Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az. B 2 U 8/16 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 15225

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - schulisch veranlasste Gruppenarbeit - keine Aufsicht durch Lehrer - außerschulischer Lernort - versicherter Schulbesuch - Haftungsbeschränkung - schulischer und elterlicher Verantwortungsbereich - Abgrenzung - Informationspflicht der Schule - kein Versicherungsschutz bei bloßer gemeinsamer Hausaufgabenerledigung - spezifische Wegegefahr - tätlicher Angriff - gruppentypische Gefahr einer schulisch gebildeten Gruppe


Leitsatz

Während schulisch veranlasster Gruppenarbeiten findet für jedes Gruppenmitglied "Schule" und damit ein Schulbesuch ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung des Schulprojekts trifft.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am [X.] bei einer Videoaufnahme als Schüler unfallversichert war und die Beklagte verpflichtet ist, seinen Sturz auf dem Heimweg als Arbeitsunfall festzustellen.

2

Der im April 1997 geborene Kläger war Schüler einer Realschule, an der vermehrt Projektarbeit auch außerhalb des Unterrichts stattfindet, wobei den Schülern die Organisation entsprechender Gruppenaufgaben an die Hand gegeben wird. Nachdem die Schüler im Musikunterricht die theoretischen Grundlagen zum Thema "Musik und Werbung" bzw "Wirkung von Musik" erarbeitet hatten, sollten sie in [X.] einen Werbeclip zu einem bestimmten Produkt filmen, schneiden, bearbeiten und mit passender Musik unterlegen. Ursprünglich war vorgesehen, die Videoaufnahmen während des Musikunterrichts auf dem Schulgelände zu erstellen. Auf Bitten der Schüler räumte ihnen die Musiklehrerin aber die Möglichkeit ein, den Werbeclip auch außerhalb des Schulunterrichts im privaten Bereich zu drehen. Davon machte die Hälfte der Schüler Gebrauch. Vorgegeben waren der Abgabetermin, nicht aber Drehzeit und Drehort. Die Schülergruppe des [X.] traf sich am [X.] nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers, um den Werbeclip zu drehen, in dem der Kläger mehrere Szenen spielen sollte. Er nahm an, er werde gefilmt, während er mit einem Getränk aus der Haustür herauskam. Tatsächlich war der Akku des [X.] leer. Als er dies bemerkte, verließ er wütend den Drehort, um auf direktem Weg nach [X.] zu gehen. Einer der Mitschüler verfolgte ihn und rempelte ihn an. Der Kläger stürzte, zog sich ua ein Schädel-Hirn-Trauma zu und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es sich bei den Dreharbeiten um Hausaufgaben gehandelt habe, die grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Eltern und nicht der Schule fielen (Bescheid vom 10.6.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2014). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom [X.] als Arbeitsunfall festzustellen (Urteil vom [X.]): Der Kläger habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil die Videoaufnahmen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattgefunden hätten. Allein der Umstand, dass es faktisch an einer Aufsicht gefehlt habe, mache die Schulaufgabe nicht zu einer der privaten Lebenssphäre zuzuordnenden Hausaufgabe. Vielmehr könne Gruppenprojektarbeit, bei der der schulorganisatorische Rahmen gelockert werde, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfinde. Wenn die Schule minderjährigen Schülern die Entscheidung überlasse, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigten, und sie dann nicht mehr beaufsichtige, führe dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfalle. Diese Formen modernen Unterrichts fielen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § 2 Abs 1 [X.] und § 8 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII. Der Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestimme sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dieser erfordere einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule, die Inhalt und Ablauf einer Veranstaltung derart bestimmen müsse, dass die Unternehmung als von ihr organisatorisch getragen erscheine. Vorliegend fehlten eine organisatorische Verknüpfung mit der Schule sowie eine ordnungsgemäße schulische Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. März 2016 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Initiiere die Schule Projektarbeiten, dürfe sie sich nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit begeben, sondern trage entsprechende Verantwortung. Eltern und Schüler seien unter Berücksichtigung der ursprünglichen Planung, Ankündigung und Durchführung der Projektarbeit zu Recht davon ausgegangen, dass die Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe. Aufgrund des [X.], vermehrt Projektarbeit außerhalb der Schule in den Lehrplan zu integrieren, bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko. Eröffne die Schule solche Risiken im Rahmen ihrer organisatorischen Verantwortung, habe sie entsprechende Aufsichts-, Fürsorge- und Versicherungspflichten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom [X.] als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger ist verunglückt, als er den mit der versicherten Tätigkeit als Schüler zusammenhängenden unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 [X.] von dem Ort der Tätigkeit zurücklegte.

