Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2021, Az. B 3 KR 60/20 B

3. Senat | REWIS RS 2021, 1148

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler iSd § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Überraschungsentscheidung - Änderung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsansicht im Berufungsverfahren (hier: Hilfestellung bei der Medikamenteneinnahme als Leistung der häuslichen Krankenpflege in Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit der betreffenden Einrichtung))


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Freistellung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die [X.] vom 19.5. bis 30.9.2016.

2

Der 1979 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte, nach Obdachlosigkeit im August 2015 in eine im Verbund der Diakonie getragene Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 [X.]B XII) aufgenommene Kläger beantragte nach Aufenthalt in einer Klinik und Rehabilitationseinrichtung bei der Beklagten erfolglos die Übernahme von Kosten für häusliche Krankenpflege zum Herrichten und Verabreichen von Medikamenten dreimal täglich, die ihm wegen Zustands nach Nierenversagen, Hypertonus und Lungenabszess verordnet worden waren. In anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte der Kläger weitgehend ([X.] vom [X.] [X.] 1385/16 ER - und 27.10.2016 - [X.] [X.] 1851/16 ER; [X.] vom [X.] [X.] 345/16 [X.] - und 12.12.2016 - L 4 [X.] 608/16 [X.]). Das [X.] führte dazu aus, entsprechend den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Verweis auf B[X.] vom 25.2.2015 - B 3 [X.] 11/14 R - [X.], 122 = [X.]-2500 § 37 [X.]) maßgeblichen Umständen des Einzelfalls habe der Kläger bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf entsprechende Unterstützung durch die Einrichtung, weshalb die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Anders als bei weiteren Einrichtungen desselben Trägers, für die der Auffassung der Beklagten zu folgen sei, habe die Einrichtung hier nur Unterstützungsleistungen zur präventiven Gesundheitsvorsorge zu erbringen.

3

In den anschließenden Hauptsacheverfahren hat das [X.] die Beklagte unter Bezugnahme ua auf die Ausführungen des [X.] in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Kostenfreistellung verurteilt (Gerichtsbescheid vom 17.2.2018 - [X.] [X.] 1842/16 - für die [X.] vom 19.5. bis 30.9.2016; Gerichtsbescheid vom 23.7.2019 - [X.] [X.] 2354/16 - für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2016). Auf die Berufungen der Beklagten hiergegen hat das [X.] die hier streitbefangene Entscheidung für die [X.] vom 19.5. bis 30.9.2016 nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin übertragen (§ 153 Abs 5 [X.]G). Durch Verfügung vom 22.9.2020 hat diese die Beteiligten in dem parallelen Berufungsverfahren zum [X.]raum vom 1.10. bis 31.12.2016 (L 4 [X.] 359/19) dazu angehört, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des Senats nach § 153 Abs 4 [X.]G beabsichtigt sei (nachfolgend ersetzt durch eine Anfrage nach § 155 Abs 3 und 4 [X.]G), und am selben Tag nach zuvor eingeholten Einverständniserklärungen auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid des [X.] zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern im schriftlichen Verfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen: Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehe nicht. Der Senat gehe davon aus, dass die Medikamentengabe von der Einrichtung übernommen werden könne, die einfachste medizinische Maßnahmen als "vorbeugende 'Gesundheitshilfe'" zu erbringen habe (Urteil vom 22.9.2020).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] und rügt ua Verfahrensmängel.

5

II. [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G). Das Urteil des [X.] beruht auf einem Verfahrensfehler nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G bezeichnet. Zutreffend rügt er, dass das [X.] seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) verletzt hat.

6

Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verbietet einem Gericht ua Überraschungsentscheidungen, weil damit verhindert werden soll, den Beteiligten eine die Instanz abschließende Entscheidung zuzustellen, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich diese Beteiligten nicht bzw nicht in rechtlich ausreichender Weise äußern konnten. Aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G folgt zwar keine allgemeine Pflicht des Gerichts, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung und ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegen allerdings vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten wesentlichen Gesichtspunkt - auch tatsächlicher Art - stützt und dem Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung gibt, mit der selbst ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] nicht rechnen musste (vgl [X.] vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188, 190 und [X.] vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - [X.]K 19, 377, 381 mwN; B[X.] vom [X.] - B 6 KA 44/08 R - [X.]-2500 § 103 [X.] RdNr 17 und B[X.] vom 7.8.2014 - [X.] R 441/13 B -, jeweils mwN). Ein Gericht darf sich daher in seiner instanzabschließenden Entscheidung nicht ohne Weiteres über eine von ihm zuvor selbst herbeigeführte Prozesslage, auf deren fortbestehender Maßgeblichkeit die Beteiligten vertrauen durften, hinwegsetzen (vgl B[X.] vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - [X.]-1500 § 62 [X.] Rd[X.], 10 ). Demgemäß ist eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht mehr gewahrt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl nur [X.] vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188, 190 für tatsächliche Gesichtspunkte; [X.] vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202 zu Rechtsausführungen).

