien deren Gegenstände nicht patentfähig.

Der vormals zuständige 6. Senat hat den Parteien am 4. Dezember 2020 einen qualifizierten Hinweis und der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2021 weitere Hinweise erteilt.

Die Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent 102 39 449 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 5. März 2021 erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung eines der [X.] bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 5. März 2021 und in der heutigen mündlichen Verhandlung, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerinnen in allen Punkten entgegen, soweit sie das [X.] nach Hauptantrag und [X.] verteidigt. Eine unzulässige Erweiterung sei zu verneinen und der Gegenstand des Anspruchs 1 und des [X.] 10 nach Hauptantrag wie auch in den hilfsweise geltend gemachten Fassungen seien neu und beruhten auf erfinderischer Tätigkeit.

Relevant sei hierbei, dass das in Merkmal 2 genannte Bedienelement im Sinne eines Bediengerätes zu verstehen sei, das mehrere Schaltflächen aufweisen könne, und dass bei Merkmal 2.1 zwischen Bedienelement und [X.] in dem Sinne zu unterscheiden sei, dass das Bedienelement ein [X.] umfasse. Nach Merkmal 2.3 werde die emittierte Lichtfarbe über die [X.] derart genau spezifiziert, dass sie über die betreffenden LEDs erzeugt werde. Das Merkmal 4 sei zudem auch nicht in dem von den Klägerinnen dargestellten Sinne auszulegen, sondern aufgrund des technischen Hintergrundes der beanspruchten [X.] wegen des temperaturabhängigen optischen Verhaltens von LEDs. Zur Auflösung des vom Senat angesprochenen Widerspruchs der [X.] von Farbe und Helligkeit während der Betriebszeit einerseits und tageslichtabhängigen Regelung von Helligkeit und Lichtfarbe gemäß Anspruch 3 anderseits seien mit dem Hauptantrag die Ansprüche 3, 6 und 12 bis 16 gestrichen worden. Die von den Klägerinnen angeführten Druckschriften offenbarten all dies nicht, auch gelange der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 und des [X.] 10 aufgrund der jeweiligen [X.] in Kombination oder in Verbindung mit seinem Fachwissen. Insbesondere die [X.] offenbare nicht eine Helligkeits-, sondern eben nur eine Farbeinstellung; wie u.a. die Tabelle [X.] zeige. Auch sei keine verharrende Berührung in dieser Druckschrift offenbart. Ebenso seien die neuen Merkmale der [X.] bis 3 in keinen der von den Klägerinnen eingeführten Druckschriften offenbart oder nahegelegt. Die GDM8 zeige weder in Spalte 14, Zeile 20 oder in [X.]. 3 ein serielles Bussystem gemäß Merkmal 5.Hi1, die [X.] und [X.] gäben keinen Hinweis zum Temperaturverhalten und zum Temperaturproblem bei LEDs, das durch das Merkmal 6.Hi2 gelöst werden solle, und die [X.] offenbarten ebenfalls nicht ein verharrendes Berühren zur Helligkeitseinstellung i.S.d Merkmals 7.Hi3. Die Hilfsanträge 4 und 5 seien als Vorrichtungsansprüche bereits aus den Antragsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 bekannt, daher zulässig und auch begründet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit des Streitpatents (§§ 22 Abs. 1 [X.], 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 [X.]) geltend gemacht werden, ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, hier mit dem Hilfsantrag 3, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 404, Rdn. 15 – [X.]; [X.] 2011, 707, Rdn. 8 – [X.]; Urteil vom 21. März 2017, [X.], Rdn. 19 - juris).

Die von der [X.] verteidigten geänderten Fassungen nach Hauptantrag und [X.] 1 und 2 erweisen sich als nicht zulässig.

Soweit die Beklagte das Streitpatent in der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 verteidigt, ist die Klage unbegründet, weil die damit beanspruchten [X.]egenstände in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen sowie die erteilte Fassung zurückgehen und sich als patentfähig erweisen, nämlich als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auf die weiteren Hilfsanträge 4 und 5 kommt es daher nicht an.

