Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. 3 AZR 53/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 8506

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Gegenstand

Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung


Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihrer Revisionen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2020 - 8 [X.]/18 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2018 - 9 [X.]/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die der Klägerin in Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 geleisteten Zulagen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] berücksichtigungsfähig sind, sofern sie bei geleisteter Arbeit nach dieser Bestimmung berücksichtigungsfähig gewesen wären.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nicht berechtigt ist, eine „fiktiv mitzählende Rente“ in Abzug zu bringen, soweit der Abzug den nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG zu berechnenden Betrag übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin [X.] und die Beklagte [X.] zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin nach Maßgabe des [X.] ([X.]) und des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der [X.] (Erstes Ruhegeldgesetz - 1. RGG).

2

Die im Januar 1953 in [X.] geborene Klägerin war zunächst aufgrund befristeten Arbeitsvertrags ab dem 1. November 1973 und ab 1978 unbefristet bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Sie wurde auf ihren Antrag durch Bescheid der [X.] vom 9. September 1974 nach Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 1. November 1973 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dafür nahm sie bei der [X.] an einer Gruppenlebensversicherung teil. Die Beklagte zahlte der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Arbeitgeberzuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.

3

Am 7. März 2017 und am 17. Mai 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin Auskunft über ihre Versorgung. Bei der Berechnung des [X.] für die Zeit bis zum 1. August 2003 nach dem [X.] ging die Beklagte von einer berücksichtigungsfähigen Zulage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des 1. RGG iHv. 905,73 [X.] aus (Zulagen 1999 - 2002: 58.616,40 [X.]/48 Monate, gedeckelt auf [X.] nebst Erhöhung um [X.]) und gelangte zu einem [X.] iHv. 2.035,62 [X.]. Hiervon zog sie eine „mitzählende Rente“ iHv. 1.525,96 [X.] ab, die sie auf 45 Jahre nach der folgenden, dem steuerlichen Näherungsverfahren entlehnten Formel berechnete: Bruttomonatseinkommen x Versicherungsjahre x Steigerungssatz x Zugangsfaktor x Korrekturfaktor / 12. Dies führte anteilig zu einer Altersrente nach dem [X.] iHv. 332,56 [X.].

4

Für die ab dem 1. August 2003 zu berechnende Versorgung nach dem [X.] berücksichtigte die Beklagte Zulagen in den Jahren 2013 bis 2016 iHv. 50.727,23 [X.] geteilt durch 48 und um [X.] erhöht. Ausgehend hiervon berechnete sie einen Versorgungssatz von [X.] auf 4.556,82 [X.] und damit einen Versorgungsbetrag iHv. 341,76 [X.]. Sie teilte der Klägerin zudem mit, die Berechnung der Zulagen nach dem [X.] sei vorläufig, da das [X.] noch nicht abgeschlossen sei. In einem Schreiben vom 5. Oktober 2017 wies sie darauf hin, dass Aufschläge für Entgeltfortzahlung sowie Aufwandsentschädigungen nicht zu den zu berücksichtigenden Zulagen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] gehörten. Seit dem 1. September 2018 bezieht die Klägerin eine entsprechende Versorgung.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die ruhegeldfähigen Bezüge zur Bemessung des Zusatzruhegelds nach dem [X.] unzutreffend berechnet. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2016 seien insgesamt 58.250,18 [X.] an „unständigen“ ruhegeldfähigen Zulagen zu berücksichtigen und nicht lediglich 50.727,23 [X.]. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] seien auch „Aufschläge der Entgeltfortzahlung“ einzubeziehen. Dabei handele es sich um die Fortzahlung der im Fall der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Zulagen als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Grund, warum es darauf ankommen solle, ob einem Mitarbeiter die Zulage als solche oder nur aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werde, sei nicht ersichtlich. Dies mache § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] besonders deutlich. Der Begriff „Entgelt für geleistete Arbeit“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei im Zusammenhang zu lesen. Aus dem Zusammenhang mit den in Nr. 1 geregelten Zulagen ergebe sich, dass nur Zahlungen außer Betracht bleiben sollten, die unabhängig von geleisteter Arbeit erfolgten. Die Höhe der Zulagen sei aber vom Umfang der Arbeitsleistung abhängig, die ohne die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen sei.

6

Bei der Berechnung des [X.] sei keine fiktiv „mitzählende Rente“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Insoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] regele nur die Frage, wie eine Grundversorgung und nicht ob eine Grundversorgung anzurechnen sei. Die zu erwartende [X.] liege deutlich unter der anzurechnenden gesetzlichen Rente. Eine Anrechnungsbefugnis ergebe sich auch nicht aus § 26 Abs. 8 des 1. RGG. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, die in § 28 [X.] enthaltene Härtefallregelung anzuwenden.

7

Die Zulagen aus den Jahren 1998 bis 2002 seien bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens zu Unrecht begrenzt worden. § 8 Abs. 3 Nr. 2 des 1. RGG verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine unangemessen hohe Zusatzversorgung infolge der Häufung von Mehrarbeit gegen Ende des Berufslebens werde bereits dadurch ausgeschlossen, dass Zuschläge und Zulagen aus den letzten 60 Monaten als Bezugsgröße berücksichtigt würden. Eine Kürzung ihres bereits erdienten [X.] auf [X.] sei nur beim Vorliegen eines besonderen Sachgrunds zulässig. Ein solcher sei nicht gegeben.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass bei der Berechnung ihrer Betriebsrente sämtliche unständigen Zulagen einschließlich der Aufschläge Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sind, so dass für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 unständige Zulagen in Höhe von 58.250,18 [X.] zu berücksichtigen sind;

        

2.    

festzustellen, dass bei der Berechnung ihrer Betriebsrente keine „fiktiv mitzählende Rente“ in Abzug zu bringen ist;

        

3.    

festzustellen, dass bei der Berechnung ihrer unständigen Bezüge 1998 bis 2002 keine Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist;

        

4.    

festzustellen, dass beim [X.] die ruhegeldfähigen Bezüge nicht auf 98,16 vH abzusenken sind.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, für eine Berücksichtigung der sog. Aufschläge der Entgeltfortzahlung fehle eine gesetzliche Grundlage; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] biete hierfür keine Grundlage. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, dass ein Gleichlauf zwischen den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des [X.] bestehen müsse. Der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei als Ausnahmeregelung zu entnehmen, dass Zeiten einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit keinen Eingang in die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge fänden. Auch § 10 [X.] verlange, zwischen den Begriffen „Arbeitsentgelt“ bzw. „Entgelt für geleistete Arbeit und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ zu unterscheiden. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Erkrankungen innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums wirkten sich grundsätzlich nur geringfügig auf die Höhe der Zusatzversorgung aus, da es in der Regel nur um kurze Zeiträume gehe.

