POLITIK WAFFEN VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAG GEHEIMNISVERRAT LANDESVERRAT Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)
[X.]
- 2 [X.] -
1. | dass die Antragsgegnerin
die dem [X.] nach Art. 44 [X.]
zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat, indem
sie die [X.] der [X.], [X.], Dr.
[X.], [X.] und U. für ihre Aussage vor dem 1.
[X.] der 16. Wahlperiode des [X.] mit den pauschalen und unspezifizierten
Beschränkungen des folgenden Wortlautes versah: „Von der Aussagegenehmigung ausgenommen sind Vorgänge, die dem [X.]bereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzurechnen sind (im Sinne der Entscheidungen des [X.] vom 17. Juli 1984 - [X.] 67, 100, 139* - und vom 30. März 2004 - [X.] 110, 199, 214 ff.). Dies betrifft insbesondere Angaben über die Willensbildung der [X.]regierung durch Erörterungen im Kabinett oder ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozesse zur Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen.“ sowie „Angaben und Erklärungen, - die unter [X.]e fallen, weil besondere Gründe des Wohls des [X.] oder eines [X.] entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der [X.]republik [X.] oder ihre Beziehungen zu anderen [X.] zu besorgen sind, oder - die Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Privater betreffen, dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung, erforderlichenfalls in Anwendung der Geheimschutzordnung des [X.]es erfolgen. Soweit im Einzelfall die Wahrung des [X.]s ausnahmsweise jeglicher Erörterung eines Sachverhalts im Rahmen der Beweisaufnahme durch den [X.] entgegensteht, dürfen zu diesem Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen erfolgen“, |
2. | dass die Antragsgegnerin die dem [X.] aus Art. 44 [X.] zustehenden Rechte verletzt hat, indem sie die im Antrag zu 1. bezeichneten [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Tangierung des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung nach eigenem Verständnis dahingehend beschränkt hat, dass jedwede Aussagen zur sogenannten „Präsidentenrunde“ sowie zur [X.]([X.] Lage) nicht gestattet sind, |
3. | dass die Antragsgegnerin
die dem [X.] nach Art. 44 [X.]
zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat, indem
sie dem 1. [X.] der 16. Wahlperiode des
[X.]es die Vorlage von Akten zunächst
unter [X.] Verweis auf den [X.]bereich exekutiver
Eigenverantwortung sowie Belange des [X.]s und die
Nichtbetroffenheit des [X.]
verweigerte und hierzu lediglich folgende nicht näher
spezifizierte Begründungen mitteilte bzw.
nachschob: „Die Zuordnung der im Zusammenhang mit der sog. Präsidentenrunde erstellten Unterlagen zum verfassungsrechtlich geschützten ‚[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung’ und die damit einhergehende Herausgabeverweigerung sind aus Sicht der [X.]regierung rechtlich geboten. Eine Herausgabe der Unterlagen widerspricht dem Wesen der Beratungen, die hochrangig und mit eng begrenztem Teilnehmerkreis erfolgen und jedenfalls insoweit als [X.] der [X.]regierung in Sicherheitsfragen mit dem Kabinett vergleichbar sind. Die Teilnehmer vertreten die jeweiligen Mitglieder der [X.]regierung. Die Besprechungen der sog. Präsidentenrunde bereiten die Willensbildung in den beteiligten Ressorts und ggf. des Kabinetts vor. Hinzu kommt, dass die in der sog. Präsidentenrunde erörterten Vorgänge typischerweise von hoher sicherheitspolitischer Bedeutung und häufig auch von erheblicher Relevanz für sensible außenpolitische Kontakte sind. Insoweit sind zugleich herausragende Belange der [X.] berührt. Die sog. Präsidentenrunde findet in einer informellen, sachlich-freimütigen Atmosphäre statt, in der sich alle Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zu streng vertraulichen Themen äußern können. Diese Offenheit ist für die Exekutive notwendige Voraussetzung, um im [X.]bereich funktionsfähig und eigenverantwortlich handeln und nachrichtendienstliche Schutzaufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Die Offenheit wird gerade bei Vorgängen mit internationalen und außenpolitischen Bezügen im Sinne einer einengenden Vorwirkung beeinträchtigt, wenn die daran Beteiligten fürchten müssen, dass ihre Äußerungen und Entscheidungen im Verhältnis zu anderen [X.]organen oder gar der Öffentlichkeit publik würden. Die vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung ([X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung) ebenso wie existenzielle Sicherheits- und Geheimschutzbelange ([X.]) das Informationsinteresse des [X.] - wie regelmäßig in diesen Fällen - überwiegen und dass Aufzeichnungen über die Erörterungen nicht herausgegeben werden müssen“, sowie „die Zuordnung von Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen des Innen-, Auswärtigen und Rechtsausschusses [...] zum verfassungsrechtlich geschützten ‚[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung’ und die damit einhergehende Herausgabeverweigerung sind aus Sicht der [X.]regierung geboten“, sowie „die Zuordnung von Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen des [...] [X.] zum verfassungsrechtlich geschützten ‚[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung’ und die damit einhergehende Herausgabeverweigerung sind aus Sicht der [X.]regierung geboten“, sowie „Die erneute Prüfung der übrigen Unterlagen ergab, dass auch sie dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen waren. [...] Auch diese Unterlagen unterfallen dem [X.] des [X.] [X.]regierung. Sie betreffen die interne Abstimmung und Vorbereitung der Art und Weise, wie die [X.]regierung dem [X.]organ [X.] [X.]tag gegenübertritt. Dem liegen politische und ggf. taktische Überlegungen zugrunde, die die Exekutive mit Blick auf den Gewaltenteilungsgedanken auch im Nachhinein für sich behalten können muss. Die Gewaltenteilung ist beeinträchtigt, wenn die Exekutive Gefahr läuft, dass ihre entsprechenden Unterlagen in Untersuchungsausschüssen offen gelegt werden müssten. Die vorgenommene Prüfung ergab daher, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der [X.] ([X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung) das Informationsinteresse des [X.] - wie regelmäßig in diesen Fällen - überwiegen und dass entsprechendes Schriftgut nicht herausgegeben werden muss“, sowie „Zudem wird aus Gründen des [X.]s kein Schriftgut vorgelegt, welches Gesprächsvorbereitungen mit Repräsentanten anderer [X.] [...] diente [...]. Die vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der [X.] ([X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung) ebenso wie Belange der internationalen Diplomatie ([X.]) das Informationsinteresse des [X.] wiederum überwiegen, und dass entsprechende Unterlagen nicht herausgegeben werden“, sowie „Herausnahme zum Schutz des [X.]bereichs der exekutiven Eigenverantwortung“, sowie „Nach Durchsicht der Aktenstücke kann ich mein Einvernehmen zur Vorlage eines Teils dieser Aktenstücke nicht erteilen. Ich bitte - auch im Namen des Auswärtigen Amtes und des [X.]nachrichtendienstes - dringlich darum, dass die Vorlage der genannten Aktenstücke unterbleibt, da sie das [X.] im Sinne des Art. 44 [X.] i.V.m. § 96 [X.] beeinträchtigt“, sowie „dass die angeforderten Unterlagen nach Ansicht der [X.]regierung in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehen“, sowie „Ergänzend möchte ich mit Blick auf den Untersuchungsauftrag darauf hinweisen, dass es um die Aufklärung [X.] Bemühungen im Fall des Herrn [X.] und um Konsequenzen aus Vernehmungen/Befragungen [X.] Behördenmitarbeiter geht. Aktivitäten türkischer Stellen sind damit nicht erfasst“, |
4. | dass die Antragsgegnerin
die dem [X.] nach Art. 44 [X.]
zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat, indem
sie dem 1. [X.] der 16. Wahlperiode des
[X.]es die Vorlage von Akten unter dem
Hinweis darauf, dass diese nicht dem Untersuchungsauftrag
des [X.]es unterfielen, verweigerte,
und zwar mit den folgenden Begründungen: „dass im Aktenbestand des [X.]ministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine Unterlage identifiziert worden ist, die dem Beweisbeschluss unterfällt und der Ziffer [X.] des [X.] zuzuordnen ist“, ferner „dass der [X.]nachrichtendienst alle zum Komplex [X.]/M. [X.] einschlägigen Unterlagen bereits in Erfüllung des [X.] 16-15 vorgelegt hat“, außerdem „Bei der Auslegung von Ziffer [X.] des [X.] hat die [X.]regierung in allgemeiner Hinsicht den Hintergrund berücksichtigt, der den [X.] zur Einsetzung des [X.]es veranlasst hat. Der Untersuchungsauftrag knüpft ausweislich seines Vorspanns an den Bericht der [X.]regierung an das [X.] des [X.] vom 20. Februar 2006 an. Er zielt auf die Klärung der danach ‚noch offenen Fragen, Bewertungen und gebotenen Konsequenzen’. Der Deutsche [X.]tag hat insoweit keine wiederholende Untersuchung sämtlicher Fallaspekte aufgegeben. In Einklang damit greift Ziffer [X.] des [X.] einzelne Aspekte des Falles von Herrn [X.] heraus und formuliert spezifische, sachlich umgrenzte Fragen. Im Hinblick auf die im Schreiben von [X.] [X.] hierzu aufgeworfenen Einzelfragen verweise ich auf den anliegenden Vermerk. Daraus ergeben sich die Gründe dafür, weshalb die [X.]regierung die bisherige Auslegung des [X.] beibehält und das mit Ausschussdrucksache 374 zum Ausdruck gebrachte Beweiserhebungsbegehren von [X.] [X.] den vom [X.] vorgegebenen Untersuchungsrahmen ganz offensichtlich verlässt“, weiterhin „dass im [X.]ministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich keine von diesem Beweisbeschluss umfassten Unterlagen mit Bezug zur Ziffer [X.] des [X.] vorliegen“, darüber hinaus „Bei der Zusammenstellung der Unterlagen hat sich die [X.]regierung an folgenden Maßgaben orientiert: (…) Zu Ziffer [X.] des Untersuchungsauftrags werden Unterlagen über konsularische Betreuungsbemühungen sowie über die Abläufe innerhalb der [X.]regierung bzw. der Sicherheitsbehörden über die Frage des Umgangs mit Freilassungserwägungen auf [X.] Seite vorgelegt (ausgenommen diejenigen nach Beginn der erfolgreichen Freilassungsbemühungen der [X.]regierung im Januar 2006)“, sowie „dass der Erlass des [X.]ministeriums des Innern an das [X.]amt für [X.]schutz vom 24.11.2005 keinen Bezug zu Ziffer [X.] des [X.] hat“, ferner „dass zu dem Gespräch vom 27.10.2005 keine Unterlagen identifiziert wurden, die der Ziffer [X.] des [X.] zuzuordnen sind“, ebenso „dass nach Auffassung der [X.]regierung der Untersuchungsauftrag nicht die Freilassungsbemühungen der [X.]regierung ab Januar 2006 umfasst“, sowie „Unabhängig davon ist zu bemerken, dass einer Vorlage eines im Beweisbeschluss 16-305 genannten ‚Statements [X.] Stellen’ zudem verfassungsrechtliche Gründe (zum Schutz des [X.]s erforderliche Wahrung der Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungsprozesse) entgegenstehen würden; (...)“, und „dass im Aktenbestand des [X.]ministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine weiteren Unterlagen identifiziert worden sind, die dem Beweisbeschluss unterfallen und einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und [X.] ([X.]) aufweisen“, ferner „Zum Beweisbeschluss (…) möchte ich Ihnen mitteilen, dass keine Unterlage identifiziert wurde, die dem o. g. Beweisbeschluss zum Teilkomplex M. [X.] unterfällt und Ziffer [X.] des [X.] zuzuordnen ist“, sowie „Vor diesem Hintergrund versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen die Vollständigkeit der Aktenvorlage zum Teilkomplex ‚E. M.’“ und schließlich „Soweit bei dieser ergänzenden Aktenvorlage aus den in § 18 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Grenzen Schwärzungen geboten waren bzw. ausnahmsweise von einer Vorlage einzelner Unterlagen abgesehen wurde, ist dies in den Inhaltsverzeichnissen vermerkt“ in Verbindung mit den Vermerken im Inhaltsverzeichnis „…Herausnahme der Seiten 23 bis 49 zum Schutz des Grundrechts aus Art. 10 [X.] (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.])“ sowie „Schwärzungen mangels Bezugs zum Untersuchungsauftrag ([X.] 50 und 63 im Dokument).“ |
5. | dass die Antragsgegnerin die dem [X.] aus Art. 44 [X.] zustehenden Rechte verletzt hat, indem sie unter dem Gesichtspunkt einer Tangierung des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung nach eigenem Verständnis dem Vertreter einer ihr nachgeordneten Behörde bei seiner Zeugenaussage im 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.]es jede Aussage zur Vorbereitung der sogenannten „Präsidentenrunde“ untersagte, woraufhin dieser keine für den [X.] diesbezüglich verwertbaren Aussagen mehr abgab. |
Antragstellerinnen: | 1. | Fraktion der [X.] im Deutschen
[X.]tag, vertreten durch den Vorsitzenden [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
2. | Fraktion [X.] im Deutschen
[X.]tag, vertreten durch die Vorsitzenden [X.], MdB und [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
|
3. | Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im [X.], vertreten durch die Vorsitzenden [X.], MdB und [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
|
4. | qualifizierte Minderheit im 1.
[X.] der 16. Wahlperiode des [X.]tages, bestehend aus den Abgeordneten [X.], [X.] und [X.], Platz der [X.], 11011 [X.] |
Antragsgegnerin: | [X.]regierung, vertreten durch die [X.]kanzlerin, [X.]kanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.] |
hat das [X.]verfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind die Fraktionen der [X.], [X.] und Bündnis 90/Die Grünen im [X.]. Die Antragstellerin zu 4. bildet die qualifizierte Minderheit im 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.]es (sog. [X.]-[X.]), bestehend aus den Abgeordneten [X.], [X.] und [X.]
Sie wenden sich gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Beschränkung von [X.] und die bei der Vernehmung der im Antrag genannten Zeugen zutage getretene Auslegung der in den [X.] enthaltenen Beschränkungen sowie gegen die Ablehnung der Vorlage von Akten, die mit einer Reihe näher bezeichneter Beweisbeschlüsse angefordert worden waren.
1. Seit dem [X.] und verstärkt im [X.] häuften sich Medienberichte über behauptete Tätigkeiten von [X.] und [X.] Nachrichtendiensten, vor allem des [X.]nachrichtendienstes ([X.]); dies betraf die Abwicklung von CIA-Flügen mit Terrorverdächtigen an Bord über [X.] Flughäfen, die Tätigkeit von [X.]-Mitarbeitern während des [X.] in [X.], die Verschleppung [X.] St[X.]tsangehöriger (E., [X.]) oder in [X.] dauerhaft wohnhafter Personen ([X.]) durch [X.] und die Beobachtung und den Einsatz von Journalisten durch den [X.]nachrichtendienst.
[X.] befasste sich der Deutsche [X.]tag in Plenarsitzungen wie auch in den zuständigen Fachausschüssen mit diesen Themen. Parallel dazu waren sie Gegenstand von Erörterungen im [X.]. Die Antragsgegnerin legte am 20. Februar 2006 einen abschließenden Bericht zu „Vorgängen im Zusammenhang mit dem [X.] und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus“ vor, der vom [X.] bewertet und teilweise veröffentlicht wurde (BTDrucks 16/800).
Zur Klärung offener Fragen, vorzunehmender Bewertungen und gebotener Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Bericht der [X.]regierung beantragten die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. gemäß Art. 44 [X.] die Einsetzung eines [X.]es.
Der Antrag wurde in der 30. Sitzung der 16. Wahlperiode des [X.]es am 31. März 2006 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen. Unter dem 6. April 2006 gab der Geschäftsordnungsausschuss des [X.]es einen Bericht ab (BTDrucks 16/1179), in dem unter anderem Änderungen des [X.] erläutert wurden.
2. Am 7. April 2006 wurde die Einsetzung des 1. [X.]es der 16. Wahlperiode des [X.]es vom Plenum beschlossen. Das Gremium konstituierte sich am selben Tag. Es besteht aus elf Mitgliedern (vgl. BTDrucks 16/1179, [X.]), wobei jeweils vier Mitglieder auf die Fraktionen der [X.] und der [X.] entfallen und die übrigen Fraktionen je ein Mitglied stellen. Für die [X.] ist dies der Abgeordnete [X.], für [X.] der Abgeordnete [X.] und für Bündnis 90/Die Grünen der Abgeordnete [X.]
Der Untersuchungsauftrag, der durch den [X.] am 27. Oktober 2006 und am 6. Juli 2007 ergänzt wurde, lautet in den für den streitgegenständlichen Antrag wesentlichen Passagen wie folgt (vgl. BTDrucks 16/990; 16/1179; 16/3028; 16/3191; 16/5751; 16/6007):
„Der [X.] soll im Zusammenhang mit den Vorgängen aus dem Bericht klären, welche politischen Vorgaben für das Handeln von [X.]nachrichtendienst ([X.]), [X.]amt für [X.]schutz ([X.]), Militärischem Abschirmdienst ([X.]), Generalbundesanwalt ([X.]) und [X.]kriminalamt ([X.]) gemacht wurden, und wie die politische Leitung und Aufsicht ausgestaltet und gewährleistet wurde. Dies und die politische Verantwortung dafür soll bezüglich der im Folgenden konkret benannten Vorgänge und Fragen geklärt werden:
I. Im Bereich der CIA-Flüge und der von [X.] Stellen unterhaltenen (Geheim-)Gefängnisse für Terrorverdächtige soll geklärt werden,
(…)
Ia. Der Ausschuss soll weiterhin klären,
1. ob und welche Erkenntnisse die [X.]regierung über das der Festnahme folgende Schicksal des [X.] sowie weiterer Personen hatte, die [X.] St[X.]tsbürger waren oder zum [X.]punkt der Festnahme einen legalen Aufenthaltsstatus in [X.] hatten und die nach dem 11. September im [X.] oder anderen von [X.] Stellen genutzten Gefängnissen in [X.] unter Terrorverdacht festgehalten wurden,
(…)
II. Der Ausschuss soll weiterhin klären,
1. ob Stellen des [X.] oder nach Kenntnis der [X.]regierung solche der Länder Informationen über E. an ausländische Stellen geliefert haben,
2. ob diese Informationen gegebenenfalls zur Entführung des E. beigetragen haben,
3. welche Informationen der [X.] diplomatische Dienst in [X.] über die Verschleppung [X.]hatte,
4. ob und welche Informationen zum Fall der Verschleppung des [X.] St[X.]tsangehörigen E. durch die [X.] der damalige [X.]minister des Innern, [X.], - nach der Unterredung zu [X.] 2004 - in einem weiteren Gespräch mit US-Botschafter [X.] und anderen [X.], etwa mit [X.] und dem damaligen [X.], erhalten hatte und warum diese nicht für die Ermittlungen in [X.] verwertet und nicht weitergegeben wurden,
5. ob [X.] St[X.]tsangehörige und [X.] Stellen an der Vernehmung von E. beteiligt waren und wer die von E. als [X.] bezeichnete Person „[X.]“ ist, die kurz vor der Freilassung bei den Vernehmungen in [X.] anwesend war und E. auf dem Rückflug nach [X.] begleitet hat,
6. wie sich die [X.]regierung in „gebotener Weise“ auf [X.] bemüht hat, die Vorgänge aufzuklären.