I.

1. Die Erfindung betrifft LED-Leuchten. LED-Leuchtmittel sind elektrische Lichtquellen, die zum Erzeugen des Lichts Halbleiter-Bauelemente, sog. Leuchtdioden (kurz LEDs, von englisch [X.]) einsetzen.

Bedingt durch den Herstellungsprozess können selbst LEDs eines Typs und Herstellers im direkten Vergleich Farb- sowie Helligkeitsunterschiede aufweisen.

Auch in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absatz 0007) werden die nicht konstanten optischen Eigenschaften von LEDs als Problem dargestellt. In Abhängigkeit von Temperatur, Herstellungsstreuungen und Alterung veränderten sich die optischen Eigenschaften und damit die Helligkeit und Farbe der LED-Lampen.

2. Als Aufgabe der Erfindung ist vor diesem Hintergrund die Realisierung von in [X.] und Helligkeit einstellbaren LED-Leuchten mit unselektierten LEDs und einem geeigneten Bedienelement angegeben, mit dem sehr einfach sowohl die Farbe als auch die Helligkeit der Leuchte eingestellt werden könne (Absatz 0015).

3. Die Lösung dieser Aufgabe obliegt einem Ingenieur (Diplom oder Master) der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von LED-Beleuchtungssystemen und den zugehörigen Bedienkonzepten.

4. [X.]elöst werde diese Aufgabe gemäß Streitpatentschrift mit einem Verfahren mit den im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Einzelheiten sowie mit einer Vorrichtung mit den im erteilten Patentanspruch 17 genannten Merkmalen, zumindest jedoch mit einem Verfahren sowie einer Vorrichtung gemäß dem geltenden Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 3 oder mit einer Vorrichtung gemäß den Hilfsanträgen 4 oder 5.

5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis der Angaben in den Patentansprüchen zugrunde:

5.1 [X.]egenstand des Patents ist ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Farb- und Helligkeitseinstellung von LED-Leuchten. Anders als in Bezug auf die näher spezifizierte Farbeinstellung umfassen die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 lediglich eine Festlegung, dass die Helligkeit eingestellt werden soll, ohne dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 in einer dieser Fassungen konkrete Angaben oder Mittel umfassen würde, wie die Helligkeit eingestellt werden soll.

Allerdings ist durch Merkmal 3 bestimmt, dass die gewählte Helligkeit über die LEDs erzeugt wird. Weiter soll gemäß Merkmal 4 die vom Bediener eingestellte Helligkeit konstant gehalten werden. Diese Angaben setzen zwingend voraus, dass die Helligkeit durch den Bediener gewählt und eingestellt wird.

Nach Erkenntnis des Senats versteht der Fachmann daher bereits die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie [X.] 1 und 2 mangels anderweitiger Angaben in der Patentschrift dahingehend, dass nicht nur die Farbe, sondern auch die Helligkeit mit dem in Merkmal 2 genannten einen Bedienelement eingestellt wird.

Dieses Verständnis wird auch von der Formulierung der Aufgabe gestützt, wonach mit einem geeigneten Bedienelement sowohl die Farbe als auch die Helligkeit der Leuchte einstellbar sein soll (Absatz 0015 der Streitpatentschrift).

5.2 Nach Erkenntnis des Senats verbindet der Fachmann mit der Formulierung des Merkmals 2, dass es sich um ein einziges Bedienelement handelt, das konkret als [X.] realisiert ist (Merkmale 2.1, 2.2). Dabei bezieht sich "vorzugsweise" auf die flächige Ausführung des [X.]s.

Für ein Verständnis der Merkmalsgruppe 2 bis 2.3 dahingehend, dass für Farbe einerseits und Helligkeit andererseits unterschiedliche Stellen auf einer Bedienoberfläche vorgesehen sein könnten, die unabhängig voneinander mittelbar mit einem gemeinsamen [X.] zusammenwirken, gibt weder die Formulierung der Patentansprüche noch die Beschreibung oder die Zeichnung Anlass.

