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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechte der Minderheit in Untersuchungsausschüssen des Bundestages
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 8. April 2002
- 2 [X.] -
[X.]
- 2 [X.] -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],<[X.]r/> [X.],<[X.]r/> Jents[X.]h,<[X.]r/> Hassemer,<[X.]r/> Broß,<[X.]r/> Osterloh,<[X.]r/> [X.],<[X.]r/> Mellinghoff
auf Grund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 18. März 2002 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Der [X.] [X.]etrifft die Beweiserhe[X.]ung des 1. [X.]es des 14. [X.]s, und zwar den [X.] [X.]ereits [X.]es[X.]hlossener Beweisanträge sowie die A[X.]lehnung von Beweisanträgen der Auss[X.]hussminderheit.
1. a) Auf Antrag der Fraktionen der [X.] und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [X.]es[X.]hloss der 14. [X.] am 2. Dezem[X.]er 1999 die Einsetzung eines [X.]es (BTDru[X.]ks 14/2139; [X.]). Der [X.] hatte folgenden Wortlaut:
Es wird ein [X.] gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes eingesetzt.
Dem Auss[X.]huss sollen 11 Mitglieder ([X.] 5 Mitglieder, [X.]/CSU 3 Mitglieder, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 Mitglied, [X.] 1 Mitglied, [X.] 1 Mitglied) angehören.
[X.]
Der Auss[X.]huss soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen oder Vorteile direkt oder indirekt an
1. Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von [X.]/CSU und [X.] getragenen Bundesregierungen und deren na[X.]hgeordneten Behörden,
2. die die damaligen Bundesregierungen tragenden [X.]en und/oder Fraktionen und deren Funktionsträger oder deren Beauftragte oder
3. sonstige Personen und Institutionen
geflossen sind [X.]zw. gewährt wurden, die dazu geeignet waren, politis[X.]he Ents[X.]heidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren na[X.]hgeordnete Behörden zu [X.]eeinflussen [X.]zw. die tatsä[X.]hli[X.]h politis[X.]he Ents[X.]heidungsprozesse [X.]eeinflusst ha[X.]en.
I[X.]
Die Fragen aus [X.] sollen ins[X.]esondere geklärt werden im Zusammenhang mit
1. dem Verkauf von 36 [X.] Panzerfahrzeugen vom Typ Fu[X.]hs an [X.] und der Lieferung aus dem Bestand der [X.] im Jahre 1991,
2. der Privatisierung [X.]zw. dem Neu[X.]au der Erdölraffinerie in [X.] und mit der Veräußerung des [X.]-Tankstellennetzes,
3. der Lieferung von Flugzeugen dur[X.]h die Deuts[X.]he Air[X.]us Gm[X.]H an [X.] und thailändis[X.]he Fluggesells[X.]haften Ende der a[X.]htziger/Anfang der neunziger Jahre,
4. der Lieferung von [X.] an die [X.] Küstenwa[X.]he in der zweiten Hälfte der a[X.]htziger Jahre.
II[X.]
Weiterhin soll geklärt werden,
1. o[X.] und inwieweit dur[X.]h die Zuwendungen und Handlungen aus [X.] und I[X.] gegen die Bestimmungen des [X.]es, gegen Amts- und Dienstpfli[X.]hten, internationales Re[X.]ht und internationale Verträge verstoßen worden ist,
2. o[X.] und wie dur[X.]h die steuerli[X.]he Behandlung sol[X.]her Zuwendungen oder dur[X.]h ungere[X.]htfertigte Zahlungen aus öffentli[X.]hen Haushalten die öffentli[X.]he Hand [X.]elastet wurde und
3. wel[X.]he Personen von sol[X.]hen Zuwendungen, den mit den Zahlungen ver[X.]undenen Geldflüssen, von den Vorteilsgewährungen und der steuerli[X.]hen Behandlung der Zuwendung Kenntnis hatten.
[X.].
Dem Verfahren des [X.]es werden die Regeln zugrunde gelegt, die von den Mitgliedern der Interparlamentaris[X.]hen Ar[X.]eitsgemeins[X.]haft im Entwurf eines Gesetzes ü[X.]er Einsetzung und Verfahren von Untersu[X.]hungsauss[X.]hüssen (sog. [X.], [X.]/4209) formuliert wurden, soweit sie geltendem Re[X.]ht ni[X.]ht widerspre[X.]hen, und wenn na[X.]h ü[X.]ereinstimmender Auffassung der Mitglieder des [X.]es keine sonstigen Bedenken dagegen [X.]estehen.
§ 12 [X.] lautet:
(1) Der Untersu[X.]hungsauss[X.]huß erhe[X.]t die dur[X.]h den Untersu[X.]hungsauftrag ge[X.]otenen Beweise aufgrund von Beweis[X.]es[X.]hlüssen.
(2) Beweise sind zu erhe[X.]en, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Auss[X.]hußmitglieder oder den Betroffenen [X.]eantragt werden, es sei denn, dass sie offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags liegen.
Der [X.] setzte die Zahl der Auss[X.]hussmitglieder auf 15 fest ([X.] 14/76). Zuglei[X.]h lehnte er einen von der [X.] vorges[X.]hlagenen und von dieser sowie der Antragstellerin zu 1. unterstützten Änderungsantrag zu A[X.]s[X.]hnitt [X.] a[X.], der diesen Untersu[X.]hungsgegenstand auf die damaligen im Deuts[X.]hen [X.] vertretenen Oppositionsparteien [X.], BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und [X.] erweitern sollte (BTDru[X.]ks 14/2247 vom [X.]Dezem[X.]er 1999; [X.] 14/76, [X.]).
[X.]) Die Fraktionen der [X.] und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [X.]eantragten am 15. Fe[X.]ruar 2000, den Untersu[X.]hungsauftrag des Auss[X.]husses zu erweitern (BTDru[X.]ks 14/2686):
Der am 2. Dezem[X.]er 1999 vom [X.] [X.]es[X.]hlossene Untersu[X.]hungsauftrag (Dru[X.]ksa[X.]he 14/2139) wird na[X.]h den Ziffern I [X.]is III wie folgt ergänzt:
Neue Ziffer [X.]:
Sofern tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte [X.]estehen, soll der Auss[X.]huss au[X.]h klären, inwieweit [X.]en die na[X.]h dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]estehende Verpfli[X.]htung zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung ü[X.]er die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und ü[X.]er ihr Vermögen verletzt ha[X.]en, wer diese Pfli[X.]htverletzung [X.]egangen oder daran mitgewirkt hat [X.]zw. davon Kenntnis hatte, woher die in den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten ni[X.]ht oder nur lü[X.]kenhaft ausgewiesenen Einnahmen und Vermögenswerte stammen und wel[X.]hen Zwe[X.]ken sie dienten [X.]zw. wo diese ver[X.]lie[X.]en.
Die [X.]isherige Ziffer [X.] wird Ziffer V.
Diesen Antrag nahm der Deuts[X.]he [X.] am 18. Fe[X.]ruar 2000 gegen die Stimmen der Antragstellerin zu [X.]mit der Änderung an, dass vor den Worten "tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte" das Wort "konkrete" eingefügt wurde ([X.] 14/88, [X.]).
2. Bis zum 18. März 2002 tagte der [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]huss insgesamt 98-mal. Er legte am 16. Dezem[X.]er 1999 fest, dass s[X.]hriftli[X.]he Dokumente im Auss[X.]huss ni[X.]ht verlesen zu werden [X.]rau[X.]hen, sondern dadur[X.]h Bestandteil der Untersu[X.]hungen werden, dass der Auss[X.]huss sie zu den Akten nimmt. Beweisanträge waren s[X.]hriftli[X.]h zu stellen.
In seiner 98. Sitzung am 15. Novem[X.]er 2001 [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner auf Antrag der Fraktion der [X.] gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2., die Zeugenvernehmung [X.]is Ende Dezem[X.]er 2001 zu [X.]eenden und mit der Ausar[X.]eitung des Beri[X.]hts für den [X.] zu [X.]eginnen. Der Antrag lautete wie folgt (Auss[X.]huss-Dru[X.]ksa[X.]he <ADru[X.]ks> 662 vom 8. Novem[X.]er 2001):
1. Ende der Zeugeneinvernahme im Dezem[X.]er 2001 mit Ausnahme der Anhörung des Zeugen Sirven sowie derjenigen Zeugen, die einer früheren Ladung für Novem[X.]er/Dezem[X.]er 2001 ni[X.]ht folgen konnten.
2. Vorlage des ersten [X.](Verfahrens- und Feststellungsteil) dur[X.]h das Sekretariat an die Beri[X.]hterstatter und Fraktionsmitar[X.]eiter [X.]is 15. März 2002.
[X.]. Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs a[X.] [X.]April 2002.
[X.]. 1. Beratung des Beri[X.]hterstatter-Entwurfs (Verfahrens- und Feststellungsteil) am 25. April 2002.
5. A[X.]ga[X.]e der Bewertungsteile, evtl. a[X.]wei[X.]henden Beri[X.]hte und [X.] seitens der Beri[X.]hterstatter [X.]zw. Fraktionen [X.]is zum 3. Mai 2002.
6. Vera[X.]s[X.]hiedung der Bes[X.]hlussempfehlungen und des Beri[X.]hts sowie ggf. der a[X.]wei[X.]henden Beri[X.]hte im Auss[X.]huss [X.]is spätestens 16. Mai 2002.
[X.] stellte in der Sitzung sodann fest, dass si[X.]h damit der Antrag der Antragsteller zu 2. für die weitere Termingestaltung hinsi[X.]htli[X.]h der Termine 24. Januar [X.]is 21. Fe[X.]ruar 2002 erledigt ha[X.]e. Für den Sitzungstermin vom 13. Dezem[X.]er 2001 [X.]es[X.]hloss der Auss[X.]huss die Vernehmung der Zeugen na[X.]h Ziff. 1. Dementspre[X.]hend stellte der Vorsitzende fest, dass si[X.]h der Antrag der Antragsteller zu 2. für den 13. Dezem[X.]er 2001 erledigt ha[X.]e (Auss[X.]hussprot 98, [X.]).
Auf Antrag der Vertreter der Fraktionen der [X.] und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner am 13. März 2002, auf Grund der "[X.]esonderen Ereignisse in Köln", den Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 dahingehend zu ergänzen, dass der Auss[X.]huss "die Zeugenvernehmungen für diesen Komplex wieder aufnimmt" ([X.] vom 12. März 2002). Das Sekretariat des Auss[X.]husses legte am 15. März 2002 einen ersten Entwurf für einen Auss[X.]huss[X.]eri[X.]ht in einem Umfang von 880 Seiten vor.
Bis zum Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 hatte der Antragsgegner 434 Beweis[X.]es[X.]hlüsse gefasst, darunter die Vernehmung von 252 Zeugen, 13 Anhörungspersonen und 4 Sa[X.]hverständigen, und er hatte 104 Zeugen gehört. Soweit hier relevant, [X.]etrafen die Beweisanträge der Antragsteller zu [X.]den Komplex [X.]/[X.], die Spendensammelpraxis der [X.] in der Zeit ihres Bundess[X.]hatzmeisters [X.], eine Spende von Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin an ihren Landesver[X.]and sowie das Finanzge[X.]aren der [X.] im Rahmen ihrer Vermögens[X.]eteiligungen und deren Ausweis in den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten dieser [X.].
3. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Antragsteller zu 2. Beweis[X.]es[X.]hlüsse ü[X.]er die Zeugenvernehmung zu den Komplexen [X.]/[X.] (a), die Spendensammelpraxis der [X.] ([X.]) und den Wertansatz der Vermögens[X.]eteiligungen dieser [X.] ([X.]) gefasst, die Beweisaufnahme jedo[X.]h ni[X.]ht terminiert.
a) aa) Auf Antrag der Antragsteller zu [X.](ADru[X.]ks 338 vom 28. Juni 2000) [X.]es[X.]hloss der Auss[X.]huss in seiner 32. Sitzung am 6. Juli 2000, Bundeskanzler S[X.]hröder als früheren Ministerpräsidenten von [X.] "ins[X.]esondere zu Nr. [X.] des Untersu[X.]hungsauftrags" zu vernehmen (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-254). Die Antrags[X.]egründung hatte auf den Einsatz des damaligen Leiters der niedersä[X.]hsis[X.]hen Staatskanzlei, [X.], für den Verkauf der Eisen[X.]ahn-Wohnungsgesells[X.]haft des Bundes an regionale An[X.]ieter a[X.]gestellt.
