Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. 2 BvE 2/00

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Gegenstand

Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten


L e i t s a t z

zum Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2001

- 2 BvE 2/00 -

Aus Art. 46 Abs. 2 [X.] können si[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres Re[X.]hte eines einzelnen [X.] gegenüber dem [X.] ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung von [X.] dient vornehmli[X.]h dem [X.] als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass si[X.]h das [X.] bei der Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität ni[X.]ht - den repräsentativen Status des [X.] grob verkennend - von sa[X.]hfremden, willkürli[X.]hen Motiven leiten lässt.

[X.]

- 2 BvE 2/00 -

Verkündet
am 17. Dezember 2001
Ankelmann
Regierungshauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über den Antrag,

gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 13 Nr. 5, 63 ff. [X.] festzustellen, dass

1. der [X.] die Re[X.]hte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 [X.] dadur[X.]h verletzt hat, dass er
a) mit dem "Bes[X.]hluss betreffend Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]" in der ersten Sitzung der 14. Wahlperiode am 26. Oktober 1998 seine Immunität aufgehoben hat,
b) in der 102. Sitzung der 14. Wahlperiode am 11. Mai 2000 die Genehmigung zum Vollzug von [X.] und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hlüssen des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 4. Mai 2000 gegen den Antragsteller erteilt hat,
[X.]) es unterlassen hat, gemäß Artikel 46 Absatz 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller zu verlangen;
2. der Präsident des [X.] die Re[X.]hte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 [X.] dadur[X.]h verletzt hat, dass er es unterlassen hat, einen Bes[X.]hluss des [X.] herbeizuführen, der gemäß Artikel 46 Absatz 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller verlangt;
Antragsteller: Mitglied des [X.] [X.],
[X.], Platz der [X.], Mauerstraße 29, [X.], 11011 [X.]
- Bevollmä[X.]htigter:
Prof. Dr. Dr. h. [X.]. [X.],
Rominteweg 1, 30559 [X.] -
Antragsgegner: 1. [X.], vertreten dur[X.]h den Präsidenten,
Platz der [X.], 11011 [X.],
  2. Präsident des [X.]
Platz der [X.], 11011 [X.]
- Bevollmä[X.]htigter:
Prof. Dr. [X.],
Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsidentin [X.],
[X.],
Jents[X.]h,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff

aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 20. November 2001 dur[X.]h

Urteil

für Re[X.]ht erkannt:

Die Anträge zu 1. a) und 2. werden verworfen.

Im Übrigen werden die Anträge zurü[X.]kgewiesen.

Gründe:

A.

[X.] Aufhebung der Immunität eines [X.].

I.

Der 14. [X.] bes[X.]hloss in seiner ersten Sitzung am 26. Oktober 1998, die Ges[X.]häftsordnung eins[X.]hließli[X.]h ihrer Anlagen, soweit sie vom [X.] zu bes[X.]hließen sind, in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. Juli 1980 ([X.] 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma[X.]hung vom 12. Februar 1998 ([X.] 428), zu übernehmen (vgl. BTDru[X.]ks 14/1; Plenarprotokoll 14/1 S. 15 D). Zu den Anlagen der Ges[X.]häftsordnung gehört seit der 5. Wahlperiode ein "Bes[X.]hluss des [X.] betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]". In dem Bes[X.]hluss heißt es:

1. Der [X.] genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Dur[X.]hführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des [X.] wegen Straftaten, es sei denn, dass es si[X.]h um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1 StGB) politis[X.]hen Charakters handelt. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden na[X.]h Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des [X.] eingeleitet werden. ...

2. Diese Genehmigung umfasst ni[X.]ht

a) die Erhebung der öffentli[X.]hen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung,

...

[X.]) freiheitsentziehende und freiheitsbes[X.]hränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.

...

5. Ist der Vollzug einer angeordneten Dur[X.]hsu[X.]hung oder Bes[X.]hlagnahme gegen ein Mitglied des [X.] genehmigt, ist der Präsident beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, dass beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des [X.] und - falls die Vollstre[X.]kung in Räumen des [X.] erfolgen soll - ein zusätzli[X.]her Vertreter des Präsidenten anwesend sind; das Mitglied des [X.] benennt der Präsident im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des [X.], gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.

...

Die Ges[X.]häftsordnung enthält in Immunitätsangelegenheiten folgende Verfahrensregelungen:

§ 107 Immunitätsangelegenheiten

(1) Ersu[X.]hen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersu[X.]hen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.] aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Bes[X.]hlussempfehlungen an den [X.] zu ma[X.]hen.

...

(4) Vor der Konstituierung des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung kann der Präsident dem [X.] in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Bes[X.]hlussempfehlung vorlegen.

Der Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung bes[X.]hloss zu Beginn der Wahlperiode - wie in den vorangegangenen Wahlperioden - Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 6 der Ges[X.]häftsordnung des [X.]). In diesen heißt es:

...

3. Stellung der betroffenen Mitglieder des [X.]

In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des [X.] im [X.] das Wort zur Sa[X.]he ni[X.]ht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung seiner Immunität bleiben unberü[X.]ksi[X.]htigt.

4. Beweiswürdigung

Der [X.] darf ni[X.]ht in eine Beweiswürdigung eintreten. Das Immunitätsre[X.]ht bezwe[X.]kt, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des [X.] si[X.]herzustellen. Die Ents[X.]heidung über die Aufre[X.]hterhaltung oder Aufhebung der Immunität ist eine politis[X.]he Ents[X.]heidung und darf ihrem Wesen na[X.]h kein Eingriff in ein s[X.]hwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Re[X.]ht oder Unre[X.]ht, S[X.]huld oder Ni[X.]hts[X.]huld geht. [X.] der erwähnten politis[X.]hen Ents[X.]heidung beruht auf einer Interessenabwägung zwis[X.]hen den Belangen des [X.] und den Belangen der anderen hoheitli[X.]hen Gewalten. Es darf somit ni[X.]ht in eine Beweiswürdigung hinsi[X.]htli[X.]h der Erfüllung eines Unre[X.]httatbestandes eingetreten werden.

...

Na[X.]h Nr. 192a Abs. 2 der Ri[X.]htlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ([X.]) in der ab [X.]Juli 1998 geltenden Fassung (BAnz Nr. 112 vom 12. Juni 1998) umfasst die allgemeine Genehmigung na[X.]h Nr. 1 des [X.]sbes[X.]hlusses ni[X.]ht den Vollzug einer angeordneten Dur[X.]hsu[X.]hung oder Bes[X.]hlagnahme in dem genehmigten Verfahren. Insoweit sind die Staatsanwalts[X.]haften angewiesen, gemäß Nr. 192 Abs. 1 [X.] einen Bes[X.]hluss des [X.]s im Einzelfall herbeizuführen.

II.

Der Antragsteller ist Mitglied des 14. Deuts[X.]hen [X.]s. Er gehört der Fraktion der [X.] an. Für den Fall eines Wahlsieges der [X.] bei der [X.] am 14. Mai 2000 war er für das Amt des nordrhein-westfälis[X.]hen Justizministers vorgesehen.

[X.] vom 17. April 2000 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt in [X.] dem Antragsgegner zu [X.]mit, es sei beabsi[X.]htigt, gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Der Anfangsverda[X.]ht ergebe si[X.]h aus einem Verglei[X.]h des von dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1997 für Immobilienges[X.]häfte und Kapitalanlagen aufgewendeten Vermögens und den für diesen Zeitraum in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften. Der Verglei[X.]h führe zu einem na[X.]h dem Inhalt der Steuererklärungen ni[X.]ht mehr na[X.]hzuvollziehenden und dort ni[X.]ht deklarierten Vermögenszuwa[X.]hs. Es sei beabsi[X.]htigt, ri[X.]hterli[X.]he [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen zu erwirken. Er bitte, soweit erforderli[X.]h, eine Ents[X.]hließung des [X.]s über die Genehmigung des Vollzugs der Dur[X.]hsu[X.]hungen und Bes[X.]hlagnahmen herbeizuführen. Vorsorgli[X.]h weise er darauf hin, dass bezügli[X.]h einer mögli[X.]hen Steuerverkürzung für 1993 mit dem 18. Mai 2000 Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte.