Vielmehr ist im Blockschaltbild ([X.]ur 1) lediglich ein einziges Bedienelement dargestellt, ebenso in der Frontansicht ([X.]ur 2) eine einzige einheitliche Fläche.

II.

Der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2 sind unzulässig, da diese zu einer Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen führen.

1. Während in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen das in Merkmal 2.1 des erteilten Patentanspruchs 1 genannte [X.] durchgehend sowohl zur Einstellung der Farbe über die Position des Fingers als auch zur Einstellung der Helligkeit über die Dauer der verharrenden Berührung des Fingers eines Bedieners genannt war (ursprünglicher Patentanspruch 1; Seite 3, 3. Absatz; Seite 6, [X.]urenbeschreibung zur [X.]ur 2), ist dieser Zusammenhang zwischen [X.] und Helligkeitseinstellung beim erteilten Patentanspruch 1 entfallen.

Demnach könnte die Helligkeitseinstellung mittels des [X.]s auch durch jede beliebige andere Aktion des Bedieners erfolgen. Zu einem abstrakten Verständnis der ohnehin nur knappen Ausführungen zum [X.] in den ursprünglichen Unterlagen, dahingehend, dass es nicht darauf ankäme, in welcher Art und Weise das [X.] zur Helligkeitseinstellung verwendet werde, geben diese keinen Anlass.

Auch der relativierende Begriff "vorzugsweise" in der ursprünglichen [X.]urenbeschreibung zur [X.]ur 2 führt den Fachmann nicht zu einem Verständnis, dass es zur Erfindung gehört, dass die Helligkeit auch in beliebiger anderer Weise als über die Dauer der Berührung des [X.]s mit einem Finger eingestellt werden könnte.

Derselbe Mangel liegt auch bei den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hauptantrag sowie nach den [X.] 1 und 2 vor.

2. Einen unauflösbaren Zusammenhang zwischen der im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 genannten zusätzlichen Nutzung einzelner LEDs zur Farb- und Helligkeitsmessung und der Rückkoppelung der Messergebnisse in einen Regelkreis, um die vom Bediener eingestellte und gewünschte Farbe und Helligkeit des Lichtes über eine geeignete [X.] während der Betriebszeit konstant halten zu können (Merkmal 4), hat der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen dagegen nicht entnommen.

Vielmehr entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung (Seite 5, Absatz 2), die Reglung der Helligkeit könne direkt erfolgen oder mittels einer unterlagerten Regelung des effektiven Stromes. Als weitere Alternative entnimmt er der ursprünglichen Beschreibung (Seite 5, Absatz 4), dass auch separate LEDs zur Messung von Helligkeit und Farbe genutzt werden können.

3. Auch die Umformulierung des Patentanspruchs 1 von ursprünglich einem/einer "Verfahren und Vorrichtung zur Realisierung von LED-Leuchten mit Farb- und/oder Helligkeitseinstellung und dem dazugehörigen Bedienelement" in ein "Verfahren zur Farb- und Helligkeitseinstellung" geht nicht über das hinaus, was der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen entnommen hat.

Abgesehen davon, dass die mit einer Patentanmeldung eingereichten Patentansprüche ohnehin nur als erster Entwurf zu werten sind, deren Wortlaut regelmäßig in Abhängigkeit vom Verlauf des Prüfungsverfahrens an das gewährbare Schutzrecht anzupassen ist, kann der Anmelder bis zur Patenterteilung grundsätzlich aus allen Teilen der ursprünglich eingereichten Unterlagen frei wählen, was er letztlich unter Schutz gestellt haben will.

Bereits anhand der ursprünglichen Unterlagen war jedenfalls offensichtlich, dass der seinerzeitige Anmelder kein Verfahren zu Herstellung einer LED-Leuchte erfunden hatte, sondern insbesondere ein Bedienelement zu dessen Farb- und Helligkeitseinstellung, sowie ein Verfahren zur Konstanthaltung der gewählten und eingestellten Werte.