9

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3, § 56 SGG), die der Kläger im Berufungsverfahren erhoben hat, war zulässig, obwohl er sein Begehren im Klageverfahren noch mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 SGG) verfolgt hatte. Denn nach ständiger [X.]srechtsprechung ist der Übergang von der [X.] (und umgekehrt) jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs 1 [X.]) eine nach § 99 Abs 3 [X.] SGG zulässige Antragsänderung (BSG vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]1 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom [X.] - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1 und vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9).

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 [X.] Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 [X.] auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur [X.] des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl BSG vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]3, vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1; vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 sowie vom [X.] - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.] 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0 und vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall" (1.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (2.) - als versicherter Realschüler (3.) erlitten, wobei der Sturz auf die Fahrbahndecke vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 [X.] umfasst war, weil sich insofern eine schülergruppentypische Wegegefahr realisierte, bei deren Eintritt die Wegeunfallversicherung Schutz bieten soll (4.).

1. Der Kläger erlitt einen "Unfall", als er nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des [X.] (§ 163 SGG) am [X.] auf den Fahrbahnbelag stürzte und sich dabei ua ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Bei dem Aufprall wirkte der Fahrbahnbelag - als Teil der Außenwelt (BSG vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 und vom 17.2.2009 - [X.] U 18/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0) - zeitlich begrenzt auf seinen Rücken und Kopf ein und diese Einwirkung führte ua zu Rücken- und Kopfverletzungen mit einem Schädel-Hirn-Trauma als Gesundheitserstschaden.

2. Ferner legte der Kläger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und seine Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (zur "objektivierten Handlungstendenz" vgl BSG vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 ff; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5; vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 und vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1 mwN). Nach den [X.] und damit ebenfalls bindenden Feststellungen des [X.] hatte der Kläger den Drehort im Unfallzeitpunkt bereits - objektiv beobachtbar - "in Richtung nach [X.]" verlassen, was nach seiner subjektiven Vorstellung gleichzeitig dazu diente, "auf direktem Wege nach [X.] zu gehen".

3. Diesen unmittelbaren (Heim-)Weg zur (elterlichen) Wohnung als Zielpunkt hatte er "von dem Ort der Tätigkeit" - dem Drehort als Startpunkt - aus angetreten, an dem er zuvor versicherte Tätigkeiten als Schüler iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b Alt 1 [X.] verrichtet hatte. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert "Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen". Als Realschüler war der Kläger Schüler einer allgemeinbildenden Schule (vgl dazu nur die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten, [X.] [X.] zu Buchst a) und verrichtete während der Videoaufnahmen als Teil des "Filmteams", das die Musiklehrerin im Unterricht aus den Schülern zusammengestellt hatte, am Drehort als "Schauspieler" für die Erstellung des Videoclips versicherte Tätigkeiten im Rahmen eines projektbezogenen Schulbesuchs.

Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b Alt 1 [X.] auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt (stRspr [X.] vom [X.] 114/75 - [X.] 41, 149, 151 = [X.] 2200 § 539 [X.]6; vom 27.11.1980 - 8a [X.] - [X.] 2200 § 548 [X.]; vom 31.3.1981 - 2 [X.] 29/79 - [X.] 51, 257, 259 = [X.] 2200 § 548 [X.] S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 [X.] 5/88 - Juris Rd[X.]5; vom 24.1.1990 - 2 [X.] 22/89 - Juris Rd[X.]4, vom 25.2.1993 - 2 [X.] 11/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]2; vom 5.10.1995 - 2 [X.] 44/94 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 34; vom 7.11.2000 - [X.] U 40/99 R - Juris Rd[X.]6; vom 26.10.2004 - [X.] U 41/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 7 und vom 30.6.2009 - [X.] U 19/08 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]3; [X.], [X.] 2017, 35). Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, [X.]n schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom [X.] - [X.] U 5/99 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 214 und vom 30.6.2009, aaO, [X.] 4-2700 § 2 [X.]3 Rd[X.]5). Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, [X.]n der räumlich-zeitliche Zusammenhang (zB bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s dazu bereits [X.] [X.] zu Buchst a). Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes iwS, der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (zB Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, "Ort der Tätigkeit" und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs 2 [X.] versicherten Weges sein. Ein "Besuch der Schule", wie ihn § 2 Abs 1 [X.] b Alt 1 [X.] tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt.

Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der Schutzbereich der [X.] endet - jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich (Art 6 Abs 2 S 1 GG, §§ 1626 ff BGB) beginnt. Nach ständiger [X.]srechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz, [X.]n Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu [X.] oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen (BSG vom 27.11.1980 - 8a [X.] - [X.] 2200 § 548 [X.]; vom 31.3.1981 - 2 [X.] 29/79 - [X.] 51, 257 = [X.] 2200 § 548 [X.] und vom 31.1.1984 - 2 [X.] 74/82 - [X.] 56, 129 = [X.] 2200 § 539 [X.] 96). Demgemäß hat der [X.] Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen (BSG vom 1.2.1979 - 2 [X.] 107/77 - [X.] 2200 § 539 [X.] 54), ebenso [X.]ig für versichert erachtet wie solche, die für die schulische Foto-AG in der [X.] ohne weitere Aufsicht fotografieren (BSG vom 30.5.1988 - 2 [X.] 5/88 - Juris). Dasselbe gilt, [X.]n Schüler ihre Hausaufgaben - außerhalb von Betreuungsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b Alt 2 [X.] - gemeinsam erledigen, ohne dazu von der Schule angehalten worden zu sein, oder sich sonst privat verabreden, um gemeinschaftlich etwas zu unternehmen. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] uneingeschränkt fest.

Dagegen ist Unfallversicherungsschutz jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgten (zB [X.] 51, 257 = [X.] 2200 § 548 [X.] 5: Besorgen von [X.] für den Unterricht), wobei der Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf das Handeln in einer schulisch initiierten Gruppe zum Austausch von Schulbüchern ohne schulische Aufsicht erstreckt wurde (zB BSG vom 13.12.1984 - 2 [X.] 33/83 - [X.] 57, 260 = [X.] 2200 § 549 [X.] 9). Es handelt sich folglich nicht mehr um eine unversicherte "Hausaufgabe", [X.]n Lehrpersonen aus organisatorischen (zB Schulbuchtausch) oder pädagogischen Gründen (zB Gruppen-, Team- oder Projektarbeit, Gemeinschaftsreferat, kooperativer Nachhilfeunterricht unter Schülern) eine Gruppe von Schülern für [X.] zusammenstellen, das sich außerhalb der Schule selbstorganisiert vollzieht oder fortsetzt. Das gilt auch, [X.]n diese Gruppenarbeit gemeinsam im häuslichen Bereich eines Mitschülers verrichtet wird. Denn dieser Lernort ist mit Ausnahme des "gastgebenden" Mitschülers für alle anderen Gruppenmitglieder fremd, und die Gruppenarbeit ist für sie keine im privaten Verantwortungsbereich ihrer Eltern zu erledigende "Hausaufgabe".