Der A[X.]geordnete [X.] ([X.]/CSU) [X.]eantragte in der 83. Sitzung des Auss[X.]husses am 28. Juni 2001, den Zeugen Bundeskanzler Gerhard S[X.]hröder in der nä[X.]hsten Wo[X.]he zu vernehmen. Die Vernehmung solle den Komplex [X.]/[X.] [X.]etreffen und sei dur[X.]h die Aussage des Zeugen Dr. Hans Frideri[X.]hs in der letzten Sitzung zu direkten Kontakten zwis[X.]hen dem französis[X.]hen Konzern [X.] und dem damaligen niedersä[X.]hsis[X.]hen Ministerpräsidenten S[X.]hröder im Hin[X.]li[X.]k auf die geplante Pipeline von [X.] na[X.]h [X.] erforderli[X.]h geworden. Der Auss[X.]huss lehnte den Antrag in dieser Sitzung a[X.] (Auss[X.]hussprot 83, [X.], Tagesordnungspunkt Vers[X.]hiedenes).
Die Antragsteller zu 2. stellten sodann ohne Begründung einen weiteren, vom Auss[X.]huss in seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 a[X.]gelehnten Antrag auf Terminierung der Vernehmung von Bundeskanzler S[X.]hröder (ADru[X.]ks 632 vom 18. Septem[X.]er 2001; Auss[X.]hussprot 90, [X.]). Zwei folgende Terminierungsanträge (ADru[X.]ks 648 vom 10. Okto[X.]er 2001 und ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001) unterfielen dem Bes[X.]hluss des Antragsgegners vom 15. Novem[X.]er 2001.
[X.][X.]) Auf Antrag der Antragsteller zu [X.](ADru[X.]ks 634 vom 18. Septem[X.]er 2001) [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner in seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 die Vernehmung von Bundesfinanzminister [X.] "zum Untersu[X.]hungsauftrag... ins[X.]esondere zu Ziffern [X.], I[X.] 2", so au[X.]h zu der Frage, o[X.] Ents[X.]heidungen im Rahmen der Privatisierung von [X.]/[X.] dur[X.]h illegale finanzielle Zuwendungen [X.]eeinflusst worden seien (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-426). Zur Begründung verwies der Antrag auf die vom [X.] eingesetzte Sonder-Task-For[X.]e [X.]/[X.]. Bundesfinanzminister Ei[X.]hel könne ferner zu den Beri[X.]hten an die Europäis[X.]he Kommission ü[X.]er die Privatisierung Auskunft ge[X.]en.
Die Antragsteller zu 2. [X.]eantragten die Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel für den 17. Januar 2002 (ADru[X.]ks 648 vom 10. Okto[X.]er 2001) und für den 24. Januar 2002 (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001). Diesen Anträgen trat der Auss[X.]huss dur[X.]h seinen Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 entgegen.
[X.][X.]) Auf Antrag der Antragsteller zu [X.](ADru[X.]ks 558 vom 6. April 2001) [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner in seiner 73. Sitzung am 9. Mai 2001, den Parlamentaris[X.]hen Staatssekretär im [X.] Diller als Zeugen zu vernehmen (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-482). Der Antrag hatte dargelegt, der Zeuge ha[X.]e eine Ar[X.]eitsgruppe eingesetzt, die die Privatisierung von [X.]/[X.] auf etwaige Unregelmäßigkeiten untersu[X.]ht ha[X.]e; er könne zum Gang der Untersu[X.]hungen [X.]eri[X.]hten.
Der Antragsgegner hörte Staatssekretär [X.]in seiner 76. Sitzung am 10. Mai 2001 als Auskunftsperson (Auss[X.]hussprot 76, S. 1 ff.). Dem Antrag der Antragsteller zu 2., ihn als Zeugen am 11. Okto[X.]er 2001 zu vernehmen (ADru[X.]ks 632 vom 18. Septem[X.]er 2001), entspra[X.]h der Auss[X.]huss in seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 ni[X.]ht (Auss[X.]hussprot 90, [X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h eines weiteren Antrags auf Zeugenvernehmung am 31. Januar 2002 (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001) stellte der Vorsitzende des [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]husses am 15. Novem[X.]er 2001 fest, der Antrag sei erledigt.
[X.]) Den Bes[X.]hluss, den ehemaligen Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungs[X.]edingte Sonderaufga[X.]en ([X.]) [X.] als Zeugen zu vernehmen, fasste der Antragsgegner in seiner 73. Sitzung am 9. Mai 2001 (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-381). Na[X.]h dem Antrag der Antragsteller zu 2. (ADru[X.]ks 557 vom 6. April 2001) war er in vers[X.]hiedenen Funktionen zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung ü[X.]er den Pipeline-Bau tätig.
Der Auss[X.]huss hörte ihn in seiner 76. Sitzung am 10. Mai 2001 als Auskunftsperson (Auss[X.]hussprot 76, [X.]33 ff.). Die Antragsteller zu 2. [X.]eantragten am 7. Novem[X.]er 2001 die Terminierung seiner Vernehmung als Zeuge für den 31. Januar 2002 (ADru[X.]ks 658). Au[X.]h insoweit stellte der Auss[X.]hussvorsitzende Erledigung fest.
[X.]) Auf die Anträge vom 23. Fe[X.]ruar 2000 (ADru[X.]ks 192, 193, 194, 196) [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner in seiner 9. Sitzung vom 16. März 2000, die früheren Bundess[X.]hatzmeister der [X.] [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-149), [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-150) und Hans Matthöfer (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-151) sowie den früheren Vorsitzenden der [X.], [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-153), "ins[X.]esondere zu Ziff. [X.]" des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses als Zeugen zu vernehmen. Na[X.]h dem Antrag sollte [X.] ü[X.]er die Spendensammelpraxis des vormaligen S[X.]hatzmeisters [X.], ins[X.]esondere zu anonymen Großspenden unter Verstoß gegen das [X.], Auskunft ge[X.]en. Aus einer in der Presse [X.]eri[X.]hteten Äußerung des früheren Vorsitzenden der [X.], [X.], erge[X.]e si[X.]h, dass diese Praxis au[X.]h unter den na[X.]hfolgenden Bundess[X.]hatzmeistern fortgesetzt worden sei.
Die Antragsteller zu 2. [X.]egehrten am 3. Juli 2001 die Terminierung dieser Zeugenvernehmungen für den [X.]und 27. Septem[X.]er 2001 (ADru[X.]ks 610). Der Auss[X.]huss lehnte dies in seiner 86. Sitzung a[X.] (Auss[X.]hussprot 86 vom 5. Juli 2001, S. 8 f.). Der A[X.]geordnete [X.] ([X.]) hatte seinen A[X.]lehnungsantrag damit [X.]egründet, der [X.] [X.]efinde si[X.]h augen[X.]li[X.]kli[X.]h mitten im Komplex [X.]/[X.]. Die weiteren Anträge auf Vernehmung der Zeugen am 13. Dezem[X.]er 2001 und 21. Fe[X.]ruar 2002 (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001) erklärte der Antragsgegner am 15. Novem[X.]er 2001 für erledigt.
Der [X.]enannte Zeuge [X.] ri[X.]htete am 30. Januar 2002 ein S[X.]hrei[X.]en an den Vorsitzenden des Antragsgegners, in dem er erklärte, dass er in der Presse fals[X.]h zitiert worden sei.
[X.]) In seiner 18. Sitzung am 27. April 2000 [X.]es[X.]hloss der Auss[X.]huss entspre[X.]hend den Anträgen der Antragsteller zu 2. Beweis zu erhe[X.]en "ins[X.]esondere zu Ziff. [X.] des Untersu[X.]hungsauftrags", zu Verstößen der [X.] gegen die Pfli[X.]ht zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten dur[X.]h Vernehmung des Finanz[X.]eraters und [X.] [X.]eim [X.]-[X.]vorstand [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-221). Na[X.]h der Antrags[X.]egründung ga[X.] die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten den Bu[X.]h- oder Nominalwert ihrer Vermögensgegenstände an, die regelmäßig nur einen Bru[X.]hteil der Verkehrswerte ausma[X.]hen würden (ADru[X.]ks 275 vom 12. April 2000 der Antragsteller zu 2.).
Am 29. Septem[X.]er 2000 [X.]eantragten die Antragsteller zu 2., die [X.]-Bundess[X.]hatzmeisterin Wettig-Danielmeier sowie [X.] am 8. Novem[X.]er 2000 zu vernehmen (ADru[X.]ks 381). Der Auss[X.]huss vernahm Frau Wettig-Danielmeier in seiner 51. Sitzung am 30. Novem[X.]er 2001 u.a. zu der Frage des Wertansatzes (vgl. Auss[X.]hussprot 51, [X.]15 f.). Den weiteren Antrag, die Vernehmung von [X.] für den 21. Fe[X.]ruar 2002 vorzusehen (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001), erklärte der Auss[X.]hussvorsitzende am 15. Novem[X.]er 2001 für erledigt.
4. Die vom Antragsgegner a[X.]gelehnten Beweisanträge der Antragsteller zu 2. [X.]etreffen die Spende von Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin (a) sowie Vermögens[X.]eteiligungen der [X.] im Dru[X.]kerei- und Immo[X.]ilien[X.]erei[X.]h und die Treuhandgesells[X.]haften dieser [X.] ([X.]) [X.]is (f).
a) Die Antragsteller zu 2. [X.]egehrten auf Grund der Tatsa[X.]he, dass im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht der [X.] für das [X.] na[X.]hträgli[X.]h [X.] als Spende von Frau Prof. Dr. Däu[X.]ler-Gmelin ausgewiesen waren, die Vernehmung von Frau [X.], Kassiererin des [X.]-Kreisver[X.]ands Tü[X.]ingen als Zeugin, ferner die Beiziehung aller Bu[X.]hhaltungsunterlagen des [X.]-Kreisver[X.]ands Tü[X.]ingen sowie der Kontoauszüge und anderer Unterlagen (ADru[X.]ks 644, 645 und 646 vom 24. Septem[X.]er 2001). Der na[X.]hgemeldete Betrag ü[X.]ersteige die jährli[X.]he A[X.]geordnetenents[X.]hädigung erhe[X.]li[X.]h.
Der Auss[X.]huss lehnte die Beweiserhe[X.]ung in der 92. Sitzung am 11. Okto[X.]er 2001 als unzulässig a[X.]. Die [X.]sverwaltung ha[X.]e den Sa[X.]hverhalt eingehend geprüft und keine Unregelmäßigkeiten hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]hens[X.]haftslegung festgestellt. Es seien keine weiteren Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] offen[X.]ar geworden.
[X.]) Am 24. Septem[X.]er 2001 wurde [X.]eantragt, "zum Untersu[X.]hungsauftrag, ins[X.]esondere zu [X.]", den Wirts[X.]haftsprüfer [X.] zu vernehmen (ADru[X.]ks 641). Die Antragsteller zu 2. führten aus, na[X.]h Presse[X.]eri[X.]hten ha[X.]e die [X.] Erlöse im Jahre 1986 in Höhe von [X.] Mio. aus der Veräußerung ihres 90%igen Ges[X.]häftsanteils an der Auerdru[X.]k Gm[X.]H an die [X.] Gm[X.]H erzielt, die im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1986 ni[X.]ht ausgewiesen seien. Die s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Zeugen gegenü[X.]er der [X.]sverwaltung ha[X.]e den Verda[X.]ht, die [X.] könne den Erlös aus der Veräußerung ni[X.]ht ordnungsgemäß ver[X.]u[X.]ht ha[X.]en, ni[X.]ht ausgeräumt.
In der 92. Sitzung am 11. Okto[X.]er 2001 lehnte der Auss[X.]huss diesen Antrag a[X.], da es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] im Sinne des Untersu[X.]hungsauftrags ge[X.]e (Auss[X.]hussprot 92, [X.]).