Insofern ist für den Fachmann offensichtlich, dass weder der erteilte Patentanspruch 1 noch einer der Patentansprüche 1 nach dem geltenden Hauptantrag oder den [X.] 1 bis 3 lediglich ein Verfahren zur Bedienung von LED-Leuchten zum [X.]egenstand haben. Vielmehr sind mit dem Bedienelement, dem [X.] sowie der [X.] konkrete gegenständliche Baugruppen genannt. Diese Baugruppen sollen dabei nach fachmännischem Verständnis derart ausgestaltet sein, dass die gleichfalls genannten Verfahrensschritte möglich sind und die genannten Wirkungen eintreten.

4. Der Hilfsantrag 3 ist zulässig, da dessen Patentanspruch 1 die Formulierung hinzugefügt ist, die zur Unzulässigkeit der vorrangigen Anträge führt.

III.

Der [X.]egenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Aus der Druckschrift [X.]-48585 A [[X.]] ist hinsichtlich des [X.]egenstandes des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt (Bezugnahmen auf die Übersetzung ins [X.] gemäß [X.]a):

Ein

1.

2.

wobei,

2.1

2.2  mit einer Farbskala realisiert wird (Seite 8, Absatz 2: "kolorimetrische Normensystem CIE"),

2.3

3.

In der Druckschrift [X.] sind im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weder LEDs als Leuchtmittel genannt (Merkmale 1 und 3), noch ein einziges Bedienelement (Merkmal 2) zur Auswahl und Einstellung von Farbe und Helligkeit mittels eines Fingers des Bedieners (Merkmale 2.3 und 7.Hi3), noch ein Bussystem (Merkmal 5.Hi1), noch ein Leistungsteil zur Pulsweitenmodulation des Stroms durch die Lichtquellen (Merkmal 6.Hi2).

Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift [X.] neu.

2. Aus der Druckschrift [X.] [[X.]] ist hinsichtlich des [X.]egenstandes des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

Ein

1. Verfahren zur Farb- (Patentanspruch 5) und Helligkeitseinstellung (Patentanspruch 4) von LED-Leuchten (Patentanspruch 2)

2. mit einem dazugehörigen Bedienelement 30, 31, wobei,

2.1

2.2 mit andersartig beschrifteten Farbdreieck ([X.]. 1B) realisiert wird,

2.3 womit über die Position des Fingers des Bedieners die Farbe eingestellt wird (üblicherweise wird ein Joystick mit der Hand, also auch mit mindestens einem Finger bedient) und

3. wobei die gewählte Helligkeit und Farbe über rote, grüne und blaue LEDs 4a, 4b, 4c (Spalte 5, Zeilen 16-18, [X.] m. Spalte 4, letzte Zeile: R(rot), B(lau), [X.](rün); Spalte 5, Zeilen 46-57) erzeugt wird und

4.automatisch an die Umgebungshelligkeit angepasst wird (Spalte 6, Zeilen 41-44; Patentanspruch 15).

In der Druckschrift [X.] sind im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weder ein [X.] (Merkmal 2.1) genannt, noch ein einziges Bedienelement zur Auswahl und Einstellung von Farbe und Helligkeit mittels eines Fingers des Bedieners (Merkmal 7.Hi3), noch ein Konstanthalten der Farbe und Helligkeit während der Betriebszeit (Merkmal 4.), noch ein Bussystem (Merkmal 5.Hi1), noch ein Leistungsteil zur Pulsweitenmodulation des Stroms durch die Lichtquellen (Merkmal 6.Hi2).

Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift [X.] neu.

3. Aus der Druckschrift [X.] [[X.]DM10] ist hinsichtlich des [X.]egenstandes des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt (Bezugnahme auf die [X.] Übersetzung [X.]DM10a):

Ein

1.

