Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 70/12
vom
28. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.]in [X.] und den [X.]
Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am
28. März 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 29./30.
Oktober 2012 zugestellte Urteil des 2. Senats des An-waltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die
Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der
1944 geborene
Kläger ist
1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt [X.].
und dem Landgericht T.
zugelassen
worden. Nachdem er nach mehrfachen straf-
und ehrengerichtlichen Verfahren durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts
[X.].
vom 18.
Januar 1984 vom Vor-wurf der [X.]eleidigung und der üblen Nachrede in mehreren Fällen mit der [X.] freigesprochen worden war, seine Schuldunfähigkeit sei möglicher-weise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit ausgeschlossen, entzog 1
-
3
-
ihm der Präsident des Oberlandesgerichts K.
durch [X.]escheid vom 10.
Oktober 1984 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche der geistigen Kräfte (§
14 Abs.
1 Nr. 4 [X.] a.F.). Grundlage war ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G.
, der dem Kläger ein paranoides Syn-drom attestierte. Der gegen diesen [X.]escheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem [X.] ebenso erfolglos wie die an-schließende sofortige [X.]eschwerde zum [X.]. Der Senat kam
-
nach Anhörung von
vier
Sachverständigen -
in seinem [X.]eschluss vom 8.
De-zember 1986 ([X.] ([X.]) 2/86) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar kein medizinisches Krankheitsbild vorliege, aber eine sich in zahllosen Entgleisun-gen offenbarende schwere Persönlichkeitsstörung, die die Annahme einer Schwäche seiner geistigen Kräfte (§
14 Abs.
1 Nr.
4 [X.] a.F.) rechtfertige. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und die Anrufung des Euro-päischen Gerichtshofs für Menschenrechte blieben ohne Erfolg.
In der Folgezeit stellte der Kläger erfolglos diverse Anträge auf [X.] zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt unter dem 5.
Oktober 2011. Die [X.]e-klagte gab dem Kläger mit [X.]escheid vom 14.
Dezember 2011 auf, binnen drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen (§§
7
Nr.
7, 15 Abs.
1 [X.]). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Gegen das Urteil des [X.] wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.
II.
Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der [X.]erufung nach §
112e Satz
2 [X.], §
124
Abs.
2
Nr.
1
bis 5
VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.
2
3
-
4
-
1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
ange-fochtenen Urteils (§
112e
Satz
2
[X.], §
124 Abs.
2
Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige [X.], vgl. nur [X.]eschlüsse vom 6.
Februar 2012 -
[X.] ([X.]) 42/11, juris Rn.
4 und vom 4.
April 2012 -
[X.] ([X.]) 1/12,
juris Rn.
3, jeweils m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.
Die pauschale [X.]ehauptung des [X.], §§
7 Nr.
7, 15 [X.] seien ver-fassungswidrig, genügt insoweit nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der [X.]erufung sind in der Antragsschrift "darzulegen"
(§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO). Dies bedeutet, wenn die Verfas-sungswidrigkeit einer Norm gerügt wird, dass -
zumal wenn es sich wie hier um bereits seit längerem in [X.] befindliche Regelungen
handelt
-
über die [X.]ekun-dung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus auch [X.] ist, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in [X.] oder Literatur überhaupt geäußert werden (vgl. entsprechend zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschlüsse
vom 6.
Februar 2012, aaO Rn.
25, 27 und vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 14/12, juris Rn.
6). Diesen [X.] genügt der Vortrag des [X.] nicht, der lediglich seine eigene [X.] kund tut.
Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen [X.]estimmungen
(vgl. zu §
7 Nr.
7 [X.] bereits [X.] vom 20.
März 1972 -
[X.]
([X.]) 21/71, EGE XII S.
23, 25; zur inhalts-gleichen Parallelbestimmung des §
14 Abs.
1 Nr.
4 [X.] a.F. = §
14 Abs.
2
Nr.
3 [X.] n.F. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse
vom 13.
August 1986 -
1
[X.]vR 491/86, S.
3
f
und vom 23. März 1987 -
1 [X.]vR 36/87, S. 3 f; siehe auch [X.]VerfGE 37, 67, 4
5
6
-
5
-
77
f; zu §
15 [X.]
Senatsbeschlüsse
vom
26.
Mai
1997
-
[X.]
([X.]) 4/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 200,
201
und
vom
4.
Mai
1998
-
[X.]