Durch den Verweis in § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] bestimme sich die Anrechnung nach dem pauschalen Näherungsverfahren. Wegen § 31 Abs. 1 [X.] fänden auch bei [X.] Personen die Vorschriften des [X.]es hinsichtlich der Berechnung des [X.] weiterhin Anwendung. § 26 Abs. 8 des 1. RGG regele das „Ob“ der Anrechnung der Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung. Im Unterschied zu älteren Beschäftigten werde die Höhe der anzurechnenden Bezüge aus der privaten Lebensversicherung nicht nach den individuellen Verhältnissen berechnet. Dies entspreche den Regelungen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 18 [X.] sei davon auszugehen, dass die Betriebsrente im öffentlichen Dienst auf einer Gesamtversorgung beruhe. Es bestehe ein anzuerkennendes Bedürfnis, Versorgungsbezüge aus einer befreienden Lebensversicherung pauschaliert und einheitlich zu bestimmen und dabei auf den einheitlichen Maßstab der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzugreifen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 28 [X.] seien nicht gegeben. Es handele sich nicht um einen unvorhergesehenen Einzelfall. Vielmehr sei die Anrechnung der fiktiv mitzählenden Rente bewusst abweichend geregelt.

Die Begrenzung der sonstigen Zulagen auf [X.] der ruhegeldfähigen Bezüge gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 des 1. RGG sei rechtmäßig. Die Regelung solle verhindern, dass zufällig zum Ende des Berufslebens gehäufte Zulagen und Zuschläge ein unrealistisches Abbild des üblichen Einkommens ergäben. Ohne die Höchstgrenze würden Mitarbeiter bevorzugt, die allein wegen der in den letzten vier bzw. fünf Jahren geleisteten Überstunden, Mehrarbeit uä. einen Vorteil erhielten. Die von der Klägerin kritisierten Härten gingen mit der Gruppenbildung einher und seien bei typisierender Abschätzung wirtschaftlicher Nachteile und deren pauschalierendem Ausgleich unvermeidbar. Der Gesetzgeber sei insoweit nicht gehalten, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen.

Die Kürzung der ruhegeldfähigen Bezüge auf [X.] gemäß § 8 Abs. 9a des 1. RGG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der darin liegende Eingriff in die Versorgungsbezüge sei sachlich gerechtfertigt, da die Beklagte ansonsten unverhältnismäßig hohen Versorgungslasten ausgesetzt worden wäre. Ziel der Regelungen sei es, einem entstehenden Finanzierungsdefizit der Beklagten entgegenzuwirken und das Versorgungssystem insgesamt zu stabilisieren. Die gesetzliche Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sich die monatliche Versorgung des einzelnen Beschäftigten hierdurch nur geringfügig reduziere.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dem Antrag zu 2. stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Beide Parteien begehren die Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind teilweise erfolgreich. Das Berufungsgericht hat den Antrag zu 1. der Klägerin zu Unrecht abgewiesen - er ist im ausgelegten Umfang begründet. Zu Recht hat es dem Antrag zu 2. dem Grunde nach stattgegeben, er ist indes nur teilweise begründet. Die Anträge zu 3. und 4. sind unbegründet.

A. Die Klage ist in ihren Feststellungsanträgen insgesamt zulässig. Die Klageanträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet und von dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO getragen. Der Antrag zu 1. bedarf der Auslegung.

I. Die vier Anträge der Klägerin sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Die Klägerin kann daher auch die Feststellung der für die Berechnung ihrer Betriebsrente maßgeblichen Werte verlangen (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 32).

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch die Entscheidung über die vier Feststellungsanträge der bestehende Streit der Parteien insgesamt über die Berechnung der Betriebsrente beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 15; 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 33).

III. Der Antrag zu 1. ist nach seiner Auslegung hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Berücksichtigung der in [X.]en der Arbeitsunfähigkeit und während der Entgeltfortzahlung geleisteten Zulagen in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 verlangt, die bei geleisteter Arbeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] berücksichtigungsfähig gewesen wären. Der Zusatz „so dass“ und die folgenden Ausführungen sowie der [X.]raum sind lediglich exemplarisch und als Erläuterung des Hintergrunds des Streits der Parteien, und nicht als bestimmender integraler Bestandteil des Antrags zu verstehen. Der Klägerin geht es für die Beklagte erkennbar darum, dass die in [X.]en der Arbeitsunfähigkeit und der Entgeltfortzahlung von der [X.] geleisteten Zulagen in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 von der [X.] bei der Berechnung der Zusatzversorgung Eingang in die Berechnung ihres [X.]s finden, denn für diese [X.] wären sie nach dem [X.] berücksichtigungsfähig.

B. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Antrag zu 2. ist teilweise begründet. Die Anträge zu 3. und 4. sind unbegründet.

I. Die Klägerin verlangt mit ihrem Antrag zu 1. zu Recht festzustellen, dass die in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 in [X.]en der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit geleisteten Zulagen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] berücksichtigungsfähig sind, sofern sie bei geleisteter Arbeit nach dieser Bestimmung berücksichtigungsfähig gewesen wären.

1. Nach § 31 Abs. 1 [X.] gilt für die sog. [X.]n Beschäftigten iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], die - wie die Klägerin - nach dem 31. Juli 1948 geboren sind und am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das 1. RGG fielen, § 30 Abs. 1 bis 3 [X.] entsprechend. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] wird die Höhe des Zusatzruhegelds ab dem Stichtag nach dem [X.] und damit für die Frage der ruhegeldfähigen Bezüge nach § 7 [X.] berechnet.

2. § 7 [X.] über ruhegeldfähige Bezüge hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„(1) Ruhegeldfähige Bezüge der Beschäftigten sind

        

1. das Tabellenentgelt der [X.], das zuletzt der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegen hat,

        

…       

        

(2) 1Zu den ruhegeldfähigen Bezügen der Beschäftigten rechnen ferner

        

…       

        

2. ein Sechzigstel der Summe der in fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden bezogenen sonstigen Zulagen und Zuschläge, die der oder dem Beschäftigten als Entgelt für geleistete Arbeit gewährt wurden, der Leistungsentgelte sowie der Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Der sich danach ergebende Betrag bleibt - mit Ausnahme der Leistungsentgelte - unberücksichtigt, wenn er 2,5 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge nach Absatz 1 unterschreitet oder soweit er diese um mehr als 35 vom Hundert überschreitet. Der verbleibende Betrag erhöht sich um 4 vom Hundert,

        

…       

        

2Haben Beschäftigte infolge einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht während der ganzen fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden Entgelt bezogen, wird der zusätzliche Betrag statt nach Satz 1 Nummer 2 wie folgt errechnet: Die Summe der in fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden gezahlten Zulagen und Zuschläge sowie der Entgelte im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 wird geteilt durch die Anzahl der vollen Kalendermonate, für die während dieser Jahre Entgelt gezahlt wurde.“

3. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass die der Klägerin in [X.]en der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit geleisteten Zulagen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] berücksichtigungsfähig sind, sofern sie bei geleisteter Arbeit nach dieser Bestimmung berücksichtigungsfähig gewesen wären.

a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] spricht bereits dafür, dass es nicht allein auf das Entgelt oder Zulagen für tatsächlich geleistete Arbeit ankommt und deshalb in [X.]en der Entgeltfortzahlung geleistete Zulagen außer Betracht bleiben müssen. Vielmehr spricht die Norm von Zuschlägen und Zulagen, die der Beschäftigten „als Entgelt für geleistete Arbeit“ gewährt wurden. Die Regelung stellt auf das gewährte Entgelt als Berechnungsgrundlage ab und rückt dabei den [X.] der Leistung und nicht die konkrete Zahlung in den Mittelpunkt. Zwar spricht die Regelung von der „geleisteten Arbeit“. Allerdings verlangt die Regelung keine „tatsächlich geleistete Arbeit“. Aus der Formulierung „als Entgelt für“ wird weiter deutlich, dass es auf den [X.] der gewährten Leistung und nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt. Darauf deuten auch die weiteren Beispiele der Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft hin. Sie haben ebenfalls [X.], werden aber teilweise zusätzlich oder unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung und ihrer Einordnung als Arbeitszeit vergütet - wie etwa das Entgelt für Rufbereitschaft.

b) Maßgeblich ist insbesondere auf die Systematik der Regelung in Abs. 2 Satz 1 und 2 abzustellen. Wenn der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 zugunsten des Versorgungsberechtigten Monate für die Berechnung berücksichtigungsfähiger Zulagen herausnimmt, in denen aufgrund Arbeitsunfähigkeit kein Entgelt bezogen wurde, ist es im Gegenschluss geboten, in [X.]en der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit die in dieser [X.] tatsächlich gezahlten Zulagen mit [X.] auch als Entgelt für geleistete Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu berücksichtigen. Die Anwendung des Satzes 2 würde sonst Langzeiterkrankte gegenüber Kurzzeiterkrankten ohne erkennbaren oder sachlichen Grund bevorzugen.

c) Für dieses Verständnis spricht auch die vom Gesetzgeber in Satz 2 wegen der Bezugnahme auf Krankheitszeiten ohne Entgeltfortzahlung vorausgesetzte Regelung in § 4 Abs. 1, 1a EFZG, die den Arbeitgeber - mit Ausnahme von Aufwendungen - zur Fortzahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich Zulagen und Zuschlägen verpflichtet (vgl. [X.] 8. November 2017 - 5 [X.] - Rn. 45, [X.]E 161, 33; [X.]/[X.] 21. Aufl. EFZG § 4 Rn. 12). Dabei ist besonders zu beachten, dass § 4 Abs. 1 EFZG vom [X.] geprägt ist ([X.] 21. Oktober 1998 - 5 [X.] -). Das Entgelt - und damit auch die Zulagen - werden hier zwar nicht für tatsächlich geleistete, aber für tatsächlich zu leistende Arbeit gezahlt, die allein wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet werden kann, § 3 Abs. 1 EFZG. Soweit die Entgeltfortzahlung daher auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz beruht, ändert sich deshalb am [X.] einer Leistung nicht deshalb etwas, weil sie auch bei Krankheit weiter erbracht wird.

d) Dieses Verständnis entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Regelung, für die Berechnung des Zusatzruhegelds auf solche Zulagen abzustellen, die [X.] haben, um die Arbeitsleistung zu honorieren und der Betriebsrentnerin die Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards im Alter aufgrund eines ermittelten Gesamtversorgungsbedarfs zu ermöglichen (vgl. [X.] 8. Dezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 56). Diesen [X.] haben auch die Entgeltbestandteile, die in [X.]en der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet werden. Der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] geht es - auch in Fällen der Entgeltfortzahlung - darum, Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen, die als Entgelt für zu leistende Arbeit und nicht aus sonstigen Zwecken geleistet werden. Zulagen und Zuschläge, die dem Arbeitnehmer als Entgelt für die Arbeitsleistung zufließen, finden damit grundsätzlich - auch während der Arbeitsunfähigkeit - Berücksichtigung.

e) Soweit die Beklagte auf § 10 [X.] abstellt, übersieht sie, dass die Norm in einem komplett anderen gesetzlichen Zusammenhang Beginn und Ende der Zahlung des [X.] regelt. Das Anknüpfen an das Ende von Zahlungen des Arbeitsentgelts, der Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall soll allein das Entstehen von [X.] ausschließen und hat nichts mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Zulagen für geleistete Arbeit zu tun.

II. Der Antrag zu 2. ist dem Grunde nach begründet. Allerdings muss sich die Klägerin nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG, der wegen der [X.] in § 28 [X.] im Einzelfall anzuwenden ist, die Leistungen der [X.] zur Lebensversicherung anrechnen lassen.

1. Die Beklagte ist grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] berechtigt, fiktive Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug zu bringen.

a) § 31 Abs. 2 [X.] regelt im Zusammenspiel mit § 30 Abs. 2 [X.] einerseits und § 18 Abs. 2 [X.] in der am 31. Juli 2003 geltenden Fassung andererseits die Ermittlung der Höhe des [X.] abweichend von der für „rentennahe Beschäftigte“ im Sinne des § 30 [X.] geltenden Bestimmung in § 30 Abs. 2 [X.] im Ergebnis wie folgt: Für die Ermittlung des [X.] ist das am 31. Juli 2003 maßgebliche Recht zugrunde zu legen - das Erste Ruhegeldgesetz. Abweichungen gelten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Auf der Basis dieses Rechts wird das Grundruhegeld nach den Regeln des § 18 Abs. 2 [X.] in der am 31. Juli 2003 geltenden Fassung ermittelt. Das ist die grundsätzliche Neufassung dieser Regelung durch Art. 1 Nr. 1 des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.]). Sie knüpft durch die Verweisung im [X.] an das Erste Ruhegeldgesetz mit den genannten Abweichungen an und bestimmt dadurch, wie aus diesem Gesetz das Grundruhegeld zu ermitteln ist.

b) Durch den Verweis in § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 18 Abs. 2 [X.] ist ausdrücklich geregelt, dass eine von § 26 Abs. 8 des 1. RGG abweichende Anrechnungspraxis gesetzlich vorgegeben ist. Dagegen spricht nicht, dass § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] für § 8 des 1. RGG ausdrücklich abweichende Regelungen vorsieht und in Satz 3 § 8 Abs. 9 Satz 1 des 1. RGG für nicht anwendbar erklärt. Diese Regelungen betreffen nur Ausnahmen der zugrunde zu legenden Vorschriften des [X.] und legen damit lediglich fest, in welcher Fassung dieses Gesetz bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 [X.] heranzuziehen ist.