7

So liegt es hier. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren steht im Streit, ob eine Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten den dort Aufgenommenen Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten nach denselben Grundsätzen zu gewähren hat, wie es der erkennende Senat für Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgesprochen hat (B[X.] vom 25.2.2015 - B 3 [X.] 11/14 R - [X.], 122 = [X.]-2500 § 37 [X.]). Während die Beklagte dies unabhängig von der vertragsrechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen für alle entsprechenden Einrichtungen annimmt, ist der Kläger der Auffassung, dass es auf die konkrete Vertragsgestaltung bei der jeweiligen Einrichtung ankomme und dies Ansprüche gegen die Einrichtung hier mit der Folge ausschlösse, dass ihm häusliche Krankenpflege zur Medikamentengabe durch die Beklagte zu gewähren sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der hier angerufene 4. Senat des [X.] dem in Auseinandersetzung mit Eilentscheidungen des 16. Senats des [X.] - die von einer generellen Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgingen - in dem Sinne gefolgt, dass jeweils auf die konkrete [X.] und das im Einzelnen zu versorgende Bewohnerklientel abzustellen sei. Anders als Einrichtungen etwa mit der expliziten Verpflichtung zu einer Basisversorgung im Bereich der Behandlungspflege sei die Einrichtung hier mit der Verpflichtung zur Unterstützung einer "gesundheitsbewusste(n) Lebensweise" frei von der Verantwortung für die Versorgung des [X.] mit Medikamenten; die von ihr geschuldete Verpflichtung zu Leistungen der Gesundheitsvorsorge umfasse keine Maßnahmen selbst der einfachsten medizinischen Versorgung. Im Berufungsverfahren hat das [X.] von einer solchen Abgrenzung zu anderen Einrichtungen dagegen abgesehen und stattdessen neben dem Verweis auf eine - insoweit von den Feststellungen im Tatbestand allerdings nicht gedeckte - vertragsrechtliche Verpflichtung zu "Beratung und Unterstützung bei gesundheitlichen Fragen" ohne nähere Erläuterung allgemein darauf abgestellt, dass eine - von der Einrichtung hier geschuldete - "vorbeugende 'Gesundheitshilfe'" auch einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege in Gestalt des Herrichtens und Verabreichens von Medikamenten umfasse.

8

Dass es damit der Sache nach abweichend von der Betrachtungsweise bis dahin nicht mehr auf die Besonderheiten der vertragsrechtlichen Gestaltung und der Bewohnerstruktur der jeweiligen Einrichtung im Unterschied zu anderen entsprechenden Einrichtungen ankommen würde, musste auch ein sorgfältig arbeitender und über die Sach- und Rechtslage ausreichend orientierter Bevollmächtigter nach dem gesamten Ablauf des Berufungsverfahrens nicht in Betracht ziehen. Insoweit konnte schon die Delegation des Berufungsverfahrens durch den Senat auf die Berichterstatterin nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die berufsrichterlichen Mitglieder des [X.] im [X.]punkt der Übertragung keinen Anlass dafür sahen, ihre in den Eilbeschlüssen im Einzelnen dargelegte und differenziert begründete Rechtsauffassung zu korrigieren, und deshalb eine Entscheidung durch den gesamten Senat für entbehrlich hielten. Anders hätte die Berufung, die ausdrücklich auf die abweichende Auffassung des 16. Senats des [X.] und auf Unterschiede in der Beurteilung verschiedener Fallgestaltungen durch den Berufungssenat selbst gestützt war, schwerlich ermessensfehlerfrei als einfach gelagertes Verfahren ohne besonderen Schwierigkeitsgrad tatsächlicher oder rechtlicher Art und mit geklärtem Sachverhalt angesehen werden können (vgl zum Anwendungsbereich von und zur Ermessensausübung nach § 153 Abs 5 [X.]G insoweit nur B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.] ff mwN).