[X.]) Am 9. Mai 2001 [X.]eantragten die Antragsteller zu 2., Beweis zu erhe[X.]en zu Millionen-Transaktionen an die [X.]-eigene Solidarität Gm[X.]H in den Jahren 1987 [X.]is 1990 dur[X.]h Vernehmung der damaligen Wirts[X.]haftsprüfer der [X.] (ADru[X.]ks 563 und 564). Na[X.]h Presse[X.]eri[X.]hten ha[X.]e die [X.] zwis[X.]hen 1987 und 1990 rund [X.]8,3 Mio. unklarer Herkunft in die Bilanzen ihrer 100%igen To[X.]hter Solidarität Gm[X.]H einfließen lassen.
In seiner 77. Sitzung am 17. Mai 2001 lehnte der Auss[X.]huss diese Beweisanträge a[X.] (Auss[X.]hussprot 77, [X.]6). Sie seien unzulässig, weil es an konkreten tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das [X.] fehle. Die in Rede stehenden Gelder entstammten dem [X.]haushalt und seien im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht ausgewiesen. Die S[X.]hatzmeisterin der [X.] ha[X.]e dies au[X.]h in einem S[X.]hrei[X.]en an die Presse dargelegt.
d) Zum sel[X.]en Komplex sollte der Auss[X.]huss die den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten 1987 [X.]is 1990 zu Grunde liegenden Bu[X.]hhaltungsunterlagen der Bundess[X.]hatzmeisterin der [X.] [X.]etreffend die Zahlungen der [X.] an die Solidarität Gm[X.]H in diesen Jahren [X.]eiziehen (ADru[X.]ks 612 vom 3. Juli 2001). Na[X.]h Auffassung der Antragsteller zu 2. ga[X.] au[X.]h der Finanz[X.]eri[X.]ht 1988 [X.]is 1990 des [X.]-S[X.]hatzmeisters keinen na[X.]hvollzieh[X.]aren Aufs[X.]hluss ü[X.]er diese Zahlungen. Das ange[X.]li[X.]he S[X.]hrei[X.]en der S[X.]hatzmeisterin der [X.] liege dem Auss[X.]huss ni[X.]ht vor.
In seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 lehnte der Auss[X.]huss den Beweisantrag als unzulässig a[X.] (Auss[X.]hussprot 90, [X.]). Der Sa[X.]hverhalt sei von der [X.]sverwaltung geprüft und das Prüfungsverfahren im Mai 2001 eingestellt worden.
e) Am 24. Septem[X.]er 2001 stellten die Antragsteller zu 2. den Antrag, Beweis zu erhe[X.]en "zum Untersu[X.]hungsauftrag, ins[X.]esondere zu [X.]", o[X.] die [X.] ni[X.]ht Re[X.]hnung gelegt ha[X.]e ü[X.]er Erträge, die sie aus ihren Unternehmens[X.]eteiligungen erzielt ha[X.]e, dur[X.]h Vernehmung von Wirts[X.]haftsprüfern der [X.] (ADru[X.]ks 642). Der Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1998 der [X.] weise in der Ru[X.]rik Einnahmen aus Vermögen einen Betrag von DM 2,5 Mio. auf, o[X.]wohl die [X.]-eigene Deuts[X.]he Dru[X.]k- und Verlagsgesells[X.]haft m[X.]H ([X.]) eine Dividende in Höhe von DM 18,4 Mio. ausges[X.]hüttet ha[X.]e. Hiermit hätten nur die su[X.]stanzerhaltenden Aufwendungen für das [X.]gemäß § 27 A[X.]s. 2 PartG saldiert werden können.
Diesen Antrag lehnte der Auss[X.]huss in seiner 92. Sitzung am 11. Okto[X.]er 2001 a[X.] (Auss[X.]hussprot 92, [X.]). Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das [X.] im Sinne des Untersu[X.]hungsauftrags.
f) Die Antragsteller zu 2. [X.]eantragten am 7. Novem[X.]er 2001, Beweis zu erhe[X.]en "zum Untersu[X.]hungsauftrag, ins[X.]esondere zu [X.]", o[X.] und inwieweit die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten Spenden der parteieigenen Konzentration Gm[X.]H ni[X.]ht veröffentli[X.]ht ha[X.]e, dur[X.]h Vernehmung des Ges[X.]häftsführers der Konzentration Gm[X.]H, Re[X.]htsanwalt [X.] (ADru[X.]ks 659), sowie dur[X.]h Beiziehung sämtli[X.]her Mietverträge der [X.] [X.]ei der Konzentration Gm[X.]H (ADru[X.]ks 661). Zur Begründung [X.]ezog si[X.]h der Antrag auf Presse[X.]eri[X.]hte ü[X.]er die Ü[X.]erlassung von Immo[X.]ilien an Gliederungen der [X.] zu geringen Mietzinsen.
Der Auss[X.]huss lehnte die Anträge in seiner 98. Sitzung am 15. Novem[X.]er 2001 mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das [X.] als unzulässig a[X.] (Auss[X.]hussprot 98, [X.]).
5. Der [X.]spräsident als die na[X.]h dem [X.] "mittelverwaltende Stelle" hat die den Beweisanträgen zu Grunde liegenden Sa[X.]hverhalte untersu[X.]ht. Die dies[X.]ezügli[X.]he Korrespondenz des [X.]spräsidenten mit den im [X.] vertretenen politis[X.]hen [X.]en zog der Antragsgegner [X.]ei (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-338 vom 21. Juni 2001, ADru[X.]ks 641, [X.]). Der [X.]spräsident nahm zu den Sa[X.]hverhalten au[X.]h in seinen Beri[X.]hten na[X.]h § 23 A[X.]s. 5 PartG für die Jahre 1996, 1997 und 1998 (BTDru[X.]ks 14/4747 vom 21. Novem[X.]er 2000, Ziff. 4.2.5.5.) und für das [X.] (BTDru[X.]ks 14/7979 vom 10. Januar 2002, Ziff. 2.2.5.5.) Stellung. Einleitend führte er jeweils aus:
Da weder die Grundsätze ordnungsgemäßer Bu[X.]hführung und der Gesetzeszwe[X.]k no[X.]h das Verhältnis der Grundsätze zum Gesetzeszwe[X.]k in § 24 A[X.]s. 1 Satz 2 PartG klar kodifiziert sind, kann im Einzelfall häufig ni[X.]ht klar [X.]eurteilt werden, o[X.] die gewählte Re[X.]hnungslegung den - insoweit ni[X.]ht eindeutigen - Anforderungen des [X.]es genügt. Entspre[X.]hend erga[X.]en si[X.]h [X.]ei den hier dargestellten Fällen keine Re[X.]htsfolgen na[X.]h dem [X.], da die von den [X.]en jeweils gewählte Methode der Re[X.]hnungslegung als re[X.]htli[X.]h vertret[X.]ar angesehen werden musste.
a) Zur Spende [X.] stellte der [X.]spräsident fest, dass zwar ein Verstoß gegen das [X.] in Betra[X.]ht komme, jedo[X.]h eine Rü[X.]kforderung staatli[X.]her Mittel aus Re[X.]htsgründen auss[X.]heide (BTDru[X.]ks 14/4747, [X.]6 ff.).
[X.]) Es sei "erneut die Frage gestellt" worden, "o[X.] die Anga[X.]e des Bu[X.]hwerts dem Transparenzge[X.]ot entspre[X.]he" (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]). Der [X.]spräsident hatte Guta[X.]hten von Prof. [X.] und Prof. S[X.]hruff eingeholt, die im Okto[X.]er [X.]zw. Dezem[X.]er 2000 zu dem Erge[X.]nis kamen, dass eine Pfli[X.]ht zur Wahl des Verkehrswertansatzes ni[X.]ht [X.]estehe.
[X.]) Zur Spende von Frau Däu[X.]ler-Gmelin stellte der [X.]spräsident fest, dass die Na[X.]hmeldung der Spende wegen eines Missverständnisses der Vors[X.]hriften für Spenden von Mandatsträgern erforderli[X.]h geworden sei (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]).
d) Die Transaktionen [X.]/[X.] Gm[X.]H hätten si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h innerhal[X.] des Unternehmens[X.]erei[X.]hs der [X.] a[X.]gespielt und si[X.]h daher ni[X.]ht auf die Re[X.]hnungslegung der [X.] na[X.]h dem [X.] ausgewirkt (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]). Bereits mit S[X.]hrei[X.]en vom 4. April 2001 hatte die [X.]sverwaltung der [X.]-S[X.]hatzmeisterin mitgeteilt, dass si[X.]h zu diesem Komplex Hinweise auf einen Verstoß gegen das [X.] - "au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellungnahme des früher für den Komplex zuständigen Wirts[X.]haftsprüfers" - ni[X.]ht [X.]estätigt hätten. Die Bundess[X.]hatzmeisterin der [X.] hatte am 12. Novem[X.]er 2000 unter Vorlage einer Erklärung des seinerzeitigen Wirts[X.]haftsprüfers [X.] gegenü[X.]er dem [X.]spräsidenten Stellung genommen. Der Wirts[X.]haftsprüfer [X.] hatte ausgeführt, dass es si[X.]h [X.]ei der Ü[X.]ertragung der [X.] auf die [X.] Gm[X.]H um einen konzerninternen Vorgang im Unternehmens[X.]erei[X.]h gehandelt ha[X.]e, [X.]ei dem aus steuerli[X.]hen Gründen ein Kaufpreis "wie unter fremden [X.]" verein[X.]art worden sei. Dur[X.]h diese Vorgänge auss[X.]hließli[X.]h innerhal[X.] des Unternehmens[X.]erei[X.]hs sei [X.]ei der [X.] insgesamt keine reale Vermögensänderung eingetreten.
e) Die Zahlungen der [X.] an re[X.]htli[X.]h sel[X.]stständige Gesells[X.]haften ihres Unternehmens[X.]erei[X.]hs - Solidarität Gm[X.]H - in den Jahren 1988 [X.]is 1992 zur A[X.]wendung von Defiziten waren na[X.]h Auffassung des [X.]spräsidenten mit dem [X.] verein[X.]ar. Die Sel[X.]stfinanzierung der [X.]en ha[X.]e Vorrang vor der Staatsfinanzierung (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]).
f) Bedenken gegen die Saldierungspraxis der [X.] [X.]estünden ni[X.]ht (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]). Es sei geltend gema[X.]ht worden, Gewinne aus den Unternehmens[X.]eteiligungen der [X.] ni[X.]ht als "Einnahmen aus Vermögen" (§ 24 A[X.]s. 2 Nr. 4 PartG), sondern als sol[X.]he aus "sonstiger mit Einnahmen ver[X.]undener Tätigkeit" (§ 24 A[X.]s. 2 Nr. 5 PartG) zu ver[X.]u[X.]hen; eine Saldierung na[X.]h § 27 A[X.]s. 2 Satz 1 PartG mit Einnahmen aus Vermögen sei ausges[X.]hlossen gewesen. Die no[X.]hmalige Prüfung der angespro[X.]henen Fragen [X.]estätigte na[X.]h Auffassung des [X.]spräsidenten die [X.]ereits ü[X.]er die Vorjahre dargestellte Bewertung, dass kein Verstoß gegen das [X.] vorliege. Die Wirts[X.]haftsprüferkammer teile diese Re[X.]htsauffassung. Der [X.]spräsident stützte si[X.]h insoweit auf eine Stellungnahme der Wirts[X.]haftsprüferkammer vom 9. Okto[X.]er 2001, na[X.]h der "der Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht jedenfalls ni[X.]ht als eindeutig re[X.]htswidrig einzustufen" sei und die Unsi[X.]herheit ni[X.]ht zu Lasten der re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] gehen könne.