([X.]) 81/97, [X.]RAK-Mitt. 1999, 39, 40
f; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
7 Rn.
9
ff, §
14 Rn.
26). Ergänzend nimmt der Senat [X.]ezug auf die diesbe-züglichen Ausführungen im angefochtenen [X.]eschluss. Der Einwand des [X.], Art.
19 Abs.
1 Satz
2 [X.]
sei verletzt, geht fehl. Das Zitiergebot kommt nur bei Grundrechten zur Anwendung, "die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden können"
(vgl. [X.]VerfGE 83, 130, 154; 113, 348, 366; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 19 Rn. 4) und gilt damit unter anderem nicht im Rahmen des Art.
12 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 13, 97, 122; 64, 72, 80
f; [X.]/[X.], aaO Art.
12 Rn.
32) und des Art. 5 Abs. 1, 2 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 28, 282, 289; 33, 52, 77 f; [X.]/[X.], aaO Art.
5 Rn.
55).
Auch das weitere Vorbringen des [X.] ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
(§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des [X.] oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen anwaltsgerichtli-chen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
10). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Rechtslage ist in §§
7 Nr.
7, 15 [X.] eindeutig gere-gelt
(zur Frage verfassungsrechtlicher Zweifel siehe oben zu [X.]). Nach der [X.] (vgl. nur [X.]eschluss vom 22.
November 2010 -
[X.]
([X.]) 74/07, juris Rn. 16 m.w.[X.]) können zwar im Rahmen des § 15 [X.] abwegige 7
8
-
6
-
persönliche Meinungen und diffamierende Äußerungen über [X.], Staatsan-wälte und die Justiz insgesamt noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand rechtfertigen. Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der [X.]etroffene könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebote-nen Sorgfalt wahrzunehmen. Die Anwendung dieses Maßstabs, von dem der [X.] ausgegangen ist, auf den Kläger bereitet keine besonderen Schwierigkeiten.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2.
November 2012 -
[X.] ([X.]) 50/12, [X.]RAK-Mitt. 2013, 38
Rn. 9 m.w.[X.]). Insoweit fehlt es bereits aus den zu Ziffer
II
1 angeführten Gründen an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgewor-fenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der
§§ 7 Nr. 7, 15 [X.], da nicht er-sichtlich ist, dass die persönliche Meinung des [X.] in Rechtsprechung oder
Literatur
Gefolgschaft gefunden hätte. Im Übrigen sind die Regelungen verfas-sungsgemäß. Auch der weitere Vortrag des [X.] ist nicht geeignet, diesen Zulassungsgrund darzulegen.
9
-
7
-
4. Eine die Zulassung der [X.]erufung gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung der in §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO genann-ten Obergerichte aufgestellten,
die betreffende Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. nur [X.]VerwG, NJW 1997, 3328; [X.]eschluss vom 7.
März 2012 -
7
[X.]N 3/11, juris Rn.
15
f, jeweils m.w.[X.]). Insoweit fehlt es bereits an der Ausarbeitung entspre-chender tragender Rechtssätze bezüglich des
angefochtenen Urteils und der in [X.]ezug genommenen Entscheidungen, abgesehen davon, dass Letztere mehr-heitlich auch andere Rechtsnormen betreffen. Eine Divergenz ist im Übrigen auch in der Sache nicht gegeben.
5. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) liegt nicht vor. [X.]ezüglich der vom [X.] zitierten Schreiben
des [X.] und der Mitteilung des Sachverständigen S.
vom 8. Juli 2010 über die [X.]egutach-tung des [X.] besteht kein Verwertungsverbot. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], Art. 6 Abs. 1 [X.]) ist
nicht
gegeben.
Der
[X.] hat mit [X.]eschluss vom 26.
Juni 2012 die Akten früherer Verfahren beigezogen. Der Verfahrensbevollmächtigte des [X.] Sch.
hat in diese
auf Antrag Einsicht erhalten. [X.]eide Parteien haben sich in ihren Schriftsätzen auch auf die früheren Verfahren bezogen. Die Äuße-rung des Gutachters S.
war Gegenstand des angefochtenen [X.]escheids der [X.]eklagten vom 14. Dezember 2011. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens durch den [X.] liegt mithin nicht vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene 10
11
-
8
-
Urteil auf einer Verletzung von Art.
103 Abs.
1 [X.] beruhen könnte. Die zitierten Schriftstücke rechtfertigen entgegen der Meinung des [X.] auch nach [X.] des Senats die daraus vom [X.] gezogenen Schlüsse.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Seiters
Frey
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
2 [X.] 2/12 -
12
Meta
28.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 70/12 (REWIS RS 2013, 6961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6961
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.