[X.] Der Ausschuss soll ferner folgende Fragen klären:
ob und ggf. zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage [X.]behörden Reisedaten im Fall [X.] an [X.], niederländische und [X.] Stellen, in den Fällen [X.] an die [X.] Stellen und im Fall M. [X.] an [X.] oder [X.] Stellen weitergegeben haben,
2. welche Konsequenzen aus den Vernehmungen/Befragungen, die nach vorangegangener Folter oder unter folterähnlichen Umständen durchgeführt worden sein sollen, gezogen worden und noch zu ziehen sind,
3. wie sicherzustellen ist, dass die Sachleitungsbefugnis des Generalbundesanwaltes nicht unterlaufen wird,
4. welche Vorkehrungen zu treffen sind, durch die verhindert werden kann, dass in Zukunft Angehörige des [X.], [X.] oder andere Stellen des [X.] solche Befragungen durchführen,
5. welche Bemühungen im Fall M. [X.] von der [X.]regierung unternommen wurden, um M. [X.] Hilfe zu leisten und seine Freilassung zu erreichen. Insbesondere soll geklärt werden, ob und welche Angebote US-[X.] Stellen es für seine Freilassung gegeben hat, ob sie von [X.] Seite abgelehnt wurden oder ungenutzt blieben; wenn ja, aus welchen Gründen. Geklärt werden soll in diesem Zusammenhang, welche [X.] Stellen des [X.] an einer solchen Entscheidung beteiligt waren und wer die Verantwortung dafür trägt,
6. inwieweit die [X.]regierung Kenntnisse von den Umständen hat, die zu den Inhaftierungen von [X.]sowie [X.] geführt hatten, und was die [X.]regierung unternommen hat, um im jeweiligen Fall der inhaftierten Person Hilfe zu leisten und deren Freilassung zu erwirken, oder ob und wann es Chancen für eine Freilassung gab, und warum gegebenenfalls solche Chancen für eine Freilassung nicht genutzt worden sind.
IV. Der [X.] soll schließlich klären:
1. wer den Auftrag zum Einsatz von zwei [X.]-Mitarbeitern in [X.] erteilt und welche Regierungsstellen in die Entscheidungsfindung über die Einsätze eingebunden waren,
(…)
V. Der Ausschuss soll bezüglich der im Bericht vom 26. Mai 2006 des vom [X.] beauftragten Sachverständigen, VRiBGH a.D. [X.], untersuchten Sachverhalte klären,
1. wer wann innerhalb des [X.]kanzleramtes und der Leitungsebene des [X.]nachrichtendienstes (Präsidenten, Vizepräsidenten und Abteilungsleiter) Kenntnis davon hatte, dass der [X.]nachrichtendienst
a) Journalisten überwacht und ausgeforscht hat bzw. überwachen und ausforschen ließ,
(…)
VI. Schließlich soll der Ausschuss
1. klären, ob und inwieweit durch Handlungen aus den Abschnitten I bis V gegen Richtlinien oder Weisungen der [X.]regierung, gegen Amts- oder Dienstpflichten oder gegen [X.]s Recht oder internationales Recht verstoßen wurde;
(…).“
Nach Aufnahme der Arbeit durch den [X.] wandte sich der Chef des [X.]kanzleramtes mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an den Vorsitzenden des Ausschusses. Er wies darauf hin, dass die [X.]regierung angesichts ihrer Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit der [X.]republik [X.] im [X.]verfahren darauf achten werde, dass hochrangige st[X.]tliche Interessen keinen Schaden erlitten, und sie eine am [X.] orientierte Zusammenarbeit erhoffe.
Der [X.] befasste sich in der Folge zunächst mit den Komplexen der Verschleppung von [X.]und [X.] gemäß Nummern II. und [X.] des [X.]. Hierbei hat der [X.] u. a. mehrfach die Vernehmung von Angehörigen und Beamten der Antragsgegnerin und ihr nachgeordneter Behörden als Zeugen durchgeführt. Wiederholt trat die Situation ein, dass Zeugen unter Verweis auf eine ihnen nur eingeschränkt erteilte [X.]die weitere Aussage verweigerten oder auf Fragen der Mitglieder des [X.]es keine Antwort gaben. Weiterhin verweigerte die Antragsgegnerin dem [X.] mehrmals die Vorlage von Akten oder Aktenbestandteilen.
Die Antragstellerinnen haben mit am 21. Mai 2007 beim [X.]verfassungsgericht eingegangenem Antrag die Anträge 1. bis 3. gestellt und diese mit Schriftsatz vom 15. November 2007 um die im Rubrum unter 4. und 5. aufgeführten Anträge ergänzt.
1. Ihre Anträge könnten im [X.]verfahren verfolgt werden. Die Zuständigkeit des [X.] sei gegeben. Sie beruhe auf § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen [X.]tages ([X.]gesetz - [X.]). Hiernach entscheide das [X.]verfassungsgericht auf Antrag des [X.]es oder eines Viertels seiner Mitglieder über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens auf Vorlage von Beweismitteln. Hierzu rechne auch das Ersuchen des Ausschusses an die [X.]regierung, ihren Beamten eine Aussagegenehmigung für die zeugenschaftliche Vernehmung im [X.] zu erteilen (§ 23 Abs. 2 [X.]). Hingegen sei der [X.]gerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 [X.] für Streitigkeiten zuständig, soweit Art. 93 [X.], § 13 [X.] und die Vorschriften des [X.]gesetzes selbst nichts anderes bestimmten. Das sei aber hier der Fall. Die Pflicht zur Erteilung entsprechender [X.] erstrecke sich auf [X.]behörden oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Entscheidung hierüber bei der [X.]regierung liege. Die gleichen Gesichtspunkte gälten für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung von [X.], weil dies einer teilweisen Verweigerung ihrer Erteilung gleichkomme.
Hinsichtlich der Nichtvorlage von Akten an den [X.] gelte ebenfalls § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.], weil nicht über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung im Sinne des § 18 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] zu entscheiden sei. Vielmehr gehe es um die Frage, ob die Weigerung der [X.]regierung, dem [X.] die begehrten Akten oder [X.] vorzulegen, verfassungsgemäß sei.
Das gemäß § 18 Abs. 3 [X.] notwendige Quorum eines Viertels der Mitglieder des [X.]es sei erfüllt. Auf die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. entfielen drei der elf Sitze im Ausschuss.
Die Erweiterung des ursprünglichen Antrages sei zulässig. Die Einleitung eines neuen Verfahrens und ein Antrag auf Verbindung seien nicht erforderlich. Es komme insoweit allein darauf an, dass die Frist des § 64 Abs. 3 [X.] für die einzelnen Antragsgegenstände gewahrt sei. Dies sei der Fall; ebenso seien die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Für den zunächst gestellten Antrag wie für die Antragserweiterung bestehe auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Den Antragstellerinnen sei es weder möglich gewesen, die Erteilung der betreffenden [X.] ohne Beschränkung durch die [X.]regierung auf andere Weise zu erwirken oder gar selbst vorzunehmen, noch seien Gründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerinnen ersichtlich. Dies gelte auch für die Verweigerung der Vorlage von Akten an den [X.], so dass das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch hierfür gegeben sei. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Vorrang von Kooperationspflichten in Zweifel ziehen wolle, gehe dies fehl. Die Annahme von Kooperationspflichten auf der Grundlage besonderer vorprozessualer [X.]begegne erheblichen Bedenken. Der Grundsatz der [X.]organtreue bilde keine geeignete Grundlage, weil er primär die wirksame Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Zuständigkeiten durch die [X.]organe im Rahmen der Gewaltenteilung gebiete. Der Kontrollfunktion eines [X.]es wohne hingegen ein [X.] inne. Seiner Aufgabe werde er vor allem dadurch gerecht, dass er Verborgenes auch gegen den Widerstand der [X.]regierung ans Licht bringe. Allenfalls könne eine Kooperationspflicht aus dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass die Gewährleistung des nötigen Geheimnisschutzes den [X.]organen gleichsam zur gesamten Hand aufgegeben sei. Dem sei der Deutsche [X.]tag durch seine Geheimschutzordnung nachgekommen.
2. Das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin verletze den [X.] und damit auch die Antragstellerinnen in ihren verfassungsrechtlichen Rechten.
Das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und der [X.]regierung, die gleichsam Betroffene des Untersuchungsvorgangs sei, werde wesentlich von den Informations- und Kontrollrechten eines [X.]es aus Art. 44 Abs. 1 [X.] sowie dem der [X.]regierung zugestandenen [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung geprägt. Sowohl die Informations- und Kontrollrechte des [X.] als auch der von dieser Kontrolle ausgenommene [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung leiteten sich aus dem [X.] gewaltenteilenden St[X.]tsaufbau der [X.]republik [X.] her und bedingten einander wechselseitig. Die [X.]regierung als vom [X.] gewähltes [X.]organ erhalte ihre mittelbare [X.] Legitimation durch den [X.], der seinerseits als direkt gewählte Volksvertretung unmittelbar demokratisch legitimiert sei. Die [X.] Legitimation der [X.]regierung bleibe nur solange erhalten, wie die Tätigkeit der [X.]regierung der Kontrolle des [X.]es unterliege, wie der Deutsche [X.]tag im Einzelnen Handlungen der [X.]regierung nachvollziehen und seinerseits die demokratisch legitimierte Verantwortung für die Tätigkeit der von ihm gewählten [X.]regierung übernehmen könne. Daraus ergebe sich ein Gleichlauf zwischen der [X.] Legitimation der [X.]regierung einerseits und ihrer Unterworfenheit unter die Kontrolle durch den Deutschen [X.]tag andererseits. Je tiefer die Kontrolle des Deutschen [X.]tages in die Tätigkeit der [X.]regierung hineinreiche, desto stärker sei die [X.] Legitimation der [X.]regierung gesichert.
Vor diesem Hintergrund könne schon fraglich sein, ob das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der [X.]regierung aus systematischen Gründen überhaupt Einschränkungen unterliegen könne, zumal eine solche Einschränkung mit der Gefahr formelhafter und damit missbräuchlicher Inanspruchnahme belastet sei. Eine Einschränkung parlamentarischer Kontrolle der [X.]regierung könne jedenfalls nicht mit einer abstrakten, st[X.]tswohlbezogenen Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen begründet werden, die sich nicht gerade auf das Verhältnis zwischen [X.]regierung und Deutschem [X.]tag beziehe. Eine Einschränkung parlamentarischer Kontrollrechte gegenüber der [X.]regierung müsse - soweit sie überhaupt bestehen könne - aus der [X.] Legitimation beider [X.]organe sowie aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung selbst folgen, die ihrerseits Grundlage parlamentarischer Kontrollrechte seien. Durch die parlamentarische Kontrolle dürfe allerdings nicht derart in die Kompetenz der [X.]regierung übergegriffen werden, dass zukünftige Entscheidungen der [X.]regierung blockiert würden. Dies entspreche dem allgemeinen Verbot der [X.]organe, Handlungen vorzunehmen oder zu verhindern, die in der verfassungsmäßigen gewaltenteilenden Ordnung anderen Organen zugewiesen seien. Dieser schützenswerte [X.]bereich der exekutiven Eigenverantwortung begründe sich auch und gerade aus der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem kontrollierenden Parlament. Die Verantwortung könne ein Organ nur für diejenigen Handlungen übernehmen, die es in eigener Entscheidungsgewalt getroffen habe.
Die Grenzen dieses [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung seien in der Rechtsprechung des [X.] bisher nicht in vollem Umfang bestimmt worden. Gesichert sei nur, dass die Kontrollrechte des [X.] sich nicht auf laufende, nicht abgeschlossene Vorgänge beziehen dürften, damit der Willensbildungsprozess der [X.]regierung geschützt werde. Allerdings könne auch eine Kontrolle bereits abgeschlossener Vorgänge unter Umständen wegen einer Verletzung des geschützten [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung ausgeschlossen sein. Abgeschlossene Vorgänge könnten jedoch nur in geringerem Maße als laufende Vorgänge geschützt sein. Es komme insoweit maßgeblich darauf an, die Funktionsfähigkeit der [X.]regierung für zukünftige Vorgänge zu schützen, wobei hier strenge Maßstäbe anzulegen seien. Letztlich sei darauf abzustellen, ob eine Kontrolle abgeschlossener Vorgänge innerhalb der [X.]regierung durch einen parlamentarischen [X.] zu einer so weitgehenden Kontrolle führen würde, dass diese sich notwendig auf laufende und zukünftige Vorgänge zu verschiedensten Bereichen der Regierungstätigkeit auswirke.
Der Inhalt der Präsidentenrunden sei nicht dem geschützten [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen. Die Präsidentenrunde sei ein regelmäßig tagendes Gremium, das im [X.]kanzleramt unter Leitung von dessen Chef zusammen trete. Ihm gehörten die St[X.]tssekretäre der [X.]ministerien des Innern und der Justiz sowie des Auswärtigen Amtes, der [X.] und die Präsidenten der drei Nachrichtendienste des [X.] und des [X.]kriminalamtes an. Ein Protokoll werde nicht geführt; eine feste, schriftlich fixierte Tagesordnung gebe es nicht. An den sogenannten [X.] Lagen nähmen darüber hinaus auch Vertreter anderer Ministerien teil. Über Sinn und Zweck der Präsidentenrunde bestehe keine Klarheit. Einerseits entstehe unter Berücksichtigung der bisherigen Zeugenaussagen der Eindruck, dass in der Präsidentenrunde sowohl Sicherheitsfragen als auch Einzelfälle entschieden oder doch vorentschieden werden sollten und entschieden worden seien. Andererseits sei von Zeugen immer wieder betont worden, dass in diesen Runden lediglich Meinungen ausgetauscht worden seien, aber erst anschließend in den Ressorts entschieden worden sei. Jedenfalls scheine Zweck des geheim tagenden Gremiums der Informationsaustausch und die Diskussion von Themen der inneren Sicherheit in [X.] zu sein.
Man müsse deshalb davon ausgehen, dass die Präsidentenrunden ebenso wie die [X.] Lagen nicht dafür zuständig gewesen seien, Entscheidungen zu treffen, die für einzelne Ressorts oder gar die ganze [X.]regierung bindend gewesen wären. Sie gehörten somit nicht zu dem geschützten [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung der [X.]regierung. Sie würden nicht von Mitgliedern der [X.]regierung gebildet und seien kein Teil des Kabinetts. Zudem dienten die Treffen auch nicht der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen des [X.]kabinetts, vor allem nicht der Erarbeitung von Kabinettsvorlagen. Sie seien daher dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung vorgelagert.
Darüber hinaus hätten die Ablehnungen von Aktenvorlageverlangen sowie die Beschränkungen der [X.] und auch die darauf beruhenden Auskunftsverweigerungen der Zeugen Bereiche betroffen, die nicht schutzwürdig gewesen seien. Sämtliche Vorgänge hätten Jahre zurückgelegen und seien längst abgeschlossen gewesen. Damit sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass zukünftige Entscheidungen einer [X.]regierung durch die Aktenvorlage und Aussagen von dem [X.] hätten blockiert werden können. Damit sei das Recht des [X.]es auf Untersuchung der Regierungstätigkeit und deren Kontrolle vorrangig gewesen. Zudem habe die Antragsgegnerin in allen Fällen einer Weigerung unzureichend begründet, warum der [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sei. Es fehle generell an einer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Eine derartig pauschale Begründung sei mit dem vom Grundgesetz gewollten Kräfteverhältnis zwischen [X.]regierung und Deutschem [X.]tag unvereinbar. Auf diese Weise könnte die [X.]regierung über den Umfang des Beweiserhebungsrechts eines [X.]es und so letztendlich über das parlamentarische Untersuchungsrecht des [X.]es selbst disponieren. Das zu kontrollierende [X.]organ würde selbst die Herrschaft über seine Kontrolle übernehmen.
Die Vorlage von Akten habe die Antragsgegnerin auch nicht mit dem Vorschlag verweigern dürfen, im [X.] könne im sogenannten Vorsitzendenverfahren die Frage geklärt werden, ob die Weigerung berechtigt sei. Ein Vorsitzendenverfahren komme überhaupt nicht in Betracht, wenn die [X.]regierung sich auf den Schutz des exekutiven [X.]bereichs berufen wolle, sondern allenfalls dann, wenn es um die Frage des Schutzes des [X.]s gehe und auch nur dann, wenn unter den Vorsitzenden ein Vertreter der Opposition oder der Antragstellerinnen sei. Die Vorsitzenden eines [X.]es seien nicht eine Art kleiner [X.], die Teile der Untersuchungsarbeit an sich ziehen und übernehmen könnten.
Auch durch den Hinweis auf die Gefährdung von [X.]belangen verletze die Antragsgegnerin die Rechte des [X.]es. Zum einen fehle es insoweit ebenfalls an einer hinreichenden, dem Einzelfall gerecht werdenden Begründung der Betroffenheit von [X.]belangen. Zum anderen sei es der Antragsgegnerin überhaupt verwehrt, die Verweigerung der Aktenvorlage an einen parlamentarischen [X.] mit Belangen des [X.]s zu begründen. Die Antragsgegnerin verletze das parlamentarische Informations- und Untersuchungsrecht ferner dadurch, dass sie von den [X.] pauschal alle Sachverhalte ausgenommen habe, die dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung oder der Gefährdung des [X.]s zuzurechnen seien. Sie habe dadurch die Grenzen der Pflicht ihrer Mitglieder sowie der Beamten der ihr nachgeordneten Behörden zur Zeugenaussage im [X.] zu deren Disposition gestellt. Damit habe sie zugleich versucht, das im Grundgesetz vorgegebene Kräfteverhältnis zwischen [X.]regierung und Deutschem [X.]tag einseitig zu ihren Gunsten zu verschieben und selbst über den Umfang der Rechte nach Art. 44 [X.] zu bestimmen. Dies hätten die betreffenden Zeugen ausgenutzt, um im Rahmen ihrer Zeugenaussagen die (weitere) Aussage zu verweigern oder Fragen der Ausschussmitglieder nicht zu beantworten.
Der Informationsanspruch des [X.]es sei auch verletzt, soweit die Nichtherausgabe von angeforderten Akten mit der Begründung verweigert worden sei, diese stünden inhaltlich nicht im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Die Übung der Antragsgegnerin, die Zugehörigkeit eines Vorgangs zum Untersuchungsthema eigenmächtig zu überprüfen, entspreche nicht dem grundgesetzlich vorgegebenen Kräfteverhältnis zwischen dem [X.] und der [X.]regierung. Die Möglichkeit, seinen Untersuchungsgegenstand selbst zu bestimmen, sei eines der ersten Rechte eines jeden parlamentarischen [X.]es und des ihn einsetzenden [X.] oder seiner qualifizierten Minderheit. Der einem [X.] durch die qualifizierte parlamentarische Minderheit zugedachte Untersuchungsgegenstand dürfe gegen deren Willen nicht von der Mehrheit verändert werden. Das folge [X.]zudem aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 3 [X.]. Wenn eine nachträgliche Änderung des [X.] selbst der Mehrheit des [X.]es verwehrt sei, so müsse es der [X.]regierung erst recht verwehrt sein, einseitig im Wege der Interpretation des [X.] und der daran ausgerichteten Übung bei der Aktenvorlage an den Ausschuss nachträglich eine Einschränkung des [X.] gegen den Willen der qualifizierten Minderheit vorzunehmen. Selbst wenn man der Antragsgegnerin ein solches einseitiges Interpretationsrecht zubilligen wollte, hätte sie es in den beschriebenen Fällen jedenfalls in unzulässiger Weise ausgeübt, weil die angeforderten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses stünden.
Schließlich seien auch Abwägungs- und Plausibilisierungsdefizite gegeben, soweit die Antragsgegnerin die (vollständige) Vorlage von Akten unter Hinweis auf die Betroffenheit des Fernmeldegeheimnisses verweigere.
Die Antragsgegnerin hält die Anträge für überwiegend schon unzulässig und jedenfalls insgesamt unbegründet.
1. Mit dem Antrag zu 1. wollten die Antragstellerinnen festgestellt wissen, dass die [X.] bestimmter namentlich genannter Zeugen in unzulässiger Weise beschränkt worden seien. Geprüft werden könne nach diesem Antrag nur, ob die Beschränkung der Aussagegenehmigung zu pauschal oder zu unspezifiziert gefasst worden sei. Demgegenüber könne nicht geprüft werden, ob von diesen [X.] sachgerecht Gebrauch gemacht worden sei.