Bei Gruppenprojektarbeiten besteht der erforderliche zeitlich-räumliche [X.] darin, dass die Schule aus der Menge aller Schüler (einer Klasse) eine Gruppe bildet und ihr bestimmte Aufgaben zuweist, die die Schüler als Teil dieser Gruppe ohne Aufsicht gemeinsam lösen sollen. Damit wird "Schule" gleichsam in die Gruppe transferiert, in der neben fachlichen zugleich auch methodische, [X.] und affektive Kompetenzen (sog "soft skills") untereinander vermittelt und eingeübt werden (sollen). Der Bildungsauftrag staatlicher Schulen erschöpft sich nämlich nicht in der reinen Wissensvermittlung, wie auch die entsprechenden Landesschulgesetze zeigen (vgl für den hier einschlägigen Sachverhalt: Landesschulgesetz [X.] vom [X.] , das in § 1 Abs 2 als Bildungsauftrag der Schule ua auch "Eigenverantwortung" und "[X.] Bewährung" nennt). Schulen sind daher Orte gesellschaftlicher Integration und [X.], in denen Schüler sozialisiert und ihre [X.]n Kompetenzen gefördert werden (sollen). Dabei erfolgt die Sozialisierung nicht nur (vertikal) zwischen Lehrern und Schülern, sondern auch (horizontal) zwischen den Schülern untereinander, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw Jahrgangsstufe ("[X.]"). Die Sozialisierung untereinander lässt sich in gemeinsamen Projekt-, Team- und Gruppenarbeiten aber nur fördern und durchführen, [X.]n an ihnen prinzipiell alle Schüler teilnehmen und ihre Stärken und Schwächen in die Gruppe bzw das jeweilige Projekt einbringen (vgl zu Konzepten der schulischen Gruppenarbeit nur: [X.], [X.] im Unterricht, 2003, [X.], [X.]- kein Problem, 2009, oder [X.]/[X.], Gruppenarbeit, Methoden, Techniken, An[X.]dungen, 2014).

Zum besonderen pädagogischen Konzept kann es dabei gerade gehören, die Schüler sich selbst organisieren zu lassen, wie dies nach den Feststellungen des [X.] bei der speziellen Ausrichtung der Realschule des Klägers der Fall gewesen ist, was umgekehrt impliziert, dass die Schule alle Projektarbeiten verantwortlich mitträgt, die sie selbst durch eine Lehrkraft initiiert und deren Rahmen sie vorgibt. Daher findet während einer schulisch veranlassten Gruppenarbeit für jedes Gruppenmitglied "Schule" (und damit ein "Schulbesuch") ausnahmsweise an dem Ort und zu dem [X.]punkt statt, an dem sich die Gruppe innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Die Schüler werden dann zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele, die ihre Grundlage in der staatlichen Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) finden, füreinander "in Dienst genommen", was ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs 1 [X.] rechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung von (Mit-)Schülern untereinander und die Haftung zwischen Schülern und Lehrern (bzw ihren Anstellungskörperschaften, Art 34 S 1 GG) im [X.] auf vorsätzliches Verhalten begrenzt. Eltern dürfen somit darauf vertrauen, dass ihr Kind keinem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, [X.]n es einen Mitschüler während einer schulischen Veranstaltung verletzt. Dies verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b Alt 1 [X.] nicht nur aus der Perspektive des Verletzten (und seiner Eltern), sondern auch des Verursachers ("Täters" und dessen Eltern) betrachtet werden muss, wobei schließlich auch die haftungsrechtlichen Belange der betroffenen Lehrkraft nicht außer [X.] gelassen werden dürfen.

Keinesfalls entfällt der Unfallversicherungsschutz hier nur deshalb, weil während der Videoaufnahmen im häuslichen Bereich eines Mitschülers schulische Aufsichtsmaßnahmen faktisch und rechtlich nicht mehr gewährleistet waren. Denn die Schule darf ihren Schülern den Versicherungsschutz und das Haftungsprivileg nicht dadurch entziehen, dass sie wirksame Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und damit selbst eine Situation herbeiführt, in der die gesetzliche Unfallversicherung ihre Schutzfunktion dann nicht mehr wahrnehmen kann. [X.] Projektarbeiten, wie die vorliegende, allein in den elterlichen Verantwortungsbereich, wie die Beklagte meint, hätte jeder Sorgeberechtigte bzw jedes Elternpaar eigenverantwortlich darüber entscheiden müssen, ob ihr Kind an dieser Projektarbeit überhaupt teilnehmen darf. Es wäre also jeweils eine Entscheidung erforderlich gewesen, ob die Sorgeberechtigten den "außerschulischen" Umgang mit den gruppenzugehörigen Mitschülern erlauben, ob sie den Aufenthalt in einem fremden Elternhaus akzeptieren, ob sie ihr Kind dorthin begleiten und persönlich beaufsichtigen, um es selbst und andere vor Schäden zu bewahren, oder an [X.] sie die elterliche Sorge ggf übertragen. Dies hätte indes die gesamte Projektarbeit und das dahinter stehende pädagogische (Schul-)Konzept in Frage gestellt.