Die vom [X.]spräsidenten eingeholten Guta[X.]hten von Prof. [X.] und Prof. S[X.]hruff kamen zu dem Erge[X.]nis, die Vorga[X.]e des § 27 A[X.]s. 2 Satz 1 PartG, wona[X.]h u.a. [X.]ei Einnahmen aus Vermögen der Reinertrag einzusetzen sei, erlau[X.]e eine Saldierung nur horizontal, d.h. je na[X.]h Vermögensart. Eine sogenannte Quersaldierung zwis[X.]hen Einnahmearten sei dur[X.]h § 27 A[X.]s. 2 PartG ni[X.]ht gede[X.]kt; die Praxis der [X.] sei daher mit den Vorga[X.]en des [X.]es und mit dem Vermerk ü[X.]er die Bespre[X.]hung der Ar[X.]eitsgruppe der Wirts[X.]haftsprüfer der [X.]sparteien mit deren S[X.]hatzmeistern am 6. Dezem[X.]er 1983 (vgl. Auss[X.]hussprot 42 vom 9. Okto[X.]er 1984 des [X.][X.]es des 10. [X.]s - "Fli[X.]k" -, [X.]09 ff.) ni[X.]ht verein[X.]ar.
g) Der [X.]spräsident prüft die Ü[X.]erlassung von Büroflä[X.]hen der zum Betrie[X.]svermögen der parteieigenen "Konzentration Gm[X.]H" gehörenden Immo[X.]ilien zu einem relativ niedrigen Mietzins (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]18).
1. Die Antragsteller ha[X.]en mit S[X.]hriftsatz vom 6. Dezem[X.]er 2001 im [X.]verfahren die aus dem Ru[X.]rum ersi[X.]htli[X.]hen Anträge gestellt und zuglei[X.]h den Erlass einer einstweiligen Anordnung [X.]eantragt. Hierfür sehen sie si[X.]h als antrags[X.]efugt. Die Antragstellerin zu 1. ha[X.]e ein eigenes Beweiserzwingungsre[X.]ht aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG, könne a[X.]er jedenfalls das Re[X.]ht des [X.]s gemäß [ref=22955347-d[X.]ed-4746-8502-455fd[X.]723[X.]e2]Art. 44 A[X.]s. 1 [X.]] in Prozessstands[X.]haft gegenü[X.]er dem Antragsgegner geltend ma[X.]hen. Die Antragsteller zu 2. seien zudem gemäß [[X.]-42f2-41e3-[X.]817-13f6f042[X.][X.]0e]Art. 38 A[X.]s. 1 [X.]] in Ver[X.]indung mit § 12 A[X.]s. 2 [X.] antrags[X.]efugt.
2. Es sei der in Nr. [X.] des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses des [X.]s in der Fassung vom 18. Fe[X.]ruar 2000 zum Ausdru[X.]k kommende Wille des [X.]s, dass der Antragsgegner Verstöße aller [X.]en gegen ihre ni[X.]ht nur na[X.]h dem [X.], sondern au[X.]h na[X.]h dem Transparenzge[X.]ot des Grundgesetzes gemäß [ref=86f6da37-f9[X.]a-490[X.]-[X.]063-3359[X.]5e[X.]4ea7]Art. 21 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.]] [X.]estehenden Verpfli[X.]htungen zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung untersu[X.]he. Die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. hätten die Erweiterung des Untersu[X.]hungsauftrags wegen der damit ver[X.]undenen Glei[X.]h[X.]ehandlung gewollt und nur wegen der Befür[X.]htung, dass die Auss[X.]hussmehrheit den Untersu[X.]hungsauftrag einseitig zu Lasten der Minderheit dur[X.]hführen werde, dagegen gestimmt.
Das [X.]verfahren vor dem [X.] sei ni[X.]ht das Forum, in dem Beweise zum Untersu[X.]hungsauftrag erho[X.]en und die festgestellten Tatsa[X.]hen gewürdigt werden könnten. Maßge[X.]li[X.]h sei, o[X.] tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für mögli[X.]he Verstöße auf Grund des Vortrags der Antragsteller festzustellen seien. Darauf sei die Ents[X.]heidung zu gründen, o[X.] es der Antragsgegner in verfassungswidriger Weise unterlassen ha[X.]e, zu diesen Anhaltspunkten Beweis zu erhe[X.]en. Eine Ents[X.]heidung des [X.]spräsidenten könne ni[X.]ht von einem Verstoß gegen das [X.] exkulpieren. Ein vom Antragsgegner geltend gema[X.]hter "innerer Themens[X.]hutz" für die Einsetzungsgruppierung [X.]ei der Ents[X.]heidung ü[X.]er Beweisanträge sei ni[X.]ht anzuerkennen. Das Thema der Untersu[X.]hung [X.]estimme der Einsetzungs[X.]es[X.]hluss des [X.], das insoweit au[X.]h keine Befugnisse auf den [X.] delegieren könne.
Der Antragsgegner sei verpfli[X.]htet, einmal [X.]es[X.]hlossene Beweisanträge zu vollziehen. Er könne hiervon ni[X.]ht mit der Begründung A[X.]stand nehmen, der Beweis[X.]es[X.]hluss sei [X.]ereits re[X.]htswidrig gefasst worden. Vielmehr müsse der Beweis[X.]es[X.]hluss ggf. unter Bea[X.]htung der Re[X.]hte der Minderheit gemäß § 12 A[X.]s. 2 [X.] aufgeho[X.]en werden.
3. Der Antragsgegner ha[X.]e ni[X.]ht unter Termindru[X.]k gestanden, sondern systematis[X.]h die Anträge der Antragsteller zu dem gesamten Komplex "[X.]-Finanzen" vereitelt und so den ihm vom [X.] erteilten Untersu[X.]hungsauftrag verletzt. Der Antragsgegner nehme in Kauf, dem [X.] einen einseitigen Beri[X.]ht zu erstatten, der den Untersu[X.]hungsauftrag ni[X.]ht hinrei[X.]hend a[X.]de[X.]ke. Der [X.] ha[X.]e die Mögli[X.]hkeit, ni[X.]ht nur sämtli[X.]he von den Antragstellern [X.]eantragten 15 Zeugen in drei [X.]is fünf Sitzungstagen, sondern darü[X.]er hinaus weitere Zeugen zu vernehmen, sofern der Antragsgegner an diesen no[X.]h Interesse ha[X.]e. Zu einer nennenswerten Verzögerung der Beri[X.]hterstattung an das Plenum komme es dadur[X.]h ni[X.]ht. Na[X.]h dem anvisierten Termin für die Vera[X.]s[X.]hiedung des Auss[X.]huss[X.]eri[X.]hts [X.]is zum 16. Mai 2002 ver[X.]lie[X.]en [X.]is zum Ende der Legislaturperiode voraussi[X.]htli[X.]h im Okto[X.]er 2002 immer no[X.]h etwa fünf Monate. Der 2. [X.] der 12. Wahlperiode "Treuhand" ha[X.]e innerhal[X.] von weniger als se[X.]hs Monaten 54 Sitzungen dur[X.]hgeführt. Der 3. [X.] der 10. Wahlperiode "Neue Heimat" ha[X.]e in weniger als a[X.]ht Monaten 76 Sitzungen a[X.]gehalten. S[X.]hließli[X.]h komme au[X.]h in Betra[X.]ht, Sondersitzungen gemäß § 60 A[X.]s. 3 [X.] anzusetzen. Auf Grund dieser praktis[X.]hen Erfahrungen ha[X.]e für den Antragsgegner kein Anlass [X.]estanden, [X.]ereits zehn Monate vor dem Ende der Legislaturperiode seine Ar[X.]eit einzustellen.
1. Der Antragsgegner hält den [X.] für unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. sei keine konkrete Antragsminderheit im Sinne des [ref=87109145-2e0[X.]-4a5a-9af[X.]-fa[X.]073213a0f]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]Alternative [X.]], sondern eine "s[X.]hli[X.]hte Minderheit" und daher ni[X.]ht dur[X.]h diese Vors[X.]hrift [X.]ere[X.]htigt. Sie ha[X.]e ni[X.]ht den Antrag auf Einsetzung des [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]husses gestellt und zudem gegen die Erweiterung des [X.]s gestimmt, auf die sämtli[X.]he im Streit [X.]efindli[X.]he Beweisanträge der Antragsteller zu 2. gestützt seien. [ref=0[X.]a333a6-a4e1-44[X.]2-[X.]7d1-[X.]025101ae414]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]Alternative [X.]] stelle eine Dur[X.]h[X.]re[X.]hung des Mehrheits- und mithin des Demokratieprinzips dar. Diese einer s[X.]hli[X.]hten Minderheit zuzugestehen, gefährde die Effektivität des Instruments [X.]. Eine Prozessstands[X.]haft der Antragstellerin zu 1. sei a[X.]zulehnen, da es si[X.]h um einen Insi[X.]hprozess des [X.]s handeln würde. Der [X.] sei andererseits ni[X.]ht Antragsgegner, da er ü[X.]er keine eigene Re[X.]htsposition verfüge, seine Handlungen vielmehr dem [X.] zuzure[X.]hnen seien. Der Antrag 2.[X.]) sei verfristet.
2. Ein [X.] sei [X.]ei der zeitli[X.]hen und thematis[X.]hen Gestaltung seiner Untersu[X.]hung nur im Falle einer Minderheitsenquête [X.]es[X.]hränkt. Im Ü[X.]rigen genieße die Mehrheit weitgehendes Verfahrensermessen. Die Verfassung s[X.]hütze die effektive Untersu[X.]hung der Einsetzungsgruppierung; das könne die Minderheit, a[X.]er au[X.]h - wie hier - die Mehrheit sein. Die Fortsetzung der Zeugenvernehmung zum jetzigen Zeitpunkt gefährde den A[X.]s[X.]hluss der Untersu[X.]hungen sowie die Erstellung eines A[X.]s[X.]hluss[X.]eri[X.]hts [X.]is zu einem Zeitpunkt, zu dem der [X.] ihn no[X.]h annehmen und de[X.]attieren könne. Dur[X.]h die im Zusammenhang mit der Kölner Spendenaffäre notwendig gewordenen Vernehmungen werde das Zeitfenster des Antragsgegners no[X.]hmals verkleinert. Die s[X.]hli[X.]hte Minderheit könne dem Auss[X.]huss au[X.]h ni[X.]ht Themen aufzwingen; dieser genieße vielmehr einen "inneren Themens[X.]hutz" innerhal[X.] des Untersu[X.]hungsauftrags. Der Antragsgegner ha[X.]e auf Grund der Breite des Untersu[X.]hungsthemas ni[X.]ht den gesamten Untersu[X.]hungsauftrag erfüllen können.
3. Die Antragsteller weiteten den un[X.]estimmten Re[X.]hts[X.]egriff "konkreter tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkt" [X.]is zur Unkenntli[X.]hkeit aus. Dem [X.] stehe in dieser Frage zwar kein Ermessen, wohl a[X.]er ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wie dies au[X.]h [X.]eim Anfangsverda[X.]ht im Sinne des § 152 A[X.]s. 2 StPO der Fall sei. Darü[X.]er hinaus werde man es als zulässig [X.]etra[X.]hten müssen, dass der Antragsgegner die Feststellungen des [X.]spräsidenten als eine gewisse Kontraindikation [X.]etra[X.]hte, au[X.]h wenn dessen Ents[X.]heidung den Auss[X.]huss ni[X.]ht an einer Untersu[X.]hung hindern könne. Im Ü[X.]rigen [X.]eträfen die Beweisanträge der Antragsteller zu 2. [X.]loße Re[X.]htsfragen oder der Sa[X.]hverhalt sei vom Antragsgegner "[X.]" ([ref=5[X.]e[X.]f[X.]a3-9294-4400-94f9-[X.]28639d4d629]Art. 44 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]] in Ver[X.]indung mit § 244 A[X.]s. 3 StPO).
Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]ereits [X.]es[X.]hlossenen Beweiserhe[X.]ungen gelte, dass das [X.] in vollem Umfang prüfen müsse, o[X.] ein vom [X.] gefasster Beweis[X.]es[X.]hluss verfassungsmäßig sei. Die Beweis[X.]es[X.]hlüsse, die Gegenstand der Anträge zu 1. seien, erfüllten diese Voraussetzung ni[X.]ht.