Der Antrag zu 2. genüge bereits nicht den Formerfordernissen des § 64 [X.]. Der Antrag thematisiere „ein eigenes Verständnis der Antragsgegnerin“ hinsichtlich der erteilten Aussagegenehmigung. Dieses solle darin seinen Ausdruck finden, dass jedwede Aussage zur Präsidentenrunde und zur [X.] Lage nicht gestattet sei. Eine nähere Konkretisierung, welche Auskunftsverweigerung welcher Zeugen auf diese Weigerungsgründe gestützt worden sei, fehle in der Formulierung des Antrags. Demgemäß könne nur ein „generelles eigenes Verständnis“ der Antragsgegnerin losgelöst vom Fall thematisiert werden. Dies sei aber nach dem Sinn und Zweck des [X.] nicht zulässig.
Bezüglich des Antrags zu 3. sei Gegenstand des Verfahrens nicht die Feststellung, dass die Verweigerung der Herausgabe bestimmter Akten verfassungswidrig sei. Es gehe vielmehr darum, ob für die Herausgabeverweigerung eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung gegeben worden sei.
[X.] vom 15. November 2007 stelle keine Erweiterung von der Art dar, wie sie in der Rechtsprechung des [X.] bereits als zulässig erachtet worden sei; denn es handele sich um neue Antragsgegenstände, die auch nicht durch eine gemeinsame Antragsfrist verklammert seien. Allerdings sei die Verbindung der neuen Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. November 2007 mit dem schon anhängigen [X.]verfahren naheliegend und sachgerecht.
Der erste mit diesem Schriftsatz gestellte Antrag (im Rubrum Antrag zu 4.) sei nur insoweit zulässig, wie darum gestritten werde, ob die Antragsgegnerin solche Akten vorlegen müsse, deren Verwertung zu einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis führen würde. Soweit die Feststellung begehrt werden solle, dass die Antragsgegnerin den Untersuchungsauftrag nicht auslegen dürfe, ihn überdies falsch ausgelegt habe und sich zu Unrecht auf den Geheimhaltungsgrund des [X.]s berufe, sei der Antrag hingegen wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Unzulässig sei auch der zweite mit Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellte Antrag (im Rubrum Antrag zu 5.), weil mit ihm keine unmittelbar wirksame Maßnahme der Antragsgegnerin thematisiert werde. Im Antrag werde die Verweigerung der Aussage eines Zeugen unter Berufung auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung als Gegenstand genannt. Die Antragsgegnerin habe dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Ratschläge und Hinweise für die Konkretisierung der [X.]erteilt. Diese hätten aber den Zeugen nicht gebunden. Dieser müsse die Grenzen seiner Aussagegenehmigung und die Subsumtion der Geheimhaltungsbedürftigkeit seines Dienstwissens eigenverantwortlich vornehmen. Ihn allein treffe die Verantwortlichkeit für seine Aussage. [X.]Zeugenverhalten lasse sich daher nicht als eine Maßnahme der Antragsgegnerin qualifizieren. Auch ihr während der Vernehmung an den Zeugen erteilter Hinweis sei kein tauglicher Gegenstand eines [X.]. Erforderlich sei, dass die Maßnahme unmittelbar das [X.]rechtsverhältnis zwischen den Parteien des [X.]s betreffe. Vorliegend fehle es aber an der Unmittelbarkeit der Maßnahme, weil zu dem Hinweis die selbständige und eigenverantwortliche Entscheidung des Zeugen trete, die Aussage zu verweigern. Es sei allein der Zeuge, der die Folgen einer mangelnden Aussagebereitschaft zu tragen habe. Sinngemäß gelte dasselbe auch für den in der Antragsschrift formulierten Antrag zu 2.
Die Anträge seien zum überwiegenden Teil auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Intensivierung der Klagemöglichkeiten der Minderheit nach dem [X.]gesetz müsse eine Stärkung ihrer vorprozessualen Verfahrenspflichten als Rechtsschutzvoraussetzung korrespondieren, um zu verhindern, dass das [X.]verfassungsgericht verfrüht und ohne Not als Schiedsrichter angerufen werde. Die [X.]regierung informiere über die Gründe für die Nichtherausgabe zurückgehaltener Akten. [X.] sich der [X.] von dieser Information nicht überzeugen, müsse die [X.]regierung ihre Auffassung überprüfen und gegebenenfalls nach Wegen suchen, den [X.] davon zu überzeugen, dass die Akten nicht deshalb zurückgehalten würden, weil sie Zweifel an der Lauterkeit von Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen nähren könnten. Die [X.]regierung müsse als Ersthüterin der bei ihr angefallenen Geheimnisse dem Ausschuss ihre Position plausibilisieren. Der Ausschuss wiederum müsse der [X.]regierung interaktiv verdeutlichen, dass ihn die Intensität des Geheimnisschutzes unter dem Blickwinkel seines Aufklärungsauftrags nicht überzeuge. Dann müssten Mittel und Wege des Ausgleichs gesucht werden. Die Antragsgegnerin habe vorliegend ihre Kooperationspflichten und -möglichkeiten dem Ausschuss gegenüber intensiv genutzt. Dies beziehe sich sowohl auf diejenigen Fälle der Aktenvorlage, die dem Antrag zu 3. zugrunde lägen, als auch auf sonstige Fälle.
2. Die Anträge seien unbegründet. Die Antragsgegnerin habe weder im Zusammenhang mit [X.]noch bei der Erteilung von [X.] die von den Antragstellerinnen in Anspruch genommenen Rechtspositionen verletzt.
Prüfungsgegenstand bei dem Antrag zu 1. sei nur, ob die [X.] mit pauschalen unspezifizierten Beschränkungen versehen gewesen seien. Die Beschränkungen der [X.] entsprächen zunächst der [X.]- und Gesetzeslage. Es werde nachgezeichnet, worauf sich das Frage- und Informationsrecht des [X.]gar nicht erstrecke. Bewegten sich Fragen nicht im Rahmen des [X.], so dürfe hierauf auch keine Antwort gegeben werden. Keine Auskunftspflicht bestehe in Bezug auf Sachverhalte, die unter den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung fielen. Die [X.] enthielten eine Umschreibung dieses [X.]bereichs, indem auf die durch ihn geschützte Willensbildung der [X.]regierung verwiesen werde. Ausdrücklich erwähnt seien Erörterungen im Kabinett, ressortübergreifende und interne Abstimmungsprozesse zur Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. In einem weiteren Bereich sollten Informationen unter Geheimschutzbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Es solle in diesen Fällen jedenfalls nicht in öffentlicher Sitzung ausgesagt werden. Eine letzte in den [X.] enthaltene Fallgruppe beziehe sich auf die Wahrung des [X.]s. Soweit es dieses im Einzelfall erfordere, dürften ausnahmsweise zu dem entsprechenden Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen erfolgen.
Die gewählte Form der [X.] entspreche auch vielen Vorbildern aus der St[X.]tspraxis, die bislang unbeanstandet geblieben seien. Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf vorgelegte Muster von [X.] für verschiedene Untersuchungsausschüsse aus früheren Wahlperioden. Alle diese [X.] wiesen eine einheitliche Struktur auf. Angesichts der Kontinuität und Dichte dieser [X.] sei es überraschend, dass nunmehr eine [X.]widrigkeit behauptet werde.
Die von den Antragstellerinnen beanstandete Pauschalität der in den [X.] enthaltenen Beschränkungen seien eine Reaktion auf die nicht näher bezeichneten Beweisthemen und die Nichtbenennung eines präzisen Sachverhalts, zu dem ausgesagt werden solle. Würden diese näher bestimmt, so sei auch eine sachliche Eingrenzung der Beschränkung in den [X.] möglich. Es könnten dann auch präzisere Weisungen für das [X.] gegeben werden. Vor diesem Hintergrund ließen sich die Vorwürfe zu pauschal erteilter [X.] nicht halten. [X.] sei diese Praxis auch für die betroffenen Zeugen, weil diesen die Konkretisierung der Aussagegenehmigung in der Fragesituation überlassen bleibe und diese mit dem Risiko der Fehlentscheidung belastet würden. Hier helfe die Antragsgegnerin dadurch, dass die Ressorts mit Fachbeamten im Ausschuss vertreten seien. Diesen falle die Aufgabe zu, die Zeugen zu unterstützen. Der Fachbeamte könne und wolle allerdings dem Zeugen die Verantwortung für sein [X.] nicht abnehmen. Die Intervention des Fachbeamten habe keine rechtliche Wirkung im Verhältnis zum Ausschuss und den aus seiner Reihe kommenden Fragestellern. Auch bleibe bei dem Zeugen die Letztverantwortung für seine Aussage.
Der Antrag zu 2. könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm eine implizite Tatsachenbehauptung zugrunde liege. Die Antragstellerinnen behaupteten, den Zeugen sei „jedwede Aussage“ zur sogenannten Präsidentenrunde sowie zur [X.] Lage nicht gestattet. Für die [X.] Lage ließen sich jedoch entsprechende Belege nicht beibringen. Für diese habe die Antragsgegnerin den [X.]bereichsschutz nämlich nicht in Anspruch genommen. Die Präsidentenrunde sei nicht identisch mit der [X.] Lage. Diese habe einen anderen Teilnehmerkreis als die Präsidentenrunde und gehe dieser zeitlich unmittelbar voraus. Sie habe ihren Schwerpunkt in der administrativ-fachlichen Aufarbeitung der sicherheitsrelevanten Themen. Demgegenüber diene die Präsidentenrunde der politisch-exekutiven Beratung des engsten Führungskreises der Sicherheitsbehörden unter Einschluss der Ressorts und des Kabinetts. Auch sei der Teilnehmerkreis verschieden. Er sei bei den [X.] Lagen offener. Für sie gebe es im Gegensatz zur Präsidentenrunde in der Regel eine vorher festgelegte, zwischen den betroffenen Ressorts abgestimmte Agenda.
Die Präsidentenrunde gehöre im Gegensatz zu den [X.] Lagen zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. Dies sei dem [X.] mit Schreiben vom 15. Februar 2007 erläutert worden. Die Präsidentenrunde verfüge über keine explizite organisationsrechtliche Verankerung. Sie sei durch ständige Übung entstanden. Es handele sich um einen ressortübergreifenden Gesprächskreis, in dem Erörterungen zwischen den mit Sicherheitsaufgaben befassten Ressorts mit Blick auf höchst sensible sicherheitsrelevante und sicherheitspolitische Sachverhalte informell stattfänden. Es gebe weder eine Geschäftsordnung noch eine vergleichbare schriftlich fixierte Regelung zur Präsidentenrunde. Sie werde vom Beauftragten für die Nachrichtendienste des [X.] geleitet. Seit 2005 sei dies der Chef des [X.]kanzleramtes.
Angesichts dieser Funktion und Verfahrensweise der Präsidentenrunde seien Auskunftsverweigerungen über die dortigen Beratungsverläufe wegen des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung zu Recht erfolgt. Die Begrenzung dieses [X.]bereichs auf Kabinettsentscheidungen, die offenbar von den Antragstellerinnen angestrebt werde, sei von vornherein zu eng. Nach der Verfahrensweise und der Funktion der Präsidentenrunde liege es auf der Hand, dass es um die Freiheit und Offenheit der Willensbildung in der Ressortabstimmung zur Vorbereitung von Ressort- und Kabinettsentscheidungen gehe und auch um die Frage, ob eine Sicherheitsbedrohung vorliege, die eine Information der Leitungsspitze und einen entsprechenden Handlungsbedarf auslöse. Im Hinblick darauf, dass auf der Basis häufig nicht vollständig konsolidierter Tatsachen Einschätzungen gegeben werden müssten, sei es naheliegend, den Akteuren einen Freiraum einzuräumen, der durch spätere Auskunftspflichten nicht eingeengt werden sollte. Das Prinzip der fehlervermeidenden Vorsicht, das eine Publizität dieser Entscheidungslagen begünstigen würde, sei für die dort zu behandelnden [X.] inadäquat. Für die Sicherheit sei nichts gewonnen, wenn wegen der etwaigen nachträglichen Publizität eines Vorgangs die Bereitschaft zu zügiger Sachbefassung im Hinblick auf [X.] oftmals unsichere Tatsachengrundlagen gemindert würde. [X.]deutlichste Signal, dass es in der Präsidentenrunde um einen freimütigen Meinungsaustausch zur Gewinnung von Einschätzungen gehe, sei das Fehlen jeglicher Protokollierung und einer Tagesordnung.
Mit dem Antrag zu 3. begehrten die Antragstellerinnen ausschließlich die Feststellung, dass die Begründung für die Verweigerung der Aktenvorlagen nicht hinreichend substantiiert sei. Auch dieser Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerinnen hätten auf das Angebot des [X.] nicht reagiert. Der Ausfall dieses verfassungsrechtlich anerkannten Plausibilisierungsverfahrens könne nicht durch eine Erhöhung der Plausibilisierungslast der Antragsgegnerin kompensiert werden. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerinnen sei aufgrund ihres vorherigen Verhaltens ausgeschlossen. Im Übrigen beruhe die Verweigerung der [X.] auch nicht auf unzulässig pauschalen Erwägungen. Die Verweigerungsgründe seien in den Übersendungsschreiben dargelegt und entsprechend der Praxis bei vorangegangenen Untersuchungsausschüssen in tabellarischer Form dem Ausschuss angezeigt worden. Die Herausgabe von Akten sei auch zu Recht wegen Belangen des [X.]s, zu dem auch die Ungestörtheit des diplomatischen Verkehrs und des zwischendienstlichen Informationsaustauschs gehöre, und der fehlenden Betroffenheit des [X.] verweigert worden.
Die Antragsgegnerin hält auch die mit Schriftsatz vom 15. November 2007 formulierten Anträge für unbegründet. Die teilweise Aussageverweigerung des Zeugen Dr. [X.] sei aufgrund der Betroffenheit des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung und der Betroffenheit von [X.]belangen sowie aufgrund der Beschränkung in der Aussagegenehmigung nicht zu beanstanden. Die Vorlage nur geschwärzter und mit unvollständigen Blattzahlen versehener Akten sei zulässig. Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] bleibe das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt. Ein [X.] könne dieses daher nicht beschränken. Es bleibe unverletzlich. Der [X.] könne also nicht in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung das Abhören bestimmter Personen anordnen. Darüber hinaus sei es ihm aber auch verschlossen, Akteninhalte aus früheren Abhörmaßnahmen heranzuziehen. Die Antragsgegnerin sei auch zur Prüfung des [X.]verpflichtet, weil sie sonst die Verantwortung für ein rechtmäßiges Organhandeln nicht übernehmen könne. Dies sei ein zwingendes Gebot aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Beide Seiten - Regierung und Parlament - müssten die Rechtmäßigkeit ihres eigenen Verhaltens prüfen können. Dies habe nichts mit Erweiterung, Einschränkung oder Veränderungen des [X.] zu tun. Der Untersuchungsauftrag sei Legitimationsgrenze im Verhältnis des [X.]es zur Regierung. Daher müsse die Grenzziehung gegebenenfalls im Wege der Auslegung erschlossen werden. Dies habe nur dann etwas mit Veränderungen des [X.] zu tun, wenn die [X.] erfolge, was nicht der Fall sei.
Die Anträge sind zulässig.
Der Rechtsweg zum [X.]verfassungsgericht ist für die hier umstrittenen Fragen der Beweiserhebung durch den 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.]es gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 13 Nr. 5 [X.] eröffnet.
Aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des [X.]es ([X.]gesetz - [X.]) ergibt sich nichts anderes. § 36 Abs. 1 [X.] trifft eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit dahingehend, dass der [X.]gerichtshof das zuständige Gericht „für Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ ist, soweit Art. 93 [X.] in Verbindung mit dem [X.]gesetz sowie die Vorschriften des [X.]gesetzes selbst nichts Abweichendes bestimmen. Aus diesem Vorbehalt sowie aus der Vorlagepflicht an das [X.]verfassungsgericht bei Zweifeln an der [X.]mäßigkeit des [X.] nach § 36 Abs. 2 [X.] ergibt sich, dass dem [X.]gerichtshof nach dem [X.]gesetz keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit zugewiesen ist, sondern allein die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, bei der die - dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare - Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne in Rede steht (vgl. [X.] 113, 113 <123>). Dies bestätigen die speziellen Regelungen des [X.]gesetzes zur Aktenvorlage und zur Vernehmung von Amtsträgern:
§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] legt fest, dass das [X.]verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens auf Vorlage von sächlichen Beweismitteln zu befinden hat. Hingegen weist § 18 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] dem Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen dem [X.] und der [X.]regierung über die Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels als Verschlusssache zu. Im hier zu entscheidenden [X.] geht es um die grundsätzliche Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Auskunftsersuchens des 1. [X.]es der 16. Wahlperiode des Deutschen [X.]tages. Hierfür ist die Zuständigkeit des [X.] nach § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] eröffnet. Dasselbe gilt, soweit - wie hier - Beweisbeschlüssen auf Vorlage von Akten an den [X.] insofern nicht Folge geleistet wird, als die betreffenden Akten oder [X.] nur teilweise oder mit Schwärzungen (und Auslassungen) übergeben werden. Es handelt sich insoweit um die teilweise Ablehnung des [X.]. Der Streit hierüber betrifft die genuin verfassungsrechtliche Frage, ob hier grundgesetzlich begründete Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage an den [X.] vorliegen.
Für die Vernehmung von Amtsträgern ordnet § 23 Abs. 1 [X.] die Anwendung des § 54 [X.] in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht öffentlich Bediensteter und die Notwendigkeit der Erteilung von [X.] an. Nach § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 [X.] ist die [X.]regierung verpflichtet, die erforderlichen [X.] zu erteilen. Schließlich ordnet § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] an, dass „§ 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz“ [X.] entsprechend gilt. § 18 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] mit seiner Zuständigkeitszuweisung an den [X.]gerichtshof wird nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist die Zuständigkeit des [X.] auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von [X.] gegeben.
Der in § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] enthaltene Verweis auch auf § 18 Abs. 1 [X.] stellt klar, dass dies nicht nur für den Fall gilt, in dem die [X.]regierung selbst verpflichtet ist, Amtsträgern die entsprechenden [X.] zu erteilen, sondern auch für [X.] von Behörden des [X.], bundesunmittelbaren Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auch solche Streitigkeiten fallen ausnahmslos in den Zuständigkeitsbereich des [X.]. Der Streitgegenstand betrifft hier ebenfalls die verfassungsrechtlichen Organbeziehungen zwischen dem [X.] als Träger des [X.] und dem [X.] als seinem Hilfsorgan auf der einen und der [X.]regierung auf der anderen Seite. Die lediglich beschränkte Erteilung der Aussagegenehmigung stellt ein teilweises Vorenthalten von Beweismitteln dar.
Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anträge sind ebenfalls erfüllt.
1. Die Antragstellerinnen sind im [X.]verfahren parteifähig.
a) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind Fraktionen des [X.]es und als solche jeweils nach § 63 [X.] parteifähig. Die [X.]fraktionen sind von der Verfassung anerkannte Teile des [X.] [X.] [X.]tag und daher in der Lage, dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. [X.] 2, 143 <165>; 45, 1 <28>; 67, 100 <125>; 90, 286 <336>; 100, 266 <268>; 103, 81 <86>; 104, 151 <193>). Auf den Umstand, dass die Parteifähigkeit von Fraktionen im [X.] sich darüber hinaus unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergibt, weil und soweit die Geschäftsordnung des [X.]es ihnen Rechte einräumt, kommt es hier nicht an; denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die behauptete Verletzung eigener Rechte der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. Diese machen vielmehr Rechtspositionen des [X.]es als dessen Organteile geltend.
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind darüber hinaus auch in ihrer Gesamtheit insoweit parteifähig, als sie zusammen die Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] bilden. [X.][X.]verfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung eine Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] dann als parteifähig an, wenn sie sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrages gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.] als das Viertel der Mitglieder des [X.]es konstituiert hat (vgl. [X.] 2, 143 <162>; 67, 100 <124>; 105, 197 <220>; 113, 113 <120>). Diese konkrete Antragsminderheit ist als ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzusehen (vgl. [X.] 10, 4 <14>; 20, 56 <104>; 49, 70 <77>).
