Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2021, Az. B 11 AL 33/21 B

11. Senat | REWIS RS 2021, 3559

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung - Sperrzeit als Rechtsfolge - Arbeitslosengeldanspruch


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. April 2021 - L 9 AL 167/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von [X.] besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg die Zulässigkeit der Berufung geltend machen, also vortragen könnte, dass das [X.] zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle eines [X.] entschieden hat. Die Aufhebung der von der Klägerin konkret beanstandeten Meldeaufforderung (Bescheid vom 29.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018) konnte nur eine Sperrzeit von einer Woche und [X.] unterhalb des [X.] von § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG als Rechtsfolge haben (vgl zuletzt [X.] vom [X.] - B 14 [X.]/18 B - zur Meldeaufforderung im [X.]; [X.] in [X.][X.], [X.], 2017, § 144 Rd[X.]5.3; Harks in [X.][X.], jurisPK-[X.]I, 2. Aufl 2019, § 309 Rd[X.] 47). Der Vortrag der Klägerin zu den vorgelegten Attesten kann schon aus diesem Grund zu keinem anderen Ergebnis führen.

3

Die von der Klägerin [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 33/21 B

03.08.2021

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Duisburg, 19. November 2019, Az: S 12 AL 551/18, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 159 Abs 6 SGB 3, § 309 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2021, Az. B 11 AL 33/21 B (REWIS RS 2021, 3559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3559

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