Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. VIII ZR 1/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15281

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217BVIIIZR1.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 1/16

vom

21. Februar
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 536 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung [X.] (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude).

[X.], Beschluss vom 21. Februar 2017 -
VIII ZR 1/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richter Prof.
Dr.
Achilles
und
Dr.
[X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n wird das Urteil des [X.] -
4. Zivilkammer -
vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das
Berufungsgericht [X.].
[X.]:

Gründe:
I.
Der [X.] ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.], die im vierten Obergeschoss eines [X.] erbauten
und (unstreitig)
hellhörigen
Mehrfamilienhauses gelegen ist. Der [X.] beanstandet seit langem
fort-während bestehende
unzumutbare Lärmbelästigungen (unzumutbar laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, [X.] usw.), denen er in
seiner Wohnung ausgesetzt sei und die nach seiner Auffassung
aus der
über ihm lie-genden
Wohnung der Mieterin B.

herrührten. Er kürzte die Miete deswegen

, so dass [X.]
-
3
-

nächst n die Klägerin zum Anlass nahm, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der [X.] hat
den einbehaltenen Betrag innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) unter Vorbehalt nachgezahlt.
Die auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung [X.] Nutzungsentschädigung bis zum Auszug gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht -
mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung -
Erfolg
gehabt, während die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
und auf Auskehrung eines
von der Klägerin mit angeblichen [X.] verrechneten Guthabens
(Nebenkosten, Dividendengutschrift)
gerichtete Widerklage des [X.]n ab-gewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n hat
le-diglich
bezüglich des [X.] und hinsichtlich der Räumungsklage in-soweit Erfolg
gehabt, als das Berufungsgericht die Beendigung des Mietver-hältnisses nur aufgrund ordentlicher Kündigung bejaht und dem [X.]n
eine Räumungsfrist bewilligt
hat.

II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Ent-scheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des
Be-klagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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4
-

Die Kündigung der Klägerin sei ungeachtet des zwischenzeitlich inner-halb der Schonfrist
(§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB)
erfolgten [X.] als ordentliche Kündigung wirksam, weil der [X.] die Miete unbe-rechtigt gekürzt habe.
Das Amtsgericht habe die Aussagen der von ihm ver-nommenen Zeugen widerspruchsfrei dahin gewürdigt, dass der vom [X.]n beanstandete
Lärm nicht durch ein über das zulässige Maß hinausgehendes Wohnverhalten der Mieterin B.

verursacht worden sei. Zwar hätten
mehrere Zeugen den vom [X.]n geschilderten Lärm im Haus bestätigt, doch lasse
dies einen Schluss auf einen Mangel der Mietsache nicht zu. Der [X.] [X.] außer Betracht, dass nicht jeder Lärm in einem -
wie hier -
unstreitig hellhö-rigen Haus einen Mietmangel begründe. Zudem habe der [X.] sein [X.] nicht darauf gestützt, dass der nach dem Baujahr des [X.] nicht eingehalten sei, sondern darauf, dass die Klägerin nichts
gegen die Lärmbelästigung durch Mitbewohner, insbesondere die Miete-rin B.

, unternommen habe.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der [X.] des beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen habe. Dieses Beweismittel sei ungeeignet, weil ein Sachverständiger keine objektiven Fest-stellungen zu den
in der Vergangenheit liegenden Lärmbeeinträchtigungen tref-fen
könne.
2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch des
[X.]n auf Gewährung rechtlichen [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, weil es bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils die
rechtsfehlerhaft vereng-te Sichtweise des Amtsgerichts hat
fortbestehen lassen, das nur eine von meh-reren denkbaren Mangelursachen (Lärm aus der Wohnung der Mieterin B.

infolge unangemessenen Wohnverhaltens dieser Mieterin) in den Blick genom-5
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-

men hat, ohne
den vom [X.]n gerügten Mangel -
unzumutbarer, in seiner
Wohnung wahrnehmbarer
Lärm
-
insgesamt zu würdigen
und das vom [X.] beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
a) Bei der Beurteilung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht nur geprüft, ob die Würdigung des Amtsgerichts, der vom [X.]n beanstandete
Lärm sei nicht durch ein unangemessenes Wohnver-halten der Zeugin B.