2.

wobei,

2.1 ‒ das Bedienelement A als ein vorzugsweise flächig ausgeführtes [X.] (Absatz 0009: "Tablets" = tragbarer, flacher Computer mit Touchscreen)

2.2 mit aufgedrucktem oder andersartig beschrifteten Farbkreis realisiert wird ([X.]. 5 [X.] m. Abs. 0019, [X.]. 8 [X.] m Abs. 0028),

2.3

3.

4.

Aus der Druckschrift [X.]DM10 geht nicht zweifelsfrei hervor, ob eine Einstellung der [X.]esamthelligkeit vorgesehen ist und ob eine solche Einstellung mit demselben Bedienelement ausgewählt und eingestellt wird, wie die Farbe (Merkmale 1 und 2). Weiter ist nicht angegeben, dass Farbe und Helligkeit mittels eines Fingers eingestellt werden (Merkmale 2.3 und 7.Hi3). Außerdem sind weder ein Bussystem (Merkmal 5.Hi1), noch ein Leistungsteil zur Pulsweitenmodulation des Stroms durch die Lichtquellen (Merkmal 6.Hi2) genannt. Auch die Ausgestaltung der Leuchten als LEDs (Merkmale 1, 3 und 6.Hi2) ist aus der [X.]DM10 nicht bekannt.

Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift [X.]DM10 neu.

4. Auch durch keine der weiteren Druckschriften, auf die die Klägerinnen Bezug genommen haben, ist der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 vollständig bekannt geworden. Insbesondere ist in keiner dieser Druckschriften offenbart, die Helligkeit über die Dauer der verharrenden Berührung des Fingers mit demselben Bedienelement einzustellen wie die Farbe.

5. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift [X.] [[X.]DM10], aus der nach Überzeugung des Senats der nächstkommende Stand der Technik bekannt geworden ist.

In der Druckschrift [X.]DM10 ist zwar bereits als bekannt vorausgesetzt (vgl. [X.]. 9 [X.] m den Absätzen 0004 bis 0006), für farblich unterschiedliche Lichtquellen [X.], [X.], [X.] jeweils separate Dimmschalter bereitzustellen, um die Lichtleistungspegel der jeweiligen Lichtquellen in der Leuchte zu steuern. In diesem Zusammenhang wird es als schwierig bezeichnet, mit dieser Vorrichtung durch Betätigung dieser einzelnen Schalter die Farbe des [X.] fein abzustimmen.

Ausgehend davon ist in der Druckschrift [X.]DM10 die Aufgabe genannt (Absatz 0007), ein Beleuchtungssteuersystem bereitzustellen, "in dem sowohl [X.] als auch [X.] leicht durchgeführt werden können und in dem die Farbe eines Beleuchtungslichts auf einfache Weise konfiguriert werden kann."

Ausgehend nur von dieser Angabe könnte der Fachmann vermuten, dass mittels des in der Druckschrift [X.]DM10 beschriebenen Verfahrens nicht nur eine Farbe ausgewählt und eingestellt werden soll, sondern auch die Helligkeit des dortigen Beleuchtungslichts veränderlich sein soll. Jedoch kann der Fachmann der in der [X.]DM10 beschriebenen Lösung eine Helligkeitseinstellung nicht entnehmen. Vielmehr ist der [X.]DM10 bzw. deren Übersetzung ins [X.] [[X.]DM10a] lediglich detailliert zu entnehmen, wie beliebige Farben eingestellt werden können und zwar sowohl hinsichtlich ihres [X.] als auch hinsichtlich ihrer Sättigung (vgl. Tabelle 1 in Absatz 0023 [X.] m den Absätzen 0019 bis 0026). Dabei mag der Fachmann bei der Erwähnung eines "Tablets" in Absatz 9 selbstverständlich mitlesen, dass diese sogenannten Tablets eine berührungsempfindliche Oberfläche haben, die im Sinne des Merkmals 2.3 auf die Berührung mit einem Finger reagiert.

