Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.04.2002, Az. 2 BvE 2/01

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechte der Minderheit in Untersuchungsausschüssen des Bundestages


L e i t s ä t z e

zum Urteil des [X.] vom 8. April 2002

- 2 [X.] -

  1. Die na[X.]h Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit [X.]estimmt ü[X.]er die Beweiserhe[X.]ung im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags und innerhal[X.] des Mehrheitsprinzips mit. Der Umfang des [X.] rei[X.]ht ni[X.]ht weiter als derjenige der Mehrheit, ist diesem a[X.]er grundsätzli[X.]h vom Gewi[X.]ht her glei[X.]h zu era[X.]hten.
  2. Das Re[X.]ht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Beweisanträge [X.]esteht au[X.]h in einer Mehrheitsenquête.
  3. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Minderheit ist grundsätzli[X.]h Folge zu leisten, soweit das Antragsre[X.]ht ni[X.]ht sa[X.]hwidrig oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t wird.
  4. Die A[X.]lehnung eines Beweisantrags [X.]edarf der Begründung. Das von der Minderheit angerufene Geri[X.]ht hat si[X.]h auf die Prüfung zu [X.]es[X.]hränken, o[X.] die Begründung der Mehrheit na[X.]hvollzieh[X.]ar und der Wertungsrahmen ins[X.]esondere [X.]ei der Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags in vertret[X.]arer Weise ausgefüllt worden ist.
  5. Können na[X.]h Auffassung der Mehrheit ni[X.]ht mehr alle Beweisanträge [X.]ear[X.]eitet werden, hat sie dur[X.]h geeignete Verfahrensregeln si[X.]herzustellen, dass die Minderheit angemessen [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt wird und zu Gehör kommt.

[X.]

- 2 [X.] -

<[X.]r/> <[X.]r/> Verkündet<[X.]r/> am 8. April 2002<[X.]r/> Wolf<[X.]r/> Amtsinspektorin<[X.]r/> als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r/> der Ges[X.]häftsstelle

Im Namen des Volkes

In dem [X.]verfahren<[X.]r/> ü[X.]er<[X.]r/> die Anträge

1. festzustellen, dass der Antragsgegner dadur[X.]h gegen Art. 44 A[X.]s. 1, Art. 38 A[X.]s. 1 GG verstoßen hat, dass er es unterlassen hat, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziff. [X.],   a) dur[X.]h Vernehmung des früheren Ministerpräsidenten von [X.] Gerhard S[X.]hröder, des ehemaligen Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungs[X.]edingte Sonderaufga[X.]en Günther [X.], des Parlamentaris[X.]hen Staatssekretärs im [X.] [X.] und des [X.] [X.] als Zeugen gemäß den vom Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller zu 2. gefassten Beweis[X.]es[X.]hlüssen 14-254, 14-381, 14-382 und 14-426,   [X.]) dur[X.]h Vernehmung der ehemaligen [X.]-S[X.]hatzmeister [X.], [X.], Hans Matthöfer und des ehemaligen Vorsitzenden der [X.] [X.] als Zeugen gemäß den vom Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller zu 2. gefassten Beweis[X.]es[X.]hlüssen 14-149, 14-150, 14-151 und 14-153,   [X.]) zu Verstößen der [X.] gegen die Pfli[X.]ht zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten dur[X.]h Vernehmung des Finanz[X.]eraters und [X.] [X.]eim [X.]-[X.]vorstand [X.] als Zeugen gemäß dem vom Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller zu [X.] gefassten Beweis[X.]es[X.]hluss 14-221;
2. festzustellen, dass die folgenden Bes[X.]hlüsse des Antragsgegners gegen Art. 44 A[X.]s. 1, Art. 38 A[X.]s. 1 GG verstoßen:   a) Bes[X.]hluss vom 11. Okto[X.]er 2001, zu den [X.] 644-646, mit denen die Anträge der Antragsteller zu 2. für unzulässig erklärt werden, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, wer an der Pfli[X.]htverletzung, eine ange[X.]li[X.]he Spende der heutigen Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin ü[X.]er [X.]an ihren [X.]-Kreisver[X.]and Tü[X.]ingen im Jahr 1998 im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1998 ni[X.]ht ausgewiesen zu ha[X.]en, mitgewirkt hat [X.]zw. davon Kenntnis hatte, woher diese im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1998 ni[X.]ht ausgewiesenen Einnahmen stammen und wo sie ver[X.]lie[X.]en, dur[X.]h   aa) Vernehmung der Kassiererin des [X.]-Kreisver[X.]andes Tü[X.]ingen [X.] als Zeugin,   [X.][X.]) Beiziehung aller Bu[X.]hhaltungsunterlagen des [X.]-Kreisver[X.]andes Tü[X.]ingen, die Aufs[X.]hluss ü[X.]er die Herkunft und Verwendung dieser ange[X.]li[X.]hen Spende ge[X.]en, [X.]eim [X.]-Kreisver[X.]and Tü[X.]ingen,   [X.][X.]) Beiziehung aller Unterlagen, ins[X.]esondere Kontoauszüge und andere Bankunterlagen der heutigen Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin, die Aufs[X.]hluss ü[X.]er die Herkunft und Verwendung dieser ange[X.]li[X.]hen Spende ge[X.]en, [X.]ei Prof. Dr. Herta Däu[X.]ler-Gmelin,<[X.]r/>   [X.]) Bes[X.]hluss vom 11. Okto[X.]er 2001 zur [X.], mit dem der Antrag der Antragsteller zu 2. für unzulässig erklärt wird, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, o[X.] und inwieweit die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten den Erlös aus dem Verkauf der [X.]-Gesells[X.]haftsanteile der [X.] an die [X.] in Höhe von [X.] Mio. und dessen Verwendung vers[X.]hleiert hat und damit gegen die na[X.]h dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]estehende Verpfli[X.]htung zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung ü[X.]er die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ü[X.]er ihr Vermögen verstoßen hat, dur[X.]h Vernehmung des Dipl.-Kfm. [X.], [X.]/StB, ehemaliger Niederlassungsleiter der [X.] m[X.]H Wirts[X.]haftsprüfungsgesells[X.]haft Steuer[X.]eratungsgesells[X.]haft, Düsseldorf, als Zeugen,   [X.]) Bes[X.]hluss vom 17. Mai 2001 zu den [X.] 563 und 564, mit dem die Anträge der Antragsteller zu 2. für unzulässig erklärt werden, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu unklaren Millionen-Transaktionen an die [X.]-eigene Solidarität Gm[X.]H in den Jahren 1987 [X.]is 1990, dur[X.]h Vernehmung der Wirts[X.]haftsprüfer der Allgemeinen Treuhandgesells[X.]haft m[X.]H ([X.]) [X.] und [X.] als Zeugen,   d) Bes[X.]hluss vom 27. Septem[X.]er 2001 zur [X.], mit dem der Antrag der Antragsteller zu 2. für unzulässig erklärt wird, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu unklaren Millionen-Transaktionen an die [X.]-eigene Solidarität Gm[X.]H in den Jahren 1987 [X.]is 1990, dur[X.]h Beiziehung der den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten 1987 [X.]is 1990 zu Grunde liegenden Bu[X.]hhaltungsunterlagen der S[X.]hatzmeisterei der Bundes-[X.] [X.]etreffend die Zahlungen der [X.] an die Solidarität Gm[X.]H in diesen Jahren [X.]ei der S[X.]hatzmeisterei der Bundes-[X.],   e) Bes[X.]hluss vom 11. Okto[X.]er 2001 zu den [X.] 642 und 643, mit dem die Anträge der Antragsteller zu 2. für unzulässig erklärt werden, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, o[X.] Erträge, die die [X.] aus ihren Unternehmens[X.]eteiligungen erzielt hat, in Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes und des [X.]es ni[X.]ht veröffentli[X.]ht worden sind, dur[X.]h Vernehmung der Wirts[X.]haftsprüfer und Steuer[X.]erater [X.]ei der [X.]Ulri[X.]h S[X.]hröder und [X.] als Zeugen,   f) Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 zu den [X.] 659 und 661, mit dem die Anträge der Antragsteller zu 2. für unzulässig erklärt werden, Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, o[X.] und inwieweit die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten Spenden der [X.]-eigenen Konzentration Gm[X.]H ni[X.]ht veröffentli[X.]ht und damit gegen die na[X.]h dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]estehende Verpfli[X.]htung zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung verstoßen hat, dur[X.]h   aa) Vernehmung des Re[X.]htsanwalts [X.] aus Göttingen, Ges[X.]häftsführer der Konzentration Gm[X.]H, als Zeugen und   [X.][X.]) Beiziehung sämtli[X.]her Mietverträge zwis[X.]hen der Konzentration Gm[X.]H und der [X.] [X.]ei der Konzentration Gm[X.]H,<[X.]r/>   g) Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 zur [X.], soweit dort eine Beendigung der Zeugeneinvernahme [X.]is Dezem[X.]er 2001 mit Ausnahme der Anhörung des Zeugen Sirven sowie derjenigen Zeugen, die einer früheren Ladung für Novem[X.]er/Dezem[X.]er 2001 ni[X.]ht folgen konnten, [X.]es[X.]hlossen wurde;
3. [X.]is zur Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpfli[X.]htet ist, die Beweisaufnahme unverzügli[X.]h fortzusetzen und innerhal[X.] einer vom Geri[X.]ht festzusetzenden angemessenen Frist   a) den früheren Ministerpräsidenten von [X.] Gerhard S[X.]hröder, den ehemaligen Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungs[X.]edingte Sonderaufga[X.]en Günter [X.], den Parlamentaris[X.]hen Staatssekretär im [X.] [X.] und den [X.] [X.] gemäß den vom Antragsgegner gefassten Beweis[X.]es[X.]hlüssen 14-254, 14-381, 14-382 und 14-426 als Zeugen zu vernehmen,   [X.]) die ehemaligen [X.]-S[X.]hatzmeister [X.], [X.], Hans Matthöfer und den ehemaligen Vorsitzenden der [X.] [X.] gemäß den vom Antragsgegner gefassten Beweis[X.]es[X.]hlüssen 14-149, 14-150, 14-151 und 14-153 als Zeugen zu vernehmen,   [X.]) den Finanz[X.]erater und Revisor [X.]eim [X.]-Vorstand [X.] gemäß dem vom Antragsgegner gefassten Beweis[X.]es[X.]hluss 14-221 zu Verstößen der [X.] gegen die Pfli[X.]ht zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten als Zeugen zu vernehmen,   d) gemäß den Anträgen der Antragsteller zu 2. zu den [X.] 644-646 Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, wer an der Pfli[X.]htverletzung, eine ange[X.]li[X.]he Spende der heutigen Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin ü[X.]er [X.]an ihren [X.]-Kreisver[X.]and Tü[X.]ingen im Jahr 1998 im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1998 ni[X.]ht ausgewiesen zu ha[X.]en, mitgewirkt hat [X.]zw. davon Kenntnis hatte, woher diese im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1998 ni[X.]ht ausgewiesenen Einnahmen stammen und wo sie ver[X.]lie[X.]en, dur[X.]h   aa) Vernehmung der Kassiererin des [X.]-Kreisver[X.]andes Tü[X.]ingen [X.] als Zeugin,   [X.][X.]) Beiziehung aller Bu[X.]hhaltungsunterlagen des [X.]-Kreisver[X.]andes Tü[X.]ingen, die Aufs[X.]hluss ü[X.]er die Herkunft und Verwendung dieser ange[X.]li[X.]hen Spende ge[X.]en, [X.]eim [X.]-Kreisver[X.]and Tü[X.]ingen,   [X.][X.]) Beiziehung aller Unterlagen, ins[X.]esondere Kontoauszüge und andere Bankunterlagen der heutigen Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin, die Aufs[X.]hluss ü[X.]er die Herkunft und Verwendung dieser ange[X.]li[X.]hen Spende ge[X.]en können, [X.]ei Prof. Dr. Herta Däu[X.]ler-Gmelin,<[X.]r/>   e) gemäß dem Antrag der Antragsteller zu 2. zur [X.]641 Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, o[X.] und inwieweit die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten den Erlös aus dem Verkauf der [X.]-Gesells[X.]haftsanteile der [X.] an die [X.] in Höhe von [X.] Mio. und dessen Verwendung vers[X.]hleiert hat und damit gegen die na[X.]h dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]estehende Verpfli[X.]htung zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung ü[X.]er die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ü[X.]er ihr Vermögen verstoßen hat, dur[X.]h Vernehmung des Dipl.-Kfm. [X.] als Zeugen,<[X.]r/>   f) gemäß den Anträgen der Antragsteller zu 2. zu den [X.] 563 und 564 Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu unklaren Millionen-Transaktionen an die [X.]-eigene Solidarität Gm[X.]H in den Jahren 1987 [X.]is 1990, dur[X.]h Vernehmung der Wirts[X.]haftsprüfer der Allgemeinen Treuhandgesells[X.]haft m[X.]H ([X.]) [X.] und [X.] als Zeugen,   g) gemäß dem zur [X.] gestellten Antrag der Antragsteller zu 2. zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners Beweis zu erhe[X.]en, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu unklaren Millionen-Transaktionen an die [X.]-eigene Solidarität Gm[X.]H in den Jahren 1987 [X.]is 1990, dur[X.]h Beiziehung der den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten 1987 [X.]is 1990 zu Grunde liegenden Bu[X.]hhaltungsunterlagen der S[X.]hatzmeisterei der Bundes-[X.] [X.]etreffend die Zahlungen der [X.] an die Solidarität Gm[X.]H,   h) gemäß den Anträgen der Antragsteller zu 2. zu den [X.] 642 und 643 Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, o[X.] Erträge, die die [X.] aus ihren Unternehmens[X.]eteiligungen erzielt hat, in Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes und des [X.]es ni[X.]ht veröffentli[X.]ht worden sind, dur[X.]h Vernehmung der Wirts[X.]haftsprüfer und Steuer[X.]erater [X.]ei der [X.]Ulri[X.]h S[X.]hröder und [X.] als Zeugen,   i) gemäß den zu den [X.] 659 und 661 gestellten Anträgen der Antragsteller zu 2. Beweis zu erhe[X.]en zum Untersu[X.]hungsauftrag des Antragsgegners, ins[X.]esondere zu Ziffer [X.], so au[X.]h zu der Frage, o[X.] und inwieweit die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten Spenden der [X.]-eigenen Konzentration Gm[X.]H ni[X.]ht veröffentli[X.]ht und damit gegen die na[X.]h dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]estehende Verpfli[X.]htung zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung verstoßen hat, dur[X.]h   aa) Vernehmung des Re[X.]htsanwalts [X.] aus Göttingen, Ges[X.]häftsführer der Konzentration Gm[X.]H, als Zeugen und   [X.][X.]) dur[X.]h Beiziehung sämtli[X.]her Mietverträge zwis[X.]hen der Konzentration Gm[X.]H und der [X.] [X.]ei der Konzentration Gm[X.]H,<[X.]r/> <[X.]r/> hilfsweise mit der Maßga[X.]e, dass [X.]is zum A[X.]s[X.]hluss des Hauptsa[X.]heverfahrens diejenigen Teile des Beri[X.]htes des Antragsgegners an den [X.], die Zitate aus den Protokollen der Zeugenvernehmungen und aus den [X.]eigezogenen Dokumenten, Urkunden und Akten enthalten, in den [X.] vertrauli[X.]h na[X.]h § 2a A[X.]s. 2 der Geheims[X.]hutzordnung des [X.]es einzustufen sind;
Antragsteller: 1. [X.]/[X.] im [X.],<[X.]r/> vertreten dur[X.]h ihren Vorsitzenden [X.] und ihren 1. Stellvertretenden Vorsitzenden [X.],<[X.]r/> Platz der [X.], 11011 [X.],   2. die Mitglieder des [X.]es Dr. [X.], [X.], [X.], Dorothea Störr-Ritter, Andrea Voßhoff,<[X.]r/> Platz der [X.], 11011 [X.],
- Bevollmä[X.]htigte:
Re[X.]htsanwälte Hogan & Hartson Raue L.L.P.,<[X.]r/> [X.] 1, 10785 [X.] -
Antragsgegner: 1. [X.] des 14. [X.]es,<[X.]r/> vertreten dur[X.]h seinen Vorsitzenden [X.],<[X.]r/> Platz der [X.], 11011 [X.],
- Bevollmä[X.]htigter:
Prof. Dr. [X.],<[X.]r/> Poß[X.]ergweg 51, 40629 Düsseldorf -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsidentin [X.],<[X.]r/> [X.],<[X.]r/> Jents[X.]h,<[X.]r/> Hassemer,<[X.]r/> Broß,<[X.]r/> Osterloh,<[X.]r/> [X.],<[X.]r/> Mellinghoff