verursacht worden, Anlass zu Zweifeln gibt. Es liegt aber auf der Hand, dass es einem Mieter, der -
wie der [X.] -
die Miete wegen Lärms
mindert, nicht in erster Linie um die Ursache des Lärms, sondern um die für ihn nachteiligen Auswirkungen bei der Nutzung seiner Wohnung geht. Denn die Minderung der Miete hängt nicht davon ab, ob ein für den Mieter nicht mehr hinnehmbarer Lärm durch Baumängel,
durch unangemessenes Wohnverhalten des einen oder anderen Mitbewohners oder durch ein Zusam-menwirken mehrerer Ursachen ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass der [X.], wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt, in der Berufungsinstanz ausdrücklich klargestellt
hat, dass der in seiner Wohnung wahrnehmbare und von den im Gebäude wohnenden Zeugen bestätigte unzumutbare Lärm und nicht dessen Ursache maßgeblich sei.

Da das Amtsgericht
die Angaben der vernommenen Zeugen nur dahin gewürdigt hat, dass der vom [X.]n beanstandete Lärm jedenfalls nicht von der Zeugin B.

verursacht sein könne, es aber offen gelassen hat, ob es den insbesondere von der Zeugin D.

geschilderten Lärm tatsächlich gab, [X.] -
offensichtlich -
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtig-keit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen. Das
Berufungsgericht hät-te daher
unter Ausschöpfung der insoweit unerledigt gebliebenen Beweisange-bote
neue Feststellungen treffen und insbesondere die Zeugen nochmals selbst vernehmen müssen.
Stattdessen ist es der vom Amtsgericht offengelassenen 8
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Frage, ob der vom [X.]n behauptete Lärm überhaupt vorhanden war, nicht weiter nachgegangen, obgleich es die verengte Sichtweise des Amtsgerichts ersichtlich als nicht
tragfähig
erkannt hat. Vor allem hat es nicht
zu begründen vermocht, warum der angetretene Zeugenbeweis ein zum Beweis der [X.] schlechthin untaugliches und deshalb unbeachtliches Beweismittel sein sollte.
b) Ferner hat das Berufungsgericht auch durch die [X.] das rechtliche Gehör des [X.]n verletzt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa [X.], [X.], 671, 672; [X.], Beschlüsse vom 11.
Mai 2010 -
VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 16. November 2010 -
VIII ZR 228/08, juris Rn. 14; vom 6. Februar 2013 -
I [X.], [X.] 2013, 430 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft über-spannte Anforderungen an den Vortrag einer [X.] gestellt hat ([X.], [X.] vom 6. Februar 2013 -
I [X.], aaO). Eine solche nur scheinbar das [X.]vorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den [X.]vor-trag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen ([X.], Urteil vom 22. Juni 2009 -
II ZR 143/08, [X.], 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 -
I [X.], aaO).

aa) Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, ge-nügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Ge-brauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen (vgl. 10
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7
-

[X.], Urteil vom 27. Februar 1991 -

XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 unter 2
c; Beschluss vom 11. Juni 1997 -