Das [X.]gesetz gibt der Ausschussminderheit - mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder - in § 18 Abs. 3 die Befugnis, das [X.]verfassungsgericht anzurufen, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um die Ausgestaltung eines eigenen Antragsrechts jeder situativ sich bildenden Ausschussminderheit - ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung und ihres Zustandekommens -, die über ein entsprechendes Quorum im [X.] verfügt. Die antragstellende Minderheit nach § 18 Abs. 3 [X.] wird dabei nicht Träger eines eigenen Kontrollrechts. Dieses verbleibt beim [X.]; es wird von ihm durch die Enquête ausgeübt. § 18 Abs. 3 [X.] vermittelt aber der Ausschussminderheit die Befugnis, Untersuchungskompetenzen des [X.]es gegenüber der [X.]regierung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
b) Die Antragstellerin zu 4. ist nach § 63 [X.] in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] parteifähig; denn sie setzt sich aus drei Abgeordneten zusammen, die jeweils die Fraktionen [X.], [X.] und Bündnis 90/Die Grünen - die Einsetzungsminderheit des 1. [X.]es der 16. Wahlperiode des Deutschen [X.]tages - im [X.] repräsentieren.
2. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 [X.]) und haben ihre Anträge den Anforderungen entsprechend begründet (§ 64 Abs. 2 [X.]).
Sie sind, wie ausgeführt, berechtigt, im [X.] die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten [X.] in Prozessstandschaft geltend zu machen. Für die Antragstellerin zu 4. gilt dies jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen der Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. [X.] 105, 197 <220 f.>; 113, 113 <121>). Ein solcher Dissens ist hier auszuschließen; denn die Fraktionen, denen die Mitglieder der Antragstellerin zu 4. angehören, sind im vorliegenden [X.] die Antragstellerinnen zu 1. bis 3.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen im Einzelnen erscheint es möglich, dass die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der erteilten [X.] für Zeugen des [X.]es in Verbindung mit der Auslegung dieser Beschränkungen, wie sie dem [X.] der bezeichneten Zeugen zugrunde lag, sowie durch eine unterbliebene oder unvollständige Aktenvorlage an den Ausschuss das parlamentarische Untersuchungsrecht des [X.]es gemäß Art. 44 [X.] in der mit den Anträgen spezifizierten Weise verletzt hat.
a) Der Antrag zu 1. beanstandet die wiedergegebenen Beschränkungen in den [X.], die den [X.], [X.], [X.], [X.] und U. erteilt wurden. Die Antragstellerinnen sehen diese Beschränkungen als zu pauschal und unspezifiziert an und sehen dadurch die Rechte des [X.]tages aus Art. 44 [X.] verletzt. Damit sind die angegriffenen Maßnahmen und das verletzte Recht (§ 64 Abs. 2 [X.]) ausreichend bezeichnet.
Die Möglichkeit, dass die genannten Beschränkungen Rechte des [X.]tages verletzen, entfällt nicht deshalb, weil diese Beschränkungen sich erst dadurch aktualisieren, dass konkrete Zeugen bestimmte Fragen des [X.]es nicht beantworten. Denn diese Wirkung tritt als absehbare und beabsichtigte Folge der Beschränkungen ein. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aussageverweigerung durch Zeugen selbst unmittelbar der [X.]regierung zuzurechnen sein kann, ist daher jedenfalls die Einwirkung auf entsprechendes [X.] durch Beschränkung von [X.] seitens der [X.]regierung dieser zuzurechnen.
b) Mit dem Antrag zu 2. begehren die Antragstellerinnen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem [X.] aus Art. 44 [X.] zustehenden Rechte dadurch verletzt hat, dass sie die im Antrag zu 1. bezeichneten [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Berührung des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung nach eigenem Verständnis dahingehend beschränkt hat, dass jedwede Aussagen zur sogenannten Präsidentenrunde sowie zur [X.] Lage nicht gestattet sind. Auch hier liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bei sachgemäßer Auslegung des Antrags eine hinreichende Bezeichnung der angegriffenen Maßnahmen vor.
Mit diesem Antrag soll nicht eine abstrakte Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum Verfahrensgegenstand erhoben werden. Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Antrag gegen die Zuordnung der sogenannten Präsidentenrunde und der [X.] Lage zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sie die [X.] Lage nicht dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zuordne, führt dies nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrages. Die Antragstellerinnen haben auf diesen Einwand erläutert, Gegenstand der Beanstandung durch den Antrag zu 2. sei die Auslegung der erteilten [X.] dahingehend, dass bei den von den Antragstellerinnen wiedergegebenen Vernehmungen der im Antrag zu 1. genannten Zeugen sämtliche („jedwede“) sich auf die Präsidentenrunde und die [X.] Lage beziehenden Fragen als den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung betreffend und daher der entsprechenden Beschränkung der [X.](Punkt 2 der Aussagegenehmigung) unterfallend behandelt wurden. Damit wird ein hinreichend bestimmt umschriebenes Verhalten als rechtsverletzend beanstandet. Mit der Gegenäußerung der Antragsgegnerin, sie rechne die [X.] Lage nicht dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zu, ist nicht dargelegt, dass die Zuordnung der [X.] Lage zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung, die den bezeichneten Aussageverweigerungen - jedenfalls hinsichtlich des Themas der jeweiligen Frage - zugrunde lag, nicht der [X.]regierung zuzurechnen wäre. Nach den von den Antragstellerinnen wiedergegebenen Sitzungsniederschriften hat - unter anderem - das Regierungsmitglied [X.] anlässlich seiner Vernehmung am 14. Dezember 2006 Vorgänge aus der [X.] Lage dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zugeordnet.
Zudem geht das Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen ersichtlich dahin, dass sie die generelle Feststellung begehren, die schlichte Zuordnung von Fragestellungen sowohl zu der [X.] Lage als auch der Präsidentenrunde trage noch keine Beschränkung der Aussagegenehmigung. Auch eine Verweigerung der Aussage zu Inhalten der [X.] Lage unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisschutzes halten die Antragstellerinnen nicht für zulässig. Sie haben dies im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Argumentation der Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
Die Fassung des Antrages zwingt keineswegs dazu, darüber hinaus den gesamten Verfahrensstoff des [X.]es dahingehend zu prüfen, ob „jedwede Aussage“ zur Präsidentenrunde und [X.] Lage verweigert worden ist. Die Antragsgegnerin übersieht hier, dass die Antragstellerinnen im Antrag zu [X.]ausdrücklich auf den Antrag zu 1. und die dort näher bezeichneten [X.] bestimmter Zeugen Bezug genommen haben. In der Antragsbegründung haben sie zudem den Gang der Vernehmungen der Zeugen und die Fragen, bei denen es zu einer Verweigerung der Aussage kam, dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann eine hinreichend bestimmte Fassung auch des Antrages zu 2. nicht in Abrede gestellt werden.
c) Mit dem Antrag zu 3. erstreben die Antragstellerinnen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem [X.] nach Art. 44 [X.] zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat, indem sie dem [X.] die Vorlage von Akten zunächst unter [X.] Verweis auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung sowie Belange des [X.]s und die Nichtbetroffenheit des [X.] verweigert habe. Mitgeteilt werden sodann die Begründungen. Wie auch die Antragsgegnerin einräumt, ergibt sich aus der Antragsbegründung eine hinreichend klare Zuordnung der beanstandeten Maßnahmen zu den Beweisbeschlüssen des [X.]es ebenso wie eine damit korrespondierende Zuordnung der hierauf von der Antragsgegnerin gegebenen Antwort. Der Antrag ist demgemäß dahin auszulegen, dass die Feststellung erstrebt wird, die Verweigerung der Aktenvorlage auf die in der Antragsbegründung genannten Beweisbeschlüsse hin (16-177, 16-178, 16-179, 16-180, 16-181, 16-235, 16-248 und 16-262) mit den hierfür gegebenen Begündungen verletze Art. 44 [X.]. Insoweit ist auch mit diesem Antrag die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des [X.]es durch konkrete Maßnahmen der Antragsgegnerin in hinreichend bestimmter Weise dargelegt.
d) Nichts anderes gilt bezüglich des Antrages zu 4. Die Antragstellerinnen haben in den Antrag lediglich die Verweigerung der Vorlage von Akten wegen angeblich fehlender Betroffenheit des [X.] und einzelne Begründungen aus Antwortschreiben der Antragsgegnerin aufgenommen. Eine nähere Konkretisierung der einzelnen Vorgänge ergibt sich jedoch aus der Begründung der Antragserweiterung. Hier werden jeweils die entsprechenden Beweisbeschlüsse (16- 46, 16-188, 16-190, 16-295, 16-296, 16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) und die Antwortschreiben der Antragsgegnerin hierauf benannt. Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt.
Der Zulässigkeit des Antrages zu 4. steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde. Des von der Antragsgegnerin aufgezeigten [X.], ein neues [X.]verfahren zu begründen und dieses mit dem zuerst rechtshängig gewordenen zu verbinden, bedarf es nicht. Unmittelbarer Angriffgegenstand sind zwar die einzelnen Maßnahmen der Antragsgegnerin. Die mit dem ursprünglichen Antragsschriftsatz beanstandeten Maßnahmen und die späteren Maßnahmen, die mit dem antragserweiternden Schriftsatz vom 15. November 2007 innerhalb der für diese späteren Maßnahmen geltenden Frist einbezogen wurden, stehen jedoch als Maßnahmen im Rahmen ein und desselben Verfahrens vor einem [X.] des [X.]es in einem Zusammenhang, angesichts dessen die Forderung, für die hinzukommenden neuen Antragsgegenstände jeweils ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellen würde. Inhaltliche Gründe für eine Vorzugswürdigkeit der Auslegung des Verfahrensrechts, die einer Sachentscheidung über die nachgereichten Anträge entgegenstünde, hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen.
e) Der Antrag zu 5. scheitert danach ebenfalls nicht daran, dass er erst mit Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde. Der Antrag genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen und ist hinreichend begründet. Im Antrag selbst wird zwar nur pauschal die Feststellung beantragt, dass die Antragsgegnerin Rechte des [X.]tages verletzt habe, indem sie wegen Berührung des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Vertreter einer ihr nachgeordneten Behörde jede Aussage zur Vorbereitung der sogenannten Präsidentenrunde untersagt habe, woraufhin dieser keine diesbezüglich verwertbaren Aussagen mehr gemacht habe. In der Begründung des Antrags wird jedoch der Sachverhalt spezifiziert und die behauptete Rechtsverletzung begründet. Es geht danach um die Vernehmung des Zeugen Dr. [X.] in der 47. Sitzung des [X.]es, bei der ein Vertreter der Antragsgegnerin mit der Feststellung intervenierte, auch die Vorbereitung der Präsidentenrunde gehöre zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung, und der Zeuge anschließend hierzu über die Auskunft hinaus, er sei vorbereitet in die Präsidentenrunde gegangen, keine weiteren Aussagen mehr machte. Die Antragstellerinnen machen demgegenüber unter Verweis auf ihre Ausführungen zu der parallelen Sachverhaltskonstellation, die dem Antrag zu 2. zugrunde liegt, geltend, dass die schlichte Zuordnung von Fragestellungen zur Präsidentenrunde noch keine Beschränkung des Aussagerechts unter dem Gesichtspunkt des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung oder des Geheimnisschutzes rechtfertige. Der Antrag wendet sich danach in gleicher Weise und mit denselben Gründen wie der Antrag zu 2. gegen eine das [X.] der Zeugen prägende extensive Auslegung der den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung betreffenden Beschränkung der Aussagegenehmigung seitens der Antragsgegnerin.
3. Die Anträge vom 21. Mai 2007 und vom 15. November 2007 sind fristgerecht binnen sechs Monaten seit Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahmen gestellt (§ 64 Abs. 3 [X.]).
4. Die Antragstellerinnen haben ein Rechtsschutzinteresse. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf vorprozessuale Verständigungsmöglichkeiten geht fehl.
Sowohl die Erteilung und Auslegung der [X.] als auch die Verweigerung der Aktenvorlage an den [X.] sind dem Einflussbereich der Antragstellerinnen entzogen. Mit der Einleitung des [X.] verlagern sie nicht eine politische Entscheidung, die von ihnen selbst getroffen oder mitbestimmt werden könnte, auf das [X.]verfassungsgericht. Zur Durchsetzung der von ihnen geltend gemachten Rechte steht ihnen ein anderer Weg als der des [X.] nicht zur Verfügung. Die Einleitung dieses Verfahrens kann daher auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Kooperationspflicht der Antragstellerinnen verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin bereit gewesen wäre, den Antragstellerinnen in einer Weise entgegenzukommen, die die geltend gemachten Informationsansprüche befriedigt und damit die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich gemacht hätte. Die Antragsgegnerin ist vielmehr der Überzeugung, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, und zu ihrer Erfüllung nicht bereit. Der Verweis auf das sogenannte Vorsitzendenverfahren steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen schon deshalb nicht entgegen, weil die Antragstellerinnen weder den Vorsitzenden noch seinen Stellvertreter im [X.] stellen. Das vom Abgeordneten [X.] als Alternative angeregte Obleuteverfahren wurde von der Antragsgegnerin nicht akzeptiert.
Die Anträge aus Art. 44 [X.] sind großenteils begründet. Die Antragsgegnerin hat den Informationsanspruch aus Art. 44 [X.] in unzulässiger Weise verkürzt.
1. Das in Art. 44 [X.] gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des [X.] (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 44 Rn. 2 ff.; 8; [X.], in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 2005, § 1 Rn. 9). Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 [X.] und das Interpellationsrecht nach §§ 105 f. [X.]hinaus verschafft es die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen [X.]benötigt (vgl. [X.] 49, 70 <85>). Die Auslegung des Art. 44 [X.] und der das [X.]recht konkretisierenden Vorschriften des [X.]gesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem [X.] zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. [X.] 67, 100 <130>; 68, 1 <87>; 76, 363 <383 f.>; 77, 1 <48>).
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Deutsche [X.]tag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen [X.] mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen. Träger des [X.] und damit Herr des Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche [X.]tag als ganzer; der eingesetzte [X.] übt seine Befugnisse als Hilfsorgan des [X.]tages aus (vgl. [X.] 67, 100 <124>; 77, 1 <41>; 83, 175 <180>; 105, 197 <220>; 113, 113 <121 f.>).
2. Der [X.] ist befugt, im Rahmen seines [X.] diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]; § 17 Abs. 1 [X.]; [X.] 67, 100 <127 f.>). Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des [X.]es beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar (§ 17 Abs. 2 [X.]; vgl. Wiefelspütz, [X.][X.]gesetz des [X.], [X.] 2002, [X.] <565>).
a) Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] finden auf Beweiserhebungen die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. [X.] 67, 100 <133>; 76, 363 <383 f.>; 77, 1 <48 f.>). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung geben einem [X.] Zwangsmittel zur Beschaffung von Beweismitteln an die Hand, stellen den Informationsverschaffungsanspruch aber auch unter rechtsst[X.]tliche Vorgaben. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess stehen dem [X.] Zeugen (§§ 48 ff. [X.]), Urkunden und andere Schriftstücke (§§ 249 ff. [X.]) sowie Sachverständige und Augenschein (§§ 72 ff. [X.]) als Beweismittel zur Verfügung.
Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 [X.]), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl. [X.] 67, 100 <133>; 77, 1 <49>; zum entsprechenden Begriffsverständnis der Strafprozessordnung vgl. § 201, § 202, § 244 Abs. 3 [X.]). Erfasst ist daher nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage.
b) Für die Beweiserhebung bedarf es eines förmlichen [X.] (§ 17 Abs. 1 [X.]). Die Beweismittel und die [X.] müssen dabei in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen abgrenzbar sein.
Dabei sind jedoch die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 67, 100 <128>). [X.]Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als ein Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im [X.] um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des [X.]. Die einzelne Beweiserhebung eines [X.]es muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2003 - [X.] -, LKV 2004, [X.] <178>). Im [X.]verfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne (vgl. dazu Meyer-Goßner, [X.], 51. Aufl. 2008, § 244 Rn. 19 ff.; [X.], in: Löwe-Rosenberg, [X.], 25. Aufl. 2001, § 244 Rn. 104 ff.) daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden (vgl. [X.], in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 2005, § 16 Rn. 3).
c) Zum [X.] des [X.] gehört das Recht auf Aktenvorlage. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 [X.]; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 67, 100 <128 f.>; 76, 363 <382 ff.>; 77, 1 <48>; [X.] Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 1989 - [X.] 3/87 -, [X.] 1990, [X.] <55>; [X.], Urteil vom 19. Juli 1995 - [X.] 1/95 -, NVwZ 1996, [X.] 1201). [X.] regelt § 18 Abs. 1 [X.], dass die [X.]regierung, die Behörden des [X.] sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet sind, dem [X.] die Akten vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.
Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel. Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann ([X.] 67, 100 <132>; 77, 1 <48>; Brem[X.], Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, [X.] 953 <956>; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl 2000, [X.] <490>). Der [X.] muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte [X.] beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (vgl. [X.] 67, 100 <128 ff.>). Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten. Über das Ersuchen des Ausschusses entscheidet gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] der zuständige [X.]minister, soweit dies nicht durch Gesetz der [X.]regierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssachen eingestuft vorgelegt, ist der [X.] über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
d) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des [X.]es können Zeugen zur Vernehmung vorladen, vernehmen und gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen (vgl. [X.] 76, 363 <384>). Als Zeugen vor einem [X.] geladene Personen unterliegen grundsätzlich der Auskunfts- und [X.]als einer allgemeinen St[X.]tsbürgerpflicht (vgl. [X.] 49, 280 <284>; 76, 363 <383>). Ein geladener Zeuge ist gemäß §§ 48 ff. [X.] nicht nur zum Erscheinen, sondern auch zur Aussage verpflichtet, sofern ihm kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Dem [X.] steht demgemäß die Möglichkeit offen, Regierungsmitglieder sowie Beamte und Angestellte im Verantwortungsbereich der [X.]regierung als Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von untersuchungsrelevantem [X.] zu erhalten. Die allgemeinen, sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Strafprozesses über Zeugenrechte und -pflichten gelten grundsätzlich auch bei der Vernehmung von Amtsträgern und Abgeordneten als Zeugen in einem [X.]. Dieser Personenkreis unterliegt darüber hinaus besonderen Verschwiegenheitspflichten, die sich auch auf Aussagen vor Gericht beziehen. Der einzelne Amts- oder Mandatsträger kann daher seiner Zeugenpflicht vor einem parlamentarischen [X.] nur nachkommen, wenn und soweit die hierfür erforderliche Aussagegenehmigung vorliegt, die ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit (§ 23 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 54 Abs. 1 [X.], § 68 Abs. 1 [X.], § 6 Abs. 2 BMinG, § 7 [X.], § [X.]). Liegt eine Aussagegenehmigung vor, ist er wie jeder andere Zeuge zur Aussage verpflichtet (§ 22, § 27 [X.]). Die [X.]regierung ist vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen zur Erteilung der erforderlichen Aussagegenehmigung verpflichtet (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 [X.]). Ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu (vgl. [X.] 67, 100 <132>).
3. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen [X.]es unterliegt Begrenzungen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im [X.]recht haben.
a) Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 [X.]; vgl. [X.] 67, 100 <134>; 49, 70 <87 f.>). Dieser selbst muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des [X.], der durch den Einsetzungsbeschluss des [X.]tages festzulegen ist und nur durch einen weiteren Beschluss des [X.]tages abgeändert werden darf (§ 3 [X.]), folgt aus dem Sinn und Zweck des parlamentarischen [X.], aus dem Rechtsst[X.]ts- und dem [X.] sowie aus der Stellung des [X.]es als Hilfsorgan des [X.]tages. Dieser hat als Herr des Untersuchungsverfahrens dessen Rahmen selbst abzustecken und darf diese Aufgabe nicht auf den Ausschuss delegieren. Die deutliche Abgrenzung des [X.] dient dem Schutz einsetzungsberechtigter [X.]minderheiten (vgl. [X.] 49, 70 <86>) und dem Schutz der Untersuchungsbetroffenen - der [X.]regierung wie auch Dritter -, denen gegenüber das Untersuchungsrecht Eingriffs- und [X.] verleiht; zudem hat sie Bedeutung für die Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe.
