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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 33/13
vom
7. Oktober 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Braeuer
am 7.
Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 4.
Mai 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) durch Bescheid der Beklagten vom 12.
März 2012. Der [X.] hat die Klage abgewie-sen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1.
Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Eine Verpflichtung, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Schriftsatz vom 26.
Oktober 2012 (Klagebegründung) dem [X.] nicht vorlag, bestand nicht, zumal Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war und diese Frage im Termin hätte geklärt werden können. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Vortrag des [X.] in der Klagebe-gründung die Entscheidung des [X.]s hätte beeinflussen [X.]. Weder der Vermögensverfall noch die Gefährdung der Rechtsuchenden werden durch die dortigen Ausführungen ausgeräumt.
2.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-rens (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9) war er mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts W.
vom
6.
Oktober 2011 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] wird deshalb ein Vermögensverfall des [X.] kraft Gesetzes vermutet. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des [X.] zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Seine Ausführungen, dass sich sein Umsatz im Jahre 2013 erheblich ge-steigert habe, sind insoweit unerheblich. Die Beurteilung nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzu-lassungsverfahren vorbehalten.
Wie der Bestimmung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Recht-3
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suchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet.
Lediglich in Ausnahmefällen, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzel-anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, kann eine Gefährdung unter Umständen ausgeschlossen sein (ständige Se-natsrechtsprechung;
vgl. Beschluss vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ
([X.])
43/12, juris Rn.
9). Die Auffassung des [X.], durch seine gesteigerten Gebühren-einnahmen im Jahre 2013 sei eine Gefährdung der Interessen der [X.] ausgeschlossen, zeigt danach keinen möglichen Fehler des [X.] Urteils auf.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2013 -
AGH 9/12 ([X.]) -
7
Meta
07.10.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2013, Az. AnwZ (Brfg) 33/13 (REWIS RS 2013, 2271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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