[X.] ging am 28. April 2000 beim Antragsgegner zu 2. ein. Dieser leitete es am selben Tag an den Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung weiter. Der Sekretär des Auss[X.]husses bestätigte dem Leitenden Oberstaatsanwalt den Eingang des S[X.]hreibens und wies ihn darauf hin, dass die Genehmigung des Vollzugs der Dur[X.]hsu[X.]hungen und Bes[X.]hlagnahmen die Vorlage der geri[X.]htli[X.]hen Anordnungen erfordere.

Am 4. Mai 2000 ordnete das Amtsgeri[X.]ht [X.] die Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnräume des Antragstellers in [X.]und [X.], seiner Büroräume in [X.] und seines Wahlkreisbüros in [X.] sowie die Dur[X.]hsu[X.]hung von Wohn- und Büroräumen seiner ges[X.]hiedenen Ehefrau und in den Ges[X.]häftsräumen vers[X.]hiedener Kreditinstitute an. Mit S[X.]hreiben vom 5. Mai 2000 bat der Leitende [X.]in [X.] den Antragsgegner zu 2. - nunmehr unter Beifügung der [X.] und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hlüsse -, eine Ents[X.]hließung des Antragsgegners zu 1. über die Genehmigung des Vollzugs der angeordneten Maßnahmen herbeizuführen. Auf einstimmige Empfehlung des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung (vgl. BTDru[X.]ks 14/3338) bes[X.]hloss der Antragsgegner zu 1. am 11. Mai 2000 ohne Ausspra[X.]he und in sofortiger Abstimmung, die beantragten Genehmigungen zu erteilen (Plenarprotokoll 14/102 S. 9541 C). Die Dur[X.]hsu[X.]hungen fanden no[X.]h am selben Tag, d.h. drei Tage vor der [X.], statt.

Am 12. Mai 2000 teilte der Antragsteller auf einer Pressekonferenz mit, dass er seine Vermögensverhältnisse freiwillig gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft offengelegt habe. Den Vorwurf der Steuerhinterziehung wies er zurü[X.]k.

Auf die Bes[X.]hwerde des Antragstellers stellte das Landgeri[X.]ht [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 11. August 2000 re[X.]htskräftig fest, dass die [X.] und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hlüsse des Amtsgeri[X.]hts re[X.]htswidrig gewesen seien. Das Amtsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht den Verda[X.]ht einer Steuerhinterziehung angenommen. Die von der Staatsanwalts[X.]haft vorgelegten Ermittlungsergebnisse hätten keine [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen gere[X.]htfertigt. Am 14. August 2000 stellte die Staatsanwalts[X.]haft das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverda[X.]hts ein. Am 19. September 2000 ents[X.]huldigte si[X.]h der Justizminister des [X.] beim Antragsteller für das re[X.]htswidrige Vorgehen seiner Behörden. Der zuständige Generalstaatsanwalt wurde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

III.

Am 26. Oktober 2000 hat der Antragsteller das [X.]verfahren anhängig gema[X.]ht. Zur Begründung trägt er vor:

1. [X.] zu [X.]geri[X.]htete Antrag sei zulässig. Zu den Statusre[X.]hten eines [X.] gehöre au[X.]h das Re[X.]ht auf Immunität, das ihm S[X.]hutz vor Behinderungen seiner parlamentaris[X.]hen Tätigkeit bieten solle. Sowohl der Bes[X.]hluss über die generelle Aufhebung der Immunität als au[X.]h die Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hungen habe ihn in diesem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.] verletzt. Eine aktuelle, die Antragsfrist in Lauf setzende Betroffenheit habe der generelle Bes[X.]hluss über die Aufhebung der Immunität vom 26. Oktober 1998 erst dur[X.]h die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn am 30. April 2000 erlangt. Der Antragsgegner zu 1. habe au[X.]h dadur[X.]h die Re[X.]hte des Antragstellers verletzt, dass er es während des gesamten Zeitraums der staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Ermittlungen vom 30. April bis 14. August 2000 unterlassen habe, gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen.

[X.] zu 2. geri[X.]htete Antrag sei ebenfalls zulässig. Der Antragsgegner zu 2. habe es unterlassen, unmittelbar na[X.]h Eingang des Antrags des Leitenden Oberstaatsanwalts in [X.] vom 17. April 2000 ein Aussetzungsverlangen des [X.]s na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] herbeizuführen, und dadur[X.]h den Antragsteller in seinen Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 [X.] verletzt. Der [X.]spräsident sei verpfli[X.]htet, Ersu[X.]hen der Staatsanwalts[X.]haft auf Plausibilität und S[X.]hlüssigkeit zu prüfen. Anderenfalls würde die 48-Stunden-Frist zwis[X.]hen Mitteilung der Staatsanwalts[X.]haft und Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Normalfall ungenutzt verstrei[X.]hen. Diese Prüfung habe der Antragsgegner zu 2. unterlassen.

2. Die Anträge seien au[X.]h begründet.

a) Der Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]s betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]s vom 26. Oktober 1998 sei verfassungswidrig. Der Verzi[X.]ht auf eine Prüfung des Einzelfalls widerspre[X.]he Wortlaut sowie [X.]und Zwe[X.]k des Art. 46 Abs. 2 [X.]. Die Immunität diene ni[X.]ht nur der Si[X.]herung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.], sondern au[X.]h dem S[X.]hutz des einzelnen [X.] vor tendenziöser Verfolgung. Wie das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zeige, seien Fälle derartiger Verfolgung selbst in einem [X.] Re[X.]htsstaat ni[X.]ht auszus[X.]hließen. Zudem sei jeder Abgeordnete "Vertreter des ganzen Volkes" (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]), so dass mit der Beeinträ[X.]htigung seiner Tätigkeit au[X.]h das [X.] als Ganzes an Repräsentativität verliere. Das Verfahren der Immunitätsaufhebung müsse deshalb auf den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status des [X.] Rü[X.]ksi[X.]ht nehmen und dürfe ni[X.]ht vollständig zur Disposition des [X.] gestellt werden. Dies werde dur[X.]h den generellen Aufhebungsbes[X.]hluss, der die gebotene Einzelfallprüfung auf die ledigli[X.]h theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit eines Aussetzungsverlangens na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] vers[X.]hiebe, ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleistet.

b) [X.] zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnung vom 11. Mai 2000 sei bereits formell verfassungswidrig, weil weder der [X.] no[X.]h der Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung dem Antragsteller re[X.]htli[X.]hes Gehör gewährt hätten. Da ni[X.]ht erkennbar gewesen sei, wel[X.]he Steuern der Antragsteller in wel[X.]her Höhe und in wel[X.]hem Zeitraum verkürzt haben solle, habe hier offenkundig ein Na[X.]hfragebedarf bestanden. Außerdem sei das gesamte Verfahren dur[X.]h den irreführenden Hinweis im S[X.]hreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 17. April 2000 auf eine drohende Strafverfolgungsverjährung beherrs[X.]ht und übers[X.]hattet gewesen. S[X.]hließli[X.]h seien bei der Bes[X.]hlussfassung s[X.]hon vollendete Tatsa[X.]hen ges[X.]haffen gewesen. Die parlamentaris[X.]hen Beoba[X.]hter seien teilweise s[X.]hon zum Ort der Dur[X.]hsu[X.]hung unterwegs gewesen.

[X.] sei au[X.]h materiell mit den Re[X.]hten des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Die Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität stehe im pfli[X.]htgemäßen Ermessen des [X.]. Der Abgeordnete habe einen Anspru[X.]h auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung. Der [X.] müsse einen Antrag auf Immunitätsaufhebung auf seine innere Folgeri[X.]htigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen. Außerdem müsse er kontrollieren, ob der Antrag Grund zu der Annahme biete, dass si[X.]h hinter ihm unsa[X.]hli[X.]he (politis[X.]he) Motive verbergen. S[X.]hon bei den geringsten Zweifeln müsse das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] ausgesetzt werden.

