Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 55/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15758

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 55/14
vom

10. Februar
2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], den Rechtsanwalt
Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
10. Februar
2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten
an Verkündungsstatt am 17. No-vember 2014 zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] [X.]s wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der am 5.
April 1955 geborene Kläger wurde 1994 zur [X.] zugelassen. Seine Zulassung wurde im Mai 1999 wegen fehlender [X.]e-rufshaftpflichtversicherung nach §
14 Abs.
2
Nr.
9 [X.]RAO widerrufen. Durch Ur-teil des [X.] S.

vom 5. Juli 1999 wurde der Kläger wegen 12 zwischen [X.] 1995 bis Oktober
1998 tatmehrheitlich begangener [X.] -
unter anderem falsche uneidliche Aussage, versuchter (Prozess-)[X.]etrug, 1
-

3

-

falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat und Verleumdung
-
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde für die Dauer von drei Jahren ein [X.]erufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Mit Antrag vom 3.
Juni 2002 begehrte der Kläger erstmals seine Wiederzulassung zur [X.]. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Ja-nuar 2004 -
AnwZ ([X.]) 16/03, juris
und [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17.
März 2004
-
1 [X.]vR 477/04). Am 27.
Juni 2007 beantragte der Kläger erneut die [X.]. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2009 -
AnwZ ([X.]) 59/08, juris
und [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8.
September 2009 -
1
[X.]vR 1674/09). Ein Ende 1999 in R.

gestellter Antrag auf Wiederzulassung wurde von der Rechtsanwaltskammer in Z.

abge-lehnt; hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

Mit Schreiben vom 31.
Mai/17.
Juni 2013 hat der Kläger erneut bei der [X.]eklagten die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. In dem der Antragsschrift beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechts-anwaltschaft"
hat der Kläger die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§
4 bis 8 [X.]ZRG) verneint. Die [X.]eklagte hat den Antrag mit [X.]escheid vom 3.
September 2013 und den hiergegen eingelegten Widerspruch mit [X.]escheid vom 19.
November 2013 wegen Unwürdigkeit (§
7 Nr.
5 [X.]RAO) abgelehnt. Die Klage gegen diese [X.]escheide ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung.

2
-

4

-

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemach-ten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, Nr.
3, Nr.
4
VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa-chenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.
März 2013 -
AnwZ ([X.]) 40/12, [X.]RAK-Mitt. 2013, 197 Rn.
4 m.w.N.). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner An-tragsbegründung nicht darzulegen.

Nach §
7 Nr.
5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn sich der [X.]ewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn
unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der [X.]ewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie [X.]ablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Hierbei kann auch ein schwerwiegendes Verhalten nach einer mehr
oder minder
langen [X.] durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an [X.]edeutung verlieren, dass es die Zulassung nicht mehr hindert. [X.]ei gravierenden Straftaten mit [X.]ezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtspre-chung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20
Jahren für 3
4
5
-

5

-

erforderlich. [X.]indende feste Fristen gibt es insoweit jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen [X.]ewerber sprechenden Umstände
einzelfall-bezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zu-lassung verbundene Einschränkung der [X.]erufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl.
nur Senatsbeschlüsse vom 10.
Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 117/09, juris Rn.
4, 6
ff.;
vom 12.
Juli 2010 -
AnwZ ([X.]) 116/09, juris Rn.
7 ff.; vom 10.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 10/10, [X.], 447
f. und vom 28.
März 2013,
aaO S. 197 Rn.
5
f.).

Von diesem Maßstab ist der [X.] zutreffend ausgegangen. Der [X.] hat insoweit die vom Kläger begangenen Straftaten als gravierend
und berufsbezogen
im Sinne der Senatsrechtsprechung eingestuft. Dies entspricht der bisherigen [X.]ewertung des Senats (vgl. [X.]eschlüsse vom 12.
Januar 2004
und 15. Juni 2009), für deren Änderung kein Grund besteht. Seit der [X.]egehung der Taten (bis einschließlich Oktober 1998)
sind etwas mehr als 16 Jahre verstrichen. Die [X.]spanne
von 15-20 Jahren ist damit jedenfalls noch nicht überschritten. Daneben kommt -
wie der [X.] zu Recht geprüft hat -
[X.]edeutung der Frage zu, wie der [X.]ewerber in der [X.] mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch an-sonsten untadelig geführt hat. Hat er sich
zu seinem Fehlverhalten bekannt und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu [X.]uche. Umge-kehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, nega-tiv aus. Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue
-
selbst kleinere
-
Verfehlungen hinzugekommen sind (vgl. nur Senatsbeschlüs-se
vom 4. April 2005 -
AnwZ ([X.]) 21/04, juris Rn.
9 und vom 10.
Oktober 2011, aaO S.
448
).
Der [X.], auf dessen Feststellungen der Senat [X.]e-zug nimmt
und denen er sich anschließt, ist insoweit davon ausgegangen, dass die erstmals im Klageverfahren und dort auch erst im Schriftsatz vom 30.
Ja-6
-

