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PDF anzeigen[X.]/02vom27. November 2002in dem [X.] 2 -Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002 durchdie [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß [X.] München I vom 3. April 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.],das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu [X.] hat, zurückverwiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.610,57 (3.150 DM).Gründe:[X.] Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des mit ihm geschlossenenMietvertrages vom 31. März 1998 auf Beseitigung von insgesamt neun Mängelnin Anspruch. Durch Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat das Amtsgericht den [X.] zur Beseitigung von fünf Mängeln verurteilt und im übrigen weitere Be-weisaufnahme angeordnet. Gegen das Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der [X.]. Durch Verfügung vom 7. März 2002 hat der Vorsitzende der [X.] -fungskammer den Beklagten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beru-fung hingewiesen. Maßgeblich sei das objektive Interesse des [X.] an [X.], nicht etwa die Kosten einer Mängelbeseitigung; dieses Inte-resse dürfe unter der [X.] liegen. Nachdem der Beklagte die [X.] nicht zurückgenommen hatte, hat das [X.] durch Beschluß vom3. April 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den [X.]sstreitwert auf 500 erforderliche Berufungsbeschwer sei nicht erreicht (§ 511 a ZPO); im übrigenhat es auf den gerichtlichen Hinweis vom 7. März 2002 Bezug genommen.Gegen diesen am 5. April 2002 zugestellten Beschluß hat der [X.] 6. Mai 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerungam 5. Juli 2002 begründet.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4 ZPO; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, stehtnicht entgegen ([X.], Beschluß vom 4. September 2002 - [X.], [X.] bestimmt). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2Alt. 2 ZPO).Der Beklagte rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das [X.] vom 8. Februar 2002, weil das [X.] den Wert des Be-schwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft auf einen unter 600 ((§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO) festgesetzt habe. Damit macht [X.] im Ergebnis eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage(vgl. [X.], Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 2473 unter [X.] 2- 4 -c aa; [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3029 unter [X.] 3a) zu der nunmehr gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend, nachwelcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten [X.] sich gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag [X.] gegebenen Mietminderung bemißt ([X.], Beschluß vom17. Mai 2000 - X[X.] ZR 314/99, [X.], 3142 f. m.w.Nachw.; siehe auch [X.] OLG Report 2001, 37; LG München [X.] WuM 2001, 616; [X.] 2002, 733; s.a. [X.]/[X.], ZPO, 60. Aufl., [X.]. § 3 Rdnr. 82m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von der allgemeinen Rechtspre-chung der Zivilgerichte unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederho-lung besteht, dem Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.]. 14/4722 S. 104).2. Die Rechtsbeschwerde ist nach der oben zitieren Rechtsprechung [X.]. Nachdem der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung von [X.] begehrt, seiner Streitwertangabe einen monatlichen Minde-rungsbetrag von 150 DM zugrunde gelegt und das Amtsgericht in seinem Teil-urteil vom 8. Februar 2002 der Klage hinsichtlich fünf der genannten [X.] hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im [X.]sverfahren bei einer Mietminderung von nur 75 DM monatlich auf [X.] insgesamt 3.150 DM (75 DM x 42 Monate), d.h. 1.610,57 (i-ge Ansicht des [X.]s beruht ersichtlich auf einer Nichtbeachtung dervorgenannten Rechtsprechung zur Bemessung des [X.] -3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, damit das [X.] nunmehr über die Berufung des [X.] sowie über die [X.] Beschwerdeverfahrens entscheiden kann.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. VIII ZB 33/02 (REWIS RS 2002, 497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 497
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