c) Die Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.] in dieser Systematik entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Der bis zum Stichtag erworbene Anspruch werde nach § 31 Abs. 2 [X.] abweichend von § 30 [X.] nicht nach Maßgabe individueller Gegebenheiten, sondern pauschaliert nach § 18 Abs. 2 [X.] festgestellt (Bürgerschaft der [X.]. 17/1659 S. 19). Damit werde der Umstand berücksichtigt, dass mit der zeitlichen Entfernung zum späteren Versorgungsbeginn der Grad der Unschärfe zunehme. Eine genaue und realitätsnahe Berechnung im Sinne von § 30 [X.] werde sich auf [X.] Beschäftigte nicht mehr übertragen lassen. Die Verlässlichkeit der Berechnungen nehme stetig ab, so dass der Rückgriff auf § 18 Abs. 2 [X.] ein zulässiges Verfahren darstelle, einen pauschalierten Gesamtversorgungsanspruch zum Stichtag zu ermitteln. § 18 Abs. 2 [X.] ermögliche es darüber hinaus, Berechnungen des [X.] unter Zuhilfenahme der vorhandenen [X.] vorzunehmen. Für mehr als 15.000 Beschäftigte würden dabei die ruhegeldfähigen Bezüge zum 31. Dezember 2002 zugrunde gelegt. Dies trage auch dem Gedanken Rechnung, die gesetzlichen Regelungen im Sinne der Beschäftigten und der betroffenen Verwaltungsbereiche schnell, ökonomisch und effizient umzusetzen (Bürgerschaft der [X.]. 17/1659 S. 20).

d) Auch die Berechnung im öffentlichen Dienst nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht für die Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.]. Wie § 79 Abs. 1 oder Abs. 1a [X.] verweist auch § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die pauschalierte Berechnung nach § 18 Abs. 2 [X.].

e) Das führt im Ergebnis dazu, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] und § 26 Abs. 8 des 1. RGG eine nach dem dort vorgesehenen Verfahren, das letztlich das steuerrechtliche Näherungsverfahren meint, errechnete fiktive gesetzliche Rente als „mitzählende Rente“ iSv. § 26 des 1. RGG zu berücksichtigen ist.

Dass Leistungen der [X.] als Zuschüsse zu den Prämien einer Lebensversicherung auch fiktiv anzurechnen sind, folgte bereits nach altem Recht aus § 26 Abs. 8 des 1. RGG. Nach § 30 Abs. 1, § 6 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 8 des 1. RGG wurde das Ruhegeld um bestimmte Beträge verringert, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Prämien einer Lebensversicherung geleistet hatte. Die konkret geleisteten Zuschussbeträge der [X.] zur Lebensversicherung zählten bei der Bemessung der Versorgung mit der doppelten Summe der Beiträge monatlich mit [X.] und waren in dieser Höhe auf den [X.] zum Stichtag anzurechnen. Eine solche Lebensversicherung stellt im Rahmen einer Gesamtversorgung eine Grundversorgung iSv. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] dar, weil die Gesamtversorgung nur zusätzlich zur und unter Anrechnung der Lebensversicherung gezahlt wird. Daher tritt nach dieser Bestimmung an die Stelle des [X.] nach dem [X.] das für die Berechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] maßgebliche Näherungsverfahren.

2. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] auf die Klägerin mit dem sog. Näherungsverfahren begegnet jedoch wegen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. -). Die Leistungen der nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG grundsätzlich anzurechnenden privaten Lebensversicherung der Klägerin und die aufgrund der Beiträge der [X.] zur Lebensversicherung nach dieser Regelung anrechenbare Beträge bleiben deutlich hinter den im Wege des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] anzurechnenden fiktiven Leistungen zurück. Als die Änderung des 1. RGG zum 31. Juli 2003 in [X.] trat, hatte die zu diesem [X.]punkt bereits seit knapp 30 Jahren bei der [X.] beschäftigte Klägerin berechtigt auf die Anwendung des § 26 Abs. 8 des 1. RGG und die dort verankerte Berechnungsmethode für die Anrechnung ihrer Lebensversicherung vertraut. Die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem deutlich höheren Betrag, den die Klägerin nicht erreichen konnte, da sie sich nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern konnte (zur Wirkung der [X.] [X.] 11. April 1984 - 12 [X.] -), begründet einen erheblichen Eingriff in bereits erdiente Rechte der Klägerin (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 51, [X.]E 144, 160).

Zwingende Gründe für einen solchen Eingriff ergeben sich insbesondere nicht aus der Gesetzesbegründung (vgl. Bürgerschaft der [X.]. 17/1659 S. 19). Der [X.] geht es um eine Verwaltungsvereinfachung, die bei einer weiteren Anwendung des § 26 Abs. 8 des 1. RGG nicht zwingend erforderlich wäre. Denn auch diese Vorschrift sieht einen einfachen Berechnungsweg vor, hinsichtlich dessen alle notwendigen Daten der [X.] ohnehin vorliegen. Dass die gesetzlich vorgesehene Pauschalierung so unvertretbar günstig war, dass die Klägerin auf die Beibehaltung der Vorschrift nicht vertrauen durfte, ist nicht ersichtlich.

3. Die Frage, ob die (konkrete) Anrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des [X.] nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] auch im Fall der Klägerin verfassungsrechtlich zulässig ist, kann allerdings dahinstehen, da die Klägerin einen Anspruch nach der [X.] in § 28 Satz 1 und Satz 2 [X.] hat, dass § 26 Abs. 8 des 1. RGG weiterhin auf sie mit seiner ursprünglichen [X.] zur Anwendung kommt. Nur die so berechneten Leistungen können vom Ruhegeld der Klägerin in Abzug gebracht werden.

a) Die zuständige Behörde kann nach der [X.] in § 28 [X.] etwaige Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der oder des Versorgten.

b) [X.]n in [X.] sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen - gerade auch bei [X.] - zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen ([X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.]E 146, 200). Dabei geht es stets nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen. [X.]n sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der [X.] oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Ihnen kann entnommen werden, dass es in erster Linie um die Modifikation der Anspruchshöhe geht, nicht jedoch um den Anspruch selbst ([X.] 21. November 2006 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 120, 222).

c) Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn jemand über das angestrebte Regelungsziel hinaus erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird ([X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.]E 146, 200). Ob von der in einer [X.] vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch gemacht wird, steht nicht im freien Belieben des Verpflichteten, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ([X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 43 f., [X.]E 161, 56; 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 49 mwN, aaO).

e) Diese Billigkeitsentscheidung obliegt grundsätzlich dem nach der Regelung Verpflichteten. Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB wird die Bestimmung aber durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung vom Verpflichteten verzögert wird (vgl. [X.] 3. August 2016 - 10 [X.] 710/14 - Rn. 34, [X.]E 156, 38).