6

-

nuar 2014 bekundete Reue des [X.] prozesstaktisch motiviert und nicht von wirklicher innerer Einsicht getragen ist. Die hiergegen gerichteten Einwendun-gen
des [X.] sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Der Kläger hat die Richtigkeit seiner Ver-urteilung in Abrede gestellt, sein damaliges Geständnis als nur prozesstaktisch motiviert, aber inhaltlich falsch bezeichnet und sich als Opfer fremder [X.] dargestellt
und insoweit Vorwürfe vor allem gegen Polizei und Justiz erhoben. Die hierin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des [X.] steht einer günstigen Prognose über sein zukünftiges Verhalten entgegen (so bereits Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009,
aaO). Die Rüge des [X.], der [X.] habe teilweise Vortrag aus Schriftsätzen seines [X.] zu Unrecht ihm persönlich angelastet
und insoweit sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt, geht bereits deshalb fehl, weil der [X.] im ersten Termin vom 16.
Juni 2014 den Kläger persönlich angehört und dieser erklärt hat, er habe den Widerspruchsschriftsatz vom 12.
September 2013 selbst abgefasst und die Klageschrift vom 25.
November 2013 zumindest im Entwurf gefertigt. Zum Vortrag im Zulassungsverfahren 2007 hat sein Pro-zessbevollmächtigter erklärt, der Vortrag stamme vom Kläger persönlich, der nicht bereit gewesen sei, ihn inhaltlich zu ändern. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Schriftsätze dann vom Prozessbevollmächtigten des [X.] unterzeichnet worden sind. Was das Schreiben des [X.] vom 2.
Februar 2010 anbetrifft, rügt der Kläger, dass kein förmlicher [X.]eschluss über die [X.]eiziehung der Akten der Rechtsanwaltskammer Z.

vorliege. [X.] sind diese auch gar nicht beigezogen worden. Das diesbezügliche Schreiben befindet sich
vielmehr
in den Akten der [X.]eklagten, die der [X.] bereits mit Zustellung der Klage angefordert hatte. Soweit der Klä-ger rügt, er habe über keine Durchschrift dieses Schreibens verfügt, so dass er sich nicht sachgerecht dazu habe äußern können, ist eine Verletzung des recht--

7

-

lichen Gehörs nicht ersichtlich. Der [X.] hat das Schreiben, aus dem bereits in den [X.]escheiden der [X.]eklagten vom 3.
September und 19.
No-vember 2013 zitiert worden ist, dem Kläger im ersten Termin am 16.
Juni 2014 ausdrücklich vorgehalten. Der Kläger hat hierzu Stellung genommen. Wenn ihm dies nicht ausgereicht hat, hätte er genügend [X.] gehabt, Akteneinsicht zu nehmen,
und bei [X.]edarf dann zu dem Schreiben bis zum zweiten Termin am 3.
November 2014 weitere
Ausführungen zu machen. Soweit der [X.], der [X.] habe aus dem Schreiben falsch zitiert bezie-hungsweise durch eine Aneinanderreihung aus dem Sachzusammenhang ge-rissener
Ausführungen den Inhalt des Schriftsatzes
aufgebauscht, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Das
gerügte Zitat ist so in dem Schreiben
enthalten
und passt nahtlos zu den vom Kläger damals erhobenen Vorwürfen
im Zusammenhang mit seiner Darstellung, er sei unschuldig und zu Unrecht verurteilt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf verschiedene Entscheidungen des [X.]un-desgerichtshofs verweist, von denen der [X.] bei seiner [X.]ewer-tung abgewichen sein soll, sind diese offensichtlich nicht einschlägig. Die Rüge, die Vorfälle, die dem Urteil des [X.] S.

zugrunde lägen, dürf-ten nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese bereits Gegenstand früherer
Zulassungsverfahren gewesen und deshalb "verbraucht"
seien, ist unverständ-lich.