auf Grund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 18. März 2002 dur[X.]h

Urteil

für Re[X.]ht erkannt:

  1. Der Antragsgegner verstößt dadur[X.]h gegen Artikel 44 A[X.]satz 1 Satz 1 Grundgesetz, dass er es unterlassen hat, seinen Beweis[X.]es[X.]hluss 14-426 zu vollziehen.
  2. Die Bes[X.]hlüsse des Antragsgegners vom 1[X.] Okto[X.]er 2001 zur [X.], vom 27. Septem[X.]er 2001 zur [X.], vom 11. Okto[X.]er 2001 zu den [X.] 642 und 643, sowie vom 15. Novem[X.]er 2001 zu den [X.] 659 und 661 verstoßen gegen Artikel 44 A[X.]satz 1 Satz 1 Grundgesetz.
  3. Der Antrag zu Ziffer 2.[X.]) wird verworfen.
  4. Im Ü[X.]rigen werden die Anträge zurü[X.]kgewiesen.
  5. Damit erledigt si[X.]h der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Gründe:

A.

Der [X.] [X.]etrifft die Beweiserhe[X.]ung des 1. [X.]es des 14. [X.]s, und zwar den [X.] [X.]ereits [X.]es[X.]hlossener Beweisanträge sowie die A[X.]lehnung von Beweisanträgen der Auss[X.]hussminderheit.

[X.]

1. a) Auf Antrag der Fraktionen der [X.] und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [X.]es[X.]hloss der 14. [X.] am 2. Dezem[X.]er 1999 die Einsetzung eines [X.]es (BTDru[X.]ks 14/2139; [X.]). Der [X.] hatte folgenden Wortlaut:

Es wird ein [X.] gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes eingesetzt.

Dem Auss[X.]huss sollen 11 Mitglieder ([X.] 5 Mitglieder, [X.]/CSU 3 Mitglieder, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 Mitglied, [X.] 1 Mitglied, [X.] 1 Mitglied) angehören.

[X.]

Der Auss[X.]huss soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen oder Vorteile direkt oder indirekt an

1. Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von [X.]/CSU und [X.] getragenen Bundesregierungen und deren na[X.]hgeordneten Behörden,

2. die die damaligen Bundesregierungen tragenden [X.]en und/oder Fraktionen und deren Funktionsträger oder deren Beauftragte oder

3. sonstige Personen und Institutionen

geflossen sind [X.]zw. gewährt wurden, die dazu geeignet waren, politis[X.]he Ents[X.]heidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren na[X.]hgeordnete Behörden zu [X.]eeinflussen [X.]zw. die tatsä[X.]hli[X.]h politis[X.]he Ents[X.]heidungsprozesse [X.]eeinflusst ha[X.]en.

I[X.]

Die Fragen aus [X.] sollen ins[X.]esondere geklärt werden im Zusammenhang mit

1. dem Verkauf von 36 [X.] Panzerfahrzeugen vom Typ Fu[X.]hs an [X.] und der Lieferung aus dem Bestand der [X.] im Jahre 1991,

2. der Privatisierung [X.]zw. dem Neu[X.]au der Erdölraffinerie in [X.] und mit der Veräußerung des [X.]-Tankstellennetzes,

3. der Lieferung von Flugzeugen dur[X.]h die Deuts[X.]he Air[X.]us Gm[X.]H an [X.] und thailändis[X.]he Fluggesells[X.]haften Ende der a[X.]htziger/Anfang der neunziger Jahre,

4. der Lieferung von [X.] an die [X.] Küstenwa[X.]he in der zweiten Hälfte der a[X.]htziger Jahre.

II[X.]

Weiterhin soll geklärt werden,

1. o[X.] und inwieweit dur[X.]h die Zuwendungen und Handlungen aus [X.] und I[X.] gegen die Bestimmungen des [X.]es, gegen Amts- und Dienstpfli[X.]hten, internationales Re[X.]ht und internationale Verträge verstoßen worden ist,

2. o[X.] und wie dur[X.]h die steuerli[X.]he Behandlung sol[X.]her Zuwendungen oder dur[X.]h ungere[X.]htfertigte Zahlungen aus öffentli[X.]hen Haushalten die öffentli[X.]he Hand [X.]elastet wurde und

3. wel[X.]he Personen von sol[X.]hen Zuwendungen, den mit den Zahlungen ver[X.]undenen Geldflüssen, von den Vorteilsgewährungen und der steuerli[X.]hen Behandlung der Zuwendung Kenntnis hatten.

[X.].

Dem Verfahren des [X.]es werden die Regeln zugrunde gelegt, die von den Mitgliedern der Interparlamentaris[X.]hen Ar[X.]eitsgemeins[X.]haft im Entwurf eines Gesetzes ü[X.]er Einsetzung und Verfahren von Untersu[X.]hungsauss[X.]hüssen (sog. [X.], [X.]/4209) formuliert wurden, soweit sie geltendem Re[X.]ht ni[X.]ht widerspre[X.]hen, und wenn na[X.]h ü[X.]ereinstimmender Auffassung der Mitglieder des [X.]es keine sonstigen Bedenken dagegen [X.]estehen.

§ 12 [X.] lautet:

(1) Der Untersu[X.]hungsauss[X.]huß erhe[X.]t die dur[X.]h den Untersu[X.]hungsauftrag ge[X.]otenen Beweise aufgrund von Beweis[X.]es[X.]hlüssen.

(2) Beweise sind zu erhe[X.]en, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Auss[X.]hußmitglieder oder den Betroffenen [X.]eantragt werden, es sei denn, dass sie offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags liegen.

Der [X.] setzte die Zahl der Auss[X.]hussmitglieder auf 15 fest ([X.] 14/76). Zuglei[X.]h lehnte er einen von der [X.] vorges[X.]hlagenen und von dieser sowie der Antragstellerin zu 1. unterstützten Änderungsantrag zu A[X.]s[X.]hnitt [X.] a[X.], der diesen Untersu[X.]hungsgegenstand auf die damaligen im Deuts[X.]hen [X.] vertretenen Oppositionsparteien [X.], BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und [X.] erweitern sollte (BTDru[X.]ks 14/2247 vom [X.]Dezem[X.]er 1999; [X.] 14/76, [X.]).

[X.]) Die Fraktionen der [X.] und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [X.]eantragten am 15. Fe[X.]ruar 2000, den Untersu[X.]hungsauftrag des Auss[X.]husses zu erweitern (BTDru[X.]ks 14/2686):

Der am 2. Dezem[X.]er 1999 vom [X.] [X.]es[X.]hlossene Untersu[X.]hungsauftrag (Dru[X.]ksa[X.]he 14/2139) wird na[X.]h den Ziffern I [X.]is III wie folgt ergänzt:

Neue Ziffer [X.]:

Sofern tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte [X.]estehen, soll der Auss[X.]huss au[X.]h klären, inwieweit [X.]en die na[X.]h dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]estehende Verpfli[X.]htung zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung ü[X.]er die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und ü[X.]er ihr Vermögen verletzt ha[X.]en, wer diese Pfli[X.]htverletzung [X.]egangen oder daran mitgewirkt hat [X.]zw. davon Kenntnis hatte, woher die in den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten ni[X.]ht oder nur lü[X.]kenhaft ausgewiesenen Einnahmen und Vermögenswerte stammen und wel[X.]hen Zwe[X.]ken sie dienten [X.]zw. wo diese ver[X.]lie[X.]en.

Die [X.]isherige Ziffer [X.] wird Ziffer V.

Diesen Antrag nahm der Deuts[X.]he [X.] am 18. Fe[X.]ruar 2000 gegen die Stimmen der Antragstellerin zu [X.]mit der Änderung an, dass vor den Worten "tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte" das Wort "konkrete" eingefügt wurde ([X.] 14/88, [X.]).

2. Bis zum 18. März 2002 tagte der [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]huss insgesamt 98-mal. Er legte am 16. Dezem[X.]er 1999 fest, dass s[X.]hriftli[X.]he Dokumente im Auss[X.]huss ni[X.]ht verlesen zu werden [X.]rau[X.]hen, sondern dadur[X.]h Bestandteil der Untersu[X.]hungen werden, dass der Auss[X.]huss sie zu den Akten nimmt. Beweisanträge waren s[X.]hriftli[X.]h zu stellen.

In seiner 98. Sitzung am 15. Novem[X.]er 2001 [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner auf Antrag der Fraktion der [X.] gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2., die Zeugenvernehmung [X.]is Ende Dezem[X.]er 2001 zu [X.]eenden und mit der Ausar[X.]eitung des Beri[X.]hts für den [X.] zu [X.]eginnen. Der Antrag lautete wie folgt (Auss[X.]huss-Dru[X.]ksa[X.]he <ADru[X.]ks> 662 vom 8. Novem[X.]er 2001):

1. Ende der Zeugeneinvernahme im Dezem[X.]er 2001 mit Ausnahme der Anhörung des Zeugen Sirven sowie derjenigen Zeugen, die einer früheren Ladung für Novem[X.]er/Dezem[X.]er 2001 ni[X.]ht folgen konnten.

2. Vorlage des ersten [X.](Verfahrens- und Feststellungsteil) dur[X.]h das Sekretariat an die Beri[X.]hterstatter und Fraktionsmitar[X.]eiter [X.]is 15. März 2002.

[X.]. Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs a[X.] [X.]April 2002.

[X.]. 1. Beratung des Beri[X.]hterstatter-Entwurfs (Verfahrens- und Feststellungsteil) am 25. April 2002.

5. A[X.]ga[X.]e der Bewertungsteile, evtl. a[X.]wei[X.]henden Beri[X.]hte und [X.] seitens der Beri[X.]hterstatter [X.]zw. Fraktionen [X.]is zum 3. Mai 2002.

6. Vera[X.]s[X.]hiedung der Bes[X.]hlussempfehlungen und des Beri[X.]hts sowie ggf. der a[X.]wei[X.]henden Beri[X.]hte im Auss[X.]huss [X.]is spätestens 16. Mai 2002.

[X.] stellte in der Sitzung sodann fest, dass si[X.]h damit der Antrag der Antragsteller zu 2. für die weitere Termingestaltung hinsi[X.]htli[X.]h der Termine 24. Januar [X.]is 21. Fe[X.]ruar 2002 erledigt ha[X.]e. Für den Sitzungstermin vom 13. Dezem[X.]er 2001 [X.]es[X.]hloss der Auss[X.]huss die Vernehmung der Zeugen na[X.]h Ziff. 1. Dementspre[X.]hend stellte der Vorsitzende fest, dass si[X.]h der Antrag der Antragsteller zu 2. für den 13. Dezem[X.]er 2001 erledigt ha[X.]e (Auss[X.]hussprot 98, [X.]).

Auf Antrag der Vertreter der Fraktionen der [X.] und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner am 13. März 2002, auf Grund der "[X.]esonderen Ereignisse in Köln", den Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 dahingehend zu ergänzen, dass der Auss[X.]huss "die Zeugenvernehmungen für diesen Komplex wieder aufnimmt" ([X.] vom 12. März 2002). Das Sekretariat des Auss[X.]husses legte am 15. März 2002 einen ersten Entwurf für einen Auss[X.]huss[X.]eri[X.]ht in einem Umfang von 880 Seiten vor.

Bis zum Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 hatte der Antragsgegner 434 Beweis[X.]es[X.]hlüsse gefasst, darunter die Vernehmung von 252 Zeugen, 13 Anhörungspersonen und 4 Sa[X.]hverständigen, und er hatte 104 Zeugen gehört. Soweit hier relevant, [X.]etrafen die Beweisanträge der Antragsteller zu [X.]den Komplex [X.]/[X.], die Spendensammelpraxis der [X.] in der Zeit ihres Bundess[X.]hatzmeisters [X.], eine Spende von Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin an ihren Landesver[X.]and sowie das Finanzge[X.]aren der [X.] im Rahmen ihrer Vermögens[X.]eteiligungen und deren Ausweis in den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten dieser [X.].

3. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Antragsteller zu 2. Beweis[X.]es[X.]hlüsse ü[X.]er die Zeugenvernehmung zu den Komplexen [X.]/[X.] (a), die Spendensammelpraxis der [X.] ([X.]) und den Wertansatz der Vermögens[X.]eteiligungen dieser [X.] ([X.]) gefasst, die Beweisaufnahme jedo[X.]h ni[X.]ht terminiert.

a) aa) Auf Antrag der Antragsteller zu [X.](ADru[X.]ks 338 vom 28. Juni 2000) [X.]es[X.]hloss der Auss[X.]huss in seiner 32. Sitzung am 6. Juli 2000, Bundeskanzler S[X.]hröder als früheren Ministerpräsidenten von [X.] "ins[X.]esondere zu Nr. [X.] des Untersu[X.]hungsauftrags" zu vernehmen (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-254). Die Antrags[X.]egründung hatte auf den Einsatz des damaligen Leiters der niedersä[X.]hsis[X.]hen Staatskanzlei, [X.], für den Verkauf der Eisen[X.]ahn-Wohnungsgesells[X.]haft des Bundes an regionale An[X.]ieter a[X.]gestellt.

Der A[X.]geordnete [X.] ([X.]/CSU) [X.]eantragte in der 83. Sitzung des Auss[X.]husses am 28. Juni 2001, den Zeugen Bundeskanzler Gerhard S[X.]hröder in der nä[X.]hsten Wo[X.]he zu vernehmen. Die Vernehmung solle den Komplex [X.]/[X.] [X.]etreffen und sei dur[X.]h die Aussage des Zeugen Dr. Hans Frideri[X.]hs in der letzten Sitzung zu direkten Kontakten zwis[X.]hen dem französis[X.]hen Konzern [X.] und dem damaligen niedersä[X.]hsis[X.]hen Ministerpräsidenten S[X.]hröder im Hin[X.]li[X.]k auf die geplante Pipeline von [X.] na[X.]h [X.] erforderli[X.]h geworden. Der Auss[X.]huss lehnte den Antrag in dieser Sitzung a[X.] (Auss[X.]hussprot 83, [X.], Tagesordnungspunkt Vers[X.]hiedenes).

Die Antragsteller zu 2. stellten sodann ohne Begründung einen weiteren, vom Auss[X.]huss in seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 a[X.]gelehnten Antrag auf Terminierung der Vernehmung von Bundeskanzler S[X.]hröder (ADru[X.]ks 632 vom 18. Septem[X.]er 2001; Auss[X.]hussprot 90, [X.]). Zwei folgende Terminierungsanträge (ADru[X.]ks 648 vom 10. Okto[X.]er 2001 und ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001) unterfielen dem Bes[X.]hluss des Antragsgegners vom 15. Novem[X.]er 2001.

[X.][X.]) Auf Antrag der Antragsteller zu [X.](ADru[X.]ks 634 vom 18. Septem[X.]er 2001) [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner in seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 die Vernehmung von Bundesfinanzminister [X.] "zum Untersu[X.]hungsauftrag... ins[X.]esondere zu Ziffern [X.], I[X.] 2", so au[X.]h zu der Frage, o[X.] Ents[X.]heidungen im Rahmen der Privatisierung von [X.]/[X.] dur[X.]h illegale finanzielle Zuwendungen [X.]eeinflusst worden seien (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-426). Zur Begründung verwies der Antrag auf die vom [X.] eingesetzte Sonder-Task-For[X.]e [X.]/[X.]. Bundesfinanzminister Ei[X.]hel könne ferner zu den Beri[X.]hten an die Europäis[X.]he Kommission ü[X.]er die Privatisierung Auskunft ge[X.]en.

Die Antragsteller zu 2. [X.]eantragten die Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel für den 17. Januar 2002 (ADru[X.]ks 648 vom 10. Okto[X.]er 2001) und für den 24. Januar 2002 (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001). Diesen Anträgen trat der Auss[X.]huss dur[X.]h seinen Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001 entgegen.

[X.][X.]) Auf Antrag der Antragsteller zu [X.](ADru[X.]ks 558 vom 6. April 2001) [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner in seiner 73. Sitzung am 9. Mai 2001, den Parlamentaris[X.]hen Staatssekretär im [X.] Diller als Zeugen zu vernehmen (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-482). Der Antrag hatte dargelegt, der Zeuge ha[X.]e eine Ar[X.]eitsgruppe eingesetzt, die die Privatisierung von [X.]/[X.] auf etwaige Unregelmäßigkeiten untersu[X.]ht ha[X.]e; er könne zum Gang der Untersu[X.]hungen [X.]eri[X.]hten.

Der Antragsgegner hörte Staatssekretär [X.]in seiner 76. Sitzung am 10. Mai 2001 als Auskunftsperson (Auss[X.]hussprot 76, S. 1 ff.). Dem Antrag der Antragsteller zu 2., ihn als Zeugen am 11. Okto[X.]er 2001 zu vernehmen (ADru[X.]ks 632 vom 18. Septem[X.]er 2001), entspra[X.]h der Auss[X.]huss in seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 ni[X.]ht (Auss[X.]hussprot 90, [X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h eines weiteren Antrags auf Zeugenvernehmung am 31. Januar 2002 (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001) stellte der Vorsitzende des [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]husses am 15. Novem[X.]er 2001 fest, der Antrag sei erledigt.

[X.]) Den Bes[X.]hluss, den ehemaligen Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungs[X.]edingte Sonderaufga[X.]en ([X.]) [X.] als Zeugen zu vernehmen, fasste der Antragsgegner in seiner 73. Sitzung am 9. Mai 2001 (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-381). Na[X.]h dem Antrag der Antragsteller zu 2. (ADru[X.]ks 557 vom 6. April 2001) war er in vers[X.]hiedenen Funktionen zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung ü[X.]er den Pipeline-Bau tätig.

Der Auss[X.]huss hörte ihn in seiner 76. Sitzung am 10. Mai 2001 als Auskunftsperson (Auss[X.]hussprot 76, [X.]33 ff.). Die Antragsteller zu 2. [X.]eantragten am 7. Novem[X.]er 2001 die Terminierung seiner Vernehmung als Zeuge für den 31. Januar 2002 (ADru[X.]ks 658). Au[X.]h insoweit stellte der Auss[X.]hussvorsitzende Erledigung fest.

[X.]) Auf die Anträge vom 23. Fe[X.]ruar 2000 (ADru[X.]ks 192, 193, 194, 196) [X.]es[X.]hloss der Antragsgegner in seiner 9. Sitzung vom 16. März 2000, die früheren Bundess[X.]hatzmeister der [X.] [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-149), [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-150) und Hans Matthöfer (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-151) sowie den früheren Vorsitzenden der [X.], [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-153), "ins[X.]esondere zu Ziff. [X.]" des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses als Zeugen zu vernehmen. Na[X.]h dem Antrag sollte [X.] ü[X.]er die Spendensammelpraxis des vormaligen S[X.]hatzmeisters [X.], ins[X.]esondere zu anonymen Großspenden unter Verstoß gegen das [X.], Auskunft ge[X.]en. Aus einer in der Presse [X.]eri[X.]hteten Äußerung des früheren Vorsitzenden der [X.], [X.], erge[X.]e si[X.]h, dass diese Praxis au[X.]h unter den na[X.]hfolgenden Bundess[X.]hatzmeistern fortgesetzt worden sei.

Die Antragsteller zu 2. [X.]egehrten am 3. Juli 2001 die Terminierung dieser Zeugenvernehmungen für den [X.]und 27. Septem[X.]er 2001 (ADru[X.]ks 610). Der Auss[X.]huss lehnte dies in seiner 86. Sitzung a[X.] (Auss[X.]hussprot 86 vom 5. Juli 2001, S. 8 f.). Der A[X.]geordnete [X.] ([X.]) hatte seinen A[X.]lehnungsantrag damit [X.]egründet, der [X.] [X.]efinde si[X.]h augen[X.]li[X.]kli[X.]h mitten im Komplex [X.]/[X.]. Die weiteren Anträge auf Vernehmung der Zeugen am 13. Dezem[X.]er 2001 und 21. Fe[X.]ruar 2002 (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001) erklärte der Antragsgegner am 15. Novem[X.]er 2001 für erledigt.

Der [X.]enannte Zeuge [X.] ri[X.]htete am 30. Januar 2002 ein S[X.]hrei[X.]en an den Vorsitzenden des Antragsgegners, in dem er erklärte, dass er in der Presse fals[X.]h zitiert worden sei.

[X.]) In seiner 18. Sitzung am 27. April 2000 [X.]es[X.]hloss der Auss[X.]huss entspre[X.]hend den Anträgen der Antragsteller zu 2. Beweis zu erhe[X.]en "ins[X.]esondere zu Ziff. [X.] des Untersu[X.]hungsauftrags", zu Verstößen der [X.] gegen die Pfli[X.]ht zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten dur[X.]h Vernehmung des Finanz[X.]eraters und [X.] [X.]eim [X.]-[X.]vorstand [X.] (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-221). Na[X.]h der Antrags[X.]egründung ga[X.] die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten den Bu[X.]h- oder Nominalwert ihrer Vermögensgegenstände an, die regelmäßig nur einen Bru[X.]hteil der Verkehrswerte ausma[X.]hen würden (ADru[X.]ks 275 vom 12. April 2000 der Antragsteller zu 2.).

Am 29. Septem[X.]er 2000 [X.]eantragten die Antragsteller zu 2., die [X.]-Bundess[X.]hatzmeisterin Wettig-Danielmeier sowie [X.] am 8. Novem[X.]er 2000 zu vernehmen (ADru[X.]ks 381). Der Auss[X.]huss vernahm Frau Wettig-Danielmeier in seiner 51. Sitzung am 30. Novem[X.]er 2001 u.a. zu der Frage des Wertansatzes (vgl. Auss[X.]hussprot 51, [X.]15 f.). Den weiteren Antrag, die Vernehmung von [X.] für den 21. Fe[X.]ruar 2002 vorzusehen (ADru[X.]ks 658 vom 7. Novem[X.]er 2001), erklärte der Auss[X.]hussvorsitzende am 15. Novem[X.]er 2001 für erledigt.

4. Die vom Antragsgegner a[X.]gelehnten Beweisanträge der Antragsteller zu 2. [X.]etreffen die Spende von Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin (a) sowie Vermögens[X.]eteiligungen der [X.] im Dru[X.]kerei- und Immo[X.]ilien[X.]erei[X.]h und die Treuhandgesells[X.]haften dieser [X.] ([X.]) [X.]is (f).

a) Die Antragsteller zu 2. [X.]egehrten auf Grund der Tatsa[X.]he, dass im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht der [X.] für das [X.] na[X.]hträgli[X.]h [X.] als Spende von Frau Prof. Dr. Däu[X.]ler-Gmelin ausgewiesen waren, die Vernehmung von Frau [X.], Kassiererin des [X.]-Kreisver[X.]ands Tü[X.]ingen als Zeugin, ferner die Beiziehung aller Bu[X.]hhaltungsunterlagen des [X.]-Kreisver[X.]ands Tü[X.]ingen sowie der Kontoauszüge und anderer Unterlagen (ADru[X.]ks 644, 645 und 646 vom 24. Septem[X.]er 2001). Der na[X.]hgemeldete Betrag ü[X.]ersteige die jährli[X.]he A[X.]geordnetenents[X.]hädigung erhe[X.]li[X.]h.

Der Auss[X.]huss lehnte die Beweiserhe[X.]ung in der 92. Sitzung am 11. Okto[X.]er 2001 als unzulässig a[X.]. Die [X.]sverwaltung ha[X.]e den Sa[X.]hverhalt eingehend geprüft und keine Unregelmäßigkeiten hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]hens[X.]haftslegung festgestellt. Es seien keine weiteren Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] offen[X.]ar geworden.

[X.]) Am 24. Septem[X.]er 2001 wurde [X.]eantragt, "zum Untersu[X.]hungsauftrag, ins[X.]esondere zu [X.]", den Wirts[X.]haftsprüfer [X.] zu vernehmen (ADru[X.]ks 641). Die Antragsteller zu 2. führten aus, na[X.]h Presse[X.]eri[X.]hten ha[X.]e die [X.] Erlöse im Jahre 1986 in Höhe von [X.] Mio. aus der Veräußerung ihres 90%igen Ges[X.]häftsanteils an der Auerdru[X.]k Gm[X.]H an die [X.] Gm[X.]H erzielt, die im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1986 ni[X.]ht ausgewiesen seien. Die s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Zeugen gegenü[X.]er der [X.]sverwaltung ha[X.]e den Verda[X.]ht, die [X.] könne den Erlös aus der Veräußerung ni[X.]ht ordnungsgemäß ver[X.]u[X.]ht ha[X.]en, ni[X.]ht ausgeräumt.

In der 92. Sitzung am 11. Okto[X.]er 2001 lehnte der Auss[X.]huss diesen Antrag a[X.], da es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] im Sinne des Untersu[X.]hungsauftrags ge[X.]e (Auss[X.]hussprot 92, [X.]).

[X.]) Am 9. Mai 2001 [X.]eantragten die Antragsteller zu 2., Beweis zu erhe[X.]en zu Millionen-Transaktionen an die [X.]-eigene Solidarität Gm[X.]H in den Jahren 1987 [X.]is 1990 dur[X.]h Vernehmung der damaligen Wirts[X.]haftsprüfer der [X.] (ADru[X.]ks 563 und 564). Na[X.]h Presse[X.]eri[X.]hten ha[X.]e die [X.] zwis[X.]hen 1987 und 1990 rund [X.]8,3 Mio. unklarer Herkunft in die Bilanzen ihrer 100%igen To[X.]hter Solidarität Gm[X.]H einfließen lassen.

In seiner 77. Sitzung am 17. Mai 2001 lehnte der Auss[X.]huss diese Beweisanträge a[X.] (Auss[X.]hussprot 77, [X.]6). Sie seien unzulässig, weil es an konkreten tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das [X.] fehle. Die in Rede stehenden Gelder entstammten dem [X.]haushalt und seien im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht ausgewiesen. Die S[X.]hatzmeisterin der [X.] ha[X.]e dies au[X.]h in einem S[X.]hrei[X.]en an die Presse dargelegt.

d) Zum sel[X.]en Komplex sollte der Auss[X.]huss die den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten 1987 [X.]is 1990 zu Grunde liegenden Bu[X.]hhaltungsunterlagen der Bundess[X.]hatzmeisterin der [X.] [X.]etreffend die Zahlungen der [X.] an die Solidarität Gm[X.]H in diesen Jahren [X.]eiziehen (ADru[X.]ks 612 vom 3. Juli 2001). Na[X.]h Auffassung der Antragsteller zu 2. ga[X.] au[X.]h der Finanz[X.]eri[X.]ht 1988 [X.]is 1990 des [X.]-S[X.]hatzmeisters keinen na[X.]hvollzieh[X.]aren Aufs[X.]hluss ü[X.]er diese Zahlungen. Das ange[X.]li[X.]he S[X.]hrei[X.]en der S[X.]hatzmeisterin der [X.] liege dem Auss[X.]huss ni[X.]ht vor.