Der [X.] hat Stellung genommen. Der S[X.]hutz der Minderheit im Verfahren ri[X.]hte si[X.]h in [X.] na[X.]h § 13 A[X.]s. 2 [X.], wona[X.]h Beweisanträge nur unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen a[X.]gelehnt werden dürften. § 13 [X.] [X.]egründe damit ein "[X.]egrenztes Beweiserzwingungsre[X.]ht" der parlamentaris[X.]hen Minderheit im Untersu[X.]hungsverfahren. Art. [X.] enthalte zwar keine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung im Hin[X.]li[X.]k auf ein [X.]egrenztes Beweiserzwingungsre[X.]ht der parlamentaris[X.]hen Minderheit. Dieses Re[X.]ht auf S[X.]hutz der Minderheit im Verfahren lasse si[X.]h jedo[X.]h aus dem Einsetzungsre[X.]ht der Minderheit a[X.]leiten, da der Minderheitss[X.]hutz andernfalls de fa[X.]to leer liefe. Insoweit sei sowohl der parlamentaris[X.]hen Minderheit als au[X.]h dem Parlament ein Anspru[X.]h auf "wirksame Dur[X.]hführung des Untersu[X.]hungsauftrags" oder "auf kompetenzgere[X.]hte Aufga[X.]enwahrnehmung dur[X.]h den [X.]" einzuräumen. Zwar stehe dieser Anspru[X.]h na[X.]h dem Wortlaut nur der Einsetzungsminderheit zu. Die Funktion des Minderheitss[X.]hutzes für die Untersu[X.]hung als Sa[X.]he des gesamten [X.] spre[X.]he a[X.]er dafür, dass das in [ref=[X.]55f83f4-f4[X.]2-4595-9653-6d803fae0218]Art. 91 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]] [X.] verankerte Minderheitsre[X.]ht una[X.]hängig davon [X.]estehe, o[X.] eine Minderheitsenquête oder eine Mehrheitsenquête vorliege. Die geri[X.]htli[X.]he Ü[X.]erprüfung ha[X.]e si[X.]h auf die Feststellung eindeutiger Verletzungen des Minderheitsre[X.]hts zu [X.]es[X.]hränken. Da[X.]ei sei die Eins[X.]hätzungsprärogative der Mehrheit umso weiter, je un[X.]estimmter der Untersu[X.]hungsauftrag gefasst sei. Aus Art. 91 A[X.]s. 1 Satz 1 LV [X.] könne si[X.]h ein Re[X.]ht auf Vollzug von Beweis[X.]es[X.]hlüssen - ein Beweisdur[X.]hsetzungsre[X.]ht - erge[X.]en. Das verfassungsre[X.]htli[X.]h ver[X.]ürgte Re[X.]ht auf die Erhe[X.]ung [X.]estimmter Beweise würde leer laufen, wenn der Anspru[X.]h der Minderheit mit der Bes[X.]hlussfassung ü[X.]er einen zulässigen Antrag ers[X.]höpft wäre. Der Bes[X.]hluss des [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]husses, Beweis[X.]es[X.]hlüsse ni[X.]ht a[X.]zuar[X.]eiten, ers[X.]heine als a[X.]tus [X.]ontrarius zur Bes[X.]hlussfassung und sei daher na[X.]h den glei[X.]hen Regeln zu [X.]eurteilen.
[X.] des [X.]s hat am 18. März 2001 zur Hauptsa[X.]he verhandelt. In der mündli[X.]hen Verhandlung ha[X.]en die Beteiligten ihren s[X.]hriftsätzli[X.]hen Vortrag vertieft.
Die Anträge sind mit Ausnahme des Antrags zu 2.[X.]) zulässig.
Die Beteiligten sind im [X.]verfahren parteifähig. Na[X.]h § 63 [X.] können Teile der dort [X.]enannten [X.]organe Antragsteller und Antragsgegner im [X.] sein, wenn sie im Grundgesetz oder in den Ges[X.]häftsordnungen mit eigenen Re[X.]hten ausgestattet sind. Die Antragstellerin zu 1. ist als ständig vorhandene Gliederung des [X.]s parteifähig (vgl. [X.] 20, 56, <104>; 45, 1 <28>; stRspr). Die Antragsteller zu 2. sind als sogenannte Fraktion im Auss[X.]huss parteifähig, weil ihnen die Ges[X.]häftsordnung des [X.]s eigene Re[X.]hte einräumt (vgl. [X.] 67, 100 <124>). Der Antragsgegner ist ein gemäß Art. 44 GG mit eigenen Re[X.]hten ausgestattetes Hilfsorgan des [X.]s. Der [X.] kann von [X.] wegen als Plenum diese [X.]esonderen Befugnisse ni[X.]ht sel[X.]st wahrnehmen (vgl. [X.] 67, 100 <124>). Die Antragsteller können aus diesem Grund Re[X.]hte im parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hungsverfahren nur gegenü[X.]er dem Auss[X.]huss geltend ma[X.]hen, der die [X.]eanstandeten Maßnahmen sel[X.]st verantwortet.
Die Antragsteller sind antrags[X.]efugt, § 64 A[X.]s. 1 [X.].
1. Die Antragstellerin zu 1. hat hinrei[X.]hend dargelegt, dass sie in eigenen Re[X.]hten verletzt sein könnte. Das [X.] hat [X.]ereits ents[X.]hieden, dass eine konkret als Einsetzungsminderheit in Ers[X.]heinung getretene Fraktion des [X.]s im Sinne des Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG [X.]efugt ist, die Behinderung oder Vereitelung einer Beweiserhe[X.]ung des [X.]es geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 67, 100 <126>). Es ist mögli[X.]h, dass ein sol[X.]hes Beweisdur[X.]hsetzungsre[X.]ht au[X.]h der potentiellen einsetzungs[X.]ere[X.]htigten [X.]zusteht. Darum wird vorliegend in der Sa[X.]he gestritten. Die Antragstellerin zu 1. ist zudem [X.]ere[X.]htigt, im [X.] die Verletzung oder unmittel[X.]are Gefährdung von Re[X.]hten des gesamten [X.] geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 45, 1 <28>). Das Untersu[X.]hungsre[X.]ht aus Art. 44 A[X.]s. 1 GG [X.]lei[X.]t au[X.]h na[X.]h der Einsetzung des [X.]es Sa[X.]he des [X.] als Ganzes, das si[X.]h des Auss[X.]husses zur sa[X.]hgere[X.]hten Erfüllung dieser Aufga[X.]e [X.]edient (vgl. [X.] 49, 70 <85>; 67, 100 <125>; 83, 175 <180>).
2. Die Antragsteller zu 2. dürfen als so genannte Fraktion im Auss[X.]huss die Verletzung der Minderheitsre[X.]hte aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG au[X.]h ne[X.]en der Antragstellerin zu 1. geltend ma[X.]hen. Die in den [X.] entsandten A[X.]geordneten einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des [X.]s umfasst, repräsentieren den einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Teil des [X.]s im Auss[X.]huss. Dies gilt jedenfalls, solange kein Dissens zwis[X.]hen der Fraktion und ihren Vertretern im Auss[X.]huss erkenn[X.]ar wird.
Demgegenü[X.]er ist es den A[X.]geordneten im Auss[X.]huss verwehrt, in Prozessstands[X.]haft um Re[X.]hte des [X.]s gegen den Auss[X.]huss zu streiten. Dafür fehlt es der Fraktion im Auss[X.]huss an der Eigens[X.]haft einer organisatoris[X.]h verfestigten sel[X.]stständigen Teilgliederung des [X.]s (vgl. [X.] 2, 143 <164 f.>).
1. Hinsi[X.]htli[X.]h der im Antrag zu 1. näher [X.]ezei[X.]hneten Beweis[X.]es[X.]hlüsse war den Antragstellern erst am 15. Novem[X.]er 2001 erkenn[X.]ar, dass sie ni[X.]ht vollzogen werden würden. Die gegen diese Unterlassungen geri[X.]hteten Anträge zu 1. sind daher fristgemäß.
2. Der Antrag zu 2.[X.]) ist verfristet. Na[X.]h § 64 A[X.]s. 3 [X.] muss der Antrag [X.]innen se[X.]hs Monaten, "na[X.]hdem die [X.]eanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller [X.]ekannt geworden ist", gestellt werden. Den Antrag auf die Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.] hat der Antragsgegner in der 77. Sitzung am 17. Mai 2001 a[X.]gelehnt; die Frist endete mithin am Montag, den 19. Novem[X.]er 2001.
Im Ü[X.]rigen sind die Anträge zu 1.a) und [X.]) sowie 2.d) [X.]is g) innerhal[X.] der Frist des § 64 A[X.]s. 3 [X.] gestellt worden.
Die Anträge sind zu dem im Tenor ausgewiesenen Teil [X.]egründet. Der Antragsgegner hat insoweit Re[X.]hte der Antragsteller aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG verletzt, als er ohne ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung Beweisanträge der Antragsteller zu 2. a[X.]gelehnt und [X.]ereits [X.]es[X.]hlossene Beweisanträge ni[X.]ht vollzogen hat.
Der na[X.]h Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG als einsetzungs[X.]ere[X.]htigt qualifizierten Auss[X.]hussminderheit stehen Re[X.]hte auf Beweiserhe[X.]ung im Auss[X.]huss zu. Die Einsetzungsminderheit hat einen Anspru[X.]h auf Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Beweisanträge dur[X.]h die Auss[X.]hussmehrheit; dies gilt au[X.]h für die potentielle Einsetzungsminderheit (1). Den Beweisanträgen der Minderheit ist grundsätzli[X.]h Folge zu leisten, es sei denn, das Antragsre[X.]ht wird ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t. Der Auss[X.]huss, also die Auss[X.]hussmehrheit, hat die A[X.]lehnung eines von der Auss[X.]hussminderheit gestellten Beweisantrags entspre[X.]hend na[X.]hvollzieh[X.]ar zu [X.]egründen. Dem [X.] steht insoweit eine nur [X.]es[X.]hränkte Kontrolle auf Vertret[X.]arkeit zu (2). Auf Antrag der Minderheit gefasste Beweis[X.]es[X.]hlüsse hat der Auss[X.]huss grundsätzli[X.]h au[X.]h zu vollziehen. Jedo[X.]h liegt die Verfahrensherrs[X.]haft in den Händen der jeweiligen Auss[X.]hussmehrheit. Sie ents[X.]heidet ü[X.]er die Reihenfolge der Beweiserhe[X.]ungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]hte der qualifizierten Minderheit und hat dur[X.]h geeignete Verfahrensregeln si[X.]herzustellen, dass die Auswahl au[X.]h [X.]ei drohender Diskontinuität ausgewogen [X.]lei[X.]t (3).
1. Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG gi[X.]t dem [X.] das Re[X.]ht, Untersu[X.]hungsauss[X.]hüsse einzusetzen. Damit erhält das Parlament die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h ohne Mitwirkung von Regierung und Verwaltung ü[X.]er Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis es zur Erfüllung seiner Aufga[X.]en für erforderli[X.]h hält. Das S[X.]hwergewi[X.]ht der Untersu[X.]hungen liegt regelmäßig in der parlamentaris[X.]hen Kontrolle von [X.]und Verwaltung (vgl. [X.] 49, 70 <85>).