Generell gilt, dass der elterliche Verantwortungsbereich einsetzt, sobald der schulische Verantwortungsbereich entfällt; einen "verantwortungslosen Raum" sieht das Gesetz bei Minderjährigen insoweit nicht vor. Deshalb kann der "Verantwortungsbereich der Schule" nur mit Rücksicht auf den "Verantwortungsbereich der Eltern" bestimmt werden. Der elterliche Verantwortungsbereich ist - bezogen auf ihre Kinder - grundsätzlich allumfassend (§ 1626 BGB) und verfassungsrechtlich besonders geschützt. Nach Art 6 Abs 2 S 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die Verfassung unterstellt, dass die Eltern regelmäßig am besten wissen, was dem Wohl ihrer Kinder dient, und räumt der staatlichen Gemeinschaft in Art 6 Abs 2 S 2 GG lediglich ein Wächteramt ein. In das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Eltern greift die in den Schulgesetzen der Länder geregelte allgemeine Schulpflicht ein, die die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in eine staatlich beaufsichtigte Schule zu schicken, die ggf erheblichen Einfluss auf Erziehung und Sozialisierung nimmt. Dieser Grundrechtseingriff in das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht ist durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt, nämlich durch den allgemeinen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der aus der staatlichen Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) resultiert. Diese beschränkt den elterlichen Verantwortungsbereich verfassungsimmanent, wobei der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag seinerseits das Grundrecht aus Art 6 Abs 2 S 1 GG respektieren muss ([X.] in [X.]/[X.], GG, 81. [X.] 09/2017, Art 7 Rd[X.]3). Staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht sind einander gleichgeordnet; die Erziehung schulpflichtiger Kinder ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, die in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen ist (stRspr seit [X.] Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 - [X.]E 34, 165, 182 f). Konflikte sind im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen. Daraus folgt die gegenseitige Pflicht zur organisatorischen und inhaltlichen Kooperation von staatlicher Schule und Eltern sowie das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Wirken die staatlichen Schulen während der bestehenden Schulpflicht somit an der Erziehung gleichrangig mit, treten ihre Befugnisse und Einflussmöglichkeiten außerhalb der Schule und mit Blick auf die anderen Elemente der Personensorge (Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung, vgl § 1631 Abs 1 BGB) hinter das Elternrecht zurück. Die elterlichen Pflichten und Rechte, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs 1 BGB), sollen sowohl das Kind selbst vor Gefahren und Schäden bewahren als auch die Schädigung Dritter durch das Kind verhindern. In engem Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs 1 BGB aE) steht das Recht der Eltern, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 Abs 2 BGB). Diese verfassungsrechtlich besonders geschützten Elternrechte haben die staatlichen Schulen nicht nur zu achten, sondern an den Schnittstellen zur staatlichen Schulhoheit auch kooperativ zu fördern. Daraus folgt zugleich, dass die staatlichen Schulen als Grundrechtsadressaten (Art 1 Abs 3 GG) die Eltern als Träger des Grundrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG jedenfalls in Zweifelsfällen klar und unmissverständlich darüber informieren müssen (zum elterlichen Informationsanspruch vgl [X.] in [X.]/[X.], aaO, Art 6 Rd[X.]32), wo der schulische Bereich endet, damit diese erkennen können, wo ihr Verantwortungsbereich beginnt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Eltern an der Schnittstelle zum schulischen Bereich weder ihr Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen noch ihrer Aufsichtspflicht genügen bzw ihr Aufsichtsrecht ausüben, weil sie bestimmte Sachverhalte dem schulischen Verantwortungsbereich (irrtümlich) zuordnen und annehmen, sie müssten ihrerseits auf schulische Belange Rücksicht nehmen. Durch unklares oder missverständliches Verhalten von Schule und Lehrkräften dürfen aber keine vermeidbaren Schutzlücken zu Lasten der Schüler entstehen. Bestehen hier Unklarheiten aufgrund "zu offener" schulischer Vorgaben, so ist aufgrund der soeben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Ausgangslage im Zweifel an den Schnittstellen der beiden Verantwortungsbereiche (noch) der schulische Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Das gilt erst recht für Fälle, in denen der schulische Verantwortungsbereich für eine schulisch initiierte Gruppenprojektarbeit - wie hier - zweifelsfrei aufrechterhalten blieb.