In seiner 90. Sitzung am 27. Septem[X.]er 2001 lehnte der Auss[X.]huss den Beweisantrag als unzulässig a[X.] (Auss[X.]hussprot 90, [X.]). Der Sa[X.]hverhalt sei von der [X.]sverwaltung geprüft und das Prüfungsverfahren im Mai 2001 eingestellt worden.

e) Am 24. Septem[X.]er 2001 stellten die Antragsteller zu 2. den Antrag, Beweis zu erhe[X.]en "zum Untersu[X.]hungsauftrag, ins[X.]esondere zu [X.]", o[X.] die [X.] ni[X.]ht Re[X.]hnung gelegt ha[X.]e ü[X.]er Erträge, die sie aus ihren Unternehmens[X.]eteiligungen erzielt ha[X.]e, dur[X.]h Vernehmung von Wirts[X.]haftsprüfern der [X.] (ADru[X.]ks 642). Der Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht 1998 der [X.] weise in der Ru[X.]rik Einnahmen aus Vermögen einen Betrag von DM 2,5 Mio. auf, o[X.]wohl die [X.]-eigene Deuts[X.]he Dru[X.]k- und Verlagsgesells[X.]haft m[X.]H ([X.]) eine Dividende in Höhe von DM 18,4 Mio. ausges[X.]hüttet ha[X.]e. Hiermit hätten nur die su[X.]stanzerhaltenden Aufwendungen für das [X.]gemäß § 27 A[X.]s. 2 PartG saldiert werden können.

Diesen Antrag lehnte der Auss[X.]huss in seiner 92. Sitzung am 11. Okto[X.]er 2001 a[X.] (Auss[X.]hussprot 92, [X.]). Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das [X.] im Sinne des Untersu[X.]hungsauftrags.

f) Die Antragsteller zu 2. [X.]eantragten am 7. Novem[X.]er 2001, Beweis zu erhe[X.]en "zum Untersu[X.]hungsauftrag, ins[X.]esondere zu [X.]", o[X.] und inwieweit die [X.] in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten Spenden der parteieigenen Konzentration Gm[X.]H ni[X.]ht veröffentli[X.]ht ha[X.]e, dur[X.]h Vernehmung des Ges[X.]häftsführers der Konzentration Gm[X.]H, Re[X.]htsanwalt [X.] (ADru[X.]ks 659), sowie dur[X.]h Beiziehung sämtli[X.]her Mietverträge der [X.] [X.]ei der Konzentration Gm[X.]H (ADru[X.]ks 661). Zur Begründung [X.]ezog si[X.]h der Antrag auf Presse[X.]eri[X.]hte ü[X.]er die Ü[X.]erlassung von Immo[X.]ilien an Gliederungen der [X.] zu geringen Mietzinsen.

Der Auss[X.]huss lehnte die Anträge in seiner 98. Sitzung am 15. Novem[X.]er 2001 mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das [X.] als unzulässig a[X.] (Auss[X.]hussprot 98, [X.]).

5. Der [X.]spräsident als die na[X.]h dem [X.] "mittelverwaltende Stelle" hat die den Beweisanträgen zu Grunde liegenden Sa[X.]hverhalte untersu[X.]ht. Die dies[X.]ezügli[X.]he Korrespondenz des [X.]spräsidenten mit den im [X.] vertretenen politis[X.]hen [X.]en zog der Antragsgegner [X.]ei (Beweis[X.]es[X.]hluss 14-338 vom 21. Juni 2001, ADru[X.]ks 641, [X.]). Der [X.]spräsident nahm zu den Sa[X.]hverhalten au[X.]h in seinen Beri[X.]hten na[X.]h § 23 A[X.]s. 5 PartG für die Jahre 1996, 1997 und 1998 (BTDru[X.]ks 14/4747 vom 21. Novem[X.]er 2000, Ziff. 4.2.5.5.) und für das [X.] (BTDru[X.]ks 14/7979 vom 10. Januar 2002, Ziff. 2.2.5.5.) Stellung. Einleitend führte er jeweils aus:

Da weder die Grundsätze ordnungsgemäßer Bu[X.]hführung und der Gesetzeszwe[X.]k no[X.]h das Verhältnis der Grundsätze zum Gesetzeszwe[X.]k in § 24 A[X.]s. 1 Satz 2 PartG klar kodifiziert sind, kann im Einzelfall häufig ni[X.]ht klar [X.]eurteilt werden, o[X.] die gewählte Re[X.]hnungslegung den - insoweit ni[X.]ht eindeutigen - Anforderungen des [X.]es genügt. Entspre[X.]hend erga[X.]en si[X.]h [X.]ei den hier dargestellten Fällen keine Re[X.]htsfolgen na[X.]h dem [X.], da die von den [X.]en jeweils gewählte Methode der Re[X.]hnungslegung als re[X.]htli[X.]h vertret[X.]ar angesehen werden musste.

a) Zur Spende [X.] stellte der [X.]spräsident fest, dass zwar ein Verstoß gegen das [X.] in Betra[X.]ht komme, jedo[X.]h eine Rü[X.]kforderung staatli[X.]her Mittel aus Re[X.]htsgründen auss[X.]heide (BTDru[X.]ks 14/4747, [X.]6 ff.).

[X.]) Es sei "erneut die Frage gestellt" worden, "o[X.] die Anga[X.]e des Bu[X.]hwerts dem Transparenzge[X.]ot entspre[X.]he" (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]). Der [X.]spräsident hatte Guta[X.]hten von Prof. [X.] und Prof. S[X.]hruff eingeholt, die im Okto[X.]er [X.]zw. Dezem[X.]er 2000 zu dem Erge[X.]nis kamen, dass eine Pfli[X.]ht zur Wahl des Verkehrswertansatzes ni[X.]ht [X.]estehe.

[X.]) Zur Spende von Frau Däu[X.]ler-Gmelin stellte der [X.]spräsident fest, dass die Na[X.]hmeldung der Spende wegen eines Missverständnisses der Vors[X.]hriften für Spenden von Mandatsträgern erforderli[X.]h geworden sei (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]).

d) Die Transaktionen [X.]/[X.] Gm[X.]H hätten si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h innerhal[X.] des Unternehmens[X.]erei[X.]hs der [X.] a[X.]gespielt und si[X.]h daher ni[X.]ht auf die Re[X.]hnungslegung der [X.] na[X.]h dem [X.] ausgewirkt (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]). Bereits mit S[X.]hrei[X.]en vom 4. April 2001 hatte die [X.]sverwaltung der [X.]-S[X.]hatzmeisterin mitgeteilt, dass si[X.]h zu diesem Komplex Hinweise auf einen Verstoß gegen das [X.] - "au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellungnahme des früher für den Komplex zuständigen Wirts[X.]haftsprüfers" - ni[X.]ht [X.]estätigt hätten. Die Bundess[X.]hatzmeisterin der [X.] hatte am 12. Novem[X.]er 2000 unter Vorlage einer Erklärung des seinerzeitigen Wirts[X.]haftsprüfers [X.] gegenü[X.]er dem [X.]spräsidenten Stellung genommen. Der Wirts[X.]haftsprüfer [X.] hatte ausgeführt, dass es si[X.]h [X.]ei der Ü[X.]ertragung der [X.] auf die [X.] Gm[X.]H um einen konzerninternen Vorgang im Unternehmens[X.]erei[X.]h gehandelt ha[X.]e, [X.]ei dem aus steuerli[X.]hen Gründen ein Kaufpreis "wie unter fremden [X.]" verein[X.]art worden sei. Dur[X.]h diese Vorgänge auss[X.]hließli[X.]h innerhal[X.] des Unternehmens[X.]erei[X.]hs sei [X.]ei der [X.] insgesamt keine reale Vermögensänderung eingetreten.

e) Die Zahlungen der [X.] an re[X.]htli[X.]h sel[X.]stständige Gesells[X.]haften ihres Unternehmens[X.]erei[X.]hs - Solidarität Gm[X.]H - in den Jahren 1988 [X.]is 1992 zur A[X.]wendung von Defiziten waren na[X.]h Auffassung des [X.]spräsidenten mit dem [X.] verein[X.]ar. Die Sel[X.]stfinanzierung der [X.]en ha[X.]e Vorrang vor der Staatsfinanzierung (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]).

f) Bedenken gegen die Saldierungspraxis der [X.] [X.]estünden ni[X.]ht (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]). Es sei geltend gema[X.]ht worden, Gewinne aus den Unternehmens[X.]eteiligungen der [X.] ni[X.]ht als "Einnahmen aus Vermögen" (§ 24 A[X.]s. 2 Nr. 4 PartG), sondern als sol[X.]he aus "sonstiger mit Einnahmen ver[X.]undener Tätigkeit" (§ 24 A[X.]s. 2 Nr. 5 PartG) zu ver[X.]u[X.]hen; eine Saldierung na[X.]h § 27 A[X.]s. 2 Satz 1 PartG mit Einnahmen aus Vermögen sei ausges[X.]hlossen gewesen. Die no[X.]hmalige Prüfung der angespro[X.]henen Fragen [X.]estätigte na[X.]h Auffassung des [X.]spräsidenten die [X.]ereits ü[X.]er die Vorjahre dargestellte Bewertung, dass kein Verstoß gegen das [X.] vorliege. Die Wirts[X.]haftsprüferkammer teile diese Re[X.]htsauffassung. Der [X.]spräsident stützte si[X.]h insoweit auf eine Stellungnahme der Wirts[X.]haftsprüferkammer vom 9. Okto[X.]er 2001, na[X.]h der "der Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht jedenfalls ni[X.]ht als eindeutig re[X.]htswidrig einzustufen" sei und die Unsi[X.]herheit ni[X.]ht zu Lasten der re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] gehen könne.

Die vom [X.]spräsidenten eingeholten Guta[X.]hten von Prof. [X.] und Prof. S[X.]hruff kamen zu dem Erge[X.]nis, die Vorga[X.]e des § 27 A[X.]s. 2 Satz 1 PartG, wona[X.]h u.a. [X.]ei Einnahmen aus Vermögen der Reinertrag einzusetzen sei, erlau[X.]e eine Saldierung nur horizontal, d.h. je na[X.]h Vermögensart. Eine sogenannte Quersaldierung zwis[X.]hen Einnahmearten sei dur[X.]h § 27 A[X.]s. 2 PartG ni[X.]ht gede[X.]kt; die Praxis der [X.] sei daher mit den Vorga[X.]en des [X.]es und mit dem Vermerk ü[X.]er die Bespre[X.]hung der Ar[X.]eitsgruppe der Wirts[X.]haftsprüfer der [X.]sparteien mit deren S[X.]hatzmeistern am 6. Dezem[X.]er 1983 (vgl. Auss[X.]hussprot 42 vom 9. Okto[X.]er 1984 des [X.][X.]es des 10. [X.]s - "Fli[X.]k" -, [X.]09 ff.) ni[X.]ht verein[X.]ar.

g) Der [X.]spräsident prüft die Ü[X.]erlassung von Büroflä[X.]hen der zum Betrie[X.]svermögen der parteieigenen "Konzentration Gm[X.]H" gehörenden Immo[X.]ilien zu einem relativ niedrigen Mietzins (BTDru[X.]ks 14/7979, [X.]18).

I[X.]

1. Die Antragsteller ha[X.]en mit S[X.]hriftsatz vom 6. Dezem[X.]er 2001 im [X.]verfahren die aus dem Ru[X.]rum ersi[X.]htli[X.]hen Anträge gestellt und zuglei[X.]h den Erlass einer einstweiligen Anordnung [X.]eantragt. Hierfür sehen sie si[X.]h als antrags[X.]efugt. Die Antragstellerin zu 1. ha[X.]e ein eigenes Beweiserzwingungsre[X.]ht aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG, könne a[X.]er jedenfalls das Re[X.]ht des [X.]s gemäß [ref=22955347-d[X.]ed-4746-8502-455fd[X.]723[X.]e2]Art. 44 A[X.]s. 1 [X.]] in Prozessstands[X.]haft gegenü[X.]er dem Antragsgegner geltend ma[X.]hen. Die Antragsteller zu 2. seien zudem gemäß [[X.]-42f2-41e3-[X.]817-13f6f042[X.][X.]0e]Art. 38 A[X.]s. 1 [X.]] in Ver[X.]indung mit § 12 A[X.]s. 2 [X.] antrags[X.]efugt.

2. Es sei der in Nr. [X.] des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses des [X.]s in der Fassung vom 18. Fe[X.]ruar 2000 zum Ausdru[X.]k kommende Wille des [X.]s, dass der Antragsgegner Verstöße aller [X.]en gegen ihre ni[X.]ht nur na[X.]h dem [X.], sondern au[X.]h na[X.]h dem Transparenzge[X.]ot des Grundgesetzes gemäß [ref=86f6da37-f9[X.]a-490[X.]-[X.]063-3359[X.]5e[X.]4ea7]Art. 21 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.]] [X.]estehenden Verpfli[X.]htungen zur öffentli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftslegung untersu[X.]he. Die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. hätten die Erweiterung des Untersu[X.]hungsauftrags wegen der damit ver[X.]undenen Glei[X.]h[X.]ehandlung gewollt und nur wegen der Befür[X.]htung, dass die Auss[X.]hussmehrheit den Untersu[X.]hungsauftrag einseitig zu Lasten der Minderheit dur[X.]hführen werde, dagegen gestimmt.

Das [X.]verfahren vor dem [X.] sei ni[X.]ht das Forum, in dem Beweise zum Untersu[X.]hungsauftrag erho[X.]en und die festgestellten Tatsa[X.]hen gewürdigt werden könnten. Maßge[X.]li[X.]h sei, o[X.] tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für mögli[X.]he Verstöße auf Grund des Vortrags der Antragsteller festzustellen seien. Darauf sei die Ents[X.]heidung zu gründen, o[X.] es der Antragsgegner in verfassungswidriger Weise unterlassen ha[X.]e, zu diesen Anhaltspunkten Beweis zu erhe[X.]en. Eine Ents[X.]heidung des [X.]spräsidenten könne ni[X.]ht von einem Verstoß gegen das [X.] exkulpieren. Ein vom Antragsgegner geltend gema[X.]hter "innerer Themens[X.]hutz" für die Einsetzungsgruppierung [X.]ei der Ents[X.]heidung ü[X.]er Beweisanträge sei ni[X.]ht anzuerkennen. Das Thema der Untersu[X.]hung [X.]estimme der Einsetzungs[X.]es[X.]hluss des [X.], das insoweit au[X.]h keine Befugnisse auf den [X.] delegieren könne.