S[X.]hließli[X.]h habe der [X.] zu prüfen, ob die Ermittlungsmaßnahme verhältnismäßig sei. Hier sei der Anfangsverda[X.]ht der Steuerverkürzung im Antrag der Staatsanwalts[X.]haft s[X.]hon deshalb ni[X.]ht plausibel gewesen, weil die angebli[X.]h hinterzogenen Steuern ni[X.]ht bezogen auf die einzelnen Veranlagungszeiträume ausgewiesen worden seien. Außerdem hätte der Antragsgegner zu 1. - ähnli[X.]h wie später das Landgeri[X.]ht [X.] - der Plausibilität des angebli[X.]hen Vermögenszuwa[X.]hses na[X.]hgehen müssen. Drei Tage vor der [X.] habe der Verda[X.]ht, dass es si[X.]h um eine tendenziöse Verfolgung handele, ni[X.]ht fern gelegen. Die Dur[X.]hsu[X.]hungen seien außerdem - für den Antragsgegner zu 1. erkennbar - unverhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei bereit gewesen, alle benötigten Unterlagen auszuhändigen. Na[X.]h einer sol[X.]hen Überprüfung der genehmigungsbedürftigen Maßnahme müsse das [X.] eine sorgfältige Abwägung zwis[X.]hen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Eingriff in den [X.]status andererseits vornehmen, wobei die S[X.]hwere der Tat und der Grad des Tatverda[X.]hts ebenso zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien wie die Erfordernisse des öffentli[X.]hen Vertrauens in die Integrität eines [X.]. Das habe der Antragsgegner zu 1. ni[X.]ht getan. Den angegriffenen Ents[X.]heidungen fehle außerdem eine Begründung, ohne die eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle ni[X.]ht mögli[X.]h sei.

[X.]) Aus den dargelegten Gründen hätte der Antragsgegner zu 1. jedenfalls von seinem Reklamationsre[X.]ht na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] Gebrau[X.]h ma[X.]hen müssen.

d) Au[X.]h der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. sei begründet. Er hätte als Erster die dargelegten Mängel des Antrags auf Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hungen erkennen und einen Aussetzungsbes[X.]hluss des [X.]s na[X.]h [ref=adaa65b3-77db-43de-b8b5-af[X.]74e30de0f]Art. 46 Abs. 4 [X.]] herbeiführen müssen.

IV.

Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet (2.).

1. a) Die Anträge zu 1. a) und b) seien verfristet. Der Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 1998 habe - anders als die Vors[X.]hrift der Ges[X.]häftsordnung im Urteil des Senats vom 13. Juni 1989 ([X.] 80, 188) - bereits im Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassung Re[X.]htswirkungen für den Antragsteller entfaltet; denn er sei von hier an ni[X.]ht mehr dur[X.]h die Immunität vor strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren ges[X.]hützt gewesen. Der Bes[X.]hluss selbst habe deshalb die [X.]gemäß § 64 Abs. 3 [X.] in Lauf gesetzt. Die Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hung dur[X.]h den Bes[X.]hluss des Antragsgegners zu 1. vom 11. Mai 2000 sei eine bloße Folgeents[X.]heidung der mit dem Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 1998 getroffenen Verfahrensregelung.

b) Der Antragsteller sei für keinen der Anträge antragsbefugt. Der [X.] verstehe die parlamentaris[X.]he Immunität ni[X.]ht als [X.]-, sondern als [X.]privileg. Historis[X.]h habe sie si[X.]h als Organre[X.]ht des [X.] entwi[X.]kelt, das dessen Existenz gegenüber der als Willkür verstandenen Ma[X.]htausübung des Königs s[X.]hützen sollte. Art. 46 Abs. 2 [X.] gehe davon aus, dass der [X.] mit der Aufhebung der Immunität auf ein eigenes Re[X.]ht verzi[X.]hte. Nur so lasse si[X.]h seine Verfügungsma[X.]ht über das Immunitätsre[X.]ht erklären. Der Abgeordnete selbst könne na[X.]h allgemeiner Ansi[X.]ht ni[X.]ht auf seine Immunität verzi[X.]hten. Praktis[X.]he Wirksamkeit gewinne die Immunität dadur[X.]h, dass der Abgeordnete sie jeder staatli[X.]hen Stelle - außer dem [X.] selbst als dem Re[X.]htsinhaber - entgegenhalten könne. Die Immunität diene ni[X.]ht dem innerparlamentaris[X.]hen Minderheitens[X.]hutz, weil der [X.] in Immunitätsfragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder ents[X.]heide. Sie solle die Funktionsfähigkeit eines im Idealfall vollständig versammelten [X.] gewährleisten; maßgebli[X.]h sei ni[X.]ht die Repräsentation dur[X.]h den einzelnen [X.], sondern die Kollektivrepräsentation dur[X.]h die Gesamtheit der [X.]. S[X.]hließli[X.]h sprä[X.]hen au[X.]h der Grundsatz der Gewaltenteilung, der Gedanke der privilegienfeindli[X.]hen Demokratie und die zusätzli[X.]he Arbeitsbelastung des [X.]s dur[X.]h eine Individualisierung des Immunitätsre[X.]hts gegen eine Antragsbefugnis des Antragstellers.

Der mit dem Antrag zu 1. b) geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung über die Immunitätsaufhebung bestehe ebenfalls ni[X.]ht. Eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle s[X.]heitere am Mangel re[X.]htli[X.]her Überprüfungsmaßstäbe. Aus diesem Grund ergebe si[X.]h für den Antrag zu 1. [X.]) aus Art. 46 Abs. 4 [X.] ebenfalls keine Antragsbefugnis.

Sie fehle au[X.]h für den Antrag zu 2.. Der Präsident des [X.]s habe im Immunitätsverfahren keine prozessualen oder materiellen Re[X.]hte von [X.]inne.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h fehle für alle Anträge das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller seien weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

2. Die Anträge seien zudem unbegründet.

a) Der Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 1998 sei verfassungsgemäß. Das vom [X.] in langer Praxis entwi[X.]kelte Immunitätsverfahren sei Ausdru[X.]k parlamentaris[X.]her Ermessensausübung im Rahmen seiner Ges[X.]häftsordnungsautonomie. Der [X.] habe bei der antizipierten Ermessensausübung die repräsentative Zusammensetzung des [X.], seine Arbeitsfähigkeit, sein Ansehen, die Glei[X.]hmäßigkeit der Strafre[X.]htspflege, aber au[X.]h die Interessen des betroffenen [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Er differenziere na[X.]h der S[X.]hwere des [X.], der Eilbedürftigkeit freiheitsbes[X.]hränkender Maßnahmen und vor allem der beeinträ[X.]htigenden Wirkung der Ermittlungsmaßnahmen auf die parlamentaris[X.]he Arbeit des [X.]. Die allgemeine Aufhebung der Immunität zu Beginn einer Legislaturperiode offenbare si[X.]h bei näherer Betra[X.]htung als übers[X.]haubare, zeitli[X.]h und sa[X.]hli[X.]h limitierte Freigabe dieses Re[X.]hts, die jederzeit rü[X.]kholbar sei.

b) Au[X.]h der Bes[X.]hluss vom 11. Mai 2000 zur Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hungen sei verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs liege ni[X.]ht vor. Da es si[X.]h bei der Immunität um ein [X.]privileg handele, fehle es in der Person des Antragstellers bereits an einer re[X.]htli[X.]hen Betroffenheit. Eine Anhörung führe im Übrigen zur Notwendigkeit, si[X.]h mit den vorgebra[X.]hten Gründen bewertend auseinander zu setzen. Damit würde aber in eine Beweiswürdigung eingetreten werden, was der [X.] na[X.]h Nr. 4 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten ausdrü[X.]kli[X.]h vermeiden wolle. Eine Dur[X.]hsu[X.]hung müsse zudem überras[X.]hend erfolgen.