War das Untersu[X.]hungsre[X.]ht im System der konstitutionellen Monar[X.]hie no[X.]h in erster Linie ein Instrument des gewählten [X.] gegen die monar[X.]his[X.]he Exekutive, so hat es si[X.]h unter den Bedingungen des parlamentaris[X.]hen Regierungssystems maßge[X.]li[X.]h zu einem Re[X.]ht der Opposition auf eine Sa[X.]hverhaltsaufklärung una[X.]hängig von der Regierung und der sie tragenden [X.]mehrheit entwi[X.]kelt. Das Grundgesetz hat deshal[X.] dem [X.] ni[X.]ht nur das Re[X.]ht eingeräumt, einen [X.] einzusetzen, sondern dies der Mehrheit au[X.]h zur Pfli[X.]ht gema[X.]ht, wenn ein Viertel der A[X.]geordneten es [X.]eantragt. Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG ist als minderheitss[X.]hützende Vors[X.]hrift angelegt und damit au[X.]h auf einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen fortwirkender parlamentaris[X.]her Mehrheitsregel, [ref=5f1453[X.]8-d02[X.]-480[X.]-a94[X.]-ae1644fe33[X.][X.]]Art. 42 A[X.]s. 2 [X.]], und qualifiziertem Minderheitsre[X.]ht, [ref=d[X.]4e9d55-49[X.]8-416[X.]-a9d[X.]-d[X.][X.]fffeaa075]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]].
a) Der Regelungsgehalt von [ref=ad238f12-63f4-454[X.]-8119-[X.]7f0a93[X.]96d7]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]] ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in der Pfli[X.]ht des [X.]s, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen [X.] einzusetzen. Die [X.]ei der Einsetzung des Auss[X.]husses von [X.] wegen vorhandene Spannung zwis[X.]hen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt si[X.]h daher im Untersu[X.]hungsverfahren fort (vgl. [X.]ereits Parts[X.]h, Guta[X.]hten zum 45. Deuts[X.]hen Juristentag 1964, [X.], Teil 3, S. 199). Ungea[X.]htet der Frage, wel[X.]he Beteiligungsre[X.]hte s[X.]hon aus dem A[X.]geordnetenstatus (Art. 38 A[X.]s. 1 GG) folgen, können si[X.]h die A[X.]geordneten einer einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Fraktion jedenfalls auf das Minderheitsre[X.]ht des Art. 44 GG stützen. Die Einsetzungsminderheit muss im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags und innerhal[X.] des [X.]ü[X.]er die Beweiserhe[X.]ung mit[X.]estimmen können. Der Umfang dieses [X.] kann zwar ni[X.]ht weiter rei[X.]hen als derjenige der Mehrheit, ist diesem a[X.]er grundsätzli[X.]h vom Gewi[X.]ht her glei[X.]h zu era[X.]hten. Mehrheit und qualifizierte Minderheit müssen [X.]eide ihre Vorstellungen von einer sa[X.]hgemäßen Aufklärung angemessen dur[X.]hsetzen können.
Dieser dem Sinn und Zwe[X.]k des Art. 44 GG folgenden Auslegung steht ni[X.]ht der Wille des historis[X.]hen [X.]ge[X.]ers entgegen. Zwar werden Zweifel an der Mitgestaltungsma[X.]ht der Minderheit darauf gestützt, dass si[X.]h dem Wortlaut des Art. 44 A[X.]s. 1 GG das in Art. 34 A[X.]s. 1 WRV no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehene Beweisantragsre[X.]ht der Auss[X.]hussminderheit ni[X.]ht mehr entnehmen lässt (vgl. [X.], Parlamentaris[X.]he Untersu[X.]hungen privater Sa[X.]hverhalte, 1998, [X.]3 m.Fn. 119). Es fehlt jedo[X.]h an einem erkenn[X.]aren Willen, insofern von der Re[X.]htslage der Weimarer Rei[X.]hsverfassung inhaltli[X.]h a[X.]zuwei[X.]hen. Bereits Art. 57 des Herren[X.]hiemseer Konventsentwurfs enthielt das ausdrü[X.]kli[X.]h gewährleistete Beweisantragsre[X.]ht der Minderheit ni[X.]ht mehr. Die Gründe hierfür sind aus den Protokollen ni[X.]ht zu ersehen. Au[X.]h der Parlamentaris[X.]he Rat äußerte si[X.]h zu dieser Frage ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h. Allerdings [X.]egründete der Organisationsauss[X.]huss die Heraufsetzung des [X.] für das Errei[X.]hen der qualifizierten Einsetzungsminderheit auf ein Viertel der A[X.]geordneten gegenü[X.]er der Fünftelregelung der Weimarer Rei[X.]hsverfassung damit, dass das [X.]wesen in der [X.] von den radikalen [X.]en miss[X.]rau[X.]ht worden sei (JöR n.F. Bd. 1 (1951), [X.]; Organisationsauss[X.]huss 6. Sitzung vom 24. Septem[X.]er 1948, [X.], [X.]8 f.; vgl. au[X.]h [X.]-Hartmann, S[X.]hutz der Minderheit im parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hungsverfahren, 1994, S. 38 f.). Im Organisationsauss[X.]huss hielt man es allerdings für erforderli[X.]h, die Minderheit zu s[X.]hützen. So erwiderte gegenü[X.]er Bedenken des A[X.]geordneten [X.], dass diese [X.]änderung gegen die parlamentaris[X.]hen Minderheiten geri[X.]htet sei, der A[X.]geordnete [X.], die Änderung [X.]etreffe "nur die Frage, o[X.] ni[X.]ht eine größere Minderheit gefordert werden sollte" (OrgAuss[X.]h 2. Sitzung vom 16. Septem[X.]er 1948, [X.], [X.]). Im Ü[X.]rigen stand ne[X.]en der Bestimmung sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung als re[X.]htstaatli[X.]he Einfassung der Beweiserhe[X.]ungs[X.]efugnis ledigli[X.]h das Verhältnis des Auss[X.]husses zur Geri[X.]hts[X.]arkeit im [X.] (vgl. Re[X.]hen[X.]erg, in: [X.] Kommentar, Art. 44, I <2>).
[X.]) Das Re[X.]ht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Beweisanträge [X.]esteht au[X.]h im Rahmen einer Mehrheitsenquête. Um in den Genuss der Verfahrensre[X.]hte aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG zu gelangen, muss die einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit si[X.]h ni[X.]ht mit einem eigenen Untersu[X.]hungsantrag konstituieren. Wäre dies von [X.] wegen gefordert, so müsste die einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit praktis[X.]h jeder Mehrheitsenquête eine eigene Minderheitsenquête entgegensetzen, entweder parallel zur Einsetzung der Mehrheitsenquête oder später im Fall eines Konflikts ü[X.]er Beweiserhe[X.]ungen. Dadur[X.]h entstünde eine ledigli[X.]h zu Zwe[X.]ken der Re[X.]htswahrung notwendige, politis[X.]h a[X.]er ni[X.]ht gewollte Konkurrenz von Untersu[X.]hungsauss[X.]hüssen zu einander ü[X.]ers[X.]hneidenden oder identis[X.]hen Sa[X.]hverhalten. In Folge dessen würden Beweise doppelt erho[X.]en, Zeugen müssten vor zwei Untersu[X.]hungsauss[X.]hüssen aussagen, Akten und andere S[X.]hriftstü[X.]ke würden von [X.]eiden Auss[X.]hüssen konkurrierend [X.]eanspru[X.]ht. Eine sol[X.]he Zweigleisigkeit einer von Mehrheit und oppositioneller Minderheit in glei[X.]hem Maße für erforderli[X.]h gehaltenen Untersu[X.]hung einer öffentli[X.]hen Angelegenheit führte im Erge[X.]nis zu einer Fragmentierung der parlamentaris[X.]hen Ar[X.]eit und zur Gefahr einer we[X.]hselseitigen Behinderung [X.]ei der Erfüllung der Untersu[X.]hungsaufträge.
Die potentiell einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit [X.]ehält deshal[X.] sel[X.]st dann ihre Verfahrensre[X.]hte aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG, wenn sie zunä[X.]hst ausdrü[X.]kli[X.]h gegen die Einsetzung des [X.]es gestimmt hat. Es kann vielerlei Gründe ge[X.]en, si[X.]h gegen eine politis[X.]h unerwüns[X.]hte Enquête zu wenden und später do[X.]h an ihr mitwirken zu wollen. Es lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht die Gefahr leugnen, dass das Untersu[X.]hungsre[X.]ht in der Hand der Mehrheit und in A[X.]stimmung mit der von ihr getragenen Regierung gegen die parlamentaris[X.]he Opposition gewendet wird. In diesem Fall muss es der qualifizierten Minderheit un[X.]enommen [X.]lei[X.]en, si[X.]h dem Grunde na[X.]h gegen die Einsetzung des [X.]es zu wenden und - na[X.]h dem S[X.]heitern dieser Bemühung - denno[X.]h in ihm mitgestaltend tätig zu sein, um eine aus ihrer Si[X.]ht ausgewogene Aufklärung si[X.]herzustellen.
2. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Minderheit ist grundsätzli[X.]h Folge zu leisten, soweit das Antragsre[X.]ht ni[X.]ht sa[X.]hwidrig oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t wird. Mit einem Beweis[X.]es[X.]hluss wird Klarheit ges[X.]haffen, was zum Aufklärungsprogramm des Auss[X.]husses gehört; dies gilt au[X.]h für die förmli[X.]he A[X.]lehnung eines Beweisantrags. Die A[X.]lehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit dur[X.]h die Mehrheit darf ni[X.]ht allein auf das Mehrheitsprinzip des Art. 42 A[X.]s. 2 GG gestützt sein; sie [X.]edarf der Begründung. Die Auss[X.]hussmehrheit darf Beweisanträge der qualifizierten Minderheit zurü[X.]kweisen, wenn sie na[X.]hvollzieh[X.]ar darlegt, dass die Minderheit die ihr zustehenden Re[X.]hte sa[X.]hwidrig ausü[X.]t. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die [X.]eantragte Beweiserhe[X.]ung außerhal[X.] des Untersu[X.]hungsauftrags liegt oder re[X.]htswidrig ist, ferner wenn sie ledigli[X.]h der Verzögerung dient oder offensi[X.]htli[X.]h miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ist.
Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die parlamentaris[X.]he Autonomie und die [X.]esondere Natur des Untersu[X.]hungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politis[X.]hen Kontroverse hat si[X.]h das von der Minderheit angerufene Geri[X.]ht auf die Prüfung zu [X.]es[X.]hränken, o[X.] diese Begründung der Mehrheit na[X.]hvollzieh[X.]ar und der dur[X.]h die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen ins[X.]esondere [X.]ei der Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags in vertret[X.]arer Weise ausgefüllt worden ist. Daran kann es fehlen, wenn die Begründung der A[X.]lehnung den Beleg der Sa[X.]hwidrigkeit der a[X.]gelehnten Beweisanträge ni[X.]ht erkennen lässt oder wenn eine Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags mit juristis[X.]hen Auslegungsmethoden ni[X.]ht mehr na[X.]hvollzieh[X.]ar ist.
3. Einmal gefasste Beweis[X.]es[X.]hlüsse, au[X.]h wenn sie von einer qualifizierten Minderheit [X.]eantragt worden sind, hat der Auss[X.]huss grundsätzli[X.]h zu vollziehen. Jedo[X.]h liegt die Verfahrensherrs[X.]haft ü[X.]er die Reihenfolge der Beweiserhe[X.]ungen und ü[X.]er die Zwe[X.]kmäßigkeit einer Terminierung grundsätzli[X.]h in den Händen der jeweiligen Auss[X.]hussmehrheit. Diese hat ü[X.]er den Vollzug der Beweis[X.]es[X.]hlüsse zu ents[X.]heiden und si[X.]herzustellen, dass der Untersu[X.]hungsauftrag erfüllt werden kann. Ihre Verfahrensherrs[X.]haft ist jedo[X.]h dur[X.]h das Re[X.]ht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung [X.]egrenzt. Können na[X.]h Auffassung der Mehrheit ni[X.]ht mehr alle Beweisanträge [X.]ear[X.]eitet werden, hat sie dur[X.]h geeignete Verfahrensregeln, wie sie z.B. § 17 A[X.]s. 3 P[X.] enthält, si[X.]herzustellen, dass die Minderheit angemessen [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt wird und zu Gehör kommt.
Hieran gemessen, durfte der Antragsgegner mit Ausnahme der Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel den mit den Anträgen zu 1.a) [X.]is 1.[X.]) [X.]egehrten Vollzug der [X.]ereits gefassten Beweisanträge [X.]eenden.
1. Der Antrag 1.a) ist nur in Bezug auf die Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel [X.]egründet.
a) Der Antragsgegner durfte von der Vernehmung von Bundeskanzler S[X.]hröder a[X.]sehen.
Zwar war der Antragsgegner grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, seinen Beweis[X.]es[X.]hluss 14-254 zu vollziehen. Die Antragsteller zu 2. ha[X.]en es jedo[X.]h versäumt, ordnungsgemäß dessen Terminierung oder a[X.]er einen erneuten Beweis[X.]es[X.]hluss zu [X.]eantragen.