Der Antragsgegner sei verpfli[X.]htet, einmal [X.]es[X.]hlossene Beweisanträge zu vollziehen. Er könne hiervon ni[X.]ht mit der Begründung A[X.]stand nehmen, der Beweis[X.]es[X.]hluss sei [X.]ereits re[X.]htswidrig gefasst worden. Vielmehr müsse der Beweis[X.]es[X.]hluss ggf. unter Bea[X.]htung der Re[X.]hte der Minderheit gemäß § 12 A[X.]s. 2 [X.] aufgeho[X.]en werden.

3. Der Antragsgegner ha[X.]e ni[X.]ht unter Termindru[X.]k gestanden, sondern systematis[X.]h die Anträge der Antragsteller zu dem gesamten Komplex "[X.]-Finanzen" vereitelt und so den ihm vom [X.] erteilten Untersu[X.]hungsauftrag verletzt. Der Antragsgegner nehme in Kauf, dem [X.] einen einseitigen Beri[X.]ht zu erstatten, der den Untersu[X.]hungsauftrag ni[X.]ht hinrei[X.]hend a[X.]de[X.]ke. Der [X.] ha[X.]e die Mögli[X.]hkeit, ni[X.]ht nur sämtli[X.]he von den Antragstellern [X.]eantragten 15 Zeugen in drei [X.]is fünf Sitzungstagen, sondern darü[X.]er hinaus weitere Zeugen zu vernehmen, sofern der Antragsgegner an diesen no[X.]h Interesse ha[X.]e. Zu einer nennenswerten Verzögerung der Beri[X.]hterstattung an das Plenum komme es dadur[X.]h ni[X.]ht. Na[X.]h dem anvisierten Termin für die Vera[X.]s[X.]hiedung des Auss[X.]huss[X.]eri[X.]hts [X.]is zum 16. Mai 2002 ver[X.]lie[X.]en [X.]is zum Ende der Legislaturperiode voraussi[X.]htli[X.]h im Okto[X.]er 2002 immer no[X.]h etwa fünf Monate. Der 2. [X.] der 12. Wahlperiode "Treuhand" ha[X.]e innerhal[X.] von weniger als se[X.]hs Monaten 54 Sitzungen dur[X.]hgeführt. Der 3. [X.] der 10. Wahlperiode "Neue Heimat" ha[X.]e in weniger als a[X.]ht Monaten 76 Sitzungen a[X.]gehalten. S[X.]hließli[X.]h komme au[X.]h in Betra[X.]ht, Sondersitzungen gemäß § 60 A[X.]s. 3 [X.] anzusetzen. Auf Grund dieser praktis[X.]hen Erfahrungen ha[X.]e für den Antragsgegner kein Anlass [X.]estanden, [X.]ereits zehn Monate vor dem Ende der Legislaturperiode seine Ar[X.]eit einzustellen.

II[X.]

1. Der Antragsgegner hält den [X.] für unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. sei keine konkrete Antragsminderheit im Sinne des [ref=87109145-2e0[X.]-4a5a-9af[X.]-fa[X.]073213a0f]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]Alternative [X.]], sondern eine "s[X.]hli[X.]hte Minderheit" und daher ni[X.]ht dur[X.]h diese Vors[X.]hrift [X.]ere[X.]htigt. Sie ha[X.]e ni[X.]ht den Antrag auf Einsetzung des [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]husses gestellt und zudem gegen die Erweiterung des [X.]s gestimmt, auf die sämtli[X.]he im Streit [X.]efindli[X.]he Beweisanträge der Antragsteller zu 2. gestützt seien. [ref=0[X.]a333a6-a4e1-44[X.]2-[X.]7d1-[X.]025101ae414]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]Alternative [X.]] stelle eine Dur[X.]h[X.]re[X.]hung des Mehrheits- und mithin des Demokratieprinzips dar. Diese einer s[X.]hli[X.]hten Minderheit zuzugestehen, gefährde die Effektivität des Instruments [X.]. Eine Prozessstands[X.]haft der Antragstellerin zu 1. sei a[X.]zulehnen, da es si[X.]h um einen Insi[X.]hprozess des [X.]s handeln würde. Der [X.] sei andererseits ni[X.]ht Antragsgegner, da er ü[X.]er keine eigene Re[X.]htsposition verfüge, seine Handlungen vielmehr dem [X.] zuzure[X.]hnen seien. Der Antrag 2.[X.]) sei verfristet.

2. Ein [X.] sei [X.]ei der zeitli[X.]hen und thematis[X.]hen Gestaltung seiner Untersu[X.]hung nur im Falle einer Minderheitsenquête [X.]es[X.]hränkt. Im Ü[X.]rigen genieße die Mehrheit weitgehendes Verfahrensermessen. Die Verfassung s[X.]hütze die effektive Untersu[X.]hung der Einsetzungsgruppierung; das könne die Minderheit, a[X.]er au[X.]h - wie hier - die Mehrheit sein. Die Fortsetzung der Zeugenvernehmung zum jetzigen Zeitpunkt gefährde den A[X.]s[X.]hluss der Untersu[X.]hungen sowie die Erstellung eines A[X.]s[X.]hluss[X.]eri[X.]hts [X.]is zu einem Zeitpunkt, zu dem der [X.] ihn no[X.]h annehmen und de[X.]attieren könne. Dur[X.]h die im Zusammenhang mit der Kölner Spendenaffäre notwendig gewordenen Vernehmungen werde das Zeitfenster des Antragsgegners no[X.]hmals verkleinert. Die s[X.]hli[X.]hte Minderheit könne dem Auss[X.]huss au[X.]h ni[X.]ht Themen aufzwingen; dieser genieße vielmehr einen "inneren Themens[X.]hutz" innerhal[X.] des Untersu[X.]hungsauftrags. Der Antragsgegner ha[X.]e auf Grund der Breite des Untersu[X.]hungsthemas ni[X.]ht den gesamten Untersu[X.]hungsauftrag erfüllen können.

3. Die Antragsteller weiteten den un[X.]estimmten Re[X.]hts[X.]egriff "konkreter tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkt" [X.]is zur Unkenntli[X.]hkeit aus. Dem [X.] stehe in dieser Frage zwar kein Ermessen, wohl a[X.]er ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wie dies au[X.]h [X.]eim Anfangsverda[X.]ht im Sinne des § 152 A[X.]s. 2 StPO der Fall sei. Darü[X.]er hinaus werde man es als zulässig [X.]etra[X.]hten müssen, dass der Antragsgegner die Feststellungen des [X.]spräsidenten als eine gewisse Kontraindikation [X.]etra[X.]hte, au[X.]h wenn dessen Ents[X.]heidung den Auss[X.]huss ni[X.]ht an einer Untersu[X.]hung hindern könne. Im Ü[X.]rigen [X.]eträfen die Beweisanträge der Antragsteller zu 2. [X.]loße Re[X.]htsfragen oder der Sa[X.]hverhalt sei vom Antragsgegner "[X.]" ([ref=5[X.]e[X.]f[X.]a3-9294-4400-94f9-[X.]28639d4d629]Art. 44 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]] in Ver[X.]indung mit § 244 A[X.]s. 3 StPO).

Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]ereits [X.]es[X.]hlossenen Beweiserhe[X.]ungen gelte, dass das [X.] in vollem Umfang prüfen müsse, o[X.] ein vom [X.] gefasster Beweis[X.]es[X.]hluss verfassungsmäßig sei. Die Beweis[X.]es[X.]hlüsse, die Gegenstand der Anträge zu 1. seien, erfüllten diese Voraussetzung ni[X.]ht.

[X.].

Der [X.] hat Stellung genommen. Der S[X.]hutz der Minderheit im Verfahren ri[X.]hte si[X.]h in [X.] na[X.]h § 13 A[X.]s. 2 [X.], wona[X.]h Beweisanträge nur unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen a[X.]gelehnt werden dürften. § 13 [X.] [X.]egründe damit ein "[X.]egrenztes Beweiserzwingungsre[X.]ht" der parlamentaris[X.]hen Minderheit im Untersu[X.]hungsverfahren. Art. [X.] enthalte zwar keine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung im Hin[X.]li[X.]k auf ein [X.]egrenztes Beweiserzwingungsre[X.]ht der parlamentaris[X.]hen Minderheit. Dieses Re[X.]ht auf S[X.]hutz der Minderheit im Verfahren lasse si[X.]h jedo[X.]h aus dem Einsetzungsre[X.]ht der Minderheit a[X.]leiten, da der Minderheitss[X.]hutz andernfalls de fa[X.]to leer liefe. Insoweit sei sowohl der parlamentaris[X.]hen Minderheit als au[X.]h dem Parlament ein Anspru[X.]h auf "wirksame Dur[X.]hführung des Untersu[X.]hungsauftrags" oder "auf kompetenzgere[X.]hte Aufga[X.]enwahrnehmung dur[X.]h den [X.]" einzuräumen. Zwar stehe dieser Anspru[X.]h na[X.]h dem Wortlaut nur der Einsetzungsminderheit zu. Die Funktion des Minderheitss[X.]hutzes für die Untersu[X.]hung als Sa[X.]he des gesamten [X.] spre[X.]he a[X.]er dafür, dass das in [ref=[X.]55f83f4-f4[X.]2-4595-9653-6d803fae0218]Art. 91 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]] [X.] verankerte Minderheitsre[X.]ht una[X.]hängig davon [X.]estehe, o[X.] eine Minderheitsenquête oder eine Mehrheitsenquête vorliege. Die geri[X.]htli[X.]he Ü[X.]erprüfung ha[X.]e si[X.]h auf die Feststellung eindeutiger Verletzungen des Minderheitsre[X.]hts zu [X.]es[X.]hränken. Da[X.]ei sei die Eins[X.]hätzungsprärogative der Mehrheit umso weiter, je un[X.]estimmter der Untersu[X.]hungsauftrag gefasst sei. Aus Art. 91 A[X.]s. 1 Satz 1 LV [X.] könne si[X.]h ein Re[X.]ht auf Vollzug von Beweis[X.]es[X.]hlüssen - ein Beweisdur[X.]hsetzungsre[X.]ht - erge[X.]en. Das verfassungsre[X.]htli[X.]h ver[X.]ürgte Re[X.]ht auf die Erhe[X.]ung [X.]estimmter Beweise würde leer laufen, wenn der Anspru[X.]h der Minderheit mit der Bes[X.]hlussfassung ü[X.]er einen zulässigen Antrag ers[X.]höpft wäre. Der Bes[X.]hluss des [X.]spendenuntersu[X.]hungsauss[X.]husses, Beweis[X.]es[X.]hlüsse ni[X.]ht a[X.]zuar[X.]eiten, ers[X.]heine als a[X.]tus [X.]ontrarius zur Bes[X.]hlussfassung und sei daher na[X.]h den glei[X.]hen Regeln zu [X.]eurteilen.

V.

[X.] des [X.]s hat am 18. März 2001 zur Hauptsa[X.]he verhandelt. In der mündli[X.]hen Verhandlung ha[X.]en die Beteiligten ihren s[X.]hriftsätzli[X.]hen Vortrag vertieft.

B.

Die Anträge sind mit Ausnahme des Antrags zu 2.[X.]) zulässig.

[X.]

Die Beteiligten sind im [X.]verfahren parteifähig. Na[X.]h § 63 [X.] können Teile der dort [X.]enannten [X.]organe Antragsteller und Antragsgegner im [X.] sein, wenn sie im Grundgesetz oder in den Ges[X.]häftsordnungen mit eigenen Re[X.]hten ausgestattet sind. Die Antragstellerin zu 1. ist als ständig vorhandene Gliederung des [X.]s parteifähig (vgl. [X.] 20, 56, <104>; 45, 1 <28>; stRspr). Die Antragsteller zu 2. sind als sogenannte Fraktion im Auss[X.]huss parteifähig, weil ihnen die Ges[X.]häftsordnung des [X.]s eigene Re[X.]hte einräumt (vgl. [X.] 67, 100 <124>). Der Antragsgegner ist ein gemäß Art. 44 GG mit eigenen Re[X.]hten ausgestattetes Hilfsorgan des [X.]s. Der [X.] kann von [X.] wegen als Plenum diese [X.]esonderen Befugnisse ni[X.]ht sel[X.]st wahrnehmen (vgl. [X.] 67, 100 <124>). Die Antragsteller können aus diesem Grund Re[X.]hte im parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hungsverfahren nur gegenü[X.]er dem Auss[X.]huss geltend ma[X.]hen, der die [X.]eanstandeten Maßnahmen sel[X.]st verantwortet.

I[X.]

Die Antragsteller sind antrags[X.]efugt, § 64 A[X.]s. 1 [X.].

1. Die Antragstellerin zu 1. hat hinrei[X.]hend dargelegt, dass sie in eigenen Re[X.]hten verletzt sein könnte. Das [X.] hat [X.]ereits ents[X.]hieden, dass eine konkret als Einsetzungsminderheit in Ers[X.]heinung getretene Fraktion des [X.]s im Sinne des Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG [X.]efugt ist, die Behinderung oder Vereitelung einer Beweiserhe[X.]ung des [X.]es geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 67, 100 <126>). Es ist mögli[X.]h, dass ein sol[X.]hes Beweisdur[X.]hsetzungsre[X.]ht au[X.]h der potentiellen einsetzungs[X.]ere[X.]htigten [X.]zusteht. Darum wird vorliegend in der Sa[X.]he gestritten. Die Antragstellerin zu 1. ist zudem [X.]ere[X.]htigt, im [X.] die Verletzung oder unmittel[X.]are Gefährdung von Re[X.]hten des gesamten [X.] geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 45, 1 <28>). Das Untersu[X.]hungsre[X.]ht aus Art. 44 A[X.]s. 1 GG [X.]lei[X.]t au[X.]h na[X.]h der Einsetzung des [X.]es Sa[X.]he des [X.] als Ganzes, das si[X.]h des Auss[X.]husses zur sa[X.]hgere[X.]hten Erfüllung dieser Aufga[X.]e [X.]edient (vgl. [X.] 49, 70 <85>; 67, 100 <125>; 83, 175 <180>).

2. Die Antragsteller zu 2. dürfen als so genannte Fraktion im Auss[X.]huss die Verletzung der Minderheitsre[X.]hte aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG au[X.]h ne[X.]en der Antragstellerin zu 1. geltend ma[X.]hen. Die in den [X.] entsandten A[X.]geordneten einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des [X.]s umfasst, repräsentieren den einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Teil des [X.]s im Auss[X.]huss. Dies gilt jedenfalls, solange kein Dissens zwis[X.]hen der Fraktion und ihren Vertretern im Auss[X.]huss erkenn[X.]ar wird.