Als materiellre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab für parlamentaris[X.]he Ermessensents[X.]heidungen kämen ledigli[X.]h sol[X.]he Ri[X.]htlinien in Betra[X.]ht, die si[X.]h das [X.] selbst auferlegt habe. Der Ges[X.]häftsordnung, dem generellen Immunitätsaufhebungsbes[X.]hluss und den Grundsätzen in Immunitätsangelegenheiten entspre[X.]he der Bes[X.]hluss vom 1[X.]Mai 2000. Na[X.]hweisli[X.]h hätten weder die zu diesem Zeitpunkt von der Staatsanwalts[X.]haft bereits korrigierten Angaben bezügli[X.]h der Verjährung no[X.]h die [X.] eine Rolle gespielt. Das allgemeine Bestreben des [X.]s, ni[X.]ht in laufende staatsanwaltli[X.]he oder geri[X.]htli[X.]he Verfahren einzugreifen, stelle keinen Ermessensfehler dar. Von dieser Regel im Fall des Antragstellers abzuwei[X.]hen, habe es zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung keinen Anlass gegeben. Das zeige si[X.]h au[X.]h daran, dass die Ents[X.]heidung sowohl im Auss[X.]huss als au[X.]h im Plenum einstimmig getroffen worden sei. Ob der [X.] eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen habe, sei an si[X.]h s[X.]hon fragli[X.]h. Die Aussi[X.]ht, mögli[X.]herweise Mitglied einer Landesregierung zu werden, s[X.]hütze der [X.]status jedenfalls ni[X.]ht. Im Übrigen sei ein milderes Mittel zur Ermögli[X.]hung ordnungsgemäßer Ermittlungen ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Der Antrag zu 1. [X.]) sei ebenfalls unbegründet. Eine Pfli[X.]ht, gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, könne nur dur[X.]h Umstände ausgelöst werden, die bereits eine Aufhebung der Immunität re[X.]htswidrig gema[X.]ht hätten. Dass dem Antragsgegner zu 1. bis zur Einstellung des Verfahrens am 14. August 2000 neue Umstände zur Kenntnis gelangt seien, sei weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h vom Antragsteller behauptet.

d) Prüfungspfli[X.]hten des [X.]spräsidenten bestünden nur sehr einges[X.]hränkt: Er sei im Wesentli[X.]hen vor Konstituierung des Immunitätsauss[X.]husses zuständig und müsse [X.]sabgeordnete bestimmen, die im Fall einer Dur[X.]hsu[X.]hung oder Bes[X.]hlagnahme das Verfahren vor Ort begleiten. Die Herleitung weiterer Pfli[X.]hten sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässig; sie würde gegen das parlamentaris[X.]he Selbstverwaltungsre[X.]ht verstoßen. Der Antragsgegner zu 2. habe mithin keine Pfli[X.]hten verletzt.

V.

Die [X.]e von Baden-Württemberg und von Thüringen haben zum Verfahren Stellung genommen.

Der Präsident des [X.]s von Baden-Württemberg hat mitgeteilt, der [X.] fasse zu Beginn der Wahlperiode einen generellen Immunitätsaufhebungsbes[X.]hluss, der im Wesentli[X.]hen dem des [X.]s entspre[X.]he. Der [X.] von Thüringen hat na[X.]h Auskunft seiner Präsidentin Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete nur insoweit generell genehmigt, als es um Verkehrsdelikte geht. Im Übrigen hat er die Ents[X.]heidungen in Immunitätsangelegenheiten auf einen Justizauss[X.]huss übertragen.

VI.

In der mündli[X.]hen Verhandlung sind die Vorsitzende des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung, die Abgeordnete [X.], der Abgeordnete [X.], Mitglied des Auss[X.]husses, und der Sekretär des Auss[X.]husses, Ministerialrat Dr. [X.], gehört worden.

B.

I.

Die Anträge zu 1. a) und zu 2. sind unzulässig.

1. Der Antrag zu 1. a) ist verfristet. Gemäß § 64 Abs. 3 [X.] muss der Antrag binnen se[X.]hs Monaten, na[X.]hdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Der Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]s betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]s wurde in der ersten Sitzung des 14. Deuts[X.]hen [X.]s am 26. Oktober 1998 gefasst und in diesem Zeitpunkt dem Antragsteller in seiner Eigens[X.]haft als [X.] bekannt. Die Frist für einen gegen diesen Bes[X.]hluss geri[X.]hteten Antrag lief deshalb am 26. April 1999 ab. Die Antragss[X.]hrift ist aber erst am 26. Oktober 2000 beim [X.] eingegangen.

Allerdings hat das [X.] in seinem Urteil vom 13. Juni 1989 ([X.] 80, 188 <209 ff.>) eine Vors[X.]hrift der Ges[X.]häftsordnung des [X.]s erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 [X.] gewertet, in dem sie bei dem Antragsteller eine aktuelle re[X.]htli[X.]he Betroffenheit auszulösen vermag. Dieser Zeitpunkt könne mit dem Erlass der Vors[X.]hrift zusammenfallen. Er könne aber au[X.]h erst dana[X.]h liegen. Das sei dann der Fall, wenn die Bestimmung an re[X.]htli[X.]he Voraussetzungen anknüpfe, die si[X.]h in der Person des Antragstellers erst später verwirkli[X.]hten. Von da an laufe au[X.]h die Frist des § 64 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 92, 80 <88>).

Au[X.]h na[X.]h diesen Grundsätzen ist ni[X.]ht - wie der Antragsteller meint - die Einleitung des gegen ihn geri[X.]hteten Ermittlungsverfahrens als Zeitpunkt für den Fristbeginn anzusetzen. Denn ni[X.]ht erst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt zu einer aktuellen re[X.]htli[X.]hen Betroffenheit des [X.]. Unmittelbar re[X.]htli[X.]h betroffen wird er in seinem Status s[X.]hon dur[X.]h den zu Beginn der Wahlperiode gefassten Bes[X.]hluss über die generelle Aufhebung der Immunität selbst. Sieht si[X.]h ein [X.] dur[X.]h die generelle Freigabe der Ermittlungstätigkeit in seinen Re[X.]hten als [X.] verletzt, etwa weil die Genehmigung ohne Prüfung des Einzelfalls erteilt werde oder weil die Frist zwis[X.]hen Zugang der Mitteilung der Staatsanwalts[X.]haft und Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit 48 Stunden zu kurz bemessen sei, kann er dies im [X.]verfahren geltend ma[X.]hen, ohne dass es eines konkreten Zusammenhangs mit einem bestimmten Ermittlungsverfahren bedarf (vgl. [X.] 92, 80 <88>; Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 8. März 2001 - 2 BvK 1/97 - S. 9). Hat der [X.] die Genehmigung allgemein im Vorhinein erteilt, ist s[X.]hon damit das si[X.]h aus Art. 46 Abs. 2 [X.] ergebende Verfahrenshindernis beseitigt. Die spätere Einleitung des Ermittlungsverfahrens berührt den Status des [X.] ni[X.]ht, sie bringt ledigli[X.]h die vorweggenommene Genehmigung zur Wirkung. Der [X.] kann zwar gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] no[X.]h verlangen, das Strafverfahren gegen den [X.] auszusetzen. Bei einem hierauf geri[X.]hteten Antrag wäre Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 und 3 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht mehr der generelle Immunitätsaufhebungsbes[X.]hluss, sondern das Unterlassen des [X.]s, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen.

2. Der gegen den Präsidenten des [X.]s geri[X.]htete Antrag zu 2. ist mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig.

Das Unterlassen einer Maßnahme ist im [X.] nur dann re[X.]htserhebli[X.]h, wenn eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann. Fehlt es hieran, so ist der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig (vgl. [X.] 96, 264 <277>; Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 24. Januar 2001 - 2 BvE 1/00 - S. 8).

