Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2015, Az. B 9 SB 19/15 B

9. Senat | REWIS RS 2015, 8439

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag - Substantiierungsanforderungen - Beweisthema - bestimmte Tatsachenbehauptung - voraussichtliches Beweisergebnis - rechtliche Folgen - Entscheidungserheblichkeit - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB). Festgestellt war bei ihr ein GdB von 50, dem unter anderem ein Einzel-GdB von 50 für seelisches Leiden zugrunde lag (Bescheid vom [X.]). Ihr im Mai 2009 gestellter Änderungsantrag, den sie [X.] mit einer Verschlimmerung ihres seelischen Leidens begründete, blieb erfolglos (Bescheid vom 7.1.2010, Widerspruchsbescheid vom [X.]).

2

Das von der Klägerin angerufene [X.] holte unter anderem ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. ein. Der Sachverständige befand, das seelische Leiden der Klägerin habe sich spätestens seit Ende 2009 gebessert und sei ebenso wie der [X.] lediglich mit einem Wert von 30 zu bemessen. Gestützt auf das Gutachten wies das [X.] die Klage ab (Urteil vom 10.5.2012).

3

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung machte die Klägerin unter anderem geltend, dem Sachverständigen seien nicht alle ihre Einwendungen vorgelegt worden. Das L[X.] hat einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB als 50 ebenfalls abgelehnt (Urteil vom 1.7.2014).

4

Die Klägerin hat zunächst eigenhändig Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 12.2.2015 gewährt und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das L[X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie § 103 [X.]G verletzt, [X.] weil es ihre zahlreichen Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Daran fehlt es hier.

7

1. Dies gilt zunächst für den Vorwurf der Klägerin, das L[X.] habe zu Unrecht nicht mehr über ihren wiederholten Antrag auf PKH entschieden und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

8

Bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt es sich um einen grundsätzlich heilbaren Verfahrensmangel (§ 202 S 1 [X.]G iVm §§ 556, 295 Abs 1 ZPO - s hierzu B[X.] Beschluss vom 12.2.2002 - [X.] [X.] 249/01 B - Juris Rd[X.] 8). Deshalb muss eine schlüssige Darlegung dieses [X.] auch ausführen, ob der Fehler schon in der Berufungsinstanz gerügt wurde oder weshalb sonst eine Heilung nicht eingetreten ist (B[X.] Beschluss vom 24.4.2015 - [X.] R 37/15 B - Juris; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 160a Rd[X.] 16a; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160a [X.]). Insofern hat die Klägerin nicht dargelegt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] die unterbliebene Bescheidung ihres wiederholten [X.] gerügt zu haben, vgl § 295 Abs 1 2. Alternative ZPO. Der Vortrag lässt nicht erkennen, ob dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eine solche Rüge zu entnehmen ist.

9

Unabhängig davon wäre es an der Beschwerde gewesen darzulegen, warum der wiederholte [X.] überhaupt Aussicht auf Erfolg hatte, nachdem das L[X.] den vorangegangenen Antrag abgelehnt hatte. Dafür hätte es der Darlegung bedurft, welche neuen Tatsachen oder Rechtsansichten sie zur Begründung des erneuten Antrags vorgebracht hat, die eine andere, nunmehr stattgebende PKH-Entscheidung des L[X.] hätten rechtfertigen können. Denn ein bei unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen wiederholter [X.] ist abzulehnen (vgl B[X.] Urteil vom 17.2.1998 - [X.] [X.] R - [X.] 3-1500 § 62 [X.] 19; vgl [X.] Beschluss vom 16.12.2008 - [X.]/06 - Juris). Dazu hat die Beschwerde nichts [X.] vorgetragen. Zwar beruft sich die Klägerin auf ihre Einwendungen zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. in ihrem Schreiben vom 12.7.2011 an das [X.]. Allerdings gibt sie diese weder im Einzelnen wieder noch legt sie dar, warum sie aus der maßgeblichen Sicht des L[X.] eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung hätten begründen sollen, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. W. ausweislich des L[X.]-Urteils am [X.] eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben hatte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den Inhalt und Kontext relevanter Schriftsätze aus den Akten zu erarbeiten; vielmehr muss die Beschwerde auch insoweit aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.