Der [X.]regierung und gegebenenfalls ihren nachgeordneten Behörden und den bundesunmittelbaren Körperschaften steht bei einer Anforderung sächlicher Beweismittel wie bei der Erteilung von [X.] ein Prüfungsrecht dahingehend zu, ob die angeordnete Beweiserhebung den Untersuchungsauftrag betrifft. Gegen eine Beweiserhebung kann eingewandt werden, dass sie sich nicht innerhalb des Auftrages hält. In Bezug auf die Auslegung des [X.] steht dem [X.] weder ein Ermessensspielraum noch eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. [X.], Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen [X.]tages, 2002, [X.] f.; Glauben, in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 2005, § 6 Rn. 11). Erst recht gilt dasselbe aber auch für die [X.]regierung. Innerhalb des [X.] kann der [X.] frei von den Einwirkungen anderer St[X.]tsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er für dessen Erfüllung für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, DVBl 2000, [X.]487 <490>).
b) Gründe, einem [X.] Informationen vorzuenthalten, können sich aus dem [X.] ergeben.
[X.]) Das [X.] zielt auf Machtverteilung und die daraus sich ergebende Mäßigung der St[X.]tsherrschaft (vgl. [X.] 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279 f.>; 12, 180 <186>; 22, 106 <111>). In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) dient es zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller St[X.]tsgewalt (Art. 20 Abs. 3 [X.]).
In der [X.]ordnung des Grundgesetzes ist die Teilung der Gewalten nicht als absolute Trennung realisiert und geboten (vgl. [X.] 9, 268 <279 f.>; stRspr). Die Zweige der St[X.]tsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden (vgl. [X.] 9, 268 <279 f.>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>).
[X.]) Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 110, 199 <214>).
Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz des [X.] erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und [X.]einzugreifen.
Auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen setzt der [X.] Grenzen. Bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung geheimzuhaltende Tatsachen aus dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die [X.]in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das [X.] ihr zuweist (vgl. [X.] 110, 199 <215 f.>). Der [X.] gebietet allerdings gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (vgl. [X.] 67, 100 <130>). Dies wäre nicht der Fall, wenn die dazu nötigen Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dem Parlament auch nach Abschluss der jeweiligen Vorgänge grundsätzlich verschlossen blieben. Die Entscheidungen der [X.]regierung unterlägen dem parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des verlautbarten [X.] und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Weitere Hintergründe könnten dagegen nach Belieben unzugänglich gehalten werden, auch solche, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung politisch nicht beurteilt und die politische Verantwortung für Fehler, die gerade das Zustandekommen dieser Entscheidungen betreffen, nicht aufgeklärt werden kann. Das Beweiserhebungsrecht des [X.]es liefe, soweit es Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig bereitgestellte Informationen über die Regierungstätigkeit verschaffen soll, leer (vgl. [X.] 110, 199 <218 f.>).
Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 77, 1 <59>; 110, 199 <219>; [X.], Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, [X.] <746>; Brem[X.], Entscheidung vom 1. März 1989 - [X.] -, NVwZ 1989, [X.] 953 <954 ff.>; a.[X.].[X.], Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl 1996, [X.] 189 <190>). Dem parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung unterliegen. Bei abgeschlossenen Vorgängen kann daher gegenüber einem [X.] der pauschale Verweis darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Regierung betroffen sei, die Zurückhaltung von Informationen nicht rechtfertigen.
Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe solcher Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des [X.]es als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. [X.] 110, 199 <219>).
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. [X.] 110, 199 <221 f.>). Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. [X.] 67, 100 <130>; 110, 199 <222>).
c) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen [X.]es bildet das Wohl des [X.] oder eines [X.] ([X.]), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. [X.] 67, 100 <134 ff.>).
Nach der Strafprozessordnung findet die Pflicht zur Vorlage von Akten ihre Grenze, wo das Bekanntwerden der betreffenden Informationen das Wohl des [X.] oder eines [X.] gefährden würde (§ 96 [X.]). In gleicher Weise ist nach der Strafprozessordnung und den von ihr in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften auch die Pflicht zur Erteilung von [X.] begrenzt (§ 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 68 Abs. 1 [X.] und Parallelbestimmungen des [X.]beamtenrechts, § 7 Abs. 1 BMinG, § 44d Abs. 3 [X.]). Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] sinngemäß, das heißt in einer dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen [X.] entsprechenden Weise anzuwenden (vgl. [X.] 67, 100 <133 f.>). Demgemäß stellt das [X.]gesetz klar, dass die Pflicht der [X.]regierung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von [X.] allein verfassungsrechtlichen Grenzen unterliegt (§ 18 Abs. 1 [X.], § 23 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 [X.]).
Die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem parlamentarischen Untersuchungsrecht setzt, ist unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im [X.]gefüge zu beantworten. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des [X.]s. Für die Beantwortung der Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das [X.] gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Informationen in einem [X.] eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt (vgl. [X.] 67, 100 <135>), und dass das [X.] nicht allein der [X.]regierung, sondern dem [X.]tag und der [X.]regierung gemeinsam anvertraut ist. Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des [X.]s geheimzuhalten sind. Die Berufung auf das [X.] kann daher gegenüber dem [X.] in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden. Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen. Diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 136). Angesichts dieser [X.]lage und dieser Verfahrensmöglichkeiten dürften sich nur unter ganz besonderen Umständen Gründe finden lassen, dem [X.] Akten unter Berufung auf das Wohl des [X.] oder eines [X.] vorzuenthalten (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]).
Das [X.]gesetz regelt den Schutz st[X.]tlicher Geheimnisse in § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 [X.]. So schließt der [X.] nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn besondere Gründe des Wohls des [X.] oder eines [X.] entgegenstehen, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der [X.]republik [X.] oder ihrer Beziehungen zu anderen [X.] zu besorgen sind. Nach § 15 Abs. 1 [X.] kann der [X.] Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen mit einem [X.] versehen. Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des [X.]es (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Den Zugang zu Verschlusssachen regelt § 16 [X.]. Zudem ordnet § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] an, dass die Einstufung sächlicher Beweismittel durch die [X.]regierung als Verschlusssache schriftlich zu begründen ist. Angesichts dieser Bestimmungen begründet die Berufung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen und die im Falle des Bekanntwerdens drohende Gefährdung des [X.]s regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten. Ebensowenig trägt sie eine Beschränkung der Aussagegenehmigung (vgl. [X.] 67, 100 <136>; 76, 363 <389>).
d) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] die Grundrechte zu beachten. Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. [X.] 67, 100 <142>; 76, 363 <387>; 77, 1 <46>).
[X.]) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung stellen, wie für den Strafprozess, so auch für parlamentarische Untersuchungen, bei denen sie gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] sinngemäß anzuwenden sind, grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Grundrechtseingriffe dar, die mit einer Beweiserhebung verbunden sein können. Dabei ist auch in der fallbezogenen Anwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei Beweiserhebungen häufig berührt sein wird, nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. [X.] 65, 1 <44>; 67, 100 <143>; 77, 1 <46 f.>). Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen [X.]es (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf [X.] des [X.]rechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. [X.] 67, 100 <143 f.>).
Die gebotene Abwägung hat auch die Prüfung einzuschließen, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte einen Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 [X.]; § 14 [X.]) und sonstige Vorkehrungen zur Geheimhaltung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erfordern (vgl. [X.] 67, 100 <144>). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings auch die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips im [X.] Parlamentarismus (vgl. [X.] 40, 237 <249>; 70, 324 <355>), dem, wie Art. 44 Abs. 1 [X.] belegt, gerade für das parlamentarische Untersuchungsverfahren, insbesondere bei Missstandsenquêten, ein besonderer Stellenwert zukommt.
[X.]) Eine besondere grundrechtsbezogene Beschränkung des [X.] ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt bleiben. Diese Bestimmung, deren Reichweite umstritten ist (vgl. für rein klarstellende Bedeutung [X.], AöR 105 <1980>, [X.] 564 <607>; [X.], in: AK-[X.], 3. Aufl. 2002, Art. 44, Rn. 16; für die Annahme eines strikten Verbots jeglichen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 10 [X.] [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 44 Rn. 42; [X.], in: Maunz/Dürig/[X.]/[X.], [X.], 45. [X.]. August 2005, Art. 44 Rn. 221; Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 2005, § 15 Rn. 8; gegen die Annahme eines Eingriffsverbots, das auch jegliche Kenntnisnahme von Informationen erfasst, die ihrerseits durch Eingriff in dieses Grundrecht gewonnen wurden, LG [X.], Beschluss vom 9. August 1995 - 37 [X.] -, [X.] 1996, [X.] 155 <155>; [X.], in: Hömig/[X.], 8. Aufl. 2007, Art. 44 Rn. 7; offenlassend [X.], Urteil vom 26. April 1988 - [X.] 1/88 -, DÖV 1989, [X.] 119 <120>), kann nicht als bloße Wiederholung dessen verstanden werden, was nach Art. 1 Abs. 3 [X.] ohnehin für alle Grundrechte gilt, dass sie nämlich auch im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung Geltung beanspruchen. Vielmehr ist sie im Zusammenhang mit Satz 1 des Art. 44 Abs. 2 [X.] zu verstehen, wonach auf die Beweiserhebungen eines [X.]es die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden sind. Diese Bestimmung stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen [X.]tages, deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt (vgl. [X.] 67, 100 <128>; 76, 363 <387>), mit den Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus ([X.] 77, 1 <48>). Hierauf bezieht sich die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Einschränkung. Sie bedeutet, dass einem [X.] die Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 10 [X.], insbesondere nach den §§ 99 ff. [X.], nicht zur Verfügung stehen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 7; [X.], a.a.[X.], Rn. 52; [X.], a.a.[X.], Rn. 219 f.; Schleich, [X.]parlamentarische Untersuchungsrecht des [X.]tages, 1985, [X.] 39). Ein [X.] kann danach beispielsweise nicht Postsendungen beschlagnahmen lassen, die an die Personen gerichtet sind, deren Verhalten der Ausschuss aufklären soll, oder das Abhören von Telefonaten gemäß §§ 100a ff. [X.] veranlassen (näher [X.], a.a.[X.], Rn. 220).
Dem Ausschuss ist aber nicht jeglicher Zugriff auf Akten prinzipiell schon dann verwehrt, wenn sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 [X.] finden und die Kenntnisnahme seitens des [X.]es einen neuen Eingriff darstellen würde (vgl. [X.] 85, 386 <398>), weil sie durch Ausdehnung des [X.] der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert. Hier stellt sich vielmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Eingriffs oder aus der Rechtswidrigkeit der Aufbewahrung der fraglichen Informationen ein Verwertungsverbot ergeben kann, das auch den Informationszugang des Ausschusses beschränkt (vgl. LG [X.], a.a.[X.], [X.] 155; [X.], a.a.[X.], Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regeln und Abwägungen, die für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter oder rechtswidrig aufbewahrter Informationen in Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren maßgebend sind (vgl. [X.] 34, 238 <250 f.>; 44, 353 <383 f.>; 80, 367 <374 ff.>; 85, 386 <395, 399 ff.>; 106, 28 <49 ff.>), auf die Verwertung solcher Informationen durch einen [X.] nicht ohne weiteres übertragen werden können. Insbesondere kann der Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die Zugänglichkeit von Informationen für einen [X.] geht. Dies gilt vor allem im Rahmen von Missstandsenquêten und erst recht dann, wenn das Ziel des [X.]es gerade in der Aufdeckung von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Aufbewahrung der fraglichen Informationen liegt. Denn die Kenntnisnahme und Verwertung seitens des [X.]es kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße beitragen.
e) Die Rechte nach Art. 44 Abs. 2 [X.] enden schließlich an der Grenze des Rechtsmissbrauchs. So können etwa Beweisanträge zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl. [X.] 105, 197 <225>).
Nimmt die [X.]regierung das Recht für sich in Anspruch, einem [X.] Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von [X.] wegen einer Begründungspflicht (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.]; vgl. auch Schlussbericht der Enquête-Kommission [X.]reform, BTDrucks 7/5924, [X.] 56). [X.] Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen. So bedarf es, wenn Informationsgesuche mangels Bezugs zum Untersuchungsauftrag zurückgewiesen werden sollen, jedenfalls bei bestehenden Differenzen über die Reichweite des Auftrages einer Begründung, die sich einerseits auf den Inhalt der angeforderten Information und andererseits auf den Inhalt des [X.] bezieht. Auch der allgemeine Verweis darauf, dass der [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sei, reicht nicht aus. Es ist Aufgabe der [X.]regierung, gegenüber dem [X.] nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grunde die angeforderten Beweismittel dem exekutiven [X.]bereich zuzuordnen sind und warum sie gegebenenfalls auch noch nach Abschluss des Vorgangs dem [X.] nicht herausgegeben werden können. Nichts anderes gilt bei der Ablehnung eines Auskunftsverlangens unter Berufung auf [X.]belange. Beruft die [X.]regierung sich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Beweismitteln, so muss sie den Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit unterrichten (vgl. [X.] 67, 100 <138>). Entsprechendes gilt, wenn Informationen zum Schutz von Grundrechten Dritter zurückgehalten werden sollen. Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der [X.]regierung stünde.
Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der [X.] für benannte Zeugen, durch die Auslegung dieser Beschränkungen und durch die Verweigerung der Vorlage von angeforderten Akten mit den hierfür gegebenen Begründungen das Informations- und Untersuchungsrecht des [X.]es aus Art. 44 [X.] verletzt.
1. Die in den [X.] für die [X.], [X.], Dr. [X.], [X.], U. und Dr. [X.] enthaltenen Einschränkungen in Bezug auf den [X.]bereich der exekutiven Eigenverantwortung und [X.]belange und die anlässlich der Vernehmung der genannten Zeugen zutage getretene Auslegung dieser Einschränkungen (Anträge 1., [X.]und 5.) verletzen das Beweiserhebungsrecht aus Art. 44 [X.].
a) Bereits die [X.] selbst enthalten eine zu weitgehende Beschränkung, indem sie „insbesondere Angaben über die Willensbildung der [X.]regierung im Kabinett oder ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozesse zur Vorbereitung von [X.]und Ressortentscheidungen“ pauschal von der Genehmigung ausnehmen. Zwar sind mit dieser Formulierung die Grenzen des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung zutreffend umschrieben (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 110, 199 <214 ff.>). Die allgemeine Herausnahme von Informationen, die dem so umschriebenen Bereich entstammen, aus der erteilten Aussagegenehmigung verkennt jedoch, dass solche Informationen dem Zugriff eines [X.]es nach Art. 44 [X.] in aller Regel nur insoweit entzogen sind, als es sich um laufende, noch unabgeschlossene Vorgänge handelt, während in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge parlamentarische Informationsrechte nicht grundsätzlich immer schon dann ausscheiden, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 77, 1 <59>; 110, 199 <219>; näher oben unter [X.]I.3.b)[X.])). Nach dem Zweck der [X.], dem Zeugen die Grenzen seines Aussagerechts aufzuzeigen, kommt eine „verfassungskonforme Auslegung“ der zu weitgehenden Beschränkung nicht in Betracht.
Zwar ist das Spektrum der den Untersuchungsgegenstand betreffenden Fragen, mit denen bei der Vernehmung von Zeugen in einem Ausschuss nach Art. 44 [X.] gerechnet werden muss, nicht bis ins Einzelne vorhersehbar. Dadurch sind auch der Konkretisierbarkeit der erforderlichen [X.] Grenzen gesetzt. Es kann hier offenbleiben, ob und inwieweit es von [X.] wegen geboten ist, die in der Aussagegenehmigung für Zeugen vor einem [X.] enthaltenen Beschränkungen über allgemeine Vorgaben hinaus bereits in der Genehmigung selbst auf einzelne im Rahmen des [X.] erwartbare [X.] hin - mit entsprechenden Begründungen - zu spezifizieren. Denn jedenfalls dürfen die in einer Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen, soweit sie in allgemeiner Form die verfassungsrechtlichen Grenzen der Informationspflicht der [X.]regierung nachzuzeichnen suchen, diese Grenzen nicht enger stecken, als sie von [X.] wegen gesteckt sind.
b) Auch die anlässlich der Vernehmung der [X.], [X.], [X.], [X.] und U. (Anträge 1. und 2.) sowie des Zeugen Dr. [X.] (Antrag 5.) zutage getretene Auslegung der [X.], der zufolge Vorgänge aus der Präsidentenrunde und der [X.] Lage ohne weiteres als von der Aussagegenehmigung nicht erfasst angesehen wurden, verkürzt in unzulässiger Weise das parlamentarische Untersuchungsrecht aus Art. 44 [X.].
[X.]) In der 43. Sitzung des [X.]es verweigerte der Zeuge D. die Aussage zu der Frage, wie die Teilnehmer der Präsidentenrunde in den Jahren 2002 bis 2006 die Gefährdung durch [X.] im Falle einer Freilassung einschätzten. Dem ging die Intervention eines Vertreters der Antragsgegnerin voraus, der auf die in Punkt 2 der Aussagegenehmigung enthaltene Beschränkung in Bezug auf Vorgänge aus dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung verwies und erklärte, man komme nun in den Bereich, der „nach unserer Auffassung“ - das heißt nach Auffassung der [X.]regierung - nicht mehr von der [X.]gedeckt sei. Die Frage des Vorsitzenden, ob der Zeuge D. sich auf Punkt 2 der Aussagegenehmigung beziehen wolle, bejahte der Zeuge D. daraufhin. Die Verweigerung seiner Aussage beruhte danach auf der Zuordnung der gestellten Frage zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung. Gründe für diese Zuordnung sind über den Umstand hinaus, dass die Frage auf Einschätzungen innerhalb der Päsidentenrunde zielte, nicht ersichtlich. Eine Auslegung der erteilten Aussagegenehmigung, derzufolge die bloße Zugehörigkeit zur Präsidentenrunde ausreicht, um einen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Berührung des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung dem parlamentarischen Informationszugriff zu entziehen, verfehlt jedoch die Reichweite des parlamentarischen [X.] und verkennt die im Fall der Berufung auf diesen Gesichtspunkt bestehenden Begründungserfordernisse.
Die Berührung des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem parlamentarischen Untersuchungsrecht in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur nach Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 77, 1 <59>; 110, 199 <215 ff.>; näher oben unter [X.]I.3.b)[X.])). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem parlamentarischen Informationsinteresse besonderes Gewicht zukommt, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung geht; einengende Vorwirkungen dahingehend, dass für rechtswidriges Vorgehen keine unter allen Umständen kontrollfreien Räume verbleiben, entsprechen dem Sinn und Zweck des parlamentarischen [X.] (vgl. [X.] 110, 199 <222>). Erforderlich ist, wenn einem Ausschuss nach Maßgabe der geforderten Abwägung Informationen vorenthalten werden sollen, zudem eine entsprechend substantiierte Begründung (vgl. [X.] 67, 100 <138>; näher oben unter [X.]II.). Eine solche ist hier, bezogen auf den Gegenstand der verweigerten Aussage, weder der Aussagegenehmigung selbst noch den die Aussageverweigerung betreffenden Erklärungen des intervenierenden Vertreters der Antragsgegnerin noch denen des Zeugen zu entnehmen.
[X.]) Entsprechendes gilt für die Auslegung der [X.], die der Verweigerung von Aussagen seitens der Zeugen [X.] und [X.] in der 22. Sitzung, des Zeugen [X.] in der 26. Sitzung und des Zeugen [X.] in der 43. Sitzung des [X.]es zugrunde lag.
Der Zeuge [X.] verweigerte in der 22. Sitzung des Ausschusses die Antwort auf zwei die Bemühungen der [X.]regierung im Fall E. betreffende Fragen, die sich auf Verhaltensweisen im Gefolge eines zwischen ihm und dem Botschafter der [X.] in der [X.]republik [X.] geführten Gesprächs bezogen. Ohne nähere Erläuterung berief er sich hierfür auf den von seiner Aussagegenehmigung gemäß deren Ziffer 2 ausgenommenen [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung.