Der Bes[X.]hluss des Antragsgegners vom 6. Juli 2000, Bundeskanzler S[X.]hröder als früheren Ministerpräsidenten von [X.] ins[X.]esondere zu Nr. [X.] des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses als Zeugen zu vernehmen, ist auf die Beweisantrags[X.]egründung [X.]ezogen, die auf den Verkauf der Eisen[X.]ahn-Wohnungsgesells[X.]haft des Bundes a[X.]gestellt hatte. Die Antragsteller ma[X.]hen im vorliegenden [X.]verfahren jedo[X.]h ni[X.]ht geltend, dass Bundeskanzler S[X.]hröder zu dieser Thematik ni[X.]ht gehört worden ist. Vielmehr stützen sie ihr Begehren auf einen in der 83. Auss[X.]husssitzung gestellten Terminierungsantrag, der darauf geri[X.]htet war, Bundeskanzler S[X.]hröder zum Untersu[X.]hungskomplex [X.]/[X.] zu hören. Die Antragsteller ha[X.]en [X.]isher ni[X.]ht dargelegt, dass der Antragsgegner ü[X.]er diesen (Ergänzungs-)Beweisantrag gesondert ents[X.]hieden hat. Sel[X.]st wenn in der A[X.]lehnung der Terminierung zuglei[X.]h eine A[X.]lehnung des neuen Beweisantrags zu sehen wäre, konnte der Auss[X.]huss diesen Antrag jedenfalls als ni[X.]ht formgere[X.]ht a[X.]lehnen, da die S[X.]hriftform insoweit ni[X.]ht gewahrt worden war. Die von den Antragstellern zu [X.]ohne nähere Begründung gestellten weiteren Anträge auf Terminierung der Vernehmung von Bundeskanzler S[X.]hröder weisen densel[X.]en Mangel auf.
[X.]) Der Antragsgegner war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den Parlamentaris[X.]hen Staatssekretär Diller und den ehemaligen Leiter der [X.] [X.] als Zeugen zu vernehmen.
Es unterliegt der Verfahrensautonomie eines [X.]es zu ents[X.]heiden, wie eine Person angehört wird. Ein Anspru[X.]h der qualifizierten Minderheit, eine Person ni[X.]ht nur als Auskunftsperson zu hören, sondern als Zeugen zu vernehmen, [X.]esteht von [X.] wegen in der Regel ni[X.]ht. Die vom Antragsgegner zuletzt in der mündli[X.]hen Verhandlung angeführte Begründung, Beamte oder ehemalige Beamte seien [X.]ei der Darstellung dienstli[X.]her A[X.]läufe grundsätzli[X.]h als vertrauenswürdig anzusehen, ist na[X.]hvollzieh[X.]ar und ü[X.]ers[X.]hreitet ni[X.]ht den Wertungsrahmen, der dem Antragsgegner zusteht.
[X.]) Demgegenü[X.]er genügt die Begründung, die der Antragsgegner dafür gege[X.]en hat, von der Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel trotz des gefassten Beweis[X.]es[X.]hlusses a[X.]zusehen, ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Der Antragsgegner hat weder geltend gema[X.]ht, dass die Grundlage für den Beweis[X.]es[X.]hluss entfallen ist, no[X.]h hat er [X.]ei der Ents[X.]heidung, die Beweisaufnahme ohne Vollzug dieses Beweis[X.]es[X.]hlusses zu [X.]eenden, die Re[X.]hte der qualifizierten Minderheit hinrei[X.]hend [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt.
Der Antragsgegner hat ni[X.]ht dargelegt, dass die Vollziehung des Beweis[X.]es[X.]hlusses eine ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]hte oder offensi[X.]htli[X.]h miss[X.]räu[X.]hli[X.]he Ausnutzung des Minderheitsre[X.]hts der Antragsteller darstellt. Es ist au[X.]h ni[X.]ht erkenn[X.]ar, dass der Beweis[X.]es[X.]hluss si[X.]h ni[X.]ht mehr im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags [X.]ewegt oder dass das öffentli[X.]he Interesse an einer Vernehmung aus anderen Gründen entfallen ist. Das öffentli[X.]he Interesse des Auss[X.]husses an den Erkenntnissen der sogenannten Sonder-Task-For[X.]e [X.]/[X.] ist au[X.]h später ni[X.]ht entfallen. Bei den Teilen des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses, die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Privatisierung von [X.]/[X.] und sonstige Regierungskriminalität [X.]etreffen, sind im Ü[X.]rigen au[X.]h keine "konkreten tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte" gefordert, wie dies die Ziffer [X.] des Untersu[X.]hungsauftrags vorsieht.
2. Der Antrag 1.[X.]) ist un[X.]egründet. Der Verzi[X.]ht auf den Vollzug der Beweis[X.]es[X.]hlüsse [X.]etreffend die früheren Bundess[X.]hatzmeister der [X.] ist ni[X.]ht zu [X.]eanstanden.
Der Antragsgegner war zwar grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, den [X.]es[X.]hlossenen Zeugen[X.]eweis [X.] au[X.]h zu erhe[X.]en. Im Falle der Sammelspende [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass konkrete tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] vorliegen. Dieser Beweis[X.]es[X.]hluss steht a[X.]er ersi[X.]htli[X.]h im Zusammenhang mit der ange[X.]li[X.]hen Äußerung des früheren Vorsitzenden der [X.], [X.], dass die Spendensammelpraxis der Ära [X.] unter den na[X.]hfolgenden S[X.]hatzmeistern fortgedauert ha[X.]e, und mit den hierauf gestützten Beweis[X.]es[X.]hlüssen 14-150, 14-151 und 14-153. Na[X.]hdem [X.] gegenü[X.]er dem Auss[X.]huss die Pressedarstellung seiner Äußerungen ri[X.]htig gestellt hatte, war der Anlass für die Vernehmung der auf [X.] folgenden S[X.]hatzmeister entfallen. Es ist na[X.]hvollzieh[X.]ar, dass der Antragsgegner insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße gegen das [X.] mehr gesehen hat.
Den ehemaligen S[X.]hatzmeister [X.] allein zu der Spendensammelpraxis der Ära [X.] zu vernehmen, durfte dem Antragsgegner na[X.]h insgesamt 18 Jahren und der [X.]ereits im sogenannten Fli[X.]k-[X.] gezeigten Erinnerungslü[X.]ken des Zeugen als ni[X.]ht erforderli[X.]h ers[X.]heinen. Es ist jedenfalls vertret[X.]ar, wenn der Antragsgegner insoweit von einem ungeeigneten Beweismittel ausgeht.
3. Der Antrag 1.[X.]) ist un[X.]egründet. Die unterlassene Vernehmung des Finanz[X.]eraters und [X.] [X.]eim [X.]-[X.]vorstand, [X.], kann von [X.] wegen ni[X.]ht [X.]eanstandet werden. Die spätere A[X.]lehnung, einen [X.]ereits gefassten Beweis[X.]es[X.]hluss zu vollziehen, ist ohne Verletzung der Minderheitsre[X.]hte mögli[X.]h, wenn na[X.]hträgli[X.]he Tatsa[X.]hen oder Erkenntnisse dies re[X.]htfertigen.
Es ist na[X.]h Ergehen des Beweis[X.]es[X.]hlusses am 27. April 2000 deutli[X.]h geworden, dass zumindest die weit ü[X.]erwiegend vertretene Ansi[X.]ht, eins[X.]hließli[X.]h des von Prof. [X.] für den [X.] erstellten Guta[X.]htens, davon ausgeht, § 24 A[X.]s. 1 Satz 2 PartG verlange allein den Bu[X.]hwertansatz im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht. Die Auss[X.]hussmehrheit kann eine Verletzung von Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]hten na[X.]h dem [X.] aus Re[X.]htsgründen verneinen.
Ohne einen mögli[X.]hen Gesetzesverstoß würde die Ermittlung des Vermögens der [X.] na[X.]h dem Verkehrswert eine Ausfors[X.]hung interner Vorgänge [X.]edeuten, der [ref=4[X.][X.]39648-[X.]528-43[X.]7-[X.]aa5-f1daa44[X.]0[X.][X.]1]Art. 21 A[X.]s. 1 [X.]] mit seiner Gewährleistung der [X.]enfreiheit entgegen steht. Es genügt ni[X.]ht, dass die Frage Gegenstand intensiver re[X.]htspolitis[X.]her Diskussion ist (vgl. Beri[X.]ht der Sa[X.]hverständigenkommission, die eine doppelte Bu[X.]hführung einführen und das [X.]vermögen na[X.]h handelsre[X.]htli[X.]hen Bewertungsvors[X.]hriften [X.]ewerten will, BTDru[X.]ks 14/6710, [X.]48 ff.) oder das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenzge[X.]ot dur[X.]h Re[X.]hnungslegung [X.]etrifft.
Zudem erga[X.] si[X.]h aus der Vernehmung der [X.]-Bundess[X.]hatzmeisterin Wettig-Danielmeier am 30. Novem[X.]er 2001 u.a. zu der Frage des Wertansatzes für die Antragsteller zu 2. die Gelegenheit, den Verkehrswert der Vermögens[X.]eteiligungen der [X.] der Größenordnung na[X.]h zu ermitteln. Die Antragsteller zu 2. können dies ihrem Beri[X.]ht an das Plenum gemäß § 23 [X.] zu Grunde legen und entspre[X.]hende Wertungen und re[X.]htspolitis[X.]he Folgerungen mit Bli[X.]k auf das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenzge[X.]ot ziehen.
Die Begründung, mit der der Antragsgegner Beweisanträge der Antragsteller zu 2. als unzulässig a[X.]gelehnt hat, genügt nur teilweise den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Der Antrag zu 2.a) ist un[X.]egründet, weil der Antragsgegner hinrei[X.]hend dargelegt hat, dass si[X.]h die Beweiserhe[X.]ung ni[X.]ht mehr im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags [X.]ewegt. Demgegenü[X.]er genügt die Begründung, mit der der Antragsgegner weitere Anträge der Antragsteller zu 2. a[X.]gelehnt hat, den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht. Die Anträge zu 2.[X.]) und 2.d) [X.]is f) sind [X.]egründet, weil der Begründung des Antragsgegners ni[X.]ht entnommen werden kann, das Antragsre[X.]ht der Minderheit sei ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t worden.
1. Der Antrag 2.a) [X.]etreffend die Beweiserhe[X.]ung zu einer Großspende von Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin ist un[X.]egründet. Die Begründung des Antragsgegners, dass si[X.]h die Beweisanträge außerhal[X.] des Untersu[X.]hungsauftrags [X.]ewegen, ist na[X.]hvollzieh[X.]ar.
Die Antragsteller zu 2. ha[X.]en in ihren Beweisanträgen [X.]ereits konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] ni[X.]ht darzulegen vermo[X.]ht. Die ni[X.]ht weiter su[X.]stantiierte Annahme, dass die Mittel für die Spende aus dritter Quelle stammten, ist ein Ausfors[X.]hungs[X.]eweisantrag von zudem hoher Eingriffsintensität in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Betroffenen. Die Auss[X.]hussmehrheit durfte daher insoweit für die Antragsa[X.]lehnung als unzulässig auf den Beri[X.]ht des [X.]spräsidenten verweisen, der die Na[X.]hmeldung der Spende auf ein na[X.]hvollzieh[X.]ares Versehen zurü[X.]kführt.
2. Der Antrag 2.[X.]) ist [X.]egründet. Die Begründung des Antragsgegners, dass keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] im Sinne des Untersu[X.]hungsauftrags vorlägen, trägt die A[X.]lehnung des Beweisantrags zum Komplex [X.]/[X.] Gm[X.]H ni[X.]ht.
Der fehlende Ausweis einer aus den Vermögens[X.]eteiligungen einer politis[X.]hen [X.] stammenden erhe[X.]li[X.]hen Summe in ihrem Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht kann ein Verstoß gegen die Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]hten na[X.]h dem [X.] sein. Konkrete tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen sol[X.]hen Verstoß entfallen ni[X.]ht s[X.]hon deshal[X.], weil der [X.]spräsident unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellungnahme des seinerzeit zuständigen Wirts[X.]haftsprüfers der [X.] Hinweise für einen Verstoß ni[X.]ht [X.]estätigt sieht. O[X.] es si[X.]h um Transaktionen allein innerhal[X.] des Vermögens[X.]erei[X.]hs der [X.] handelte, die den politis[X.]hen Berei[X.]h ni[X.]ht [X.]erührten, wie aus dem Gedä[X.]htnisprotokoll des Wirts[X.]haftsprüfers hervorgeht, ist gerade der aufklärungs[X.]edürftige Sa[X.]hverhalt. Insofern ist die A[X.]lehnung des Beweisantrags au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des dem Antragsgegner zustehenden Wertungsrahmens [X.]ei der Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags ni[X.]ht mehr na[X.]hvollzieh[X.]ar.