XII ZR 254/95, [X.], 488 unter [X.]; jeweils zu § 537 BGB aF). Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangel-symptome") hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, [X.], 382 Rn. 16 mwN). Vielmehr obliegt es dem Gericht schon dann, wenn der Mieter einen Mietmangel durch Beschreibung der Mangelsymptome darlegt, die für
das Vorliegen des Mangels angebotenen Beweise zu erheben und -
im Falle eines beantragten Sachverständigengutachtens -
dem Sachverständigen die beweiserheblichen Fragen zu unterbreiten.
bb) So liegen die Dinge hier. Der [X.] hat die Lärmbelastung, der er sich in seiner Wohnung ausgesetzt sieht, ausreichend beschrieben und über-dies durch detaillierte "[X.]"
konkretisiert, derer es nach der Recht-sprechung des Senats bei ausreichender Beschreibung wiederkehrender Lärm-beeinträchtigungen nicht einmal bedarf (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2012
-
VIII [X.], [X.], 760 Rn. 18).
Zur Ursache des beanstandeten Lärms musste der [X.] nichts weiter vortragen, zumal es ihm als Laien we-der
möglich ist, die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuord-nen,
noch darzulegen, ob der als unzumutbar empfundene Lärm auf einem [X.] (nicht mehr sozialadäquaten) Wohnverhalten anderer Bewoh-ner des Hauses,
auf einem mangelhaften Schallschutz (Nichteinhaltung der zum [X.]punkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschrif-ten) oder
auf
einer Kombination beider Ursachen beruht. Wenn die [X.] -
wie hier der
[X.] -
gleichwohl eine aus ihrer Sicht bestehende
Lärmursache benennt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie wolle
Mängel-rechte nur für den Fall geltend machen, dass ausschließlich diese Ursache und nicht eine andere zutrifft.
12
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Der [X.] hatte mit der Berufung gerügt,
das Amtsgericht habe es versäumt, das bereits in erster Instanz wiederholt beantragte [X.] einzuholen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung für die
auch in der Berufungsinstanz unterbliebene Einholung des beantragten
Gutach-tens
-
insoweit kam
die Beauftragung eines Sachverständigen für Gebäude und Schallschutz in Betracht -
ausgeführt, es handele sich um ein ungeeignetes Beweismittel,
weil der Sachverständige in der Vergangenheit liegende [X.] schon objektiv nicht feststellen könne und es im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht um den Schallschutz des Gebäudes gehe. Diese Beurteilung läuft auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus.
Zum einen hat das Berufungsgericht insoweit den Vortrag des [X.]n übergangen, es handele sich um nahezu tägliche Lärmbelästigungen, also auch solche, die ersichtlich bis in die Gegenwart reichen
und deshalb durchaus sachverständiger Beurteilung zugänglich sein können. Zum
anderen ging das [X.] des [X.]n ersichtlich dahin, den in seiner Wohnung wahrnehmbaren
und von ihm als unzumutbar eingeschätzten
Lärm feststellen zu lassen, wozu ohne weiteres auch eine (Mit-)Verursachung durch einen unzu-reichenden baulichen Schallschutz gehört (etwa:
Nichteinhaltung des bei [X.] maßgeblichen Schallschutzes, Vorhandensein von "Schallbrü-cken").

Dass der [X.] nicht ausdrücklich geltend gemacht hat,
die Ursache des Lärms könne auch in der Nichteinhaltung der zur Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschriften liegen,
ist
unschädlich. Zwar kann ein Mieter nach der Rechtsprechung des Senats mangels konkreter anderweitiger Verein-barungen in seiner Wohnung nur einen Schallschutz erwarten, der dem zur [X.] der Errichtung des Gebäude geltenden Standard entspricht (Senatsurteile
vom
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9
-

6. Oktober 2004 -
VIII ZR 355/03, [X.], 218 unter II.1; vom 17. Juni 2009 -
VIII ZR 131/08, [X.], 2441 Rn. 10; vom 23. September 2009 -
VIII ZR 300/08, [X.], 659 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 -
VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15 mwN).
Das enthebt den Tatrichter aber -
selbstverständlich -
nicht von der
Notwendigkeit der
Einholung eines beantragten Sachverständigengut-achtens, mit dessen Hilfe genau diese Prüfung erst vorgenommen werden kann. Zudem liegt nach den Angaben, die die als Zeugen vernommenen Be-wohner des
Gebäudes zur Intensität der in den Wohnungen wahrnehmbaren Geräusche aus anderen Wohnungen, aus dem Treppenhaus und sogar aus dem Nachbarhaus gemacht haben,
die Möglichkeit nicht
fern, dass selbst der
vergleichsweise niedrige
Schallschutzstandard im [X.]punkt der Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht eingehalten ist.
Sollte dies der Fall sein, ist es nicht
auszuschließen, dass auch sozialadäquates [X.],
etwa wegen bestehender Schallbrücken,
zu einer schlechthin unzumutbaren und deshalb als Mietmangel einzustufenden Lärm-belastung in der Wohnung des [X.]n geführt
und ihn
auch zur Minderung der Miete berechtigt hat.
4. Das Berufungsurteil beruht auf den beschriebenen Verfahrensfehlern. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil des [X.]n entschieden hat, bei vollständiger Würdigung der gerügten Lärmbeeinträchtigungen nach ergänzender Vernehmung der [X.] Zeugen und/oder
Einholung des beantragten Sachverständigengut-

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10
-

achtens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Das Urteil
ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2015 -
4 C 1087/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
4 [X.]/15 -

Meta

VIII ZR 1/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. VIII ZR 1/16 (REWIS RS 2017, 15281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15281

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 1/16

VIII ZR 212/07

I ZR 22/12

VIII ZR 125/11

VIII ZR 268/11

VIII ZR 287/12

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