Mit gleicher Begründung und dem zusätzlichen Hinweis, dass die Präsidentenrunde zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zähle, verweigerte der Zeuge [X.] die Beantwortung der ihm in derselben Sitzung gestellten, den Fall E. betreffenden Frage nach den von ihm gelieferten einschlägigen Vorbereitungen zu einer bestimmten Präsidentenrunde.
Der Zeuge [X.] wurde in der 26. Sitzung des Ausschusses im Zuge einer ebenfalls den Komplex [X.]betreffenden Vernehmung gefragt, ob er im Hinblick darauf, dass seine Aussagegenehmigung sich gemäß deren Ziffer 2 nicht auf Vorgänge aus dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung erstrecke, zu allen Fragen, die sich auf die Präsidentenrunde und die [X.] Lage beziehen, nichts weiter sagen werde. Diese Frage bejahte der Zeuge ohne weitere Erläuterung.
Dem Zeugen [X.] wurde in der 43. Sitzung des [X.]es die Frage gestellt, wie er die Ergebnisse der Präsidentenrunde in Bezug auf den Fall [X.] in seinem Hause weitergegeben habe. Diese Frage beantwortete der Zeuge unter Berufung auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung nicht, nachdem ein Vertreter der Antragsgegnerin mit der Erklärung interveniert hatte, die „P-Lage“ sei kernbereichsrelevant, alle Vermerke für die „P-Lage“ und alle diesbezüglichen Briefingvermerke seien „[X.]bereich der Exekutive, Eigenverantwortung“ (siehe Protokoll, [X.] 49).
Auch hier sind jeweils die Reichweite des Rechts der [X.]regierung, Aussagen unter Berufung auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zu verweigern - insbesondere die insoweit bei abgeschlossenen Vorgängen bestehende Notwendigkeit der Abwägung - und das diesbezügliche Begründungserfordernis verkannt.
cc) [X.] antwortete in der 37. Sitzung des Ausschusses auf eine Frage, die ihm zu seinen Kontakten und Gesprächen mit Angehörigen des [X.] Geheimdienstes zu deren Gefährlichkeitseinschätzungen in der Sache [X.] gestellt worden war, hierzu könne er nichts Weiterführendes sagen. Auch in nichtöffentlicher Sitzung werde er dazu nicht aussagen. Auf die Nachfrage, auf welche Einschränkung seiner Aussagegenehmigung er sich dafür berufe, intervenierte ein Vertreter der Antragsgegnerin mit der Feststellung, dass der Zeuge sich hier, seiner Auffassung nach zu Recht, auf [X.]belange berufe. Der Zeuge folgte dem und berief sich ohne nähere Erläuterungen auf Ziffer 4 seiner Aussagegenehmigung, wonach zu einem Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen erfolgen dürfen, soweit im Einzelfall die Wahrung des [X.]s ausnahmsweise jeglicher Erörterung eines Sachverhalts im Rahmen der Beweisaufnahme durch einen [X.] entgegensteht.
Das diesem Vorgang zugrundeliegende Verständnis der Informationsschranke des [X.]s und der in Ziffer 4 der Aussagegenehmigung hierzu vorgesehenen Beschränkung wird dem parlamentarischen Untersuchungsrecht nicht gerecht.
Mitteilungen über Kontakte mit ausländischen Geheimdiensten sind dem Informationszugriff eines [X.]es nicht ohne weiteres aus Gründen der Gefährdung des [X.]s entzogen. Zwar kann das [X.] durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden (vgl. [X.] 67, 100 <134 ff.>). Für den vorliegenden Fall fehlt es jedoch schon an näheren Gründen für die Annahme, dass die erfragten Informationen überhaupt von der Art waren, dass ihr Bekanntwerden das [X.] gefährden könnte. Es liegt nicht auf der Hand, sondern wäre - erst recht nachdem [X.] aus [X.]m Gewahrsam entlassen worden war - begründungsbedürftig gewesen, dass das Bekanntwerden von Einschätzungen US-[X.] geheimdienstlicher Stellen, die dessen Gefährlichkeit betrafen, originäre Geheimhaltungsinteressen dieser Stellen berühren und deshalb etwa die notwendige künftige Zusammenarbeit belasten könnte. In dem bloßen Umstand, dass das Bekanntwerden derartiger Informationen der [X.]regierung selbst im Hinblick auf ihren eigenen Umgang mit den betreffenden Erkenntnissen Unannehmlichkeiten bereiten könnte, läge keine Gefährdung des [X.]s, sondern eine hinzunehmende verfassungsgewollte Folge der Ausübung des parlamentarischen [X.]. Zudem liegt der bei der Vernehmung des Zeugen U. zutage getretenen Auslegung der in Ziffer 4 seiner Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkung keine erkennbare Berücksichtigung des Umstandes zugrunde, dass das [X.] nicht allein der [X.]regierung, sondern in gleicher Weise auch dem [X.]tag anvertraut ist, dass der Umgang mit Informationen in einem [X.] eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt und dass Beschränkungen des Informationszugangs eines [X.]es unter Berufung auf das [X.] daher allenfalls unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. [X.] 67, 100 <135 f.>; s. unter [X.]I.3.c) und [X.]II.).
[X.]) [X.] des [X.]es an die Antragsgegnerin im [X.]an die Zeugenvernehmungen zur Klärung des Umfangs der Beschränkungen der [X.] war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht veranlasst. Weder ist erkennbar, weshalb es hier eher den Antragstellerinnen als der Antragsgegnerin oblegen haben sollte, nach Wegen der Klärung und Konfliktbeilegung zu suchen, noch ist ersichtlich, dass eine solche Verfahrensweise zu einer einvernehmlichen Lösung geführt hätte. Aus den oben ([X.]) bereits ausgeführten Gründen sprach auch nichts dafür, dass das [X.] der Zeugen nicht durch das Verständnis der [X.]regierung vom Inhalt der erteilten [X.] geprägt war.
2. Soweit die Antragsgegnerin auf die vom Antrag zu 3. erfassten Beweisbeschlüsse 16-177 bis 16-181 sowie 16-248 hin die Vorlage von Akten unter Hinweis auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf [X.]belange verweigert hat, fehlt es an der gebotenen hinreichend substantiierten Begründung.
a) [X.]) Mit Beweisbeschluss 16-178 vom 9. November 2006 forderte der [X.], wiederum zum [X.], die Vorlage aller Unterlagen zur Präsidentenrunde einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der [X.]regierung von dieser nicht vorzulegen.
Die [X.]regierung verweigerte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Die Zuordnung der im Zusammenhang mit der Präsidentenrunde erstellten Unterlagen zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung sei aus ihrer Sicht rechtlich geboten. Eine Herausgabe der Unterlagen widerspreche dem Wesen der Beratungen, die hochrangig und mit eng begrenztem Teilnehmerkreis erfolgten und „jedenfalls insoweit“ als [X.] der [X.]regierung in Sicherheitsfragen mit dem Kabinett vergleichbar seien. Die Teilnehmer verträten die jeweiligen Mitglieder der [X.]regierung. Die Besprechungen der Präsidentenrunde bereiteten die Willensbildung in den beteiligten Ressorts und gegebenenfalls des Kabinetts vor. Hinzu komme, dass die erörterten Vorgänge typischerweise von hoher sicherheitspolitischer Bedeutung und häufig auch von erheblicher Relevanz für sensible außenpolitische Kontakte seien. Insoweit seien zugleich herausragende Belange der [X.] berührt. Die Runde finde in einer informellen, sachlich-freimütigen Atmosphäre statt, in der sich alle Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zu streng vertraulichen Themen äußern könnten. Diese Offenheit sei für die Exekutive notwendige Voraussetzung, um im [X.]bereich funktionsfähig und eigenverantwortlich handeln und nachrichtendienstliche Schutzaufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Die Offenheit werde gerade bei Vorgängen mit internationalen und außenpolitischen Bezügen im Sinne einer einengenden Vorwirkung beeinträchtigt, wenn die Beteiligten fürchten müssten, dass ihre Äußerungen und Entscheidungen im Verhältnis zu anderen [X.]organen oder gar der Öffentlichkeit publik würden. Die vorgenommene Prüfung habe ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung ebenso wie existenzielle Sicherheits- und Geheimschutzbelange das Informationsinteresse des [X.] - wie regelmäßig in diesen Fällen - überwögen. Die [X.]regierung habe in ihrem Bericht an das [X.] vom Februar 2006 Auskünfte über Gesprächsinhalte und Ergebnisse von Sitzungen der sogenannten Präsidentenrunde gegeben. Mit Blick darauf werde dem [X.] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben angeboten, die entsprechenden im Bericht erwähnten Aktenstücke im Vorsitzendenverfahren vertraulich einzusehen.
[X.]) Mit diesen Ausführungen ist die Vorenthaltung der angeforderten Unterlagen nicht zureichend begründet.
(1) Die Annahme, die Präsidentenrunde sei, was ihre Zugehörigkeit zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung angeht, „jedenfalls insoweit“ dem [X.]vergleichbar, trifft nicht zu. Regelmäßige Teilnehmer an der Präsidentenrunde sind nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Beauftragte für Nachrichtendienste des [X.], die für die Sicherheit zuständigen St[X.]tssekretäre des Auswärtigen Amtes, der [X.]ministerien des Innern, der Justiz und der Verteidigung sowie die Präsidenten des [X.]nachrichtendienstes, des [X.]amtes für [X.]schutz und des [X.]kriminalamtes. Ferner nimmt an ihr der Abteilungsleiter 6 des [X.]kanzleramtes teil. Die Funktion der Präsidentenrunde besteht im Austausch von Informationen, der Beratung sowie in der Vorbereitung einer Entscheidungsfindung in den zuständigen Ressorts in Fragen der äußeren und inneren Sicherheit. Um ein Entscheidungsgremium handelt es sich, wie auch der Zeuge [X.]bei seiner Aussage vor dem Ausschuss wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, nicht. Die Beratungen der Präsidentenrunde sind danach weder denen des Kabinetts vergleichbar noch dienen sie notwendiger- oder auch nur typischerweise der unmittelbaren Vorbereitung von Kabinettsentscheidungen. Zwar ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung auch insoweit nicht prinzipiell ausgeschlossen, als es um die Ausforschung des Prozesses der Willensbildung einzelner Mitglieder der Regierung und nur mittelbar auch um die Willensbildung der Regierung als solcher geht (vgl. [X.] 110, 199 <218>). Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der [X.]eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um sich gegen das von der Regierung geltend gemachte Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. [X.] 110, 199 <222>). Umgekehrt folgt daraus, dass die der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abläufe umso geringeren Schutz genießen, je ferner sie der eigentlichen Regierungsentscheidung stehen. Mit der Annahme, die Präsidentenrunde sei in der hier interessierenden Hinsicht mit dem Kabinett vergleichbar, sind die gegeneinander abzuwägenden Belange daher schon im Ansatz fehlgewichtet.
In diesem Zusammenhang ist auch von Belang, dass die Antragsgegnerin im Februar 2006 Inhalte der Präsidentenrunden, die am 8. und 29. Oktober 2002 stattfanden, im Rahmen eines Berichts dem [X.] offenbart hat. Dieses Verhalten spricht gegen die durchgängige Zuordnung der Präsidentenrunde zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung.
Unabhängig davon verkennt die [X.]regierung zudem, dass Informationen, die abgeschlossene Vorgänge betreffen, einem [X.] nicht unter pauschaler Berufung auf eine drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der [X.]regierung verweigert werden dürfen. Es fehlt an der fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, die erforderlich wird, wenn unter Berufung auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung Informationen zu abgeschlossenen Vorgängen zurückgehalten werden sollen (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter [X.]I.3.b)[X.])), und an der diesbezüglich gebotenen substantiierten Begründung (vgl. [X.]II.).
(2) Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf Belange des [X.]s beruft, die durch das Bekanntwerden der verlangten Informationen im Ausschuss und darüber hinaus gefährdet seien.
Weder wird ersichtlich, weshalb die konkret verlangten Unterlagen Sicherheitsrelevanz besitzen sollen, noch setzt die Begründung sich damit auseinander, dass, auch soweit es um sicherheitsrelevante Informationen geht, das [X.] nicht ihr allein, sondern auch dem [X.]tag anvertraut ist, und dass zur Wahrung des [X.]s im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung Vorkehrungen für den Geheimnisschutz im Untersuchungsverfahren bestehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 [X.]); dementsprechend fehlt es an einer Darlegung der ganz besonderen Umstände, unter denen die Verweigerung der Vorlage von Akten an einen Untersuchungausschuss aus Gründen des [X.]s allenfalls in Betracht kommt (vgl. [X.] 67, 100 <134 ff., 139>; s.o. [X.]I.3.c)).
Der in einem Fall vorgekommene [X.] im Verantwortungsbereich der Fraktion „[X.]“ und Veröffentlichungen in der Wochenzeitschrift „[X.]“ stellen - auch angesichts der Fülle der bislang durch den [X.] erhobenen Beweise - noch keine Umstände dar, die den Geheimnisschutz im Ausschuss als generell nicht hinreichend gewährleistet erscheinen lassen. Soweit darin ein Risiko des Bekanntwerdens geschützter Informationen zu sehen wäre, das über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende (vgl. [X.] 67, 100 <136>) hinausgeht, kann unter Berufung hierauf die Vorlage von Unterlagen jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung etwaiger zwischenzeitlicher Verbesserung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Ausschusses und nicht ohne eine Begründung verweigert werden, die erkennen lässt, weshalb die fragliche Information von solcher Bedeutung ist, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
(3) Das Angebot der Antragsgegnerin, die Unterlagen im sogenannten Vorsitzendenverfahren zugänglich zu machen, ersetzt die gebotene Begründung nicht. Die Begründung stellt nicht nur ein Instrument kritischer Selbstkontrolle dar, sondern soll sämtlichen Mitgliedern des [X.]es die Berechtigung der Aktenverweigerung plausibel machen und ihnen ermöglichen, zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind. Erst auf einer zweiten Stufe, bei trotz anforderungsgemäßer Begründung fortdauernden Meinungsunterschieden über die Berechtigung der Ablehnung einer Aktenvorlage an den gesamten Ausschuss, stellt sich die Frage, ob der Ausschuss sich mit einer Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeit auf einzelne seiner Mitglieder abfinden kann oder muss. Die Erfüllung der Darlegungslast ist daher gegenüber der Durchführung des sogenannten [X.] vorgreiflich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter der Regierungskoalition angehören, so dass im Hinblick auf das Enquêterecht der Oppositionsparteien die gebotene Neutralität des Verfahrens nicht gewährleistet ist.
b) Gleiches gilt für die Weigerung der [X.]regierung, die mit Beweisbeschluss 16-177 vom 9. November 2006 angeforderten Akten herauszugeben. Mit dem genannten Beschluss verlangte der Ausschuss die Vorlage aller Unterlagen zum Inhalt [X.]r Lagen und deren jeweiliger Vor- und Nachbereitung betreffend den Fall E., die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der [X.]regierung von dieser nicht vorzulegen.
[X.] vom 26. April 2007 lehnte die [X.]regierung die Vorlage dieser Unterlagen an den Ausschuss ab. Die betreffenden Schriftstücke hätten der Vor- oder Nachbereitung der Präsidentenrunde gedient und unterfielen daher dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung; insoweit werde auf das Schreiben zum Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Angeboten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Möglichkeit der Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren.
Diese Begründung war bereits aus denselben Gründen wie den zum Beweisbeschluss 16-178 dargelegten nicht geeignet, die Zurückhaltung der fraglichen Informationen zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit mit dem Verweis auf Sicherheitsfragen der Gesichtspunkt der Gefährdung des [X.]s durch ein Bekanntwerden der fraglichen Informationen als Grund für die Verweigerung der Vorlage geltend gemacht werden sollte. Hinzu kommt, dass die [X.] Lage, die in der Regel der Präsidentenrunde zeitlich unmittelbar vorausgeht, aus einem offenen Teilnehmerkreis besteht und ihren Schwerpunkt in der administrativ-fachlichen Aufbereitung sicherheitsrelevanter Themen hat, im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin selbst nicht mehr dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zugeordnet wird.
c) Mit Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180, jeweils vom 9. November 2006, beschloss der [X.] die Beiziehung aller Unterlagen zur Vor- und Nachbearbeitung von Sitzungen des [X.], des Auswärtigen Ausschusses und des Rechtsausschusses ([X.]) beziehungsweise aller Unterlagen zur Vor- und Nachbearbeitung der Information des [X.]s ([X.]) zum Thema E., die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der [X.]regierung von dieser nicht vorzulegen.
Die [X.]regierung antwortete unter dem 15. Februar 2007, aus ihrer Sicht sei die Zuordnung von Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen der genannten Gremien zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung und damit die Verweigerung der Herausgabe geboten. Dies entspreche der bisherigen St[X.]tspraxis. Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von [X.]tagsgremien unterfielen, soweit sie Aufschluss über die interne Willensbildung gäben, dem [X.] des [X.] [X.]regierung. Es gehe insoweit um die Abstimmung der Art und Weise, wie die Teilnahme von Ministern, politischen Beamten und sonstigen Regierungsvertretern vorbereitet worden sei; dem lägen politische und gegebenenfalls taktische Überlegungen zugrunde, die die Exekutive zur Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung auch im Nachhinein für sich behalten können müsse.
Hier fehlt es wiederum an der fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, von denen abhängt, ob Informationen zu einem Vorgang auch noch nach dessen Abschluss unter Berufung auf den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zurückgehalten werden dürfen, und an der hierauf bezogenen substantiierten Begründung (vgl. [X.]II.). Soweit die Vorbereitung auf Sitzungen parlamentarischer Gremien in den einzelnen Ressorts dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen und damit in der Vorbereitungsphase selbst dem parlamentarischen Informationszugriff entzogen sein mag, gilt dasselbe nicht ohne weiteres auch nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung, in die das parlamentarische Informationsinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht einzustellen ist (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter [X.]I.3.b)[X.])). Hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 44 [X.] unter anderem insoweit zu, als es sich darauf richtet, festzustellen, ob parlamentarische Gremien von der [X.]regierung in einer ihren Informationspflichten gegenüber dem Parlament entsprechenden Weise wahrheitsgemäß unterrichtet worden sind. Die Herausgabe von Unterlagen, die die Vorbereitung parlamentarischer Gremiensitzungen betreffen, kann daher, auch soweit die Voraussetzungen einer Zuordnung zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung im Übrigen erfüllt sind, nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs nicht mehr allein auf der Grundlage dieser Zuordnung und pauschal verweigert werden.
d) [X.]) Der Beweisbeschluss 16-181 vom 9. November 2006 bezieht sich auf die in den Vorblättern mehrerer näher bezeichneter Ordner aufgeführten Unterlagen, „die nicht die ND-Lage und die Präsidentenrunde oder Innen-, Rechts- oder Auswärtigen Ausschuss betrafen“, dem Ausschuss aber ebenfalls mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „[X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der [X.]regierung nicht vorzulegen.