Bei dem Komplex Auerdru[X.]k/[X.] aus dem [X.] stellt si[X.]h allerdings die Frage, o[X.] no[X.]h ein hinrei[X.]hender zeitli[X.]her Konnex zum Untersu[X.]hungsauftrag vorliegt. Dieser ist a[X.]er ni[X.]ht s[X.]hon dann aufgelöst, wenn Ursa[X.]hen für andauernde Entwi[X.]klungen weiter in die Vergangenheit hineinrei[X.]hen. Anderes könnte gelten, wenn die Ursa[X.]he für Fehlentwi[X.]klungen und ihre Behe[X.]ung in der Vergangenheit liegen, also a[X.]ges[X.]hlossene Vorgänge in Rede stehen, die ni[X.]ht mehr vom Untersu[X.]hungsinteresse gede[X.]kt sind. Der Komplex rei[X.]ht insofern zwar zeitli[X.]h weit zurü[X.]k, ist a[X.]er no[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h a[X.]ges[X.]hlossen, solange Herkunft und Ver[X.]lei[X.] der Kaufsumme ungeklärt sind. Insofern kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die zeitli[X.]he Konnexität zum Untersu[X.]hungsauftrag fehlt.
3. Der Antrag 2.d) ist [X.]egründet.
Die Antragsteller meinen, es [X.]lei[X.]e fragli[X.]h, o[X.] und wo die ange[X.]li[X.]h in die Kapitalrü[X.]klage der Solidarität Gm[X.]H geleisteten Einlagen als Ausga[X.]en im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht der [X.] verzei[X.]hnet seien. Es handele si[X.]h um sonstige Ausga[X.]en im Sinne von § 24 A[X.]s. 3 Ziff. 5 PartG, die im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht verzei[X.]hnet sein müssten. Dem hat der Antragsgegner weder im Auss[X.]huss no[X.]h im [X.]verfahren zu [X.]egegnen vermo[X.]ht. Im [X.]verfahren trägt der Antragsgegner umfassend unter Vorlage von Protokollen und Bilanzen von Gesells[X.]hafterversammlungen der Solidarität Gm[X.]H vor. Der Sa[X.]hverhalt sei [X.]ekannt, streitig sei allerdings, o[X.] er die Re[X.]hnungslegungspfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] verletze. Damit su[X.]ht der Antragsgegner den [X.]eantragten Beweis dur[X.]h andere Beweismittel zu su[X.]stituieren, führt a[X.]er keine Gründe für die Unzulässigkeit der [X.]egehrten Beweiserhe[X.]ung an.
Dass die [X.]sverwaltung den Sa[X.]hverhalt geprüft hat, ist e[X.]enfalls kein Sa[X.]hgrund, der [X.]elegen könnte, dass die [X.]eantragte Beweiserhe[X.]ung sa[X.]hwidrig oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h wäre. Die Beweisfrage ist offen und die Rekonstruktion der konkreten Vorgänge [X.]ei der Solidarität Gm[X.]H für ihre Klärung erhe[X.]li[X.]h.
4. Der Antrag 2.e) ist [X.]egründet, denn die Begründung der Antragsgegner, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] vorlägen, trägt ni[X.]ht die A[X.]lehnung der Beweisanträge zur Behandlung der Erträge, die die [X.] aus ihren Unternehmens[X.]eteiligungen erzielt hat.
Die Antragsteller zu 2. ha[X.]en die Re[X.]htsfrage gestellt, o[X.] für die Zwe[X.]ke des Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hts die Dividendeneinnahme [X.] m[X.]H mit Ausga[X.]en für das [X.] in [X.] saldiert werden durfte. Umstritten in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ist, o[X.] und inwieweit die [X.] Veräußerungserlöse [X.]zw. Dividenden aus ihrem Unternehmens[X.]erei[X.]h in den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht na[X.]h § 24 A[X.]s. 2 PartG einstellen musste oder mit von ihr [X.]ehaupteten Ausga[X.]en für das [X.] gemäß §§ 26 A[X.]s. 2 Satz 2, 27 A[X.]s. 2 Satz 1 PartG verre[X.]hnen durfte. Das von Prof. [X.] im Auftrag des [X.]spräsidenten erstellte Guta[X.]hten legt dar, dass hier keine - allein zulässige - horizontale Saldierung im Rahmen einer Vermögensart vorliege. Die Antragsteller tragen vor, es sei im Tatsä[X.]hli[X.]hen weiterhin unklar, o[X.] die Aufwendungen für das [X.] su[X.]stanzerhaltend oder werterhöhend gewesen seien.
Der Beri[X.]ht des [X.]spräsidenten gemäß § 23 A[X.]s. 5 PartG für das [X.] trägt für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht die A[X.]lehnung des Beweisantrags. Der [X.]spräsident sel[X.]st hat si[X.]h dahingehend geäußert, dass er das Handeln der [X.] als re[X.]htli[X.]h vertret[X.]ar ansehe. Er stützt si[X.]h auf eine Stellungnahme der Wirts[X.]haftsprüferkammer, die eine offensi[X.]htli[X.]he Re[X.]htswidrigkeit verneint und die Unsi[X.]herheit ni[X.]ht zu Lasten der re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] gehen lassen will. Diese Interpretation [X.]eruht auf einer spezifis[X.]hen materiellen Wertung des [X.]spräsidenten, die den [X.] ni[X.]ht [X.]indet und deshal[X.] ein Aufklärungsinteresse ni[X.]ht entfallen lässt.
O[X.] der erst na[X.]h Anhängigwerden des vorliegenden [X.]verfahrens vorgelegte Beri[X.]ht des [X.]spräsidenten vom 10. Januar 2002 ernsthafte Mögli[X.]hkeiten eines Verstoßes gegen das [X.] als Voraussetzung für eine Sa[X.]haufklärung dur[X.]h den Auss[X.]huss im Einzelfall entfallen lässt, ist allerdings eine Frage, die vom Auss[X.]huss neu zu ents[X.]heiden sein wird.
5. Der Antrag 2.f) ist e[X.]enfalls [X.]egründet, denn der Antragsgegner hat ni[X.]ht darzulegen vermo[X.]ht, dass der Beweisantrag der Antragsteller zu 2. zur Vermietung dur[X.]h die Konzentration Gm[X.]H sa[X.]hwidrig oder offensi[X.]htli[X.]h miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ist.
Na[X.]h Ansi[X.]ht der Antragsteller hätte die [X.] die Differenz zwis[X.]hen den von der Konzentration Gm[X.]H verlangten und den marktü[X.]li[X.]hen Mietzinsen für parteieigene Immo[X.]ilien in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten als Spende deklarieren müssen. Umstritten ist in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht, o[X.] niedrige Mietzinsen [X.]ei den parteieigenen Immo[X.]ilien als Spenden anzusehen sind. Soweit der Antragsgegner insoweit die Presse[X.]eri[X.]hterstattung ü[X.]er die fragli[X.]hen Immo[X.]ilien im Einzelnen als unzutreffend darzulegen su[X.]ht und dafür etwa Ü[X.]erlegungen zum Zeitpunkt der Fotografie eines Ge[X.]äudes na[X.]h oder vor Renovierung anstellt, ist dies als Beleg für die Sa[X.]hwidrigkeit des Antrags der Antragsteller zu 2. ni[X.]ht na[X.]hvollzieh[X.]ar. Glei[X.]hes gilt für den Vortrag, die Vermietung an die [X.] sei tatsä[X.]hli[X.]h zu ortsü[X.]li[X.]hem Zins erfolgt; denn dies ist eine Beweisfrage, die gerade Gegenstand der parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hung ist.
6. Ein Miss[X.]rau[X.]h des Beweisantragsre[X.]hts der Antragsteller hinsi[X.]htli[X.]h der Vermögens[X.]eteiligungen der [X.] ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Die Antragsteller ha[X.]en die Beweisanträge frühzeitig gestellt und ihre Terminierung [X.]eantragt. Es ist ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass sie diese nur deshal[X.] aufre[X.]ht erhalten würden, um den A[X.]s[X.]hluss der Untersu[X.]hungen des Antragsgegners zu verzögern.
Der Senat vermag ni[X.]ht festzustellen, dass der Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001, mit dem der Antragsgegner die Vernehmung von Zeugen [X.]eendet und der Gegenstand des Antrags zu 2.g) ist, für si[X.]h genommen verfassungswidrig ist, au[X.]h soweit er ni[X.]ht die [X.]ereits als zu Unre[X.]ht a[X.]gelehnt festgestellten Beweiserhe[X.]ungen [X.]etrifft. Allerdings wird in künftigen Fällen der Auss[X.]huss [X.]ei die Beweisaufnahme [X.]eendenden Bes[X.]hlüssen dafür Sorge zu tragen ha[X.]en, dass dies unter Bea[X.]htung von Regeln ges[X.]hieht, die es sowohl der Mehrheit als au[X.]h jedenfalls der qualifizierten Minderheit erlau[X.]en, no[X.]h in ausrei[X.]hendem Umfang die von ihnen jeweils für una[X.]ding[X.]ar gehaltenen Beweise zu erhe[X.]en.
Im Falle zeitli[X.]her Enge, ins[X.]esondere [X.]ei drohender Diskontinuität muss künftig der Auss[X.]huss Vorkehrungen dafür treffen, dass Mehrheit und qualifizierte Minderheit mit ihren Beweis[X.]egehren jeweils in angemessenem Umfang und na[X.]h ihren jeweiligen Vorstellungen am no[X.]h zur Verfügung stehenden Zeit[X.]udget [X.]eteiligt werden. Die Minderheit darf ni[X.]ht in die Lage versetzt werden, dass die von ihr für wesentli[X.]h gehaltenen Beweise solange dilatoris[X.]h [X.]ehandelt werden, [X.]is unter Zeitdru[X.]k die Beweisaufnahme [X.]eendet wird. Vielmehr o[X.]liegt es dem Auss[X.]huss, geeignete und faire Verfahrensregeln - wie z.B. in § 17 A[X.]s. 3 P[X.] - für die Bear[X.]eitung der no[X.]h anstehenden Anträge von Mehrheit und Minderheit anzuwenden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat gege[X.]enenfalls die Minderheit auf den Vollzug eines Teils no[X.]h ausstehender Anträge zu verzi[X.]hten, wie dies umgekehrt au[X.]h der Mehrheit zuzumuten ist, wenn a[X.]seh[X.]ar ist, dass nur so die Untersu[X.]hungserge[X.]nisse re[X.]htzeitig an das Plenum [X.]eri[X.]htet werden können.
Mit der Feststellung, dass ein Teil der von den Antragstellern zu 2. [X.]egehrten Beweiserhe[X.]ungen zu Unre[X.]ht vom Antragsgegner a[X.]gelehnt oder unterlassen wurde, ist keine Ents[X.]heidung darü[X.]er ver[X.]unden, o[X.] und wann diese Beweise na[X.]hzuholen sind. Der Auss[X.]huss wird na[X.]h der erfolgten Klärung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Streitverhältnisses unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der festgestellten Re[X.]hte der Antragsteller neu zu ents[X.]heiden ha[X.]en. Da[X.]ei wird au[X.]h von Bedeutung sein, o[X.] neue Umstände im Themen[X.]erei[X.]h des Untersu[X.]hungsauftrags es erfordern, andere Prioritäten zu setzen. Es gilt jedo[X.]h au[X.]h hier das Ge[X.]ot, da[X.]ei ein Verfahren zu wählen, das die Interessen der Mehrheit und der Minderheit zu einem angemessenen Ausglei[X.]h [X.]ringt.
Mit der Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he erledigt si[X.]h der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ([X.] 7, 99 <109>).
Meta
08.04.2002
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.04.2002, Az. 2 BvE 2/01 (REWIS RS 2002, 3795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3795 BVerfGE 105, 197-235 REWIS RS 2002, 3795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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