Demgegenü[X.]er ist es den A[X.]geordneten im Auss[X.]huss verwehrt, in Prozessstands[X.]haft um Re[X.]hte des [X.]s gegen den Auss[X.]huss zu streiten. Dafür fehlt es der Fraktion im Auss[X.]huss an der Eigens[X.]haft einer organisatoris[X.]h verfestigten sel[X.]stständigen Teilgliederung des [X.]s (vgl. [X.] 2, 143 <164 f.>).

II[X.]

1. Hinsi[X.]htli[X.]h der im Antrag zu 1. näher [X.]ezei[X.]hneten Beweis[X.]es[X.]hlüsse war den Antragstellern erst am 15. Novem[X.]er 2001 erkenn[X.]ar, dass sie ni[X.]ht vollzogen werden würden. Die gegen diese Unterlassungen geri[X.]hteten Anträge zu 1. sind daher fristgemäß.

2. Der Antrag zu 2.[X.]) ist verfristet. Na[X.]h § 64 A[X.]s. 3 [X.] muss der Antrag [X.]innen se[X.]hs Monaten, "na[X.]hdem die [X.]eanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller [X.]ekannt geworden ist", gestellt werden. Den Antrag auf die Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.] hat der Antragsgegner in der 77. Sitzung am 17. Mai 2001 a[X.]gelehnt; die Frist endete mithin am Montag, den 19. Novem[X.]er 2001.

Im Ü[X.]rigen sind die Anträge zu 1.a) und [X.]) sowie 2.d) [X.]is g) innerhal[X.] der Frist des § 64 A[X.]s. 3 [X.] gestellt worden.

C.

Die Anträge sind zu dem im Tenor ausgewiesenen Teil [X.]egründet. Der Antragsgegner hat insoweit Re[X.]hte der Antragsteller aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG verletzt, als er ohne ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung Beweisanträge der Antragsteller zu 2. a[X.]gelehnt und [X.]ereits [X.]es[X.]hlossene Beweisanträge ni[X.]ht vollzogen hat.

[X.]

Der na[X.]h Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG als einsetzungs[X.]ere[X.]htigt qualifizierten Auss[X.]hussminderheit stehen Re[X.]hte auf Beweiserhe[X.]ung im Auss[X.]huss zu. Die Einsetzungsminderheit hat einen Anspru[X.]h auf Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Beweisanträge dur[X.]h die Auss[X.]hussmehrheit; dies gilt au[X.]h für die potentielle Einsetzungsminderheit (1). Den Beweisanträgen der Minderheit ist grundsätzli[X.]h Folge zu leisten, es sei denn, das Antragsre[X.]ht wird ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t. Der Auss[X.]huss, also die Auss[X.]hussmehrheit, hat die A[X.]lehnung eines von der Auss[X.]hussminderheit gestellten Beweisantrags entspre[X.]hend na[X.]hvollzieh[X.]ar zu [X.]egründen. Dem [X.] steht insoweit eine nur [X.]es[X.]hränkte Kontrolle auf Vertret[X.]arkeit zu (2). Auf Antrag der Minderheit gefasste Beweis[X.]es[X.]hlüsse hat der Auss[X.]huss grundsätzli[X.]h au[X.]h zu vollziehen. Jedo[X.]h liegt die Verfahrensherrs[X.]haft in den Händen der jeweiligen Auss[X.]hussmehrheit. Sie ents[X.]heidet ü[X.]er die Reihenfolge der Beweiserhe[X.]ungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]hte der qualifizierten Minderheit und hat dur[X.]h geeignete Verfahrensregeln si[X.]herzustellen, dass die Auswahl au[X.]h [X.]ei drohender Diskontinuität ausgewogen [X.]lei[X.]t (3).

1. Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG gi[X.]t dem [X.] das Re[X.]ht, Untersu[X.]hungsauss[X.]hüsse einzusetzen. Damit erhält das Parlament die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h ohne Mitwirkung von Regierung und Verwaltung ü[X.]er Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis es zur Erfüllung seiner Aufga[X.]en für erforderli[X.]h hält. Das S[X.]hwergewi[X.]ht der Untersu[X.]hungen liegt regelmäßig in der parlamentaris[X.]hen Kontrolle von [X.]und Verwaltung (vgl. [X.] 49, 70 <85>).

War das Untersu[X.]hungsre[X.]ht im System der konstitutionellen Monar[X.]hie no[X.]h in erster Linie ein Instrument des gewählten [X.] gegen die monar[X.]his[X.]he Exekutive, so hat es si[X.]h unter den Bedingungen des parlamentaris[X.]hen Regierungssystems maßge[X.]li[X.]h zu einem Re[X.]ht der Opposition auf eine Sa[X.]hverhaltsaufklärung una[X.]hängig von der Regierung und der sie tragenden [X.]mehrheit entwi[X.]kelt. Das Grundgesetz hat deshal[X.] dem [X.] ni[X.]ht nur das Re[X.]ht eingeräumt, einen [X.] einzusetzen, sondern dies der Mehrheit au[X.]h zur Pfli[X.]ht gema[X.]ht, wenn ein Viertel der A[X.]geordneten es [X.]eantragt. Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG ist als minderheitss[X.]hützende Vors[X.]hrift angelegt und damit au[X.]h auf einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen fortwirkender parlamentaris[X.]her Mehrheitsregel, [ref=5f1453[X.]8-d02[X.]-480[X.]-a94[X.]-ae1644fe33[X.][X.]]Art. 42 A[X.]s. 2 [X.]], und qualifiziertem Minderheitsre[X.]ht, [ref=d[X.]4e9d55-49[X.]8-416[X.]-a9d[X.]-d[X.][X.]fffeaa075]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]].

a) Der Regelungsgehalt von [ref=ad238f12-63f4-454[X.]-8119-[X.]7f0a93[X.]96d7]Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]] ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in der Pfli[X.]ht des [X.]s, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen [X.] einzusetzen. Die [X.]ei der Einsetzung des Auss[X.]husses von [X.] wegen vorhandene Spannung zwis[X.]hen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt si[X.]h daher im Untersu[X.]hungsverfahren fort (vgl. [X.]ereits Parts[X.]h, Guta[X.]hten zum 45. Deuts[X.]hen Juristentag 1964, [X.], Teil 3, S. 199). Ungea[X.]htet der Frage, wel[X.]he Beteiligungsre[X.]hte s[X.]hon aus dem A[X.]geordnetenstatus (Art. 38 A[X.]s. 1 GG) folgen, können si[X.]h die A[X.]geordneten einer einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Fraktion jedenfalls auf das Minderheitsre[X.]ht des Art. 44 GG stützen. Die Einsetzungsminderheit muss im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags und innerhal[X.] des [X.]ü[X.]er die Beweiserhe[X.]ung mit[X.]estimmen können. Der Umfang dieses [X.] kann zwar ni[X.]ht weiter rei[X.]hen als derjenige der Mehrheit, ist diesem a[X.]er grundsätzli[X.]h vom Gewi[X.]ht her glei[X.]h zu era[X.]hten. Mehrheit und qualifizierte Minderheit müssen [X.]eide ihre Vorstellungen von einer sa[X.]hgemäßen Aufklärung angemessen dur[X.]hsetzen können.

Dieser dem Sinn und Zwe[X.]k des Art. 44 GG folgenden Auslegung steht ni[X.]ht der Wille des historis[X.]hen [X.]ge[X.]ers entgegen. Zwar werden Zweifel an der Mitgestaltungsma[X.]ht der Minderheit darauf gestützt, dass si[X.]h dem Wortlaut des Art. 44 A[X.]s. 1 GG das in Art. 34 A[X.]s. 1 WRV no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehene Beweisantragsre[X.]ht der Auss[X.]hussminderheit ni[X.]ht mehr entnehmen lässt (vgl. [X.], Parlamentaris[X.]he Untersu[X.]hungen privater Sa[X.]hverhalte, 1998, [X.]3 m.Fn. 119). Es fehlt jedo[X.]h an einem erkenn[X.]aren Willen, insofern von der Re[X.]htslage der Weimarer Rei[X.]hsverfassung inhaltli[X.]h a[X.]zuwei[X.]hen. Bereits Art. 57 des Herren[X.]hiemseer Konventsentwurfs enthielt das ausdrü[X.]kli[X.]h gewährleistete Beweisantragsre[X.]ht der Minderheit ni[X.]ht mehr. Die Gründe hierfür sind aus den Protokollen ni[X.]ht zu ersehen. Au[X.]h der Parlamentaris[X.]he Rat äußerte si[X.]h zu dieser Frage ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h. Allerdings [X.]egründete der Organisationsauss[X.]huss die Heraufsetzung des [X.] für das Errei[X.]hen der qualifizierten Einsetzungsminderheit auf ein Viertel der A[X.]geordneten gegenü[X.]er der Fünftelregelung der Weimarer Rei[X.]hsverfassung damit, dass das [X.]wesen in der [X.] von den radikalen [X.]en miss[X.]rau[X.]ht worden sei (JöR n.F. Bd. 1 (1951), [X.]; Organisationsauss[X.]huss 6. Sitzung vom 24. Septem[X.]er 1948, [X.], [X.]8 f.; vgl. au[X.]h [X.]-Hartmann, S[X.]hutz der Minderheit im parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hungsverfahren, 1994, S. 38 f.). Im Organisationsauss[X.]huss hielt man es allerdings für erforderli[X.]h, die Minderheit zu s[X.]hützen. So erwiderte gegenü[X.]er Bedenken des A[X.]geordneten [X.], dass diese [X.]änderung gegen die parlamentaris[X.]hen Minderheiten geri[X.]htet sei, der A[X.]geordnete [X.], die Änderung [X.]etreffe "nur die Frage, o[X.] ni[X.]ht eine größere Minderheit gefordert werden sollte" (OrgAuss[X.]h 2. Sitzung vom 16. Septem[X.]er 1948, [X.], [X.]). Im Ü[X.]rigen stand ne[X.]en der Bestimmung sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung als re[X.]htstaatli[X.]he Einfassung der Beweiserhe[X.]ungs[X.]efugnis ledigli[X.]h das Verhältnis des Auss[X.]husses zur Geri[X.]hts[X.]arkeit im [X.] (vgl. Re[X.]hen[X.]erg, in: [X.] Kommentar, Art. 44, I <2>).

[X.]) Das Re[X.]ht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Beweisanträge [X.]esteht au[X.]h im Rahmen einer Mehrheitsenquête. Um in den Genuss der Verfahrensre[X.]hte aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG zu gelangen, muss die einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit si[X.]h ni[X.]ht mit einem eigenen Untersu[X.]hungsantrag konstituieren. Wäre dies von [X.] wegen gefordert, so müsste die einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit praktis[X.]h jeder Mehrheitsenquête eine eigene Minderheitsenquête entgegensetzen, entweder parallel zur Einsetzung der Mehrheitsenquête oder später im Fall eines Konflikts ü[X.]er Beweiserhe[X.]ungen. Dadur[X.]h entstünde eine ledigli[X.]h zu Zwe[X.]ken der Re[X.]htswahrung notwendige, politis[X.]h a[X.]er ni[X.]ht gewollte Konkurrenz von Untersu[X.]hungsauss[X.]hüssen zu einander ü[X.]ers[X.]hneidenden oder identis[X.]hen Sa[X.]hverhalten. In Folge dessen würden Beweise doppelt erho[X.]en, Zeugen müssten vor zwei Untersu[X.]hungsauss[X.]hüssen aussagen, Akten und andere S[X.]hriftstü[X.]ke würden von [X.]eiden Auss[X.]hüssen konkurrierend [X.]eanspru[X.]ht. Eine sol[X.]he Zweigleisigkeit einer von Mehrheit und oppositioneller Minderheit in glei[X.]hem Maße für erforderli[X.]h gehaltenen Untersu[X.]hung einer öffentli[X.]hen Angelegenheit führte im Erge[X.]nis zu einer Fragmentierung der parlamentaris[X.]hen Ar[X.]eit und zur Gefahr einer we[X.]hselseitigen Behinderung [X.]ei der Erfüllung der Untersu[X.]hungsaufträge.

Die potentiell einsetzungs[X.]ere[X.]htigte Minderheit [X.]ehält deshal[X.] sel[X.]st dann ihre Verfahrensre[X.]hte aus Art. 44 A[X.]s. 1 Satz 1 GG, wenn sie zunä[X.]hst ausdrü[X.]kli[X.]h gegen die Einsetzung des [X.]es gestimmt hat. Es kann vielerlei Gründe ge[X.]en, si[X.]h gegen eine politis[X.]h unerwüns[X.]hte Enquête zu wenden und später do[X.]h an ihr mitwirken zu wollen. Es lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht die Gefahr leugnen, dass das Untersu[X.]hungsre[X.]ht in der Hand der Mehrheit und in A[X.]stimmung mit der von ihr getragenen Regierung gegen die parlamentaris[X.]he Opposition gewendet wird. In diesem Fall muss es der qualifizierten Minderheit un[X.]enommen [X.]lei[X.]en, si[X.]h dem Grunde na[X.]h gegen die Einsetzung des [X.]es zu wenden und - na[X.]h dem S[X.]heitern dieser Bemühung - denno[X.]h in ihm mitgestaltend tätig zu sein, um eine aus ihrer Si[X.]ht ausgewogene Aufklärung si[X.]herzustellen.

2. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungs[X.]ere[X.]htigten Minderheit ist grundsätzli[X.]h Folge zu leisten, soweit das Antragsre[X.]ht ni[X.]ht sa[X.]hwidrig oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t wird. Mit einem Beweis[X.]es[X.]hluss wird Klarheit ges[X.]haffen, was zum Aufklärungsprogramm des Auss[X.]husses gehört; dies gilt au[X.]h für die förmli[X.]he A[X.]lehnung eines Beweisantrags. Die A[X.]lehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit dur[X.]h die Mehrheit darf ni[X.]ht allein auf das Mehrheitsprinzip des Art. 42 A[X.]s. 2 GG gestützt sein; sie [X.]edarf der Begründung. Die Auss[X.]hussmehrheit darf Beweisanträge der qualifizierten Minderheit zurü[X.]kweisen, wenn sie na[X.]hvollzieh[X.]ar darlegt, dass die Minderheit die ihr zustehenden Re[X.]hte sa[X.]hwidrig ausü[X.]t. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die [X.]eantragte Beweiserhe[X.]ung außerhal[X.] des Untersu[X.]hungsauftrags liegt oder re[X.]htswidrig ist, ferner wenn sie ledigli[X.]h der Verzögerung dient oder offensi[X.]htli[X.]h miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ist.

Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die parlamentaris[X.]he Autonomie und die [X.]esondere Natur des Untersu[X.]hungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politis[X.]hen Kontroverse hat si[X.]h das von der Minderheit angerufene Geri[X.]ht auf die Prüfung zu [X.]es[X.]hränken, o[X.] diese Begründung der Mehrheit na[X.]hvollzieh[X.]ar und der dur[X.]h die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen ins[X.]esondere [X.]ei der Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags in vertret[X.]arer Weise ausgefüllt worden ist. Daran kann es fehlen, wenn die Begründung der A[X.]lehnung den Beleg der Sa[X.]hwidrigkeit der a[X.]gelehnten Beweisanträge ni[X.]ht erkennen lässt oder wenn eine Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags mit juristis[X.]hen Auslegungsmethoden ni[X.]ht mehr na[X.]hvollzieh[X.]ar ist.

3. Einmal gefasste Beweis[X.]es[X.]hlüsse, au[X.]h wenn sie von einer qualifizierten Minderheit [X.]eantragt worden sind, hat der Auss[X.]huss grundsätzli[X.]h zu vollziehen. Jedo[X.]h liegt die Verfahrensherrs[X.]haft ü[X.]er die Reihenfolge der Beweiserhe[X.]ungen und ü[X.]er die Zwe[X.]kmäßigkeit einer Terminierung grundsätzli[X.]h in den Händen der jeweiligen Auss[X.]hussmehrheit. Diese hat ü[X.]er den Vollzug der Beweis[X.]es[X.]hlüsse zu ents[X.]heiden und si[X.]herzustellen, dass der Untersu[X.]hungsauftrag erfüllt werden kann. Ihre Verfahrensherrs[X.]haft ist jedo[X.]h dur[X.]h das Re[X.]ht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung [X.]egrenzt. Können na[X.]h Auffassung der Mehrheit ni[X.]ht mehr alle Beweisanträge [X.]ear[X.]eitet werden, hat sie dur[X.]h geeignete Verfahrensregeln, wie sie z.B. § 17 A[X.]s. 3 P[X.] enthält, si[X.]herzustellen, dass die Minderheit angemessen [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt wird und zu Gehör kommt.

I[X.]

Hieran gemessen, durfte der Antragsgegner mit Ausnahme der Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel den mit den Anträgen zu 1.a) [X.]is 1.[X.]) [X.]egehrten Vollzug der [X.]ereits gefassten Beweisanträge [X.]eenden.

1. Der Antrag 1.a) ist nur in Bezug auf die Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel [X.]egründet.

a) Der Antragsgegner durfte von der Vernehmung von Bundeskanzler S[X.]hröder a[X.]sehen.

Zwar war der Antragsgegner grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, seinen Beweis[X.]es[X.]hluss 14-254 zu vollziehen. Die Antragsteller zu 2. ha[X.]en es jedo[X.]h versäumt, ordnungsgemäß dessen Terminierung oder a[X.]er einen erneuten Beweis[X.]es[X.]hluss zu [X.]eantragen.

Der Bes[X.]hluss des Antragsgegners vom 6. Juli 2000, Bundeskanzler S[X.]hröder als früheren Ministerpräsidenten von [X.] ins[X.]esondere zu Nr. [X.] des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses als Zeugen zu vernehmen, ist auf die Beweisantrags[X.]egründung [X.]ezogen, die auf den Verkauf der Eisen[X.]ahn-Wohnungsgesells[X.]haft des Bundes a[X.]gestellt hatte. Die Antragsteller ma[X.]hen im vorliegenden [X.]verfahren jedo[X.]h ni[X.]ht geltend, dass Bundeskanzler S[X.]hröder zu dieser Thematik ni[X.]ht gehört worden ist. Vielmehr stützen sie ihr Begehren auf einen in der 83. Auss[X.]husssitzung gestellten Terminierungsantrag, der darauf geri[X.]htet war, Bundeskanzler S[X.]hröder zum Untersu[X.]hungskomplex [X.]/[X.] zu hören. Die Antragsteller ha[X.]en [X.]isher ni[X.]ht dargelegt, dass der Antragsgegner ü[X.]er diesen (Ergänzungs-)Beweisantrag gesondert ents[X.]hieden hat. Sel[X.]st wenn in der A[X.]lehnung der Terminierung zuglei[X.]h eine A[X.]lehnung des neuen Beweisantrags zu sehen wäre, konnte der Auss[X.]huss diesen Antrag jedenfalls als ni[X.]ht formgere[X.]ht a[X.]lehnen, da die S[X.]hriftform insoweit ni[X.]ht gewahrt worden war. Die von den Antragstellern zu [X.]ohne nähere Begründung gestellten weiteren Anträge auf Terminierung der Vernehmung von Bundeskanzler S[X.]hröder weisen densel[X.]en Mangel auf.

[X.]) Der Antragsgegner war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den Parlamentaris[X.]hen Staatssekretär Diller und den ehemaligen Leiter der [X.] [X.] als Zeugen zu vernehmen.

Es unterliegt der Verfahrensautonomie eines [X.]es zu ents[X.]heiden, wie eine Person angehört wird. Ein Anspru[X.]h der qualifizierten Minderheit, eine Person ni[X.]ht nur als Auskunftsperson zu hören, sondern als Zeugen zu vernehmen, [X.]esteht von [X.] wegen in der Regel ni[X.]ht. Die vom Antragsgegner zuletzt in der mündli[X.]hen Verhandlung angeführte Begründung, Beamte oder ehemalige Beamte seien [X.]ei der Darstellung dienstli[X.]her A[X.]läufe grundsätzli[X.]h als vertrauenswürdig anzusehen, ist na[X.]hvollzieh[X.]ar und ü[X.]ers[X.]hreitet ni[X.]ht den Wertungsrahmen, der dem Antragsgegner zusteht.

[X.]) Demgegenü[X.]er genügt die Begründung, die der Antragsgegner dafür gege[X.]en hat, von der Vernehmung von Bundesfinanzminister Ei[X.]hel trotz des gefassten Beweis[X.]es[X.]hlusses a[X.]zusehen, ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Der Antragsgegner hat weder geltend gema[X.]ht, dass die Grundlage für den Beweis[X.]es[X.]hluss entfallen ist, no[X.]h hat er [X.]ei der Ents[X.]heidung, die Beweisaufnahme ohne Vollzug dieses Beweis[X.]es[X.]hlusses zu [X.]eenden, die Re[X.]hte der qualifizierten Minderheit hinrei[X.]hend [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt.

Der Antragsgegner hat ni[X.]ht dargelegt, dass die Vollziehung des Beweis[X.]es[X.]hlusses eine ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]hte oder offensi[X.]htli[X.]h miss[X.]räu[X.]hli[X.]he Ausnutzung des Minderheitsre[X.]hts der Antragsteller darstellt. Es ist au[X.]h ni[X.]ht erkenn[X.]ar, dass der Beweis[X.]es[X.]hluss si[X.]h ni[X.]ht mehr im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags [X.]ewegt oder dass das öffentli[X.]he Interesse an einer Vernehmung aus anderen Gründen entfallen ist. Das öffentli[X.]he Interesse des Auss[X.]husses an den Erkenntnissen der sogenannten Sonder-Task-For[X.]e [X.]/[X.] ist au[X.]h später ni[X.]ht entfallen. Bei den Teilen des Einsetzungs[X.]es[X.]hlusses, die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Privatisierung von [X.]/[X.] und sonstige Regierungskriminalität [X.]etreffen, sind im Ü[X.]rigen au[X.]h keine "konkreten tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte" gefordert, wie dies die Ziffer [X.] des Untersu[X.]hungsauftrags vorsieht.

2. Der Antrag 1.[X.]) ist un[X.]egründet. Der Verzi[X.]ht auf den Vollzug der Beweis[X.]es[X.]hlüsse [X.]etreffend die früheren Bundess[X.]hatzmeister der [X.] ist ni[X.]ht zu [X.]eanstanden.

Der Antragsgegner war zwar grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, den [X.]es[X.]hlossenen Zeugen[X.]eweis [X.] au[X.]h zu erhe[X.]en. Im Falle der Sammelspende [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass konkrete tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] vorliegen. Dieser Beweis[X.]es[X.]hluss steht a[X.]er ersi[X.]htli[X.]h im Zusammenhang mit der ange[X.]li[X.]hen Äußerung des früheren Vorsitzenden der [X.], [X.], dass die Spendensammelpraxis der Ära [X.] unter den na[X.]hfolgenden S[X.]hatzmeistern fortgedauert ha[X.]e, und mit den hierauf gestützten Beweis[X.]es[X.]hlüssen 14-150, 14-151 und 14-153. Na[X.]hdem [X.] gegenü[X.]er dem Auss[X.]huss die Pressedarstellung seiner Äußerungen ri[X.]htig gestellt hatte, war der Anlass für die Vernehmung der auf [X.] folgenden S[X.]hatzmeister entfallen. Es ist na[X.]hvollzieh[X.]ar, dass der Antragsgegner insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße gegen das [X.] mehr gesehen hat.

Den ehemaligen S[X.]hatzmeister [X.] allein zu der Spendensammelpraxis der Ära [X.] zu vernehmen, durfte dem Antragsgegner na[X.]h insgesamt 18 Jahren und der [X.]ereits im sogenannten Fli[X.]k-[X.] gezeigten Erinnerungslü[X.]ken des Zeugen als ni[X.]ht erforderli[X.]h ers[X.]heinen. Es ist jedenfalls vertret[X.]ar, wenn der Antragsgegner insoweit von einem ungeeigneten Beweismittel ausgeht.

3. Der Antrag 1.[X.]) ist un[X.]egründet. Die unterlassene Vernehmung des Finanz[X.]eraters und [X.] [X.]eim [X.]-[X.]vorstand, [X.], kann von [X.] wegen ni[X.]ht [X.]eanstandet werden. Die spätere A[X.]lehnung, einen [X.]ereits gefassten Beweis[X.]es[X.]hluss zu vollziehen, ist ohne Verletzung der Minderheitsre[X.]hte mögli[X.]h, wenn na[X.]hträgli[X.]he Tatsa[X.]hen oder Erkenntnisse dies re[X.]htfertigen.

Es ist na[X.]h Ergehen des Beweis[X.]es[X.]hlusses am 27. April 2000 deutli[X.]h geworden, dass zumindest die weit ü[X.]erwiegend vertretene Ansi[X.]ht, eins[X.]hließli[X.]h des von Prof. [X.] für den [X.] erstellten Guta[X.]htens, davon ausgeht, § 24 A[X.]s. 1 Satz 2 PartG verlange allein den Bu[X.]hwertansatz im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht. Die Auss[X.]hussmehrheit kann eine Verletzung von Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]hten na[X.]h dem [X.] aus Re[X.]htsgründen verneinen.

Ohne einen mögli[X.]hen Gesetzesverstoß würde die Ermittlung des Vermögens der [X.] na[X.]h dem Verkehrswert eine Ausfors[X.]hung interner Vorgänge [X.]edeuten, der [ref=4[X.][X.]39648-[X.]528-43[X.]7-[X.]aa5-f1daa44[X.]0[X.][X.]1]Art. 21 A[X.]s. 1 [X.]] mit seiner Gewährleistung der [X.]enfreiheit entgegen steht. Es genügt ni[X.]ht, dass die Frage Gegenstand intensiver re[X.]htspolitis[X.]her Diskussion ist (vgl. Beri[X.]ht der Sa[X.]hverständigenkommission, die eine doppelte Bu[X.]hführung einführen und das [X.]vermögen na[X.]h handelsre[X.]htli[X.]hen Bewertungsvors[X.]hriften [X.]ewerten will, BTDru[X.]ks 14/6710, [X.]48 ff.) oder das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenzge[X.]ot dur[X.]h Re[X.]hnungslegung [X.]etrifft.

Zudem erga[X.] si[X.]h aus der Vernehmung der [X.]-Bundess[X.]hatzmeisterin Wettig-Danielmeier am 30. Novem[X.]er 2001 u.a. zu der Frage des Wertansatzes für die Antragsteller zu 2. die Gelegenheit, den Verkehrswert der Vermögens[X.]eteiligungen der [X.] der Größenordnung na[X.]h zu ermitteln. Die Antragsteller zu 2. können dies ihrem Beri[X.]ht an das Plenum gemäß § 23 [X.] zu Grunde legen und entspre[X.]hende Wertungen und re[X.]htspolitis[X.]he Folgerungen mit Bli[X.]k auf das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenzge[X.]ot ziehen.

II[X.]

Die Begründung, mit der der Antragsgegner Beweisanträge der Antragsteller zu 2. als unzulässig a[X.]gelehnt hat, genügt nur teilweise den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Der Antrag zu 2.a) ist un[X.]egründet, weil der Antragsgegner hinrei[X.]hend dargelegt hat, dass si[X.]h die Beweiserhe[X.]ung ni[X.]ht mehr im Rahmen des Untersu[X.]hungsauftrags [X.]ewegt. Demgegenü[X.]er genügt die Begründung, mit der der Antragsgegner weitere Anträge der Antragsteller zu 2. a[X.]gelehnt hat, den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht. Die Anträge zu 2.[X.]) und 2.d) [X.]is f) sind [X.]egründet, weil der Begründung des Antragsgegners ni[X.]ht entnommen werden kann, das Antragsre[X.]ht der Minderheit sei ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ausgeü[X.]t worden.

1. Der Antrag 2.a) [X.]etreffend die Beweiserhe[X.]ung zu einer Großspende von Bundesjustizministerin Däu[X.]ler-Gmelin ist un[X.]egründet. Die Begründung des Antragsgegners, dass si[X.]h die Beweisanträge außerhal[X.] des Untersu[X.]hungsauftrags [X.]ewegen, ist na[X.]hvollzieh[X.]ar.

Die Antragsteller zu 2. ha[X.]en in ihren Beweisanträgen [X.]ereits konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] ni[X.]ht darzulegen vermo[X.]ht. Die ni[X.]ht weiter su[X.]stantiierte Annahme, dass die Mittel für die Spende aus dritter Quelle stammten, ist ein Ausfors[X.]hungs[X.]eweisantrag von zudem hoher Eingriffsintensität in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Betroffenen. Die Auss[X.]hussmehrheit durfte daher insoweit für die Antragsa[X.]lehnung als unzulässig auf den Beri[X.]ht des [X.]spräsidenten verweisen, der die Na[X.]hmeldung der Spende auf ein na[X.]hvollzieh[X.]ares Versehen zurü[X.]kführt.