So liegt es beim Antrag zu 2.. Eine Grundlage für die behauptete verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung des Antragsgegners zu 2., einen Bes[X.]hluss des [X.]s herbeizuführen, der die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller verlangt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [ref=e[X.]707dbf-0[X.]62-468d-93a4-3f0d[X.]efd71d1]Art. 46 Abs. 4 [X.]] bere[X.]htigt nur den [X.]. Gemäß § 107 Abs. 4 [X.] kann der [X.]spräsident dem [X.] in Immunitätsangelegenheiten nur vor der Konstituierung des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung unmittelbar eine Bes[X.]hlussempfehlung vorlegen. Na[X.]h der Konstituierung des Auss[X.]husses liegt dieses Re[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h bei dem Auss[X.]huss selbst; der [X.]spräsident fungiert dann nur no[X.]h als "Poststelle" (vgl. § 107 Abs. 1 [X.]). Sollte in Nr. 1 des [X.]sbes[X.]hlusses vom 26. Oktober 1998 die 48-Stunden-Frist zwis[X.]hen Zugang der Mitteilung beim [X.]spräsidenten und Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei bloßer Weiterleitung des Ersu[X.]hens an den Auss[X.]huss zu kurz bemessen sein, wäre dies eine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bes[X.]hlusses des [X.]s. Eine Pfli[X.]ht des [X.]spräsidenten, das Ersu[X.]hen der Staatsanwalts[X.]haft eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls auf einen entspre[X.]henden [X.]sbes[X.]hluss hinzuwirken, ergäbe si[X.]h aber au[X.]h hieraus ni[X.]ht.

II.

Die Anträge zu 1. b) und [X.]) sind zulässig.

1. Insoweit hat der Antragsteller mit seiner am 26. Oktober 2000 eingegangenen Antragss[X.]hrift die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 [X.] gewahrt. Die Frist für den Antrag zu 1. b) begann mit Kenntnis des Antragstellers von der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen zu laufen. Die mit dem Antrag zu 1. [X.]) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens hätte der Antragsgegner zu 1. frühestens na[X.]h Einleitung des Ermittlungsverfahrens, also na[X.]h dem 30. April 2000, verlangen können, so dass au[X.]h die Frist frühestens dann zu laufen begann.

2. Der Antragsteller ist au[X.]h antragsbefugt.

Im [X.] kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Re[X.]hts, das mit seinem Status verfassungsre[X.]htli[X.]h verbunden ist, geltend ma[X.]hen. Sein Antrag ist zulässig, wenn ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden kann, dass der Antragsgegner Re[X.]hte des Antragstellers, die aus dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Beteiligten erwa[X.]hsen, dur[X.]h die beanstandete re[X.]htserhebli[X.]he Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (§ 64 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>).

a) Der Antragsteller rügt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.]. Diese Rüge ist zulässig. Zwar können si[X.]h aus Art. 46 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht ohne weiteres Re[X.]hte eines einzelnen [X.] gegenüber dem [X.] ergeben. Denn der Genehmigungsvorbehalt für die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung von [X.] dient vornehmli[X.]h dem [X.] als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass si[X.]h das [X.] bei der Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität ni[X.]ht - den repräsentativen Status des [X.] grob verkennend - von sa[X.]hfremden, willkürli[X.]hen Motiven leiten lässt.

aa) Gemäß Art. 46 Abs. 2 [X.] darf ein [X.] wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung grundsätzli[X.]h nur mit Genehmigung des [X.]s zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Aus diesem Wortlaut allein lässt si[X.]h ein subjektives Re[X.]ht des [X.] gegenüber dem [X.] auf den Fortbestand oder die Aufhebung der Immunität ni[X.]ht herleiten. Allerdings begründet der Genehmigungsvorbehalt ein Verfahrenshindernis zu Gunsten des [X.] (vgl. [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], [X.]Aufl. 1999, Art. 46 Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]re[X.]ht und [X.]praxis in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland, 1989, § 17 Rn. 38). Gegenüber Maßnahmen der [X.] kann er si[X.]h auf das Fehlen der erforderli[X.]hen Genehmigung berufen.

bb) Au[X.]h aus der Ges[X.]hi[X.]hte des Immunitätsre[X.]hts lässt si[X.]h ein Re[X.]ht des [X.] gegenüber dem [X.] auf Aufre[X.]hterhaltung oder Aufhebung seiner Immunität ni[X.]ht herleiten. Historis[X.]h wurzelt die Immunität in der Tradition des englis[X.]hen [X.]arismus. Als S[X.]hutzvorkehrung gegen Übergriffe der Exekutive und Judikative fand sie auf dem europäis[X.]hen Kontinent ihren ersten Nieders[X.]hlag in den [X.] der Französis[X.]hen Revolution. Der deuts[X.]he Frühkonstitutionalismus knüpfte an diesen ausländis[X.]hen Vorbildern an (vgl. [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 9-14). Sowohl die bayeris[X.]he als au[X.]h die badis[X.]he Verfassung von 1818, später au[X.]h die Paulskir[X.]henverfassung, die Rei[X.]hsverfassung von 1871 und die [X.] normierten ein Immunitätsre[X.]ht (vgl. [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 9 ff.; Butzer, Immunität im [X.] Re[X.]htsstaat, 1991, S. 30 ff.). Der Wortlaut der Immunitätsvors[X.]hriften ist seit mehr als einem Jahrhundert nahezu unverändert (vgl. Butzer, a.a.[X.], [X.]).

In der Zeit des Frühkonstitutionalismus sollte der Genehmigungsvorbehalt die monar[X.]his[X.]he Exekutive daran hindern, unliebsame Abgeordnete dur[X.]h die willkürli[X.]he Einleitung strafre[X.]htli[X.]her Ermittlungen in ihrer parlamentaris[X.]hen Tätigkeit zu behindern. Dieser S[X.]hutz des einzelnen [X.] diente zuglei[X.]h der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Gesamtparlaments (vgl. Butzer, a.a.[X.], S. 75). Da die Ents[X.]heidung über die Genehmigung der Strafverfolgung dem [X.] als [X.]übertragen war, wurde der Genehmigungsvorbehalt in der parlamentaris[X.]hen Praxis ni[X.]ht als Vorre[X.]ht des einzelnen [X.], sondern als "S[X.]hutzre[X.]ht des Hauses" angesehen (vgl. Graf zu Dohna, in: Ans[X.]hütz/[X.], Handbu[X.]h des Deuts[X.]hen Staatsre[X.]hts, 1. Band, 1930, [X.]).

Diese Auffassung war au[X.]h im [X.]aris[X.]hen Rat vorherrs[X.]hend. Der Abgeordnete [X.] ([X.]) stellte in der zweiten Sitzung des Hauptauss[X.]husses vom 1[X.]November 1948 (S. 21 f. des Sitzungsprotokolls) den Antrag, einem [X.], gegen dessen Willen die Aufhebung seiner Immunität abgelehnt worden ist, das Re[X.]ht der Bes[X.]hwerde an das [X.] einzuräumen. Zur Begründung verwies er auf einen Fall, in dem ein [X.] selbst um Aufhebung seiner Immunität gebeten hatte. Die [X.] [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) spra[X.]hen si[X.]h gegen den Antrag aus. Es sei ni[X.]ht mögli[X.]h, ein [X.] in eine Prüfung darüber eintreten zu lassen, ob das [X.] - aus Gründen, die ledigli[X.]h in seiner Institution liegen - die Aufhebung der Immunität zu Re[X.]ht abgelehnt habe oder ni[X.]ht. Zudem enthalte die Regelung in erster Linie ein Re[X.]ht des [X.] und ni[X.]ht des einzelnen [X.]. Der Abgeordnete [X.] zog daraufhin seinen Antrag zurü[X.]k.