Die [X.]regierung erklärte mit Schreiben vom 21. März 2007, sie könne dem Beweisbeschluss nicht entsprechen. Von den in Rede stehenden Dokumenten sei eines der Präsidentenrunde zuzuordnen. Insoweit werde auf die Antwort zum Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Die erneute Überprüfung habe ergeben, dass mehrere weitere Schriftstücke, obwohl sich dies aus den stichwortartigen Gegenstandsbeschreibungen nicht eindeutig erschließen möge, der Vor- oder Nachbereitung von Sitzungen der im Beweisbeschluss genannten Ausschüsse beziehungsweise sonstigen Unterrichtungen von Parlamentariern gedient hätten. Insoweit werde auf das Antwortschreiben zu den Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180 verwiesen. Auch die übrigen Unterlagen seien dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen. Dies betreffe das Schriftgut zur Erstellung des Berichtes der [X.]regierung an das [X.] vom Februar 2006, zu Abstimmungen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen und zur Vorbereitung einer Rede des [X.]ministers des Innern im [X.]. Auch diese Unterlagen beträfen die interne Abstimmung und Vorbereitung der Art und Weise, wie die [X.]regierung dem [X.]tag gegenübertrete. Die weitere Begründung zu diesem Punkt entspricht der zu den Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180 gegebenen. Das - nach einem der Ordner, auf deren Vorblätter der Beweisbeschluss sich bezog, näher bezeichnete - Dokument mit Bezug zu einer Kabinettssitzung müsse ebenfalls aufgrund der Zugehörigkeit zum [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung nicht vorgelegt werden. Derartige Unterlagen bereiteten Regierungsentscheidungen unmittelbar vor. Zudem werde aus Gründen des [X.]s kein - wiederum mit Verweis auf einen der genannten Ordner näher bezeichnetes - Schriftgut vorgelegt, welches Gesprächsvorbereitungen der [X.]kanzlerin mit Repräsentanten anderer [X.], wie hier der [X.] und [X.]s, gedient habe. Dies sei dem Diskretionsschutz der internationalen diplomatischen Beziehungen geschuldet. Die Prüfung habe ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung wie auch des [X.]s das Informationsinteresse überwögen.
[X.]) Auch hinsichtlich dieses [X.] ist die Berufung auf das [X.] und den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung nicht hinreichend begründet. Soweit die Antwort der [X.]regierung auf die [X.] zu den Beweisbeschlüssen 16-178, 16-179 und 16-180 verweist oder ihnen inhaltlich entspricht, ergibt sich dies aus dem zu diesen Beweisbeschlüssen Ausgeführten. Entsprechendes gilt für die Vorenthaltung von Unterlagen zur Vorbereitung einer Rede des [X.]innenministers im [X.]tag; auch insoweit fehlt es an der gebotenen Abwägung, die in Rechnung stellt, dass beziehungsweise inwieweit es sich um abgeschlossene Vorgänge handelt, und sich so weit wie möglich auf die konkreten Umstände des Falles bezieht. Auch hinsichtlich des Dokuments mit Bezug zu einer Kabinettssitzung ist die besondere Darlegungslast, die die Regierung trifft, wenn sie Informationen aus dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung nach Abschluss eines Vorgangs weiterhin zurückhalten will, nicht erfüllt. Zwar ist das Interesse der [X.]regierung an der Vertraulichkeit von Informationen umso schutzwürdiger, je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt (vgl. [X.] 110, 199 <222>). Auch insoweit erübrigt sich aber nicht die fallbezogene Abwägung, die auch das Gewicht des konkreten parlamentarischen Informationsinteresses zu würdigen hat. Im vorliegenden Fall fehlt es über die allgemeine Auskunft hinaus, dass „derartige Unterlagen“ der unmittelbaren Vorbereitung von [X.] dienten, auch bereits an einer genaueren Darstellung des Bezuges, den das fragliche Dokument zu einer bestimmten Kabinettssitzung hatte. Dasselbe gilt schließlich bezüglich der Unterlagen, die die Vorbereitung von Gesprächen der [X.]kanzlerin mit Vertretern anderer [X.] betreffen. Insoweit beruft die [X.]regierung sich zwar auf eine vorgenommene Abwägung. Diese Abwägung bleibt aber allgemein und formelhaft. Ihrer Verpflichtung, im Falle einer gleichwohl für notwendig gehaltenen Informationsverweigerung den Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit zu unterrichten (vgl. [X.] 67, 100 <138>), ist die [X.]regierung damit nicht ausreichend nachgekommen.
e) Der Beweisbeschluss 16-248 vom 1. Februar 2007 richtete sich auf die im [X.]kanzleramt, in den [X.]ministerien und bei den ihnen nachgeordneten Behörden vorhandenen Unterlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, die den Teilnehmern an den mit Herrn [X.] befassten [X.] Lagen und den Präsidentenrunden vorgelegen haben oder im Rahmen der Durchführung und Nachbereitung angefertigt worden sind.
[X.] vom 27. April 2007 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die verlangten Unterlagen teilweise bereits auf frühere Beweisbeschlüsse hin vorgelegt worden seien, und lehnte die Herausgabe der übrigen ab. Weitere Aktenstücke seien bereits von früheren Vorlagen ausgenommen worden, weil sie sich auf die Präsidentenrunde bezögen beziehungsweise als Besprechungsvermerke zu zwei näher bezeichneten Präsidentenrunden dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung unterfielen. Gemäß den Erläuterungen im Antwortschreiben zum Beweisbeschluss 16-178 werde eine Einsichtnahme im sogenannten [X.]angeboten.
Mit diesen Ausführungen ist die Verweigerung der Vorlage der noch ausstehenden Akten nicht zureichend begründet. Insoweit wird, auch was die fehlende Eignung des Angebots der Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren zur Heilung dieses Mangels angeht, auf die Ausführungen zum Beweisbeschluss 16-178 (unter [X.][X.]2.a)[X.])) verwiesen.
3. Die mit dem Antrag zu 4. unter anderem gerügte Verweigerung der Vorlage von Akten unter Berufung auf das Grundrecht aus Art. 10 [X.] verletzt ebenfalls schon mangels ausreichender Begründung Art. 44 [X.]. Dies betrifft den Beweisbeschluss 16-46 vom 1. Juni 2006. Mit diesem Beschluss forderte der [X.] alle Unterlagen des [X.]ministeriums des Innern und der ihm nachgeordneten Stellen zu dem [X.] betreffenden Untersuchungskomplex an, insbesondere Aufzeichnungen zum Zweck und zu den rechtlichen Grundlagen der Weitergabe von Reisedaten des Herrn [X.] an [X.], syrische, niederländische und [X.] Stellen, zur Grundlage und Durchführung von dessen Befragungen im [X.] Gefängnis, über dessen Reisebewegungen, dessen Festnahme in [X.] und dessen Verbringung nach [X.].
Bereits zu einem früheren [X.]punkt waren dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt worden. Nachdem der Untersuchungsauftrag um die Ziffer [X.] ergänzt worden war, übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. September 2007 weitere Unterlagen mit der Feststellung, soweit bei dieser ergänzenden Aktenvorlage „aus den in § 18 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Grenzen Schwärzungen geboten waren bzw. ausnahmsweise von einer Vorlage einzelner Unterlagen abgesehen wurde“, sei dies in den Inhaltsverzeichnissen jeweils vermerkt. Im Inhaltsverzeichnis zu dem unter [X.] A 61/1 vorgelegten Aktenmaterial war unter anderem vermerkt: „Herausnahme der Seiten 23 bis 49 zum Schutz des Grundrechts aus Art. 10 [X.] (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.])“.
Diese Begründung ist unzureichend. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] begrenzt das Beweiserhebungsrecht eines [X.]es dahingehend, dass ihm Beweiserhebungen nach Maßgabe der zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 10 [X.] berechtigenden §§ 99 ff. [X.] nicht zu Gebote stehen. Die Bestimmung verwehrt aber den Zugang zu Akteninhalten nicht bereits immer dann, wenn die betreffenden Akteninhalte durch einen Eingriff in Grundrechte aus Art. 10 [X.] gewonnen wurden; hinsichtlich solcher Aktenbestandteile stellt sich vielmehr, wie oben ([X.]I.3.d)[X.])) näher ausgeführt, die Frage, inwieweit ein Verwertungsverbot und damit auch eine Zugriffsbeschränkung für den [X.] sich im Hinblick auf etwaige Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Informationserhebung oder der Aufbewahrung der dabei gewonnenen Daten ergeben können. Sollen einem [X.] Unterlagen unter Berufung auf Art. 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorenthalten werden, bedarf dies daher einer Begründung, die nicht nur spezifiziert, inwiefern die enthaltenen Informationen auf einem Eingriff in Art. 10 [X.] beruhen, sondern substantiiert auch darlegt, warum die erhobenen Informationen einem Verbot der Verwertung durch den Ausschuss unterliegen sollen. Schon zu der Frage, inwiefern die nicht vorgelegten Aktenseiten überhaupt mit einem früheren Eingriff in eines der Grundrechte aus Art. 10 [X.] in Zusammenhang stehen, fehlt in dem [X.] der Antragsgegnerin und in dem darin in Bezug genommenen Schreiben jede Auskunft.
4. Art. 44 [X.] ist schließlich auch insoweit verletzt, als die Antragsgegnerin Beweisbeschlüssen, die in den Anträgen zu 3. ([X.]-181, 16-235, 16-262) und 4. ([X.]-46, 16-188, 16-295, 16-296, 16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) benannt sind, ganz oder teilweise unter Berufung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht nachgekommen ist.
Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Begründung; zudem nimmt die Antragsgegnerin eine Befugnis zu enger Auslegung des [X.] und restriktiver Einschätzung der Auftragszugehörigkeit in Anspruch, die ihr nicht zusteht (vgl. [X.]I.3.a) und [X.]II.).
a) Mit ihren [X.] zu den bereits behandelten Beweisbeschlüssen 16-46 und 16-181 berief sich die Antragsgegnerin bezüglich eines Teils der angeforderten Unterlagen ([X.]-181) beziehungsweise darin geschwärzter Passagen ([X.]-46) jeweils ohne irgendeine nähere Erläuterung auch auf fehlende Zugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand; im Fall des [X.] 16-181 bot sie hinsichtlich der aus diesem Grund nicht vorgelegten Unterlagen eine Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren an. Damit ist sie jedenfalls ihrer Pflicht zu substantiierter Begründung nicht nachgekommen.
Das Angebot einer Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren beseitigt, wie zum Beweisbeschluss 16-178 ausgeführt, nicht den Rechtsverstoß, der in der unzureichenden Begründung liegt (vgl. [X.][X.]2.a)). Soweit die Antragsgegnerin zum Beweisbeschluss 16-46 nunmehr vorträgt, die Schwärzung betreffe Erkenntnisse zu früheren [X.] und Lageraufenthalten von [X.] in [X.] und [X.] sowie zur Teilnahme an der Verteilung einer extremistischen Publikation, ändert dies ebenfalls nichts an dem Rechtsverstoß, der darin liegt, dass die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt wurde. Auch aus der im vorliegenden Verfahren gegebenen Erläuterung wird zudem nicht ersichtlich, dass ein Bezug zum Untersuchungsauftrag ausscheidet. Die Erkenntnisse des [X.]n Geheimdienstes könnten unter anderem über dessen Einschätzung hinsichtlich einer von [X.] ausgehenden Gefährdung Aufschluss geben.
b) Mit Beweisbeschluss 16-235 vom 1. Februar 2007 beschloss der [X.] die Beiziehung aller Unterlagen der [X.]regierung, der [X.]ministerien und deren nachgeordneter Behörden, die Informationen zu den Vernehmungen des Herrn [X.] durch die Türkei in Guantánamo enthalten. Die Antragsgegnerin berief sich demgegenüber mit Schreiben vom 26. April 2007 darauf, dass der Untersuchungsauftrag die Aufklärung [X.] Bemühungen im Fall des Herrn [X.] und die Konsequenzen aus Vernehmungen und Befragungen [X.] Behördenmitarbeiter betreffe. Aktivitäten türkischer Stellen seien damit nicht erfasst.
Dieses Verständnis der Reichweite des [X.] greift zu kurz. An [X.] Behörden weitergegebene Informationen über Vernehmungen seitens türkischer Stellen können für [X.] Entscheidungen über Hilfeleistungen im Fall [X.] (Ziffer [X.] des [X.]) und deren Bewertung von Bedeutung gewesen sein. Unter anderem ist denkbar, dass Unterlagen über die Vernehmungen des Herrn [X.] durch türkische Behörden in Guantánamo Informationen enthalten, die für die Einschätzung der [X.]regierung hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch den Befragten oder eine etwaige Bereitschaft der Türkei, Herrn [X.] nach dessen Entlassung aus Guantánamo aufzunehmen, von Bedeutung waren.
c) Mit Beweisbeschluss 16-262 vom 22. Februar 2007 forderte der [X.] alle bei Behörden des [X.] vorhandenen Unterlagen an, aus denen sich ergebe, welche Gegenstände Herr [X.] bei seiner Festnahme in [X.]mit sich geführt habe, welche Gegenstände ihm bei Gelegenheit dieser Festnahme, bei seiner Übergabe an [X.] Stellen, bei seinem Aufenthalt in [X.] und bei seiner Überstellung nach Guantánamo abgenommen und welche Gegenstände ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden seien.
Die Antragsgegnerin teilte hierzu unter dem 26. April 2007 mit, nach ihrer Ansicht stünden die angeforderten Unterlagen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag. Es kann offenbleiben, ob eine nähere Begründung, die Angaben zum Gegenstand vorhandener potentiell einschlägiger Unterlagen macht und diesen zum Untersuchungsauftrag in Beziehung setzt, hier deshalb entbehrlich war, weil der Gegenstand der angeforderten Unterlagen in einer Weise, die die Beurteilung des Bezuges zum Untersuchungsauftrag ermöglichte, bereits aus dem Beweisbeschluss selbst ersichtlich war. Denn jedenfalls ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ein Bezug zum Untersuchungsauftrag nicht bestehe, in der Sache nicht tragfähig. Informationen zu der Frage, welche Gegenstände [X.] im Zuge seiner Verhaftung in [X.] und später bei seiner Überstellung nach Guantánamo mit sich geführt hat, sind nicht per se ungeeignet, näheren Aufschluss über seine Person, über den Zweck seines Aufenthalts in [X.], über seinen sonstigen Aufenthalt und über den Umgang mit ihm in der Haft zu liefern; all dies kann für den Untersuchungskomplex [X.] (insbesondere Ziffer [X.] des [X.]) von Bedeutung sein.
d) [X.]) Mit Beweisbeschlüssen 16-295, 16-296 und 16-297 vom 26. April 2007 verlangte der [X.] von der Antragsgegnerin zum Komplex [X.] des [X.] die Übersendung aller Unterlagen beim [X.]kriminalamt ([X.]-295), beim [X.]amt für [X.]schutz ([X.]-296) und beim [X.]nachrichtendienst ([X.]-297), die bis zum 29. Oktober 2002 für eine Gefährdungseinschätzung von [X.] herangezogen wurden oder in denen eine Gefährdungseinschätzung/Bewertung bis zu diesem [X.]punkt vorgenommen wird.
Zu den Beweisbeschlüssen 16-295 und 16-296 teilte die Antragsgegnerin jeweils mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des [X.]ministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine Unterlagen identifiziert worden seien, die den Beweisbeschlüssen unterfielen und der Ziffer [X.] des [X.] zuzuordnen seien. Zum Beweisbeschluss 16-297 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 mit, dass der [X.]nachrichtendienst alle zum Komplex [X.]/M. [X.] einschlägigen Unterlagen bereits in Erfüllung eines früheren [X.] ([X.]-15) vorgelegt habe, und nahm ergänzend Bezug auf ihr Schreiben vom 19. März 2007 ([X.]). In diesem Schreiben wird festgestellt, der Untersuchungsauftrag knüpfe ausweislich seines Vorspanns an den Bericht der [X.]regierung an das [X.] des [X.]es an und ziele auf Klärung der danach noch offenen Fragen, Bewertungen und gebotenen Konsequenzen. Eine wiederholende Untersuchung sämtlicher Fallaspekte sei von daher nicht aufgegeben. In Einklang damit greife Ziffer [X.] des [X.] einzelne Aspekte des Falles von Herrn [X.] heraus und formuliere spezifische, sachlich umgrenzte Fragen; dieser Rahmen werde durch das Beweiserhebungsbegehren offensichtlich verlassen.
[X.]) Die Antwort auf die Beweisbeschlüsse 16-295 und 16-296 lässt erkennen, dass im erwähnten Aktenbestand nicht etwa überhaupt keine, sondern keine der Ziffer [X.] des [X.] zuzuordnenden Unterlagen zum Gegenstand der Beweisbeschlüsse identifiziert und somit einzelne Unterlagen dem Ausschuss wegen Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsauftrag vorenthalten wurden. Für diese Einschätzung fehlt es bereits an einer Begründung, aus der hervorginge, um welche Art von Unterlagen es sich bei den vorenthaltenen handelte, und anhand derer sich die Feststellung der Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand nachvollziehen ließe.
Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wie zum Beweisbeschluss 16-297, so auch zu den Beweisbeschlüssen 16-295 und 16-296 geltend macht, Angaben zur Gefährdungseinschätzung von [X.] unterfielen nicht der Ziffer [X.] des [X.], weil dort nach den Gründen für die Nichtnutzung von Freilassungsangeboten nur unter der nicht eingetretenen Voraussetzung gefragt werde, dass es solche Freilassungsangebote überhaupt gegeben habe („...wenn ja, aus welchen Gründen“), kann dies an dem Rechtsverstoß, der in der ohne zureichende Begründung getroffenen Ablehnungsentscheidung liegt, nichts ändern.
[X.] ist darüber hinaus auch inhaltlich nicht tragfähig. Ziffer [X.] des [X.] bezieht sich nicht nur auf eine etwaige Nichtnutzung von Angeboten, [X.] freizulassen, und die Gründe einer solchen Nichtnutzung, sondern allgemein auf die von der [X.]regierung in dessen Fall unternommenen Bemühungen, Hilfe zu leisten und die Freilassung zu erreichen. Dabei spricht, da es um die Klärung von Verantwortlichkeiten geht, viel dafür, dass schon unter diesem Gesichtspunkt selbstverständlich auch die Gründe für das jeweilige Verhalten vom Untersuchungsauftrag umfasst sind. Jedenfalls aber kann das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gründen, die die [X.]regierung zu einem bestimmten vom Untersuchungsauftrag erfassten Verhalten veranlasst haben könnten, zumindest im Zusammenhang mit anderen Indizien auch für die Einschätzung von Bedeutung sein, ob das fragliche Verhalten überhaupt an den Tag gelegt wurde.