2. Der Antrag 2.[X.]) ist [X.]egründet. Die Begründung des Antragsgegners, dass keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] im Sinne des Untersu[X.]hungsauftrags vorlägen, trägt die A[X.]lehnung des Beweisantrags zum Komplex [X.]/[X.] Gm[X.]H ni[X.]ht.

Der fehlende Ausweis einer aus den Vermögens[X.]eteiligungen einer politis[X.]hen [X.] stammenden erhe[X.]li[X.]hen Summe in ihrem Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht kann ein Verstoß gegen die Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]hten na[X.]h dem [X.] sein. Konkrete tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen sol[X.]hen Verstoß entfallen ni[X.]ht s[X.]hon deshal[X.], weil der [X.]spräsident unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellungnahme des seinerzeit zuständigen Wirts[X.]haftsprüfers der [X.] Hinweise für einen Verstoß ni[X.]ht [X.]estätigt sieht. O[X.] es si[X.]h um Transaktionen allein innerhal[X.] des Vermögens[X.]erei[X.]hs der [X.] handelte, die den politis[X.]hen Berei[X.]h ni[X.]ht [X.]erührten, wie aus dem Gedä[X.]htnisprotokoll des Wirts[X.]haftsprüfers hervorgeht, ist gerade der aufklärungs[X.]edürftige Sa[X.]hverhalt. Insofern ist die A[X.]lehnung des Beweisantrags au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des dem Antragsgegner zustehenden Wertungsrahmens [X.]ei der Auslegung des Untersu[X.]hungsauftrags ni[X.]ht mehr na[X.]hvollzieh[X.]ar.

Bei dem Komplex Auerdru[X.]k/[X.] aus dem [X.] stellt si[X.]h allerdings die Frage, o[X.] no[X.]h ein hinrei[X.]hender zeitli[X.]her Konnex zum Untersu[X.]hungsauftrag vorliegt. Dieser ist a[X.]er ni[X.]ht s[X.]hon dann aufgelöst, wenn Ursa[X.]hen für andauernde Entwi[X.]klungen weiter in die Vergangenheit hineinrei[X.]hen. Anderes könnte gelten, wenn die Ursa[X.]he für Fehlentwi[X.]klungen und ihre Behe[X.]ung in der Vergangenheit liegen, also a[X.]ges[X.]hlossene Vorgänge in Rede stehen, die ni[X.]ht mehr vom Untersu[X.]hungsinteresse gede[X.]kt sind. Der Komplex rei[X.]ht insofern zwar zeitli[X.]h weit zurü[X.]k, ist a[X.]er no[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h a[X.]ges[X.]hlossen, solange Herkunft und Ver[X.]lei[X.] der Kaufsumme ungeklärt sind. Insofern kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die zeitli[X.]he Konnexität zum Untersu[X.]hungsauftrag fehlt.

3. Der Antrag 2.d) ist [X.]egründet.

Die Antragsteller meinen, es [X.]lei[X.]e fragli[X.]h, o[X.] und wo die ange[X.]li[X.]h in die Kapitalrü[X.]klage der Solidarität Gm[X.]H geleisteten Einlagen als Ausga[X.]en im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht der [X.] verzei[X.]hnet seien. Es handele si[X.]h um sonstige Ausga[X.]en im Sinne von § 24 A[X.]s. 3 Ziff. 5 PartG, die im Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht verzei[X.]hnet sein müssten. Dem hat der Antragsgegner weder im Auss[X.]huss no[X.]h im [X.]verfahren zu [X.]egegnen vermo[X.]ht. Im [X.]verfahren trägt der Antragsgegner umfassend unter Vorlage von Protokollen und Bilanzen von Gesells[X.]hafterversammlungen der Solidarität Gm[X.]H vor. Der Sa[X.]hverhalt sei [X.]ekannt, streitig sei allerdings, o[X.] er die Re[X.]hnungslegungspfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] verletze. Damit su[X.]ht der Antragsgegner den [X.]eantragten Beweis dur[X.]h andere Beweismittel zu su[X.]stituieren, führt a[X.]er keine Gründe für die Unzulässigkeit der [X.]egehrten Beweiserhe[X.]ung an.

Dass die [X.]sverwaltung den Sa[X.]hverhalt geprüft hat, ist e[X.]enfalls kein Sa[X.]hgrund, der [X.]elegen könnte, dass die [X.]eantragte Beweiserhe[X.]ung sa[X.]hwidrig oder miss[X.]räu[X.]hli[X.]h wäre. Die Beweisfrage ist offen und die Rekonstruktion der konkreten Vorgänge [X.]ei der Solidarität Gm[X.]H für ihre Klärung erhe[X.]li[X.]h.

4. Der Antrag 2.e) ist [X.]egründet, denn die Begründung der Antragsgegner, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das [X.] vorlägen, trägt ni[X.]ht die A[X.]lehnung der Beweisanträge zur Behandlung der Erträge, die die [X.] aus ihren Unternehmens[X.]eteiligungen erzielt hat.

Die Antragsteller zu 2. ha[X.]en die Re[X.]htsfrage gestellt, o[X.] für die Zwe[X.]ke des Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hts die Dividendeneinnahme [X.] m[X.]H mit Ausga[X.]en für das [X.] in [X.] saldiert werden durfte. Umstritten in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ist, o[X.] und inwieweit die [X.] Veräußerungserlöse [X.]zw. Dividenden aus ihrem Unternehmens[X.]erei[X.]h in den Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]ht na[X.]h § 24 A[X.]s. 2 PartG einstellen musste oder mit von ihr [X.]ehaupteten Ausga[X.]en für das [X.] gemäß §§ 26 A[X.]s. 2 Satz 2, 27 A[X.]s. 2 Satz 1 PartG verre[X.]hnen durfte. Das von Prof. [X.] im Auftrag des [X.]spräsidenten erstellte Guta[X.]hten legt dar, dass hier keine - allein zulässige - horizontale Saldierung im Rahmen einer Vermögensart vorliege. Die Antragsteller tragen vor, es sei im Tatsä[X.]hli[X.]hen weiterhin unklar, o[X.] die Aufwendungen für das [X.] su[X.]stanzerhaltend oder werterhöhend gewesen seien.

Der Beri[X.]ht des [X.]spräsidenten gemäß § 23 A[X.]s. 5 PartG für das [X.] trägt für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht die A[X.]lehnung des Beweisantrags. Der [X.]spräsident sel[X.]st hat si[X.]h dahingehend geäußert, dass er das Handeln der [X.] als re[X.]htli[X.]h vertret[X.]ar ansehe. Er stützt si[X.]h auf eine Stellungnahme der Wirts[X.]haftsprüferkammer, die eine offensi[X.]htli[X.]he Re[X.]htswidrigkeit verneint und die Unsi[X.]herheit ni[X.]ht zu Lasten der re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] gehen lassen will. Diese Interpretation [X.]eruht auf einer spezifis[X.]hen materiellen Wertung des [X.]spräsidenten, die den [X.] ni[X.]ht [X.]indet und deshal[X.] ein Aufklärungsinteresse ni[X.]ht entfallen lässt.

O[X.] der erst na[X.]h Anhängigwerden des vorliegenden [X.]verfahrens vorgelegte Beri[X.]ht des [X.]spräsidenten vom 10. Januar 2002 ernsthafte Mögli[X.]hkeiten eines Verstoßes gegen das [X.] als Voraussetzung für eine Sa[X.]haufklärung dur[X.]h den Auss[X.]huss im Einzelfall entfallen lässt, ist allerdings eine Frage, die vom Auss[X.]huss neu zu ents[X.]heiden sein wird.

5. Der Antrag 2.f) ist e[X.]enfalls [X.]egründet, denn der Antragsgegner hat ni[X.]ht darzulegen vermo[X.]ht, dass der Beweisantrag der Antragsteller zu 2. zur Vermietung dur[X.]h die Konzentration Gm[X.]H sa[X.]hwidrig oder offensi[X.]htli[X.]h miss[X.]räu[X.]hli[X.]h ist.

Na[X.]h Ansi[X.]ht der Antragsteller hätte die [X.] die Differenz zwis[X.]hen den von der Konzentration Gm[X.]H verlangten und den marktü[X.]li[X.]hen Mietzinsen für parteieigene Immo[X.]ilien in ihren Re[X.]hens[X.]hafts[X.]eri[X.]hten als Spende deklarieren müssen. Umstritten ist in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht, o[X.] niedrige Mietzinsen [X.]ei den parteieigenen Immo[X.]ilien als Spenden anzusehen sind. Soweit der Antragsgegner insoweit die Presse[X.]eri[X.]hterstattung ü[X.]er die fragli[X.]hen Immo[X.]ilien im Einzelnen als unzutreffend darzulegen su[X.]ht und dafür etwa Ü[X.]erlegungen zum Zeitpunkt der Fotografie eines Ge[X.]äudes na[X.]h oder vor Renovierung anstellt, ist dies als Beleg für die Sa[X.]hwidrigkeit des Antrags der Antragsteller zu 2. ni[X.]ht na[X.]hvollzieh[X.]ar. Glei[X.]hes gilt für den Vortrag, die Vermietung an die [X.] sei tatsä[X.]hli[X.]h zu ortsü[X.]li[X.]hem Zins erfolgt; denn dies ist eine Beweisfrage, die gerade Gegenstand der parlamentaris[X.]hen Untersu[X.]hung ist.

6. Ein Miss[X.]rau[X.]h des Beweisantragsre[X.]hts der Antragsteller hinsi[X.]htli[X.]h der Vermögens[X.]eteiligungen der [X.] ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Die Antragsteller ha[X.]en die Beweisanträge frühzeitig gestellt und ihre Terminierung [X.]eantragt. Es ist ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass sie diese nur deshal[X.] aufre[X.]ht erhalten würden, um den A[X.]s[X.]hluss der Untersu[X.]hungen des Antragsgegners zu verzögern.

[X.].

Der Senat vermag ni[X.]ht festzustellen, dass der Bes[X.]hluss vom 15. Novem[X.]er 2001, mit dem der Antragsgegner die Vernehmung von Zeugen [X.]eendet und der Gegenstand des Antrags zu 2.g) ist, für si[X.]h genommen verfassungswidrig ist, au[X.]h soweit er ni[X.]ht die [X.]ereits als zu Unre[X.]ht a[X.]gelehnt festgestellten Beweiserhe[X.]ungen [X.]etrifft. Allerdings wird in künftigen Fällen der Auss[X.]huss [X.]ei die Beweisaufnahme [X.]eendenden Bes[X.]hlüssen dafür Sorge zu tragen ha[X.]en, dass dies unter Bea[X.]htung von Regeln ges[X.]hieht, die es sowohl der Mehrheit als au[X.]h jedenfalls der qualifizierten Minderheit erlau[X.]en, no[X.]h in ausrei[X.]hendem Umfang die von ihnen jeweils für una[X.]ding[X.]ar gehaltenen Beweise zu erhe[X.]en.

Im Falle zeitli[X.]her Enge, ins[X.]esondere [X.]ei drohender Diskontinuität muss künftig der Auss[X.]huss Vorkehrungen dafür treffen, dass Mehrheit und qualifizierte Minderheit mit ihren Beweis[X.]egehren jeweils in angemessenem Umfang und na[X.]h ihren jeweiligen Vorstellungen am no[X.]h zur Verfügung stehenden Zeit[X.]udget [X.]eteiligt werden. Die Minderheit darf ni[X.]ht in die Lage versetzt werden, dass die von ihr für wesentli[X.]h gehaltenen Beweise solange dilatoris[X.]h [X.]ehandelt werden, [X.]is unter Zeitdru[X.]k die Beweisaufnahme [X.]eendet wird. Vielmehr o[X.]liegt es dem Auss[X.]huss, geeignete und faire Verfahrensregeln - wie z.B. in § 17 A[X.]s. 3 P[X.] - für die Bear[X.]eitung der no[X.]h anstehenden Anträge von Mehrheit und Minderheit anzuwenden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat gege[X.]enenfalls die Minderheit auf den Vollzug eines Teils no[X.]h ausstehender Anträge zu verzi[X.]hten, wie dies umgekehrt au[X.]h der Mehrheit zuzumuten ist, wenn a[X.]seh[X.]ar ist, dass nur so die Untersu[X.]hungserge[X.]nisse re[X.]htzeitig an das Plenum [X.]eri[X.]htet werden können.

V.

Mit der Feststellung, dass ein Teil der von den Antragstellern zu 2. [X.]egehrten Beweiserhe[X.]ungen zu Unre[X.]ht vom Antragsgegner a[X.]gelehnt oder unterlassen wurde, ist keine Ents[X.]heidung darü[X.]er ver[X.]unden, o[X.] und wann diese Beweise na[X.]hzuholen sind. Der Auss[X.]huss wird na[X.]h der erfolgten Klärung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Streitverhältnisses unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der festgestellten Re[X.]hte der Antragsteller neu zu ents[X.]heiden ha[X.]en. Da[X.]ei wird au[X.]h von Bedeutung sein, o[X.] neue Umstände im Themen[X.]erei[X.]h des Untersu[X.]hungsauftrags es erfordern, andere Prioritäten zu setzen. Es gilt jedo[X.]h au[X.]h hier das Ge[X.]ot, da[X.]ei ein Verfahren zu wählen, das die Interessen der Mehrheit und der Minderheit zu einem angemessenen Ausglei[X.]h [X.]ringt.

D.

Mit der Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he erledigt si[X.]h der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ([X.] 7, 99 <109>).

[X.] [X.] Jents[X.]h Hassemer Broß Osterloh [X.] Mellinghoff

Meta

2 BvE 2/01

08.04.2002

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.04.2002, Az. 2 BvE 2/01 (REWIS RS 2002, 3795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3795 BVerfGE 105, 197-235 REWIS RS 2002, 3795

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvE 1/97 (Bundesverfassungsgericht)

Einstweilige Anordnung; „Plutonium-Ausschuß“ des Bundestags


2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 (Bundesverfassungsgericht)

Zur personellen und sachlichen Reichweite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2 GG


2 BvE 3/07 (Bundesverfassungsgericht)

Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)


2 BvE 3/14 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren wegen Unzulässigkeit - Beweiserhebung im "NSA-Untersuchungsausschuss" durch Vernehmung Edward …


2 BvE 2/00 (Bundesverfassungsgericht)

Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.