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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichung eines Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro - Zulassungsbedürftigkeit der Berufung - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung
Der Antrag des [X.], ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a [X.] iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] erfolgreich zu begründen.
Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das [X.] seine Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Berufung sei nicht statthaft, weil der erforderliche Streitwert nicht erreicht werde, denn es gehe in der Sache um die Minderung von [X.] um 40,40 Euro für drei Monate. Soweit der Kläger geltend macht, seine Klage sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung gerichtet gewesen, also nicht auf eine Geldleistung, verkennt er, dass die gewählte Klageart für die Anwendung von § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] bedeutungslos ist, wenn das Rechtsverhältnis gleichwohl eine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl nur [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 1. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]0a, jeweils mwN). So liegt der Fall hier, denn selbst wenn das [X.] - unbeschadet der Zulässigkeit - isoliert über die hier zur Minderung des Leistungsanspruchs führende konkrete Meldeaufforderung entschieden hätte, wäre dies (nur) für den Leistungsanspruch des [X.] auf [X.] von Bedeutung und die Berufung auch in diesem Fall wegen des beschränkten Wertes des Streitgegenstandes nicht zulässig gewesen.
Weitere Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, sind weder nach dem Vorbringen des [X.] noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] iVm § 169 [X.]).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].
Meta
24.08.2017
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Berlin, 4. Mai 2017, Az: S 123 AS 5957/16, Urteil
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 158 S 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 59 SGB 2, § 309 SGB 3
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.08.2017, Az. B 4 AS 223/17 B (REWIS RS 2017, 6169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6169
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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