Die Antragsgegnerin geht im Übrigen, ohne sich hierfür auf eine Einschätzungsprärogative berufen zu können, von einer Sachverhaltsbeurteilung aus, die von den Antragstellerinnen gerade nicht geteilt wird. Diese entnehmen dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme, dass von Seiten der [X.] im September/Oktober 2002 die Freilassung oder Überstellung von [X.] in die [X.]republik [X.] erwogen worden sei. Dies sei auch der Leitungsebene der bundes[X.] Sicherheitsbehörden und dem [X.]kanzleramt bekannt gewesen. Die Beweisaufnahme - unter anderem die Vernehmung des ehemaligen Vizepräsidenten des [X.]amtes für [X.]schutz [X.] und die des ehemaligen Präsidenten des [X.]kriminalamts Dr. [X.] - habe erbracht, dass in den Präsidentenrunden am 8. Oktober 2002 und vor allem am 29. Oktober 2002 darüber beraten worden sei, wie auf eine in Aussicht gestellte Freilassung von [X.] reagiert werden solle. Die Beteiligten seien einvernehmlich der Auffassung gewesen, [X.] die Einreise nach [X.] zu verwehren und dies den [X.] mitzuteilen. Der Zeuge [X.] habe in seiner Vernehmung am 22. Februar 2007 (Seite 86 des Sitzungsprotokolls) ausgeführt, dass [X.] deshalb nicht freigelassen worden sei. Diejenigen Zeugen, die an der Entscheidung beteiligt gewesen seien, hätten sich in ihren Vernehmungen darauf berufen, dass er ein Sicherheitsrisiko und die Gefährdungseinschätzung der Sicherheitsbehörden Grundlage der Entscheidung gewesen sei. Die Zeugen hätten sich auf Erkenntnisse und Unterlagen des [X.]kriminalamtes, des [X.]amtes für [X.]schutz sowie des [X.]nachrichtendienstes berufen. Dies stelle den Grund für die geforderte Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen dar. Bei den entsprechenden Aussagen der Zeugen [X.], [X.], [X.], Dr. [X.], [X.], U. und [X.] hätten zudem die Vertreter der Antragsgegnerin auch nicht wegen der fehlenden Betroffenheit des [X.] interveniert. Es gehe nunmehr darum, den [X.] in die Lage zu versetzen, die Aussagen der Zeugen [X.], [X.] und Dr. [X.] sowie weitere Aussagen zur Gefährdungseinschätzung überprüfen zu können. Dies trage zur Beantwortung der unter Ziffer [X.] des [X.] enthaltenen Frage bei, inwiefern die [X.]regierung verantwortlich bei ihrer Entscheidung im Oktober 2002 gehandelt habe. Die Antragstellerinnen verweisen im Zusammenhang mit weiteren Beweisbeschlüssen auch auf die Aussage des [X.] in der 43. Sitzung des [X.]es am 26. April 2007, in der dieser von einer Reihe von Vorgängen im Oktober 2005 betreffend [X.] berichtet hat. Mit dessen Person habe sich die Präsidentenrunde am 11. Oktober 2005 befasst. Danach habe das [X.]ministerium des Inneren zunächst Kontakt mit dem Auswärtigen Amt aufgenommen, weil die Anregung, sich mit Hern [X.] zu befassen, auf einen Hinweis der [X.] in Washington zurückgegangen sei. In einer Besprechung mit dem Auswärtigen Amt am 27. Oktober 2005 seien die ausländerrechtlichen Aspekte einer möglichen Wiedereinreise in die [X.]republik [X.] erörtert worden. Danach habe der Zeuge im eigenen Haus, dem [X.]ministerium des Innern, die Anweisung gegeben, gerichtsverwertbare Tatsachen, die einer Einreise von [X.] entgegenstünden, zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund kann der notwendige Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede gestellt werden. Die Einschätzung der Antragstellerinnen ist weder willkürlich noch evident fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hält ihr in pauschaler Weise lediglich ihre eigene hiervon abweichende Beurteilung entgegen.
cc) Hinsichtlich des [X.] 16-297 kann offenbleiben, ob die Feststellung fehlenden Bezuges zum Untersuchungsgegenstand unter Einbeziehung des in Bezug genommenen älteren Schriftwechsels in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen genügte. Denn jedenfalls ist das oben wiedergegebene, auch den Beweisbeschluss 16-297 betreffende Vorbringen der Antragsgenerin im vorliegenden Verfahren aus den angegebenen Gründen auch hinsichtlich dieses Beschlusses nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen.
e) Weiteren Beweisbeschlüssen, mit denen jeweils Unterlagen zum Komplex [X.] des [X.] beigezogen werden sollten ([X.]-298 bis 16-301), hat die Antragsgegnerin gleichfalls mangels Bezuges zum Untersuchungsgegenstand keine Folge gegeben und damit Art. 44 [X.] verletzt.
[X.]) (1) Mit Beweisbeschluss 16-298 vom 10. Mai 2007 verlangte der [X.] die Übersendung des Erlasses des [X.]ministeriums des Innern an das [X.]amt für [X.]schutz vom 24. November 2005 zum Fall [X.]
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 6. Juni 2007 die Vorlage ab. Der Erlass habe keinen Bezug zu Ziffer [X.] des [X.]. Insoweit werde auf das Schreiben des [X.]kanzleramtes vom 19. März 2007 (s. unter [X.][X.]4.d)[X.])) verwiesen.
(2) Mit Beweisbeschluss 16-299 vom 10. Mai 2007 begehrte der Ausschuss die Übersendung der Verfügung des damaligen St[X.]tssekretärs im [X.]ministerium des Innern, D., die nach der Besprechung vom 27. Oktober 2005 mit dem damaligen St[X.]tssekretär im Auswärtigen Amt, B., verfasst wurde, sowie aller sich darauf beziehenden Unterlagen des [X.]ministeriums des Innern und seiner nachgeordneten Behörden.
[X.] vom gleichen Tage richtete sich auf die Herausgabe der „Vorlage für den damaligen St[X.]tssekretär im [X.]ministerium des Innern, D., die zu der Besprechung vom 27. Oktober 2005 mit dem damaligen St[X.]tssekretär im Auswärtigen Amt, B., angefertigt wurde“, sowie aller Unterlagen des [X.]ministeriums des Innern, in denen das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten wurde.
In Beantwortung beider Beschlüsse teilte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2007 mit, dass zu dem Gespräch vom 27. Oktober 2005 keine der Ziffer [X.] des [X.] zuzuordnenden Unterlagen identifiziert worden seien.
(3) Mit Beweisbeschluss 16-301 vom 10. Mai 2007 forderte der Ausschuss die Vorlage aller „Unterlagen des [X.]ministeriums des Innern und seiner nachgeordneten Behörden, die die Vor- und Nachbereitung sowie die Ergebnisse der Besprechung am 1. November 2005 zwischen [X.]ministerium des Innern und [X.]amt für [X.]schutz zum Fall [X.] betreffen".
Die Antragsgegnerin teilte per Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, im [X.]ministerium des Innern lägen keine von dem Beweisbeschluss erfassten Unterlagen mit Bezug zur Ziffer [X.] des [X.] vor, und verwies für das zugrunde gelegte Verständnis der Ziffer [X.] des [X.] auf ein früheres Schreiben vom 9. Januar 2007.
[X.]) Die Weigerung der Antragsgegnerin, auf die genannten Beweisbeschlüsse 16-299 bis 16-301 hin die verlangten Akten vorzulegen, stützt sich jeweils ohne tragfähige Begründung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand.
Soweit die abschlägige Zuordnung sich dabei nicht auf im Beweisbeschluss detailliert bezeichnete Aktenstücke bezieht, sondern dahin geht, dass Unterlagen mit Bezug zu Ziffer [X.] des [X.] nicht vorhanden oder nicht identifizierbar gewesen seien, kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, bei allgemein umschriebenen Aktenanforderungen könne in der bloßen Feststellung des Nichtvorhandenseins einschlägiger Unterlagen kein Rechtsverstoß gesehen werden. Angesichts der offensichtlichen Auslegungsdifferenzen, die zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellerinnen hinsichtlich der Reichweite des [X.] zu Ziffer [X.]bestanden, sprach alles dafür, dass die Nichtauffindung einschlägiger Unterlagen gerade auf diesen Auslegungsdifferenzen beruhte, bei Zugrundelegung der von den Antragstellerinnen vertretenen Auslegung des [X.] also einschlägige Unterlagen sehr wohl aufzufinden gewesen wären. Dies gilt erst recht, soweit die Antragsgegnerin sich ausdrücklich auf ein bestimmtes von ihr zugrunde gelegtes - umstrittenes - Verständnis des [X.] berufen hat.
Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verständnis des [X.] verengt dessen Reichweite in unzulässiger Weise. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren bestätigt dies. Die Antragsgegnerin macht zur Begründung fehlenden Zusammenhangs der Beweisbeschlüsse 16-298 bis 16-301 mit dem Untersuchungsauftrag geltend, dieser frage nicht nach etwaigen Gründen für eine Verweigerung der Einreise von Herrn [X.] nach [X.] und nach hierauf bezogenen Prüfungen innerhalb der [X.]regierung beziehungsweise innerhalb der [X.]sicherheitsbehörden; allein hierum gehe es aber in den vorliegenden Sachverhalten. Der Versuch der Antragstellerinnen, den Zusammenhang zum Untersuchungsauftrag über das in Ziffer [X.] des [X.] enthaltene Thema „Hilfeleistungen“ herzustellen, überzeuge nicht. Die Frage nach Bemühungen um Hilfeleistungen sei ersichtlich auf Bemühungen zur Beendigung, Verkürzung oder zumindest humaneren Gestaltung der Haft von [X.] in Guantánamo gerichtet gewesen. Bei einem anderen Verständnis ließen sich neben der Frage der Einreiseverweigerung beliebige weitere Facetten der Bearbeitung des Falles [X.] zum Bestandteil des [X.] erklären, da jede behördliche Behandlung sich unter dem Gesichtspunkt betrachten lasse, ob sie für Herrn [X.] eine Unterstützung darstelle oder nicht. Eine solche alle Fallaspekte umfassende Untersuchung lasse die Formulierung des Untersuchungsthemas aber nicht zu.
Dieses enge Verständnis des [X.] zum Thema „Hilfeleistungen“ ist jedoch durch die Formulierung des [X.] zu Ziffer [X.] nicht vorgegeben. Zwischen Hilfeleistungen und Freilassungsbemühungen wird hier gerade unterschieden. Eine Auslegung, die den Untersuchungsgegenstand „Hilfeleistungen“ für [X.] nicht auf Fragen der Haftdauer und der Haftbedingungen beschränkt, sondern sich allgemeiner auf Hilfen zur Bewältigung des Haftschicksals und seiner Folgen bezieht, liegt von daher näher als die gegenteilige, restriktive Auslegung.
Unabhängig davon kann auch ein - über Gesichtspunkte der Gefährdungseinschätzung und andere mögliche Gründe für das Unterbleiben von Freilassungsbemühungen vermittelter - Bezug zur Frage der Bemühungen um eine Freilassung nicht verneint werden. Insoweit wird auf das zur Behandlung der Beweisbeschlüsse 16-295, 16-296 und 16-297 Ausgeführte verwiesen ([X.][X.]4.d)[X.])).
f) Mit Beweisbeschluss 16-305 vom 10. Mai 2007 verlangte der Ausschuss die Übersendung des „unter Tagebuch-Nr. [X.]-35/07 Anlage 04 GEHEIM, [X.] 478 ff. erwähnten Statements [X.] Stellen gegenüber [X.]n Stellen vom 24. März 2006 zum möglichen Gefährdungspotenzial von Herrn [X.] (Schreiben [X.] an [X.] und [X.] v. 24. Mai 2006 ...)“.
Die [X.]regierung lehnte mit Schreiben vom 22. Mai 2007 die Vorlage ab. Der Untersuchungsauftrag umfasse nach ihrer Auffassung nicht die Freilassungsbemühungen der [X.]regierung ab Januar 2006. Zudem stehe die zum Schutz des [X.]s erforderliche Wahrung der Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungsprozesse entgegen.
Diese Begründung ist nicht tragfähig. Für die zeitliche Einschränkung auf den [X.]raum vor Januar 2006 fehlt in der die Freilassungsbemühungen betreffenden Ziffer [X.] des [X.] jeder Anhaltspunkt. Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, der Deutsche [X.]tag habe bei der Formulierung der Ziffer [X.] nicht die erfolgreichen Freilassungsverhandlungen seit Frühjahr 2006, sondern die [X.] vorher im Auge gehabt, kann offenbleiben, ob hier in zulässiger Weise ein Argument von nur ergänzender Bedeutung nachgeschoben wird. Denn jedenfalls wäre diese Begründung, auch wenn bereits im Rahmen der ablehnenden Entscheidung vorgebracht, nicht geeignet gewesen, die Ablehnung zu rechtfertigen. Gegen die vorgenommene Auslegung spricht schon der Umstand, dass die als gewollt unterstellte Begrenzung keinerlei Niederschlag im Wortlaut der erst Ende 2006 im Wege der Auftragsergänzung aufgenommenen Ziffer [X.] des [X.] (vgl. BTDrucks 16/3191) gefunden hat, obwohl dies umstandslos möglich gewesen wäre. Die Aufnahme einer den Auftrag in zeitlicher Hinsicht klar begrenzenden Klausel hätte bei entsprechendem Willen umso näher gelegen, als Probleme und Streitigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem vom Untersuchungsauftrag erfassten [X.]raum und einer nicht mehr erfassten Phase erfolgreicher Freilassungsverhandlungen nur auf diese Weise vermeidbar gewesen wären. Hinzu kommt, dass der Untersuchungsauftrag sich, wie bereits ausgeführt, nicht allein auf Freilassungsbemühungen, sondern auch auf sonstige Hilfeleistungen richtet und daher in zeitlicher Hinsicht nicht aus Gründen begrenzt sein kann, die allein den Stand der Freilassungsbemühungen betreffen.
Soweit die Ablehnung der Vorlage aufgrund des [X.] 16-305 ergänzend auf den Gesichtspunkt des [X.]s gestützt war, fehlte es nicht nur aus den gleichen Gründen wie beim Beweisbeschluss 16-178 ([X.][X.]2.a)[X.])(2)) an einer zureichenden Begründung. Der geltend gemachte Gesichtspunkt des Schutzes der Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs trägt die Verweigerung der Vorlage des angeforderten Dokuments auch deshalb nicht, weil es sich bei dem Dokument allein um ein Statement [X.] Stellen zum möglichen Gefährdungspotential von [X.] handelt. Dass damit - sei es nur mittelbar - auch Statements von US-[X.] Seite publik gemacht würden, war und ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern erschließt sich unabhängig von dem bestehenden Abwägungserfordernis schon nicht, inwiefern der Schutz der Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs, der auf die Erhaltung der Bereitschaft anderer [X.] zu diplomatischer Kooperation mit der [X.]republik [X.] zielt, hier überhaupt berührt sein könnte.
g) [X.]) Mit Beweisbeschluss 16-188 vom 23. November 2006 verlangte der [X.] die Vorlage aller Organigramme der „Besonderen Aufbauorganisation [X.]“ des [X.]kriminalamts, aus denen sich die personelle Besetzung der einzelnen Stellen seit ihrer Einrichtung ergibt, sowie aller Unterlagen zu ihrer Organisationsstruktur und ihren einzelnen Einsatzabschnitten und aller bei ihr geführten Ermittlungsakten, Handakten, Dateistrukturen und Ablaufkalender, soweit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und VI. besteht.
Die Antragsgegnerin teilte hierauf mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des [X.]ministeriums des Innern keine weiteren Unterlagen identifiziert worden seien, die dem Beweisbeschluss unterfielen und einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und [X.] hätten. Im Übrigen verwies die Antragsgegnerin auf frühere Schreiben zu einem früheren [X.] und E. betreffenden Beweisbeschluss.
[X.]) Soweit die Ablehnung sich auf die angeforderten Organigramme und Unterlagen zur Organisatonsstruktur und zu den Einsatzabschnitten der „Besonderen Aufbauorganisation [X.]“ des [X.]kriminalamts bezieht, geht die Begründung am Sinn des [X.] vorbei und verletzt bereits damit Art. 44 [X.]. Die Weigerung, weitere Unterlagen vorzulegen, wird auch hinsichtlich dieser organisationsbezogenen Unterlagen damit begründet, dass insoweit Dokumente mit dem im letzten Halbsatz des [X.] angesprochenen konkreten Personen- oder [X.] nicht identifizierbar gewesen seien. Dementsprechend macht die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend, irgendeine Beschwer der Antragstellerinnen durch die Ablehnung sei nicht erkennbar, da die Unterlagen ausdrücklich nur unter der Voraussetzung des angegebenen Personen- oder [X.]es verlangt worden, weitere Unterlagen mit solchem Bezug aber nicht vorhanden gewesen seien. Die betreffende Beschränkung der Aktenanforderung bezog sich aber ersichtlich nicht auf die verlangten Organigramme und sonstigen rein organisatorischen Unterlagen, sondern allein auf die mit dem unmittelbar vorausgehenden Passus angeforderten weiteren Unterlagen (Ermittlungs- und Handakten usw.; zu diesen sogleich unter 5.). Hinsichtlich der rein organisationsbezogenen Unterlagen wäre sie unsinnig gewesen, da solche Unterlagen einen Bezug zu einzelnen konkreten Personen oder Sachverhalten grundsätzlich nicht aufzuweisen pflegen.
Den angeforderten organisationsbezogenen Unterlagen fehlt auch keineswegs ein Bezug zu den Ziffern [X.]und [X.] des [X.]. Einschlägig ist zum einen Ziffer [X.]1. des [X.] (Klärung - unter anderem -, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage die Sicherheitsbehörden Reisedaten in den Fällen M.[X.][X.] und M.[X.] an [X.] Stellen weitergegeben haben). Im Hinblick darauf, dass die Besondere Aufbauorganisation [X.] vor allem auch dem Zweck diente, den Informationsaustausch zwischen der [X.]republik [X.] und den [X.] zu beschleunigen, kann ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede gestellt werden. Zum anderen ist auch Ziffer II.1. des [X.] (Klärung, ob Stellen des [X.] oder, nach Kenntnis der [X.]regierung, Stellen der Länder Informationen an ausländische Stellen geliefert haben, die zur Entführung von E. beigetragen haben) betroffen. Schließlich besteht auch ein Zusammenhang mit der Ziffer [X.] des [X.], derzufolge unter anderem zu klären war, welche Bemühungen im Fall [X.] von der [X.]regierung unternommen wurden, um diesem Hilfe zu leisten und seine Freilassung zu erreichen. Die Übermittlung von belastenden Informationen an [X.] Stellen durch [X.] [X.]behörden würde zwar - wie auch die Antragstellerinnen einräumen - das Gegenteil einer Hilfeleistung darstellen. Dies steht der Zuordnung zum Untersuchungsauftrag aber nicht entgegen. Zur Klärung der Frage, welche Bemühungen von der [X.]regierung unternommen wurden, um [X.] Hilfe zu leisten, können auch Informationen über Maßnahmen, die das Gegenteil einer Hilfeleistung bedeuten, zumindest einen wichtigen indiziellen Beitrag leisten. Die Auslegung von Untersuchungsaufträgen darf im Übrigen deren offensichtlichen Sinn und Zweck nicht aus den Augen verlieren, der hinsichtlich der Frage der Hilfeleistungen gerade darin bestand, die Verantwortlichkeit für etwaige unzureichende Hilfeleistungen und damit erst recht für etwaige einer Hilfeleistung entgegengesetzte Verhaltensweisen zu klären.
5. a) Soweit mit dem Beweisbeschluss 16-188 über die organisationsbezogenen Unterlagen hinaus die erwähnten weiteren, personenbezogenen Unterlagen angefordert wurden, verletzt die Ablehnung der Vorlage das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht des [X.]es aus Art. 44 [X.] nicht. Dasselbe gilt für den Umgang der Antragsgegnerin mit dem Beweisbeschluss 16-190 vom 23. November 2006. Mit diesem Beschluss wurde die Vorlage aller Unterlagen verlangt, „die im Rahmen der Planung, Einrichtung und Tätigkeit der ‚Besonderen Aufbauorganisation [X.]’ des [X.] an [X.] weitergegeben worden sind, aus der deren jeweiliger Inhalt genau hervorgeht, soweit ein persönlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und V. besteht“.
[X.] vom 11. Mai 2007 teilte die Antragsgegnerin zu diesen Beweisbeschlüssen im Wesentlichen übereinstimmend mit, dass im Aktenbestand des [X.]ministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine weiteren Unterlagen identifiziert worden seien, die einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und [X.] aufwiesen.
b) Die Anforderung der genannten weiteren Unterlagen durch die Beweisbeschlüsse 16-188 und 16-190 erfolgte unter der Voraussetzung, dass diese einen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. oder VI. aufweisen. Der [X.] hat damit bezüglich der bei der „Besonderen Aufbauorganisation [X.]“ geführten Ermittlungs- und Handakten, der Dateistrukturen und Ablaufkalender ([X.] 16-188) sowie der Unterlagen, die an [X.] weitergegeben worden sind ([X.]-190), eine entsprechende Prüfung durch die Antragsgegnerin vorgegeben. Dafür, dass die Prüfung von einem Verständnis des [X.] seitens der [X.]regierung bestimmt gewesen wäre, das mit dem der Anstragstellerinnen nicht übereinstimmt, haben die Antragstellerinnen nichts vorgebracht und ist auch nichts ersichtlich. Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand, dass mittlerweile - zum Komplex [X.] (Ziffer Ia.1. des [X.]) - Ablaufkalender der „Besonderen Aufbauorganisation [X.]“ vorgelegt wurden, deutet weder auf ein bewusstes Zurückhalten weiterer einschlägiger Informationen noch auf eine unsorgfältige Prüfung hin; ebensogut lässt sie sich als gegenteiliges Indiz deuten. Die Antragstellerinnen haben nichts vorgetragen, was für eine größere Plausibilität der ersteren Deutung spräche.
Voßkuhle | Broß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lü[X.]e-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
17.06.2009
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 BvE 3/07 (REWIS RS 2009, 3044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3044 BVerfGE 124, 78-161 REWIS RS 2009, 3044
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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