aa) Das war hier der Fall. Auch nach der Aufforderung der Klägerin und der Geltendmachung im Verfahren hat sich die Beklagte wiederholt darauf berufen, wegen der gesetzlichen Vorgaben keine Billigkeitsentscheidung treffen zu müssen. Sie hat damit trotz der inzwischen eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Versorgung eine Entscheidung verweigert und damit verzögert.

bb) Da die Tatsachen für die zu treffende Billigkeitsentscheidung aufgrund der geleisteten Beiträge und Zuschüsse zur Lebensversicherung sowie aufgrund der ursprünglich bestehenden Regelung in § 26 Abs. 8 des 1. RGG feststehen, bestehen keine Bedenken, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung anstelle der [X.] trifft (vgl. [X.] 23. Juni 2015 - 9 [X.] 125/14 - Rn. 26; 21. Juli 2009 - 9 [X.] 471/08 - Rn. 24).

e) Danach ist die Entscheidung der [X.], nicht gemäß § 28 [X.] von den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 [X.] iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] zugunsten der Klägerin abzuweichen, nicht iSv. § 315 BGB zu billigen. Es besteht ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung, der zur Anwendung des vormaligen Rechts und damit einer Anrechnung nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG führt.

aa) Die Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen fiktiven Altersrente nach dem Näherungsverfahren berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Klägerin zwar die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 2 § 1 [X.] beantragt und erhalten hat, dies für sie im Einzelfall aber wegen der Neuregelung zum Stichtag zu erheblichen Härten führt. Anders als die Anrechnung nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG führt die Anrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 [X.] zu einer deutlich höheren Minderung ihres [X.] nach dem Ersten Ruhegeldgesetz.

bb) Die Möglichkeit der [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beruhte im Fall der Klägerin auf Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.]. Der Gesetzgeber hatte sie geschaffen, um Angestellten, die im Dezember 1967 oder später aus dem Ausland in die [X.] zurückkehrten und nach dem bis dahin geltenden Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, auf Antrag die Möglichkeit zu geben, durch den Abschluss einer befreienden Lebensversicherung weiter nicht der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen (zu [X.]. V/4474 S. 6, 7 und 17). Diese Möglichkeit wurde durch die Verwaltungspraxis auch auf angestellte Ausländer angewandt, die erstmals eine Arbeit in der [X.] aufnahmen (eindrücklich [X.] 11. April 1984 - 12 [X.] - den Fall einer koreanischen Krankenschwester betreffend). Für diesen Personenkreis war die [X.] jedoch lediglich dann sinnvoll, wenn sie - ohne in [X.] ein längeres Arbeitsleben zu verbringen - wieder in ihre Herkunftsländer zurückkehren oder weiter migrieren würden. Denn in diesen Fällen war der Zugriff auf eine Lebensversicherung möglich, wohingegen Anrechte auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausschieden, soweit die maßgebliche Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wurde. Die Wartezeit nach dem während der Anwerbephase anzuwendenden [X.] betrug für die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente jeweils 60 Monate (zuletzt § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und § 23 Abs. 3 [X.]). Für das [X.] bei Erreichen des 65. Lebensjahres galt bis zum 31. Dezember 1983 eine Wartezeit von 180 Monaten, danach ebenfalls von 60 Monaten (die Wartezeit von 180 Monaten beruhte zunächst auf § 25 Abs. 4 [X.] idF von Art. 1 [X.] vom 23. Februar 1957, [X.]. I S. 88 und zuletzt auf § 25 Abs. 7 Satz 2 [X.] in der durch Art. 1 § 2 Nr. 7 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, [X.]. I S. 1965, geschaffenen Fassung; die Wartezeit wurde auf 60 Monate verkürzt durch Art. 2 Nr. 11 Buchst. c des [X.] 1984 vom 22. Dezember 1983, [X.]. I S. 1532, in [X.] getreten nach seinem Art. 39 Abs. 1 am 1. Januar 1984; nunmehr gilt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also 60 Monaten, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dauerte die Tätigkeit in [X.] länger, wirkte sich die [X.] negativ aus, weil sie nicht mehr rückgängig zu machen war, sobald sich dies abzeichnete (zur Wirkung der [X.] [X.] 11. April 1984 - 12 [X.] -).

Dem entsprach es, dass - was ebenso wie die nachfolgend geschilderten Vorgänge [X.] ist - die Anwerbung [X.] Krankenschwestern offiziell mit der Begründung, es werde Entwicklungshilfe geleistet, auf eine vorübergehende Tätigkeit ausgerichtet war (vgl. zu koreanischen Krankenschwestern die Schilderung bei [X.] [X.]nische Immigranten in [X.] - Interessenvertretung und Selbstorganisation - Diss. 1996 S. 25 f., die darauf hinweist, dass das Ausbildungsniveau [X.] Krankenschwestern höher war als das der [X.], weshalb die Tätigkeit in [X.] bei einer Rückkehr nach [X.] nicht förderlich bei der Arbeitssuche war, S. 26 und 29). Allerdings galt dies letztlich nur bedingt. In Wirklichkeit war die Dauer der Beschäftigung an der Verhinderung des Aufbaus von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgerichtet.

Der Einsatz [X.] Krankenschwestern, auch der der Klägerin, die ihre Tätigkeit im Jahre 1973 aufnahm, erfolgte im Rahmen des „Programm(s) zur Beschäftigung examinierter [X.] Krankenschwestern und Krankenpflegehelferinnen in [X.] Krankenhäusern“ für die Jahre 1971 bis 1974 (abgedruckt bei [X.] Die koreanischen Arbeitsmigranten in [X.] - Diss. 2018 S. 367 ff.). Grundlage dafür war eine am 25. Juni 1970 in [X.] zwischen der [X.] und der [X.] Overseas Development Corporation unterzeichnete und im Juli 1970 vom Ministerrat der [X.]nischen Regierung gebilligte „Note of Understanding“. Bei der Durchführung des Programms wurden die [X.] von der [X.] Overseas Development Corporation und die [X.] Krankenhäuser von der [X.] vertreten. Art. 11 Abs. 2 dieses Programms lautete:

        

„Der Arbeitsvertrag wird nach dem Eintreffen der von den [X.] Krankenhäusern zur Beschäftigung angenommenen koreanischen Krankenschwestern und/oder Krankenpflegehelferinnen in [X.] mit Wirkung vom Tag des Eintreffens am Beschäftigungsort an für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Er kann bis zu einer Gesamtdauer von 59 Monaten, in besonderen, vor allem in jenen Fällen, in denen sich die koreanischen Krankenpflegekräfte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach [X.] Recht befreien lassen können, auch darüber hinaus verlängert werden.“

Daraus ergibt sich, dass durch die Höchstbefristung von bis zu 59 Monaten ein Aufbau jeglicher Art von Rechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen war, weil nicht einmal die Wartezeit von 60 Monaten, wie sie für die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente galt, erreicht werden konnte. Eine Verlängerung des Aufenthalts war dann aber nicht etwa für Fälle vorgesehen, in denen eine Versicherungspflicht bestand und der weitere Einsatz zu Rechten in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte führen können, sondern gerade dann, wenn dies wegen der [X.] von der Versicherungspflicht nicht der Fall war. Insgesamt war der Einsatz [X.] Krankenschwestern also so geregelt, dass er nicht auf eine gesetzliche Rente angelegt war.

