Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 70/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6961

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 70/12

vom

28. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.]in [X.] und den [X.]
Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am
28. März 2013

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 29./30.
Oktober 2012 zugestellte Urteil des 2. Senats des An-waltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die
Kosten des
Zulassungsverfahrens.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
1944 geborene
Kläger ist
1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt [X.].

und dem Landgericht T.

zugelassen
worden. Nachdem er nach mehrfachen straf-
und ehrengerichtlichen Verfahren durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts
[X.].

vom 18.
Januar 1984 vom Vor-wurf der [X.]eleidigung und der üblen Nachrede in mehreren Fällen mit der [X.] freigesprochen worden war, seine Schuldunfähigkeit sei möglicher-weise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit ausgeschlossen, entzog 1
-

3

-

ihm der Präsident des Oberlandesgerichts K.

durch [X.]escheid vom 10.
Oktober 1984 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche der geistigen Kräfte (§
14 Abs.
1 Nr. 4 [X.] a.F.). Grundlage war ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G.

, der dem Kläger ein paranoides Syn-drom attestierte. Der gegen diesen [X.]escheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem [X.] ebenso erfolglos wie die an-schließende sofortige [X.]eschwerde zum [X.]. Der Senat kam
-
nach Anhörung von
vier
Sachverständigen -
in seinem [X.]eschluss vom 8.
De-zember 1986 ([X.] ([X.]) 2/86) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar kein medizinisches Krankheitsbild vorliege, aber eine sich in zahllosen Entgleisun-gen offenbarende schwere Persönlichkeitsstörung, die die Annahme einer Schwäche seiner geistigen Kräfte (§
14 Abs.
1 Nr.
4 [X.] a.F.) rechtfertige. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und die Anrufung des Euro-päischen Gerichtshofs für Menschenrechte blieben ohne Erfolg.

In der Folgezeit stellte der Kläger erfolglos diverse Anträge auf [X.] zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt unter dem 5.
Oktober 2011. Die [X.]e-klagte gab dem Kläger mit [X.]escheid vom 14.
Dezember 2011 auf, binnen drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen (§§
7
Nr.
7, 15 Abs.
1 [X.]). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Gegen das Urteil des [X.] wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.

II.

Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der [X.]erufung nach §
112e Satz
2 [X.], §
124
Abs.
2
Nr.
1
bis 5
VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

2
3
-

4

-

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
ange-fochtenen Urteils (§
112e
Satz
2
[X.], §
124 Abs.
2
Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige [X.], vgl. nur [X.]eschlüsse vom 6.
Februar 2012 -
[X.] ([X.]) 42/11, juris Rn.
4 und vom 4.
April 2012 -
[X.] ([X.]) 1/12,
juris Rn.
3, jeweils m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.

Die pauschale [X.]ehauptung des [X.], §§
7 Nr.
7, 15 [X.] seien ver-fassungswidrig, genügt insoweit nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der [X.]erufung sind in der Antragsschrift "darzulegen"

112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO). Dies bedeutet, wenn die Verfas-sungswidrigkeit einer Norm gerügt wird, dass -
zumal wenn es sich wie hier um bereits seit längerem in [X.] befindliche Regelungen
handelt
-
über die [X.]ekun-dung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus auch [X.] ist, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in [X.] oder Literatur überhaupt geäußert werden (vgl. entsprechend zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschlüsse
vom 6.
Februar 2012, aaO Rn.
25, 27 und vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 14/12, juris Rn.
6). Diesen [X.] genügt der Vortrag des [X.] nicht, der lediglich seine eigene [X.] kund tut.

Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen [X.]estimmungen
(vgl. zu §
7 Nr.
7 [X.] bereits [X.] vom 20.
März 1972 -
[X.]
([X.]) 21/71, EGE XII S.
23, 25; zur inhalts-gleichen Parallelbestimmung des §
14 Abs.
1 Nr.
4 [X.] a.F. = §
14 Abs.
2
Nr.
3 [X.] n.F. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse
vom 13.
August 1986 -
1
[X.]vR 491/86, S.
3
f
und vom 23. März 1987 -
1 [X.]vR 36/87, S. 3 f; siehe auch [X.]VerfGE 37, 67, 4
5
6
-