In der [X.]ur 6 ist zwar noch ein weiterer Bereich zwischen den [X.] und n3 dargestellt, der jedoch nicht der Farbeinstellung dient, sondern in dem sich die Farbe in Abhängigkeit vom Abstand zum Mittelpunkt des [X.] von "schwarz in [X.] ändert." (vgl. die Absätze 0019 oder 0020, jeweils den letzten Teilsatz sowie die letzte Spalte der Tabelle 1, zudem Absatz 0026: "sind die Lichtleistungspegel der Lichtquellen [X.], [X.] und [X.] hier immer der gleiche Wert, weswegen das emittierte Licht farblos ist und sich nur seine Leuchtdichte ändert.").

Selbst unter der Annahme, entgegen der expliziten Angabe, in Absatz 0026 seien nicht [X.]raustufen gemeint, sondern die Veränderung der Helligkeit unter Beibehaltung der momentan eingestellten Farbe, wäre jedoch dadurch das Merkmal 7Hi3 nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt, da demnach die Helligkeitseinstellung nicht von der Dauer der verharrenden Berührung des Fingers eines Bedieners abhängig wäre, sondern abhängig von der Entfernung zum Mittelpunkt des Bedienelements.

Soweit in der Erfindungsbeschreibung der Druckschrift [X.]DM10 von einer "Dauer der Berührungsaktion" die Rede ist (Absätze 0008, 0013, 0014, 0018, 0030, Anspruch 1) dient diese nicht der Helligkeitseinsteuerung, sondern ausschließlich der Umschaltung zwischen einem bloßen [X.] der Lampe und einem Farbeinstellmodus. Den Begriff "Dimmsteuerung", der in der Druckschrift [X.]DM10a ausschließlich im Zusammenhang mit dem Farbeinstellmodus verwendet wird, erkennt der Fachmann insbesondere aufgrund der Angaben in der o. g. Tabelle 1 als offensichtlichen Übersetzungsfehler, da die Tabelle zwar mit "[X.]" überschrieben ist, jedoch aus den Formeln selbst an keiner Stelle ersichtlich ist, dass, geschweige denn wie, die Helligkeit des farbigen Lichtes insgesamt gedimmt werden sollte.

Auch aus keiner der weiteren verfahrensgegenständlichen Druckschriften geht unmittelbar oder zumindest eine Anregung dahingehend hervor, bei einer LED-Leuchte die Helligkeit durch die Dauer der verharrenden Berührung des Fingers auf demselben Bedienelement einzustellen, mit dem auch die Farbe eingestellt wird.

Somit gilt das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Das [X.]leiche gilt für die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 mit der dieses Verfahren durchgeführt wird.

6. Da sich der Hilfsantrag 3 bereits aufgrund des Merkmals 7.Hi3 als gewährbar erweist, kommt es nicht darauf an, dass es sich bei dem im Merkmal 5.Hi1 genannten seriellen Bussystem um eine in der Beleuchtungstechnik gängige Komponente handelt, die der Fachmann bei Bedarf verwendet (Druckschrift [X.]DM8, Seite 14, [X.] 16-22) und dass Schaltungen zur [X.] von LED-Leuchtmitteln, wie sie in Merkmals 6.Hi2 skizziert sind, dem Fachmann wohlvertraut sind (Druckschrift [X.]DM11, Seite 8; Druckschrift [X.]DM12, Anspruch 1; Druckschrift [X.]DM13 Spalte 39, Zeile 5).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 3 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen nicht unerheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.] mit 80 % und dementsprechend das der [X.] mit 20 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 7/21

29.06.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 26. September 2023, Az: X ZR 76/21, Urteil

§ 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.06.2021, Az. 4 Ni 7/21 (REWIS RS 2021, 4522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4522


Verfahrensgang

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Az. X ZR 76/21

Bundesgerichtshof, X ZR 76/21, 26.09.2023.


Az. 4 Ni 7/21

Bundespatentgericht, 4 Ni 7/21, 29.06.2021.


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