Das führte nach dem [X.] auch dann nicht zu Härten, wenn wegen des Ablaufs der zehnjährigen Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des 1. RGG Versorgungsrechte nach dem Gesetz entstanden. Denn die zur [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht notwendige befreiende Lebensversicherung wurde in Anwendung der Vorschrift des § 26 Abs. 8 des 1. RGG nur in einer Form auf die Gesamtversorgung angerechnet, die auf die Bewertung gerade solcher Lebensversicherungen angelegt war. Durch die aus Anlass der Ablösung des [X.] erfolgende Ersetzung der auf die befreiende Lebensversicherung hin ausgelegten [X.] durch die Anrechnung einer nach dem Näherungsverfahren berechneten fiktiven gesetzlichen Rente entstanden jedoch unbillige Härten iSv. § 28 Satz 1 [X.]: Es wird ein Personenkreis, nämlich die koreanischen Krankenschwestern, die nach der Grundlage ihres Einsatzes keine Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben konnten, so behandelt, als wäre er gesetzlich rentenversichert. Das ist - unabhängig davon, ob auf andere Migrantengruppen ähnliche Überlegungen zutreffen - eine einzelne Fallgruppe und nicht generell in der Ablösungsentscheidung des [X.] und der Anwendbarkeit von § 18 Abs. 2 [X.] angelegt.

cc) Die Anwendung des § 26 Abs. 8 des 1. RGG ist eine angemessene und billige, vom Gesetzgeber vorgegebene und damit passende Einzelfalllösung, die eher der auch von der Klägerin erhaltenen Leistung aus der Lebensversicherung entspräche. Auf diese Regelung konnte die Klägerin auch während des gesamten Arbeitsverhältnisses vertrauen und sich einstellen, also ihre Vorsorge entsprechend ausrichten. Die Anwendung der Regelung ist der [X.] so zumutbar, wie ihre Anwendung bis zum Stichtag für die betroffenen Beschäftigten zumutbar war. Dass diese Regelung grundsätzlich angemessen ist, stellen die Parteien nicht in Zweifel. Die Berücksichtigung der Beiträge zur Lebensversicherung erfordert von der [X.] keine zusätzlichen oder ihr unbekannte Berechnungen. Sie lässt sich genauso schnell, ökonomisch und effizient umsetzen wie die Anwendung des § 18 [X.].

dd) Insoweit scheint es billig und angemessen, zum Stichtag § 26 Abs. 8 Satz 1 des 1. RGG auf die Klägerin anzuwenden.

III. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Die Begrenzung der Zulagen aus den für die Berechnung des anteiligen [X.] nach dem [X.] auf [X.] aufgrund § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des 1. [X.]. § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist zulässig. Die Begrenzung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehen keine Anhaltspunkte, jedenfalls besteht ein etwaig erforderlicher sachlicher Grund.

1. § 8 Abs. 3 des 1. RGG hat in Auszügen folgenden Wortlaut:

        

„Zu den ruhegeldfähigen Bezügen der Arbeitnehmer rechnen ferner

        

…       

        

2. ein Sechzigstel der Summe der in den fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden bezogenen sonstigen Zulagen und Zuschläge, die dem Arbeitnehmer als Entgelt für geleistete Arbeit gewährt wurden, der Leistungsprämien sowie der Vergütungen und Löhne für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Der sich danach ergebende Betrag bleibt - mit Ausnahme der Leistungsprämien - unberücksichtigt, wenn er 2,5 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge nach den Absätzen 1 und 2 unterschreitet oder soweit er diese um mehr als 35 vom Hundert überschreitet. Er erhöht sich um 4 vom Hundert,

        

…“    

2. § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] modifiziert den [X.]raum des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des 1. RGG bereits dahingehend, dass an die Stelle eines Sechzigstels und fünf Kalenderjahren ein Achtundvierzigstel und vier Kalenderjahre treten. Diese Begrenzung übersieht die Klägerin in ihrem Antrag, ohne sich aber konkret dagegen zu wenden.

3. Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Zulagen und Zuschläge für geleistete Arbeit in den vier letzten Kalenderjahren vor dem Stichtag auf [X.] der ruhegeldfähigen Bezüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die betriebliche Altersversorgung wird vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst ([X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 4). Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung schließt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Renten- und Rentenanwartschaftsrechte aufgrund des ausgeprägten [X.] Bezugs eine Umgestaltung, Kürzung und Beschränkung nicht schlechthin aus. Soweit daraus Nachteile für die Versicherten entstehen, ist dies am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen. Dieser Grundsatz hat in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren. Wenn gerügt wird, das Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtslage sei verletzt worden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht Art. 14 GG der Prüfungsmaßstab; dahinter tritt die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung zurück. Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet, kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt ([X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 6).

b) Diesen Anforderungen genügt die Kappungsregelung für Zulagen und Zuschläge auf [X.]. Sie wurde durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 5. Dezember 1984 (HmbGVBl. I S. 255) eingeführt. Zu diesem [X.]punkt konnten sich die Klägerin und andere Arbeitnehmer noch hinreichend auf diese Änderung einstellen, da sie nur die letzten fünf bzw. vier Jahre ihres Arbeitsverhältnisses betraf. Die Verkürzung durch § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat diese Begrenzung nicht verstärkt, sondern nur den Bemessungszeitraum verkürzt. Hiergegen hat die Klägerin nichts einzuwenden. Die Betrachtung über einen [X.]raum von vier bzw. fünf Jahren führt zudem durch den langen Berechnungszeitraum zu einer erheblichen, die Arbeitnehmer schützenden Nivellierung. Anreize für Überstunden und Mehrarbeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen sollen wegfallen.