5

-

77
f; zu §
15 [X.]
Senatsbeschlüsse
vom
26.
Mai
1997
-
[X.]
([X.]) 4/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 200,
201
und
vom
4.
Mai
1998
-
[X.]
([X.]) 81/97, [X.]RAK-Mitt. 1999, 39, 40
f; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
7 Rn.
9
ff, §
14 Rn.
26). Ergänzend nimmt der Senat [X.]ezug auf die diesbe-züglichen Ausführungen im angefochtenen [X.]eschluss. Der Einwand des [X.], Art.
19 Abs.
1 Satz
2 [X.]
sei verletzt, geht fehl. Das Zitiergebot kommt nur bei Grundrechten zur Anwendung, "die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden können"
(vgl. [X.]VerfGE 83, 130, 154; 113, 348, 366; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 19 Rn. 4) und gilt damit unter anderem nicht im Rahmen des Art.
12 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 13, 97, 122; 64, 72, 80
f; [X.]/[X.], aaO Art.
12 Rn.
32) und des Art. 5 Abs. 1, 2 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 28, 282, 289; 33, 52, 77 f; [X.]/[X.], aaO Art.
5 Rn.
55).

Auch das weitere Vorbringen des [X.] ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des [X.] oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen anwaltsgerichtli-chen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
10). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Rechtslage ist in §§
7 Nr.
7, 15 [X.] eindeutig gere-gelt
(zur Frage verfassungsrechtlicher Zweifel siehe oben zu [X.]). Nach der [X.] (vgl. nur [X.]eschluss vom 22.
November 2010 -
[X.]
([X.]) 74/07, juris Rn. 16 m.w.[X.]) können zwar im Rahmen des § 15 [X.] abwegige 7
8
-

6

-

persönliche Meinungen und diffamierende Äußerungen über [X.], Staatsan-wälte und die Justiz insgesamt noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand rechtfertigen. Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der [X.]etroffene könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebote-nen Sorgfalt wahrzunehmen. Die Anwendung dieses Maßstabs, von dem der [X.] ausgegangen ist, auf den Kläger bereitet keine besonderen Schwierigkeiten.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2.
November 2012 -
[X.] ([X.]) 50/12, [X.]RAK-Mitt. 2013, 38
Rn. 9 m.w.[X.]). Insoweit fehlt es bereits aus den zu Ziffer
II
1 angeführten Gründen an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgewor-fenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der
§§ 7 Nr. 7, 15 [X.], da nicht er-sichtlich ist, dass die persönliche Meinung des [X.] in Rechtsprechung oder
Literatur
Gefolgschaft gefunden hätte. Im Übrigen sind die Regelungen verfas-sungsgemäß. Auch der weitere Vortrag des [X.] ist nicht geeignet, diesen Zulassungsgrund darzulegen.

9
-

7

-

4. Eine die Zulassung der [X.]erufung gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung der in §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO genann-ten Obergerichte aufgestellten,
die betreffende Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. nur [X.]VerwG, NJW 1997, 3328; [X.]eschluss vom 7.
März 2012 -
7
[X.]N 3/11, juris Rn.
15
f, jeweils m.w.[X.]). Insoweit fehlt es bereits an der Ausarbeitung entspre-chender tragender Rechtssätze bezüglich des
angefochtenen Urteils und der in [X.]ezug genommenen Entscheidungen, abgesehen davon, dass Letztere mehr-heitlich auch andere Rechtsnormen betreffen. Eine Divergenz ist im Übrigen auch in der Sache nicht gegeben.

5. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) liegt nicht vor. [X.]ezüglich der vom [X.] zitierten Schreiben
des [X.] und der Mitteilung des Sachverständigen S.

vom 8. Juli 2010 über die [X.]egutach-tung des [X.] besteht kein Verwertungsverbot. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], Art. 6 Abs. 1 [X.]) ist
nicht
gegeben.
Der
[X.] hat mit [X.]eschluss vom 26.
Juni 2012 die Akten früherer Verfahren beigezogen. Der Verfahrensbevollmächtigte des [X.] Sch.

hat in diese
auf Antrag Einsicht erhalten. [X.]eide Parteien haben sich in ihren Schriftsätzen auch auf die früheren Verfahren bezogen. Die Äuße-rung des Gutachters S.

war Gegenstand des angefochtenen [X.]escheids der [X.]eklagten vom 14. Dezember 2011. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens durch den [X.] liegt mithin nicht vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene 10
11
-

8

-

Urteil auf einer Verletzung von Art.
103 Abs.
1 [X.] beruhen könnte. Die zitierten Schriftstücke rechtfertigen entgegen der Meinung des [X.] auch nach [X.] des Senats die daraus vom [X.] gezogenen Schlüsse.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf

[X.]

Seiters

Frey
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
2 [X.] 2/12 -

12

Meta

AnwZ (Brfg) 70/12

28.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 70/12 (REWIS RS 2013, 6961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6961

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.