Au[X.]h die Anerkennung eines Anspru[X.]hs des [X.] darauf, dass si[X.]h das [X.] bei seiner Immunitätsents[X.]heidung ni[X.]ht von sa[X.]hfremden, willkürli[X.]hen Motiven leiten lässt, wird zwar dur[X.]h die historis[X.]he Entwi[X.]klung des Immunitätsre[X.]hts und die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des Art. 46 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht gestützt; sie stehen einem sol[X.]hen Anspru[X.]h aber au[X.]h ni[X.]ht entgegen. Ein S[X.]hutz des einzelnen [X.] gegenüber dem Gesamtparlament ist erst unter Geltung des Grundgesetzes dur[X.]h die Einführung der Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit und des [X.]verfahrens mögli[X.]h geworden.

Im [X.]aris[X.]hen Rat ging es zudem um eine besondere Konstellation, nämli[X.]h um Re[X.]htss[X.]hutz gegen die Aufre[X.]hterhaltung der Immunität. Dass der Abgeordnete über die Immunität ni[X.]ht disponieren, insbesondere ni[X.]ht auf sie verzi[X.]hten kann, ist unbestritten (vgl. S[X.]hulze-Fielitz, in: Dreier, [X.], [X.], 1998, Art. 46 Rn. 23; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 2. Aufl. 1999, Art. 46 Rn. 12; [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl. 2001, Art. 46 Rn. 23).

[X.][X.]) Sinn und Zwe[X.]k der Immunität bestätigen ebenfalls, dass die Immunität dem S[X.]hutz des [X.] dient. Der den Genehmigungsvorbehalt des Art. 46 Abs. 2 [X.] re[X.]htfertigende und in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdru[X.]k kommende Gedanke der Repräsentation begründet jedo[X.]h au[X.]h einen Anspru[X.]h des [X.]: Das [X.] muss die Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität im Hinbli[X.]k auf den repräsentativen Status des [X.] frei von Willkür treffen.

Spätestens seit der [X.] wird geltend gema[X.]ht, dass die Immunität ein Ana[X.]hronismus und ihr ges[X.]hi[X.]htli[X.]her Zwe[X.]k seit dem Übergang von der konstitutionellen Monar[X.]hie zur parlamentaris[X.]hen Demokratie entfallen sei. Angesi[X.]hts der Tatsa[X.]he, dass die Regierung - eins[X.]hließli[X.]h des Justiz- und des Innenministers - vom Vertrauen des [X.] abhängig sei, könne die Gefahr "tendenziöser Verfolgung" von [X.] dur[X.]h die Exekutive kaum mehr praktis[X.]h werden (Bo[X.]kelmann, Die Unverfolgbarkeit der deuts[X.]hen [X.] na[X.]h deuts[X.]hem Immunitätsre[X.]ht, 1951, S. 11).

Die Ansi[X.]ht, dass die Immunität im [X.] Re[X.]htsstaat überholt und überflüssig sei, unterstellt ein ideales Verhältnis von ges[X.]hriebenem Re[X.]ht und Verfassungswirkli[X.]hkeit. Die Gefahr willkürli[X.]her Verfolgung von [X.] mag in einem funktionierenden Re[X.]htsstaat wenig wahrs[X.]heinli[X.]h sein. Gänzli[X.]h auszus[X.]hließen ist sie ni[X.]ht. Die Ges[X.]hi[X.]hte lehrt, wie bereits der Bayeris[X.]he Verfassungsgeri[X.]htshof zutreffend festgestellt hat (Ents[X.]heidung vom 24. Oktober 1958, [X.], 146 <155>), dass in Zeiten politis[X.]her Spannungen keine si[X.]here Gewähr dafür besteht, dass das [X.] frei von Übergriffen der Behörden seinen Aufgaben na[X.]hkommen kann. Die S[X.]hutzvorkehrung der Immunität soll gerade dazu beitragen, dass das [X.] in kritis[X.]hen Situationen handlungsfähig bleibt.

Im Übrigen sind selbst korrekte, ni[X.]ht in politis[X.]her Absi[X.]ht veranlasste behördli[X.]he Maßnahmen geeignet, die Arbeit des [X.] zu beeinträ[X.]htigen. Das gilt glei[X.]hermaßen für jene Ermittlungen, die entweder dur[X.]h Anzeigen, die Streitlust Privater oder dur[X.]h Verdä[X.]htigungen seitens der Medien ausgelöst worden sind (vgl. [X.] [X.], 146 <157>; [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 68). Art. 46 Abs. 2 [X.] ma[X.]ht den Genehmigungsvorbehalt ni[X.]ht davon abhängig, ob die behördli[X.]he Maßnahme korrekt oder re[X.]htswidrig ist. Selbst die re[X.]htli[X.]h einwandfreie Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen [X.] setzt die vorherige Genehmigung des [X.] voraus. Au[X.]h in diesem Falle kann das [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Belange die Genehmigung verweigern.

Die Immunität findet heute ihre Re[X.]htfertigung vor allem im Repräsentationsprinzip. Au[X.]h wenn das Grundgesetz den einzelnen [X.] als "Vertreter des ganzen Volkes" bezei[X.]hnet, so kann er dieses do[X.]h nur gemeinsam mit den anderen [X.]mitgliedern repräsentieren. Wird das Volk bei parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidungen nur dur[X.]h das [X.] als Ganzes, d.h. dur[X.]h die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller [X.] bei derartigen Ents[X.]heidungen na[X.]h Mögli[X.]hkeit und im Rahmen des im demokratis[X.]h-parlamentaris[X.]hen System des Grundgesetzes Vertretbaren si[X.]hergestellt sein (vgl. [X.] 44, 308 <316>; [X.] 80, 188 <217 f.>; 84, 304 <321>; vgl. au[X.]h [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 68; [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 46 Rn. 15). Dur[X.]h eine Behinderung der parlamentaris[X.]hen Arbeit des einzelnen [X.] werden ni[X.]ht nur die vom Volke festgelegten Mehrheitsverhältnisse verändert. Der Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzte Abgeordnete wird mögli[X.]herweise au[X.]h gehindert, seine Sa[X.]hkompetenz, seine Erfahrungen, seine Überzeugungen und die Interessen seiner Wähler in die parlamentaris[X.]he Arbeit einzubringen. Au[X.]h dadur[X.]h wird die parlamentaris[X.]he Willensbildung, die auf einen Ausglei[X.]h [X.] Gegensätze zielt, beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.], [X.] der Immunität und der Indemnität in der parlamentaris[X.]hen Praxis, 1988, [X.] - 27).

Na[X.]h wie vor soll die Immunität au[X.]h davor s[X.]hützen, dass missliebige Abgeordnete dur[X.]h Eingriffe der anderen Gewalten in ihrer parlamentaris[X.]hen Arbeit behindert werden (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 23). Der dur[X.]h [ref=69ff813a-[X.]fa0-4d81-922[X.]-944659[X.]f73f2]Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]] gewährleistete repräsentative verfassungsre[X.]htli[X.]he Status des [X.] ist zuglei[X.]h die Grundlage für die repräsentative Stellung des [X.]s. Zwar übt dieser die vom Volke ausgehende Staatsgewalt als "besonderes Organ" aus. Do[X.]h nimmt der [X.] seine Aufgaben und Befugnisse ni[X.]ht losgelöst von seinen Mitgliedern, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr. Demgemäss ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des [X.]s, seinen Verhandlungen und Ents[X.]heidungen teilzunehmen (vgl. [X.] 80, 188 <217 f.>; 102, 224 <237>). Dur[X.]h strafre[X.]htli[X.]he Verfolgungsmaßnahmen wird der Abgeordnete in der ungestörten Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Daraus folgt, dass der [X.] bei der Freigabe der Ermittlungen au[X.]h auf die aus dem Mandat folgenden Mitwirkungsre[X.]hte des betroffenen [X.] Beda[X.]ht nehmen muss. So darf er si[X.]h über evident sa[X.]hfremde behördli[X.]he Maßnahmen, die offensi[X.]htli[X.]h die parlamentaris[X.]he Arbeit eines missliebigen [X.] ers[X.]hweren sollen, ni[X.]ht hinwegsetzen. Jeder einzelne Abgeordnete zählt und ist ein unentbehrli[X.]hes Element der Gesamtheit.