Eine ähnliche Nivellierung bestand zudem bereits zuvor bezogen auf Mehrarbeit und Überstunden. Die Verlängerung des Bezugszeitraums von ursprünglich 12 Monaten auf 60 Monate durch das Sechste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 25. Oktober 1976 (GVBl. I S. 207) sollte ausschließen, dass mit dem Ziel der Verbesserung der zu erwartenden Versorgung im letzten Kalenderjahr „in einem nicht zu vertretenden Ausmaß“ Überstunden und Mehrarbeit geleistet würden (Bürgerschaft der [X.]. 8/1886 S. 3). Damit dient die gesetzliche Regelung dem Überforderungs- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Dieses Anliegen ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel, das auch für die Kappungsregelung gilt. Der [X.] ist zudem grundsätzlich frei, bei der Zusage der Versorgung zu bestimmen, welche Gehaltsbestandteile in welchem Umfang in die Bemessungsgrundlage des [X.] einfließen. Dies gilt auch, wenn zu einem Stichtag die bisherige Versorgungsberechnung eingefroren werden soll.

c) Wie der [X.] des [X.] bereits zu der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 des 1. RGG ausgeführt hat, können die Zuschläge bei der Bemessung des [X.] in zulässiger Weise nur in beschränkter Höhe berücksichtigt werden. Die Regelungen enthalten keinen verfassungswidrigen Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte, sondern eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhaltsbestimmung. Unständige Entgeltbestandteile sollen mit Ausnahme der Leistungsprämien nicht in so weitgehendem Umfang den für die Zusatzversorgung maßgebenden Lebensstandard prägen. Dies ist eine dem Gesetzgeber zustehende sozialpolitische Entscheidung (vgl. [X.] 12. März 1996 - 3 [X.] 963/94 - zu II 4 b der Gründe). Dabei sind [X.] der Grundvergütung der zu berücksichtigenden Zulagen und Zuschläge bei einem [X.]raum von vier bzw. fünf Jahren ein zumutbarer Betrag, auf den sich Arbeitnehmer einrichten können. Zwar verliert die Klägerin konkret 1/3 des Umfangs ihrer grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Zulagen, bezogen auf den insgesamt für die Versorgung zu berücksichtigenden Betrag geht es allerdings lediglich um einen Anteil von 9,44 vH. Diese Typisierung kann der Gesetzgeber vornehmen.

4. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei wegen der Zulagen mit anderen Tarifgruppen vergleichbar und werde diesen gegenüber entgegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter behandelt, ergibt sich dies nicht aus dem [X.]. Die Unterscheidung der Tabellenentgelte und der Tarifgruppen folgt allein aus dem Tarifvertrag. Anhaltspunkte, diese Gruppenbildung verstieße - in dem hier maßgeblichen Punkt - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sind nicht dargetan. Jedenfalls liegt auch insoweit wegen der zulässigen sozialpolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ein sachlicher Grund vor.

IV. Der Antrag zu 4. ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unbegründet. Mit diesem Antrag wendet sich die Klägerin ohne Erfolg gegen eine „Absenkung ihrer ruhegeldfähigen Bezüge auf [X.]“ auf der Grundlage von § 8 Abs. 9a des 1. RGG.

1. § 8 Abs. 9a des 1. RGG findet auf die Klägerin auf der Grundlage von § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Berechnung des bis zum Stichtag maßgeblichen [X.] Anwendung.

2. § 8 Abs. 9a des 1. RGG hat folgenden Inhalt:

        

1Den für die Ermittlung der ruhegeldfähigen Bezüge nach den Absätzen 1 bis 9 maßgebenden Beträgen sind als Basis die Lohn- und Vergütungstarifverträge nach dem Stand 1. April 1999 zu Grunde zu legen. 2Diese Beträge werden jeweils zu demselben [X.]punkt um einen entsprechenden Vomhundertsatz erhöht oder vermindert, um den die Vergütungen und Löhne der [X.] Arbeitnehmer, soweit diese auf der Grundlage eines Vergütungstarifvertrages zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder eines [X.] Monatslohntarifvertrages berechnet sind, infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert werden. 3Die Höhe der Anpassung bemißt sich nach dem Vomhundertsatz der jeweiligen Tarifanpassung, für die [X.] und 2001 jedoch höchstens nach dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. 4Der sich nach Satz 3 jeweils ergebende maßgebende Bemessungsfaktor für die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 wird jeweils von der zuständigen Behörde festgesetzt. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für in festen Beträgen ausgewiesene Zulagen.“

3. Der danach für die Klägerin maßgebliche Berechnungsfaktor von [X.] ihres letzten maßgeblichen Grundgehalts iSv. § 8 des 1. RGG kann als Eingriff in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte gerechtfertigt werden.

a) Neben den bereits dargestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass jedem Gesetz oder Tarifvertrag ein Änderungsvorbehalt immanent ist. Der Gesetzgeber darf auch Ansprüche zur Alterssicherung umgestalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzen und beschränken. Grundsätzlich müssen Anspruchsberechtigte zudem mit Änderungen einer Anwartschaft bis zum [X.]punkt ihres Erstarkens zum Vollrecht rechnen. Sogar bei Versicherungsleistungen mit nicht unerheblichen Eigenleistungen gehört weder die konkrete Beitragshöhe noch die konkrete Leistung zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Inhalt einer Anwartschaft ([X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 12).

b) Selbst wenn davon auszugehen ist, dass ein schützenswertes Vertrauen begründet und enttäuscht worden wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies durch Gründe des Allgemeinwohls für gerechtfertigt erachtet wird. Dagegen spricht nicht, wenn die anwendbare Regelung zur betrieblichen Altersversorgung anders als die gesetzliche Rente nicht große Teile der Allgemeinheit betrifft, sondern allein Beschäftigte eines bestimmten Bereichs, wenn hinter der Änderung ein entsprechend gemeinwohlorientiertes Ziel steht (vgl. [X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 13).

c) Es steht mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, wenn zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleich- und austauschbar gestaltet werden ([X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 15). Bei der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften die Möglichkeit der Änderung bereits in gewissen Grenzen angelegt ist. Auch das Grundrecht auf Eigentum schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, jedoch ebenfalls nicht in einer konkreten Höhe. Eine verfassungsrechtlich anders zu beurteilende sprunghafte und willkürliche Veränderung bisheriger Regeln liegt nicht vor ([X.] 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 17).

d) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 8 Abs. 9a des 1. RGG bezogen auf die Anwartschaftsberechtigten - wie die Klägerin - verhältnismäßig.

aa) In der Mitteilung des Senats zur Begründung des Abs. 9a (Bürgerschaft der [X.]. 16/3734 S. 2 f.) geht der [X.] Gesetzgeber davon aus, dass durch Art. 22 des [X.] ([X.]) vom 22. Dezember 1999 ([X.]. I S. 2534, 2542) im [X.] ([X.]) Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden sind. Durch diese Änderungen werde der aktuelle Rentenwert anlässlich der nächsten [X.], das sind der 1. Juli 2000 und der 1. Juli 2001, nicht - wie im [X.] generell vorgesehen - entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts [X.], sondern jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im [X.] des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im [X.] im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. Damit sollten sowohl die bereits vorhandenen als auch die künftigen Rentnerinnen und Rentner an der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft beteiligt werden, zu sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu sichern.