4. Der Versicherungsschutz entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger beim Zurücklegen des versicherten Weges von einem Mitschüler tätlich angegriffen und umgestoßen wurde. Soweit der [X.] in jüngerer [X.] ausgeführt hat, der [X.] des § 8 Abs 2 [X.] schütze "nur gegen Gefahren …, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr … hervorgehen" und trage "allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem [X.] anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken" (BSG vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.] 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 45 und 47; vgl auch BSG vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3, dazu kritisch [X.], [X.] 2016, 621 ff), ist damit kein Ausschluss des [X.] bei tätlichen Angriffen auf grundsätzlich versicherten Wegen verbunden, soweit die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind (BSG vom [X.] - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und [X.] U 7/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 48 Rd[X.]9; [X.], [X.] 2012, 691, 694; [X.], [X.] 2012, 124; [X.], [X.] 2012, 139 ff; [X.], [X.]/SG[X.]012, 138; [X.], [X.] 2012, 131 ff; [X.], [X.] 2014, 647, 650). Außerhalb des Schutzbereichs der Wegeunfallversicherung steht lediglich die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines tätlichen Angriffs (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden (BSG vom [X.] - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0). Vorliegend wurde das Unfallgeschehen durch einen jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst, dessen Ursache letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft lag. Der [X.] hat in seiner Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung schon immer betont, dass besondere gruppendynamische Prozesse jeweils zu einer "Steigerung des äußeren Geschehens" führen können (BSG Urteil vom 7.11.2000 - [X.] U 40/99 R - NJW 2001, 2909), sodass mit "unvernünftigem Verhalten" in der Gruppe geradezu gerechnet werden muss (BSG vom 26.10.2004 - [X.] U 41/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 7). Von daher ist auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz der Schüler bejaht worden, [X.]n sich die spielerische Betätigung eines Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig sein (vgl BSG vom [X.] - 8 [X.] 98/75 - [X.] 42, 42 - 48 = [X.] 2200 § 550 [X.]4). Im [X.] und aufgrund der schulisch initiierten (Projekt- )Arbeit realisierte sich in einer durch die Schule gebildeten Gruppe mithin eine gruppentypische Gefahr, die wesentlich auf der schulisch veranlassten und verantworteten Gruppenarbeit und nach den bindenden Feststellungen des [X.] nicht wesentlich auf der persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Schädiger beruhte. Damit war der Heimweg, der sich an die Gruppenarbeit anschloss, versichert, ebenso wie die spezifische Gefahr, die sich auf dem Weg realisierte, sodass der Kläger einen von der Wegeunfallversicherung erfassten Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 8/16 R

23.01.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Heilbronn, 21. Oktober 2014, Az: S 3 U 4483/13, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 2 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 106 Abs 1 SGB 7, § 1626 BGB, § 1631 Abs 1 BGB, § 1632 Abs 2 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 34 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az. B 2 U 8/16 R (REWIS RS 2018, 15225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15225

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 20/20 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule - Schulpause - wirksame schulische Aufsichtsmaßnahme …


B 2 U 5/20 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz bei Verschlucken ohne äußere Einwirkung - organisatorischer Verantwortungsbereich …


B 2 U 10/13 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Sportunfall - Student - studienbezogene Tätigkeit - …


B 2 U 3/18 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall - Spezialschule - Kinder- und Jugendsportschule …


B 2 U 3/21 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler - Unterbrechung des versicherten Schulwegs - sachlicher …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 7/13

2 U 16/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.