Bei der Ents[X.]heidung über die Genehmigung der Strafverfolgung sind die Interessen des [X.] und die des betroffenen [X.] gegenüber den anderen Staatsgewalten ni[X.]ht in jedem Falle glei[X.]hgeri[X.]htet. Der Abgeordnete kann je na[X.]h dem parlamentaris[X.]hen Kräfteverhältnis au[X.]h gegenüber dem [X.] s[X.]hutzbedürftig sein. [X.] und Regierung stehen heute ni[X.]ht in Frontstellung einander gegenüber. Vielmehr verläuft die Grenze quer dur[X.]h das Plenum: Regierung und die sie unterstützende [X.]mehrheit bilden gegenüber der Opposition politis[X.]h eine Einheit ([X.] 102, 224 <236>). Es kann deshalb ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden, dass die [X.]mehrheit si[X.]h bei der Ents[X.]heidung über die Genehmigung des Strafverfahrens sa[X.]hfremde Erwägungen der [X.] zu Eigen ma[X.]ht. In einem sol[X.]hen Fall bedarf der Abgeordnete eines verfassungsgeri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzbaren S[X.]hutzes. Um diesen S[X.]hutz zu gewährleisten, hat der einzelne Abgeordnete aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass der [X.] die Ents[X.]heidung über die Genehmigung von gegen ihn geri[X.]hteten Strafverfolgungsmaßnahmen frei von Willkür trifft.

[X.]) Dass der Antragsgegner zu 1. diesen Anspru[X.]h dur[X.]h die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen verletzt hat, kann jedenfalls ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.

b) [X.] ist der Antragsteller au[X.]h, soweit er eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 [X.] geltend ma[X.]ht. Das Re[X.]ht, die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, steht na[X.]h [ref=2809e23a-15[X.]7-4[X.]91-9362-4e3a8b911713]Art. 46 Abs. 4 [X.]] allein dem [X.] zu. Ebenso wie der Genehmigungsvorbehalt für die Einleitung eines Strafverfahrens dient dieses Re[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht nur dem [X.] selbst, sondern au[X.]h seinen Mitgliedern, dur[X.]h deren Gesamtheit der [X.] seine Aufgaben wahrnimmt. Art. 46 Abs. 4 gewährt i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem [X.] dementspre[X.]hend ein Re[X.]ht gegenüber dem [X.] auf willkürfreie Ents[X.]heidung über das Verlangen, das Strafverfahren auszusetzen. Dass der Antragsgegner zu [X.]dieses Re[X.]ht verletzt hat, indem er in Kenntnis der gegen den Antragsteller geri[X.]hteten strafprozessualen Maßnahmen von einem sol[X.]hen Aussetzungsverlangen abgesehen hat, ist jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.

3. Das im [X.]verfahren auf Seiten des Antragstellers erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis (stRspr; vgl. [X.] 87, 207 <209>) ist gegeben. Dass die angegriffenen Maßnahmen inzwis[X.]hen keine Wirkungen mehr entfalten, s[X.]hadet ni[X.]ht (vgl. [X.] 10, 4 <11>; 41, 291 <303>; 49, 70 <77>). Der Streit zwis[X.]hen den Beteiligten über die Genehmigung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann si[X.]h jederzeit wiederholen. Konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres gegen den Antragsteller geri[X.]htetes Ermittlungsverfahren sind insoweit ni[X.]ht erforderli[X.]h.

C.

Die Anträge sind, soweit zulässig, ni[X.]ht begründet.

I.

Der [X.] hat dur[X.]h die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen den Anspru[X.]h des Antragstellers aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf willkürfreie Ents[X.]heidung ni[X.]ht verletzt.

1. Die Aufhebung der Immunität eines [X.] ist eine Maßnahme im Rahmen der [X.]autonomie, die der [X.] grundsätzli[X.]h in eigener Verantwortung trifft (vgl. [X.] 102, 224 <235 f.>). Die dem [X.] zustehende Autonomie erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht nur auf Angelegenheiten der Ges[X.]häftsordnung. Autonomie bezei[X.]hnet die allgemeine Befugnis des [X.], seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln ([X.] 102, 224 <235>). [X.] der Dur[X.]hführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder ist eine eigene Angelegenheit des [X.]; der Genehmigungsvorbehalt dient vornehmli[X.]h dazu, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] zu erhalten. Daher ents[X.]heidet das [X.] grundsätzli[X.]h in eigener Verantwortung, ob es die Genehmigung erteilt oder versagt.

Na[X.]h Nr. 4 Satz 2 der vom Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung bes[X.]hlossenen Grundsätze ist die Ents[X.]heidung über die Aufre[X.]hterhaltung oder Aufhebung der Immunität eine "politis[X.]he Ents[X.]heidung". [X.] dieser Ents[X.]heidung beruht auf einer Interessenabwägung zwis[X.]hen den Belangen des [X.] und den Belangen der anderen hoheitli[X.]hen Gewalten (Nr. 4 Satz 3 der Grundsätze). Bei dieser Abwägung kommt dem [X.] ein weiter Ents[X.]heidungsspielraum zu (vgl. [X.] 80, 188 <220>; 84, 304 <322>). Der Abgeordnete hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass im Rahmen der Abwägung eine Überprüfung stattfindet, die seine Interessen in den Vordergrund rü[X.]kt. Denn in erster Linie dient der Genehmigungsvorbehalt für die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung eines [X.] dem S[X.]hutz des [X.] als Ganzes. Der Anspru[X.]h des [X.] auf eine willkürfreie Ents[X.]heidung über die Genehmigung der gegen ihn geri[X.]hteten Strafverfolgungsmaßnahmen ist erst dann verletzt, wenn das [X.] bei der erforderli[X.]hen Interessenabwägung den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status des betroffenen [X.] in grundlegender Weise verkannt hat.

Bereits das Prinzip der Repräsentation fordert die Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass versu[X.]ht wird, dur[X.]h bewusst sa[X.]hfremde Eingriffe die vom Wähler gewollte Zusammensetzung des [X.] zu verändern. Jedenfalls wenn dies eindeutig und offensi[X.]htli[X.]h der Fall ist, darf der [X.] die Genehmigung ni[X.]ht erteilen.

Das Interesse des [X.] an einem S[X.]hutz seiner Mandatsausübung erfordert jedo[X.]h keine darüber hinausgehende Prüfung und Abwägung. Der [X.] ist insbesondere ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die na[X.]hteiligen Folgen zu überdenken, die si[X.]h aus der Genehmigung der Strafverfolgung für einen [X.]kampf des [X.] und für die Übernahme weiterer politis[X.]her Ämter ergeben können. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.] s[X.]hützt den [X.] nur bei der Wahrnehmung der si[X.]h aus seinem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status als Mitglied des [X.]s ergebenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten.

Der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, im Rahmen der Abwägung die S[X.]hlüssigkeit des gegen den [X.] erhobenen [X.] und die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu prüfen. Die Haltlosigkeit des strafre[X.]htli[X.]hen Vorwurfs und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen können allerdings - zusammen mit weiteren Indizien - auf ein politis[X.]hes Motiv für die Strafverfolgung hinweisen. Der [X.] ist deshalb ni[X.]ht gehindert, die S[X.]hlüssigkeit des erhobenen Vorwurfs über eine Evidenzkontrolle hinaus zu prüfen; verpfli[X.]htet ist er hierzu ni[X.]ht.