Zulasten des [X.] war auch zu berücksichtigen, dass dieser in sei-nem Antrag auf Zulassung die Frage "Sind gegen Sie
strafgerichtliche Verurtei-lungen (§§
4 bis 8 [X.]ZRG) verhängt worden?"
ausdrücklich verneint und gleich-zeitig die vollständige und wahrheitsgemäße [X.]eantwortung der ihm gestellten Fragen versichert hat. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungs-verfahren stellt nach der Senatsrechtsprechung jedoch eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 11.
Dezember 1995 -
AnwZ ([X.]) 7
-

8

-

34/95, [X.]RAK-Mitt.
1996, 73, 74; vom 3.
März 1997 -
AnwZ ([X.]) 62/96, [X.]RAK-Mitt.
1997, 171 und vom 4.
April 2005, aaO Rn.
9; siehe zur entsprechenden Wertung im [X.] auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 5.
März 1992 -
NotZ ([X.]) 13/11,
NJW-RR 2012, 632 Rn.
8
ff.). Die Einlassung des [X.], es
handele sich um ein Versehen, da er der Auffassung gewesen sei, die Frage meine "an-derweitige"
Verurteilungen, "da ja die hier in Rede stehende Vorverurteilung Gegenstand des Verfahrens und damit bekannt war", ist nicht nachvollziehbar. Die Fragestellung im Fragebogen ist eindeutig und kann nicht in dem Sinn in-terpretiert werden, sie beziehe
sich nur auf Verurteilungen, von denen der je-weilige Antragsteller meint, sie seien der Rechtsanwaltskammer unbekannt. Dies musste dem Kläger als Volljurist auch klar sein. Das Urteil des Landge-richts S.

war auch noch nicht "Gegenstand"
des neuen Antragsver-fahrens, zumal es im Antrag des [X.] und den
beigefügten Unterlagen keine Erwähnung gefunden hat. Die Einlassung des [X.] steht auch in [X.] zu seinem früheren Verhalten; so hat er in seinem bei der [X.]eklagten gestellten Antrag auf Wiederzulassung vom 17. Juni 2007 die entsprechende Frage mit "ja"
angekreuzt. Das Verhalten des [X.] spricht insoweit nach [X.] des Senats dafür, dass er gehofft hat, die lange zurückliegenden [X.] könnten möglicherweise bei der [X.]eklagten nicht mehr gegenwärtig sein.

Unter [X.]erücksichtigung aller Umstände kann deshalb auch nach Auffas-sung des Senats noch keine Rede davon sein, dass der Kläger würdig ist, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Hierbei machen die falschen Angaben des [X.] im Zusammenhang mit seinem
aktuellen Zulassungsantrag deut-lich, dass der Kläger aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht ausreichend gelernt hat und ihm
-
jedenfalls zur [X.] noch
-
die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Einstellung zur
Wahrheitspflicht fehlt. Das Interesse des [X.] an einer (Wieder-)Eingliederung in den Anwaltsberuf hat noch keinen Vorrang vor 8
-

9

-

dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstands und einer funkti-onierenden Rechtspflege. Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung des Alters des [X.] und seines Vortrags, er habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit als [X.] in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und früheren [X.] weiteren Verfehlungen zu Schulden kommen lassen.

2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher [X.]edeutung

112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO)
ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.
November 2014 -
AnwZ ([X.]) 84/13, juris Rn.
16 m.w.N.). Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig-keit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer
[X.]edeutung für eine unbestimm-te Vielzahl von Fällen oder ihrer
Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts erforderlich ist.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs. 2 Nr.
4 VwGO) ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung von der Ent-scheidung eines höher-
oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage
anders beantwortet als die Ver-gleichsentscheidung, mithin in ihr ein Rechtssatz aufgestellt
wird, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14.
Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 11).
Dies ist in der Zulassungsbegründung darzulegen.
9
10
-

10

-

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Im Übrigen sind die zitierten Entscheidungen -
wie bereits angesprochen -
nicht einschlä-gig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
AGH 4/13 -

11
12

Meta

AnwZ (Brfg) 55/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 55/14 (REWIS RS 2015, 15758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15758

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