Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 47/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 14044

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 47/14

vom
16. März 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am 16. März 2015 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen [X.] vom 14. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 28. Februar 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.
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3
-
II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR
2012, 189
Rn.
5 m.w.[X.]). Daran fehlt es.
a) Über das Vermögen des [X.] ist durch [X.]eschluss des Amtsge-richts W.

-
Insolvenzgericht -
vom 24.
Juni 2013 das [X.] eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des [X.] vermutet wird (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Am Eintritt des [X.] zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs vermag die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des [X.] durch den Insolvenzverwalter im November 2013 nichts zu ändern. Die Freigabe beseitigt nicht die Insolvenz und damit nicht den Vermögensverfall. Entsprechendes gilt für die [X.] und die [X.], aus
denen der Kläger nach seinem Vortrag 528

Insolvenzmasse abzuführen hat. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse nämlich erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.]
a.[X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Er-füllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubi-2
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4
-
4
-
gern befreit wird ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 18.
Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 53/13, Rn.
8; vom 9. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 20/13, Rn.
5; vom 23.
Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 23/12, Rn.
3; jeweils
m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.
b) Der Kläger macht ferner geltend, dass es einer Gefährdung der [X.]. Dieser Auffassung ist der Anwaltsgerichts-hof mit eingehender und in der Sache zutreffender [X.]egründung entgegengetre-ten. Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO
zum Ausdruck gekommenen gesetz-geberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft ([X.] Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 30/14, Rn.
7; vom 15.
März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der [X.] seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Ge-fährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Ok-tober 2014
-
AnwZ ([X.]) 30/14, aaO; vom 4.
April 2012 -
AnwZ ([X.]) 62/11, Rn. 6; vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5;
jeweils m.w.[X.]). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben.
aa) Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Eingang von [X.] vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte [X.]e-schränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind
nämlich
-
wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt ([X.], [X.]eschlüsse vom 18.
Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 53/13, Rn.
6; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, Rn.
10; vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 55/09, [X.], 1351 Rn.
12)
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nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Dass es in der Vergangenheit nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit [X.]ern gekommen ist, bleibt im [X.]lick auf die gegebene abstrakte Ge-fährdungslage gleichfalls rechtlich ohne [X.]elang (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2.
Oktober 2014
-
AnwZ ([X.]) 30/14, Rn.
10; vom 23. April 2014 -
AnwZ ([X.]) 8/14, juris Rn. 6; vom 5. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 36/13, Rn.
6). Durch die im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose angestellten Erwägungen wird nicht etwa die persönliche Integrität des [X.] in Frage gestellt.
bb) Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Ja-nuar 2014 -
AnwZ ([X.]) 62/13, Rn.
8; vom 23. Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 23/12, Rn.
4; vom 21.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 37/10, [X.], 464 Rn. 8). Die [X.] entfällt vielmehr grundsätzlich erst mit dem [X.]eschluss nach §
289 [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 4.
Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 62/13, aaO m.w.[X.]).
2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.]RAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Namentlich ist kein Verstoß gegen den [X.] (§ 86 Abs. 1 VwGO) erkennbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) erhobe-nen [X.]eanstandungen von [X.] den insoweit bestehenden Dar-legungserfordernissen genügt hat (vgl. hierzu [X.], [X.]eschlüsse vom 17. No-vember 2014 -
AnwZ ([X.]) 84/13,
Rn.
4; vom 20. Dezember 2013
-
AnwZ ([X.]) 40/13, Rn.
10; vom 7. Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 30/13, Rn.
9). Denn der [X.] hat sich mit sämtlichen entscheidungserheblichen Um-ständen in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Er musste sich 7
8
-
6
-
deshalb nicht gedrängt sehen, den vom Kläger schriftsätzlich, jedoch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2014 geäußerten [X.]egehren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung zu entsprechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.
Kayser König Remmert

[X.]

Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.07.14 -
1 [X.] 6/14
9

Meta

AnwZ (Brfg) 47/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 47/14 (REWIS RS 2015, 14044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14044

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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