Die Rentenanpassung werde im Jahr 2000 voraussichtlich 0,7 vH und im Jahr 2001 voraussichtlich [X.] betragen, was eine Absenkung des Rentenniveaus von 70 auf [X.] bedeuten würde. Die endgültigen Anpassungssätze würden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres auf der Grundlage der Daten des [X.] durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung zum 1. Juli jeden Jahres festgesetzt. Die unveränderte Beibehaltung des geltenden Gesamtversorgungssystems des [X.] würde dazu führen, dass die - abgesenkte - Rente durch das [X.] werden würde. Dies solle mit dem Gesetz vermieden werden. Da eine rückwirkende Verringerung der Leistungen nach den [X.] rechtlich nicht zulässig sei, müssten die Ruhegeldgesetze vor dem und spätestens mit Wirkung vom 1. April 2000 geändert werden. Andernfalls müsse damit gerechnet werden, dass die Bezüge sowohl der vorhandenen als auch der künftigen Versorgungsberechtigten infolge der zu diesem [X.]punkt voraussichtlich in [X.] tretenden Tarifanpassung aufgrund der Ergebnisse der Tarifrunde 2000 bereits um einen unverhältnismäßig höheren Prozentsatz angehoben würden als die Renten aufgrund der zum 1. Juli 2000 in [X.] tretenden Rentenanpassung (Bürgerschaft der [X.]. 16/3734 S. 4).

Für vorhandene (aktive) Beschäftigte, dh. für künftige Versorgungsberechtigte, seien ohne weitere Änderung des 1. [X.] grundsätzlich die Bezüge, die sie zuletzt bezogen haben. Sie nähmen demgemäß als Beschäftigte an den jeweiligen künftigen Tarifanpassungen teil und träten auch mit diesen Bezügen in den Ruhestand über. Diese Bezüge seien dann Grundlage für die Berechnung des Gesamtbetrags. Es stehe also dem aufgrund der Tarifanpassungen erhöhten Gesamtbetrag die durch die [X.] in den Jahren 2000 und 2001 im Niveau abgesenkte - weil nur um den Inflationsausgleich erhöhte - Rente gegenüber. Das bedeute, auch bei künftigen [X.] gliche das Ruhegeld nach dem 1. RGG das Renten„opfer“ aus. Dem Problem solle begegnet werden, indem die ruhegeldfähigen Bezüge anders definiert würden. Diese sollten nicht mehr - wie derzeit grundsätzlich - die letzten (aktuellen) Bezüge sein, sondern die entsprechenden Bezüge vom Stand 1. April 1999 (letzte Tarifanpassung), die in den Jahren 2000 und 2001 nicht um die Vomhundertsätze der Tarifanpassung, sondern nur um die Vomhundertsätze der Anpassung der gesetzlichen Renten in den Jahren 2000 und 2001 [X.] würden. Von 2002 an [X.] wieder die zwischen den [X.] jeweils ausgehandelten Vomhundertsätze gelten. Die Änderung bedeute, dass für die nach der [X.] in den Ruhestand [X.] [X.] ein Bemessungsfaktor für die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge festgesetzt werde, der sich nach dem Verhältnis der Tarifanpassungen zu den [X.] 2000 und 2001 ergebe (Bürgerschaft der [X.]. 16/3734 S. 3). Ohne die vorgeschlagene Änderung der Ruhegeldgesetze entstünden Mehrkosten in Höhe von rd. 225.000,00 DM jährlich pro 0,1 %-Punkt Differenz zwischen Rentenanpassung und Tarifanpassung. Bei einer Differenz von zum Beispiel 1%-Punkt [X.] das 2.250.000,00 DM jährlich (Bürgerschaft der [X.]. 16/3734 S. 4).

bb) Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund ist die gesetzliche Regelung durch ein legitimes Ziel getragen und den Beschäftigten zumutbar. Die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Änderung des gesetzlichen Rentenrechts ergeben, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat, rechtfertigen den begrenzten Eingriff.

Es ist nachvollziehbar und legitim, dass der eine Gesamtversorgung zusagende öffentliche Arbeitgeber auf gesetzliche Veränderungen bei der anzurechnenden Sozialversicherungsrente reagiert und das Risiko nicht vorhergesehener Verschlechterungen der gesetzlichen Rente nicht in vollem Umfang übernehmen möchte. In Anbetracht der erheblichen Kosten, die ein Auseinanderfallen des [X.] und der Tarifentwicklung für die Beklagte bedeuten würde, ist die Maßnahme auch angemessen und zumutbar. Zudem hat der [X.] Senat die [X.] im Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Er nimmt auch nicht mehr Einschnitte vor als erforderlich, sondern begrenzt sich genau auf die Veränderungen der gesetzlichen Rente.

Der Eingriff ist auch maßvoll. Da den Beschäftigten nach den Jahren 2000 und 2001 wieder eine Dynamik nach der tarifvertraglichen Entwicklung gesetzlich zugesagt ist bzw. fortbesteht, entwickelt sich ihr [X.] nach dieser [X.] entsprechend weiter. Zwar wird das [X.] zum 1. April 1999 festgesetzt, allerdings nimmt es nach 2001 wieder an der Tarifentwicklung teil. Zudem erhalten die Arbeitnehmer in den Jahren 2000 und 2001 jedenfalls die positive prozentuale Entwicklung der gesetzlichen Renten. Im Grunde wird den Beschäftigten allein die Tariferhöhung der Tarifgehälter in den Jahren 2000 und 2001 verwehrt, aber durch die prozentuale Entwicklung der gesetzlichen Rente eine ausreichende Dynamik abgesichert.

Die behördliche Festsetzung des Versorgungsgrads nach Satz 4 ist unproblematisch. Sie ist offenkundig nicht konstitutiv, sondern wirkt nur deklaratorisch und dient der Transparenz der gesetzlichen Regelung bei der Berechnung der Altersrente. Die Bedenken der Klägerin an der schweren Verständlichkeit der Regelung - was offenbar auch ihrer Verzahnung mit der gesetzlichen Rentenversicherung geschuldet ist - wird hierdurch erheblich abgemildert. Die Arbeitnehmer können sich damit auf einen bestimmten Versorgungsgrad einstellen.

Das [X.] hat seinerseits die Regelungen des [X.], die zur Begrenzung der Entwicklung der gesetzlichen Rente geführt haben, gebilligt. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, seien von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig ([X.] 26. Juli 2007 - 1 [X.], 1 BvR 1247/07 - Rn. 51 - 55). Auch auf diese Wertung kann sich der [X.] Gesetzgeber stützen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Böning    

                 

Meta

3 AZR 53/20

23.02.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 24. Mai 2018, Az: 9 Ca 17/18, Urteil

§ 7 Abs 2 S 1 Nr 2 ZVG HA, § 8 Abs 3 Nr 2 S 2 RuheGG HA 1, § 18 Abs 2 Nr 1 S 2 Buchst f BetrAVG, § 31 Abs 2 S 1 ZVG HA, § 28 ZVG HA, § 31 Abs 2 S 2 ZVG HA, § 8 Abs 9a RuheGG HA 1, § 315 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. 3 AZR 53/20 (REWIS RS 2021, 8506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8506

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12 Sa 462/22

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