Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2019, Az. B 14 AS 117/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 10222

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Statthaftigkeit der Berufung nach § 141 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung - Beschwerdegegenstandswert - Bemessung nach Höhe der Leistungsminderung)


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 9. Mai 2018 - L 29 AS 572/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 25.5.2018 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Der [X.] ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des [X.] erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des [X.] noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Insbesondere folgt ein Zulassungsgrund nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG, soweit eine Meldeaufforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Unabhängig von ihrer Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des [X.] ergibt, dass auch beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des [X.] sich nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis bemisst (so bereits die in Rechtsstreiten der Beteiligten ergangenen Entscheidungen [X.] vom [X.] AS 256/17 B - und [X.] vom [X.] [X.]/17 B - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss durch [X.] vom 15.1.2018 - 1 BvR 2720/17; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 B). Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 [X.] bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (zur VA-Qualität [X.] vom 19.12.2011 - [X.] [X.]/11 B). Wird sie angefochten, stellt sie sich prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt iS von § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG dar ([X.] in [X.], 2017, Onlineausgabe, § 144 Rd[X.]5.3, Aktualisierung Juni 2018), weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den [X.] nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann.

5

Soweit vorliegend die der Meldeaufforderung nachfolgende Leistungsminderung Gegenstand des Rechtsstreits ist, besteht kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die Berechnung des Wertes des [X.] nach § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG. Die Leistungsminderung betrifft eine Geldleistung. Sind gemäß § 56 SGG sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung als auch die Aufhebung der Leistungsminderung Streitgegenstand, richtet sich der [X.] allein nach der Höhe der Leistungsminderung. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG sei auf den Streit über die Leistungsminderung nicht anwendbar, weil diese zugleich eine Verhaltensmissbilligung beinhalte. Bei den §§ 31 bis 32 SGB II handelt es sich nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zB einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf ([X.] vom 29.4.2015 - [X.] AS 19/14 R - [X.]E 119, 17 = [X.]-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 47).

6

Nach Durchsicht der Verfahrensakte ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] durch Prozessurteil anstelle einer Entscheidung durch Sachurteil, weil das [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen ist, dass die Berufung des [X.] nicht statthaft war. Aus diesem Grund verspricht eine [X.] ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zuletzt liegt auch hinsichtlich der Entscheidung des [X.] durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG kein Verfahrensmangel vor.

7

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 117/18 B

18.02.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 22. Februar 2018, Az: S 216 AS 3403/16

§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 56 SGG, § 59 SGB 2, § 309 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2019, Az. B 14 AS 117/18 B (REWIS RS 2019, 10222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10222

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