Schließlich hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum das angefochtene Urteil auf der unterlassenen PKH-Gewährung beruhen kann (vgl B[X.] Urteil vom 17.2.1998 - [X.] [X.] R - [X.] 3-1500 § 62 [X.] 19 = Juris Rd[X.] 37). Die Klägerin war im gesamten Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Zwar behauptet sie, mangels PKH-Gewährung habe ihr Anwalt keine Auskünfte und weitergehenden Befunde bei den behandelnden Ärzten einholen können, weshalb er [X.] nicht nochmals Stellung genommen habe. Indes fehlt es an der substantiierten Darlegung, welchen Inhalt eine solche Stellungnahme hätte haben sollen und warum sie das Urteil des L[X.] maßgeblich hätte beeinflussen können. Hätten entscheidungserhebliche neue Befunde oder Untersuchungsergebnisse vorgelegen, so wäre das L[X.] ohnehin schon auf einfachen Hinweis der Klägerin von Amts wegen verpflichtet gewesen, weitere Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls weiter zu ermitteln.

2. Auch die gerügte Verletzung von § 103 [X.]G hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur auf eine Verletzung des § 103 [X.]G gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. [X.] die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 [X.]G), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist.

Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G ausreichend zu begründen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160a Rd[X.] 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] R 33/11 R - NZ[X.]012, 230; B[X.] Beschluss vom 19.11.2009 - [X.] R 303/09 B - [X.] 2010, 65789 = Juris Rd[X.] 12).

Diesen Substantiierungsanforderungen werden die von der Beschwerde bezeichneten Anträge sämtlich nicht gerecht.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag,

        

"den Sachverhalt durch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen weiter aufzuklären,"

benennt weder Beweisthema noch voraussichtliches Ergebnis der Beweisaufnahme. [X.] und L[X.] hatten bereits umfangreich zum entscheidungserheblichen Gesundheitszustand der Klägerin ermittelt. Umso vollständiger und präziser hätte daher die Klägerin in einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag angeben müssen, zu welchen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufgrund welchen Beweismittels noch welche neuen Beweisergebnisse zu erwarten waren, um das L[X.] vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungsplicht zu warnen und von der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme zu überzeugen. Bei der von der Klägerin gewählten Formulierung handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Beweisanregung; die Warnfunktion eines Beweisantrags kann sie nicht erfüllen. Nichts anderes gilt für den Antrag auf Beiziehung konkret benannter Behandlungsunterlagen; auch insoweit hat die Klägerin weder das genaue Beweisthema noch das voraussichtliche Beweisergebnis angegeben.

Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, diese Behandlungsunterlagen einem Sachverständigen mit der Frage vorzulegen, ob der darin beschriebene Gesundheitszustand die Diagnose einer Dysthymia erfüllt oder einer wiederkehrenden depressiven Störung, fehlt es bereits an einer hinreichend bestimmten [X.] ("ob"). Darüber hinaus lassen die Anträge zwar erkennen, zu welchen Tatsachen sie eine Beweiserhebung für nötig erachtet hat. Um in der aktuellen Prozesssit[X.]tion ein Beweisthema korrekt zu bezeichnen, hätte sie aber zusätzlich angeben müssen, warum gerade diese Punkte entscheidungserheblich und weiter klärungsbedürftig sein sollten. Denn je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, [X.]b 2000, 653, 656). Mit der Beweisaufnahme soll das [X.] von der Wahrheit oder Unwahrheit derjenigen Tatsachen überzeugt werden, die beweisbedürftig und entscheidungserheblich sind. Der Beweis zielt folglich auf die Tatbestandsmerkmale von Normen ab, deren Rechtsfolgen im konkreten Fall in Frage stehen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160 Rd[X.] 66 mwN). Allein die Bezeichnung einer medizinischen Diagnose sagt demgegenüber noch nichts darüber aus, was sich daraus für den GdB ergeben sollte, obwohl dieser [X.] des Rechtsstreits bildete. Denn nicht die Benennung einer bestimmten Gesundheitsstörung, sondern die Feststellung der dadurch verursachten Teilhabebeschränkungen ist nach § 2 Abs 1 [X.], § 69 Abs 1 S 4 [X.]B IX maßgeblich für den GdB. Insoweit hätte die Klägerin zudem wiederum, um die vollständige Warnwirkung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zu erzielen, das voraussichtliche Beweisergebnis benennen müssen.

Keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag stellte aus den genannten Gründen - Fehlen des genauen [X.] und des voraussichtlichen Beweisergebnisses - auch der weitere Antrag dar, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, ob bei der Klägerin zu bestimmten Zeitpunkten eine wiederkehrende depressive Störung in Form einer schweren Episode vorgelegen habe. Zudem fehlt es insoweit ebenfalls bereits an einer hinreichend bestimmten [X.] ("ob").

Ebenso wenig erfüllen sämtliche von der Klägerin im Antrag formulierten Fragen an den erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. die formellen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages.

Das gilt zum einen für die von der Beschwerde mit e) bis g) bezeichneten Fragen zum Vorliegen einer Dysthymia sowie zu ihrer Abgrenzung von einer Depression. Denn wie ausgeführt ist maßgeblich für den von der Klägerin begehrten GdB nicht die medizinische Einordnung bestimmter Erkrankungen unter verschiedene Diagnosen, sondern die Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Teilhabe des behinderten Menschen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 69 Abs 1 S 4 [X.]B IX. Die von der Klägerin formulierten Anträge stellen keine Fragen zu ersichtlich entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern wiederholen in Frageform die Kritik am erstinstanzlichen Sachverständigen. Ebenso wenig geben sie das voraussichtliche Ergebnis der Beweiserhebung an. Dies wäre aber wiederum erforderlich gewesen, damit das L[X.] die Entscheidungsrelevanz der Anträge beurteilen konnte.

Bei dem Antrag, den Sachverständigen erneut zu den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.7.2011 geäußerten Bedenken zu befragen, handelt es sich um einen wiederholten Antrag nach § 116 [X.] [X.]G, § 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO. Diesem Antrag war das Gericht indes bereits durch Übersendung des Schriftsatzes an den Sachverständigen verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommen. Daher hätte der wiederholte Antrag des Sachverständigen dem L[X.] aufzeigen müssen, warum eine erneute Befragung erforderlich und damit weiterhin objektiv sachdienlich gewesen wäre, obwohl sich der Sachverständige mit Schreiben vom [X.] im Einzelnen mit dem Schriftsatz auseinandergesetzt hat (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] 4 Rd[X.] 5). Damit beschäftigt sich die Beschwerdebegründung nicht.

Der Antrag, den Sachverständigen zeugenschaftlich zur Frage zu vernehmen, ob ihm der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12.7.2011 vor Fertigung seines Schreibens vom 30.3.2012 vorgelegen hat, teilt ebenfalls nicht das zu erwartende Beweisergebnis mit und lässt auch sonst nicht erkennen, warum diese Beweisfragen entscheidungserheblich sein sollten.

Die von der Klägerin schließlich im Hinblick auf einen neuen Befundbericht formulierte Frage,

        

"ob bei ihr eine Besserung eingetreten ist oder es zu einem zunehmenden Mangel an Compliance seitens der nach wie vor [X.] erkrankten Klägerin gekommen ist,"

enthält bereits keine hinreichend bestimmt formulierte [X.], sondern stellt die von der Klägerin anscheinend für richtig erachtete Tatsache - sie sei [X.] erkrankt und wirke lediglich ungenügend an der Behandlung mit ("compliance") - lediglich als eine von mehreren Möglichkeiten dar und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, als konkrete [X.] (vgl BVerwG Beschluss vom 24.9.2012 - 5 B 30/12 - Juris Rd[X.] 9). Im Übrigen benennt auch dieser Antrag nicht hinreichend eindeutig entscheidungserhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit den Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, § 69 Abs 1 S 4 [X.]B IX, und teilt darüber hinaus das voraussichtliche Beweisergebnis nicht mit.

3. Soweit die Klägerin im Übrigen erneut eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Rahmen der Stellung ergänzender Beweisfragen an den Sachverständigen Prof. Dr. W. rügt, unter anderem weil er erst lange nach der persönlichen Untersuchung der Klägerin zu deren Einwendung befragt worden ist, wendet sie sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung des L[X.], die indes der Würdigung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen ist.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 SB 19/15 B

09.07.2015

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Gelsenkirchen, 10. Mai 2012, Az: S 19 SB 1326/10, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 73a SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 295 Abs 1 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 2 Abs 1 S 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 4 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2015, Az. B 9 SB 19/15 B (REWIS RS 2015, 8439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8439

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