Er darf die Kontrolle der Re[X.]htmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen den hierfür zuständigen Geri[X.]hten überlassen. Das gilt selbst dann, wenn si[X.]h Anhaltspunkte für eine politis[X.]he Motivierung des Strafverfahrens ni[X.]ht auss[X.]hließen lassen. In einer sol[X.]hen Situation kann es im Interesse sowohl des [X.]s als au[X.]h des betroffenen [X.] liegen, zunä[X.]hst den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten und eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen zu ermögli[X.]hen. Das Re[X.]ht und gegebenenfalls die Pfli[X.]ht, gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, wenn si[X.]h im Laufe des Verfahrens die Anhaltspunkte für eine politis[X.]he Motivierung der Strafverfolgung verdi[X.]hten, bleibt unberührt.

Etwas anderes gilt erst dann, wenn vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, dass das Strafverfahren gegen den [X.] aus sa[X.]hfremden, insbesondere politis[X.]hen Motiven dur[X.]hgeführt wird. Würde der [X.] au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall die strafprozessualen Maßnahmen gestatten, so würde er si[X.]h die sa[X.]hfremden Erwägungen der [X.] zu Eigen ma[X.]hen und dadur[X.]h selbst willkürli[X.]h handeln.

2. Na[X.]h diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen ni[X.]ht zu beanstanden. Für den Verda[X.]ht, diese Maßnahmen könnten politis[X.]h motiviert sein, gab es im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des [X.]s keine augenfälligen Anhaltspunkte.

Der Antrag der Staatsanwalts[X.]haft vom 5. Mai 2000 auf Erteilung der Genehmigung zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen war ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h uns[X.]hlüssig. Die Staatsanwalts[X.]haft stützte den Verda[X.]ht einer Steuerhinterziehung auf einen na[X.]h den Steuerklärungen 1993 bis 1997 ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren Vermögenszuwa[X.]hs. Sie vergli[X.]h die Aufwendungen des Antragstellers und seiner damaligen Ehefrau für den Kauf - in zwei Fällen au[X.]h den ans[X.]hließenden Verkauf - von insgesamt drei Immobilien und die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen einerseits mit den in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften andererseits. Das Landgeri[X.]ht [X.] hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Ob die in die Verglei[X.]hsre[X.]hnung eingestellten Einzelpositionen tragfähig begründet waren, ließ si[X.]h - wie die 15 Seiten umfassende Begründung des Bes[X.]hlusses des Landgeri[X.]hts [X.] zeigt - nur aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht mit den einzelnen Zahlungsvorgängen feststellen. Eine sol[X.]he Prüfung ist ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s bei seiner Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität. Ob bereits bei der Begründung des Anfangsverda[X.]hts einer Hinterziehung von Einkommensteuer die angebli[X.]h hinterzogenen Steuern den einzelnen Veranlagungszeiträumen zugeordnet werden müssen oder ob in diesem Verfahrensstadium no[X.]h eine zusammengefasste Betra[X.]htung mehrerer Jahre genügt, ist eine ni[X.]ht vom [X.] zu beurteilende strafre[X.]htli[X.]he Frage.

Die angeordneten Dur[X.]hsu[X.]hungen beim Antragsteller waren au[X.]h ni[X.]ht evident unverhältnismäßig. Eine weitere Aufklärung des Sa[X.]hverhalts dur[X.]h Rü[X.]kfrage beim Antragsteller, die insoweit allein in Betra[X.]ht gekommen wäre, hätte den Erfolg der Dur[X.]hsu[X.]hungen gefährdet. Aus diesem Grund brau[X.]hten au[X.]h der [X.] und der Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung dem Antragsteller vor der Erteilung der Genehmigung kein re[X.]htli[X.]hes Gehör zu gewähren (vgl. [X.] 9, 89 <98>; 57, 346 <358 f.>; 83, 24 <35 f.>). Ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung in Immunitätsangelegenheiten überhaupt bestehen kann, brau[X.]ht hier ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden.

Die zeitli[X.]he Nähe zur [X.] und die Benennung des Antragstellers als Kandidat für das Amt des nordrhein-westfälis[X.]hen Justizministers für den Fall eines Wahlsiegs der [X.] waren zwar Umstände, die eine besondere Aufmerksamkeit für eine etwaige politis[X.]h motivierte Einflussnahme auf das gegen den Antragsteller geri[X.]htete Strafverfahren verlangten. Für si[X.]h allein genügten diese Umstände aber ni[X.]ht, um die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung des Antragstellers als willkürli[X.]h ers[X.]heinen zu lassen. Weitere greifbare Anhaltspunkte für eine politis[X.]he Einflussnahme auf das Strafverfahren gab es ni[X.]ht. Der mögli[X.]herweise irreführende Hinweis im ersten S[X.]hreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 17. April 2000 auf eine drohende Verfolgungsverjährung war, na[X.]hdem die Verjährung jedenfalls dur[X.]h die ri[X.]hterli[X.]hen [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen vom 4. Mai 2000 unterbro[X.]hen war (vgl. § 78[X.] Abs. 1 Nr. 4 StGB), im zweiten S[X.]hreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 5. Mai 2000 ni[X.]ht mehr enthalten. Die Frage der Verjährung hat deshalb, wie die Vorsitzende des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung, Abgeordnete [X.], und das der [X.]-Fraktion angehörende Mitglied des Auss[X.]husses, MdB E[X.]kart von Klaeden, in der mündli[X.]hen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, für den Zeitpunkt der Genehmigung keine Rolle gespielt. Die zeitli[X.]he Nähe der Ermittlungsmaßnahmen zur [X.] und die exponierte Stellung des Antragstellers im dortigen Wahlkampf waren im Übrigen allgemein bekannt.

II.

Der [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht den Anspru[X.]h des Antragstellers aus Art. 46 Abs. 4 i.V.m. [ref=402f7a42-915e-4de2-a[X.]0e-[X.]2841df521e[X.]]Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]] auf eine willkürfreie Ents[X.]heidung über das Verlangen, das gegen ihn geri[X.]htete Strafverfahren auszusetzen, verletzt. Denn au[X.]h na[X.]h Erteilung der Genehmigung zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen gab es keine augenfälligen Anhaltspunkte dafür, dass das gegen den Antragsteller geri[X.]htete Strafverfahren sa[X.]hfremden Zwe[X.]ken diente und ihn in seiner parlamentaris[X.]hen Arbeit behindern sollte.

Am Tag na[X.]h den Dur[X.]hsu[X.]hungen teilte der Antragsteller auf einer Pressekonferenz zwar mit, er habe seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft offengelegt und dadur[X.]h die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausgeräumt. Die Auswertung der bes[X.]hlagnahmten und der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen durfte der [X.] aber weiterhin der zuständigen Staatsanwalts[X.]haft, die re[X.]htli[X.]he Überprüfung der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen den Geri[X.]hten überlassen. Eine Anhörung dur[X.]h den Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung hat der Antragsteller na[X.]h den Dur[X.]hsu[X.]hungen selbst ni[X.]ht beantragt und im Übrigen dem Auss[X.]huss au[X.]h keine neuen Tatsa[X.]hen unterbreitet. Die Erforderli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Anhörung musste si[X.]h dem Auss[X.]huss au[X.]h ni[X.]ht aufdrängen. Es war ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, ein etwaiges Fehlverhalten der Justizbehörden des [X.] aufzuklären und den Antragsteller gegebenenfalls hierfür zu rehabilitieren. Neue Erkenntnisse, die hätten Anlass geben können, die erteilte Genehmigung zu überprüfen, hätten si[X.]h allenfalls aus dem Bes[X.]hluss des Landgeri[X.]hts [X.] vom 11. August 2000 ergeben können. Dieser wurde dem [X.] aber erst bekannt, na[X.]hdem die Staatsanwalts[X.]haft das Ermittlungsverfahren bereits von si[X.]h aus eingestellt hatte.

[X.] [X.] Jents[X.]h
Hassemer Broß Osterloh
[X.] Mellinghoff

Meta

2 BvE 2/00

17.12.2001

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. 2 BvE 2/00 (REWIS RS 2001, 140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 140 BVerfGE 104, 310-336 REWIS RS 2001, 140

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