9

Umso mehr galt das mit der Anfrage der Berichterstatterin, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. Nach Art 6 Abs 1 der [X.] ist im Instanzenzug grundsätzlich der Anspruch auf mindestens eine mündliche Verhandlung sicherzustellen. Davon gehen der Sache nach auch die Gesetzesmaterialien zu § 153 Abs 5 [X.]G aus ([X.]). Soll abweichend davon in Fällen des § 153 Abs 5 [X.]G nach der Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der ersten Instanz auch in der Berufungsinstanz ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, muss daher der Berichterstatter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach § 124 Abs 2 [X.]G ("kann das Gericht") in besonderer Weise davon überzeugt sein können, dass die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten als überflüssig erscheinen lassen kann (vgl zum Maßstab nur B[X.] vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - B[X.]E 44, 292 f = [X.] 1500 § 124 [X.]). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung in diesem Sinne nur, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass [X.] in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird (stRspr; vgl nur B[X.] vom [X.] [X.] 80/17 B - RdNr 8).

Konnte der [X.] danach jedenfalls mit der Anfrage nach § 124 Abs 2 [X.]G davon ausgehen, dass aus Sicht der Berichterstatterin weder Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung - etwa in Bezug auf die [X.] der Einrichtung, die Gründe für deren Abweichen von anderen Einrichtungen, die Zusammensetzung des von ihr aufgenommenen Personenkreises oder ihre personelle Ausstattung - noch zu rechtlicher Erörterung bestand - was nach dem Hinweis auf die in Betracht gezogene Zurückweisung der Berufung durch den Senat nach § 153 Abs 4 [X.]G im Parallelverfahren im Übrigen bis dahin auch deren eigener Einschätzung entsprach -, musste er mindestens zu diesem [X.]punkt nicht mehr annehmen, dass die im bisherigen [X.] maßgebende Betrachtungsweise des [X.] aufgegeben und demgemäß nicht weiter unterschieden werden würde zwischen Beratung und persönlicher Unterstützung "bei gesundheitlichen Fragen und ggf. Vermittlung an den Arzt" einerseits und "bei gesundheitsbewusste(r) Lebensweise" andererseits. Insoweit hätte aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens vielmehr ein entsprechender schriftlicher Hinweis erfolgen müssen. Ohne einen solchen - hier nicht ergangenen - Hinweis musste der anwaltliche Bevollmächtigte des [X.] demzufolge trotz seines erklärten Einverständnisses zu der von der Berichterstatterin intendierten Verfahrensweise nicht damit rechnen, dass der Rechtsstreit mit einem Ergebnis zu Ungunsten des [X.] enden könnte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auf gerichtlichen Hinweis Wesentliches hätte vortragen können, beruht das Berufungsurteil auch auf diesem Verfahrensmangel.

Da die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen erfolgreich ist, kann offenbleiben, ob der [X.] notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G) und die Berichterstatterin zu einer Vorlage an den Senat für eine Entscheidung über eine Rückübertragung wegen wesentlicher Änderung der Prozesslage oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gehalten war, wie mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird (zur letzteren Möglichkeit vgl nur B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.] f; B[X.] vom 6.12.2018 - [X.] [X.] 53/18 B - RdNr 5; ebenso etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 25c; [X.] in [X.], [X.]G, Stand 1.8.2021, § 153 RdNr 51; [X.] in [X.], Komm zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 159 [X.]G Rd[X.]; aA etwa [X.] in jurisPK-[X.]G, § 153 RdNr 151 ff, Stand 27.9.2021, unter Verweis ua auf - insoweit allerdings nicht tragend - B[X.] vom 14.10.2020 - [X.] [X.]/20 B - zur Veröffentlichung in [X.]-1500 § 153 [X.] vorgesehen, RdNr 10 ff; [X.], jurisPR-[X.] 8/2019 [X.] 2). Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rechtssache die vom Kläger zusätzlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) hat. Das B[X.] kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 [X.]G die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines [X.] aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Denn selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und Zulassung der Revision würde der Verfahrensmangel voraussichtlich zur Zurückverweisung führen (vgl nur B[X.] vom 14.12.2016 - [X.] R 204/16 B - RdNr 18 mwN). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 3 KR 60/20 B

11.11.2021

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 17. Februar 2018, Az: S 11 KR 1842/16

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 86b SGG, § 37 SGB 5, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2021, Az. B 3 KR 60/20 B (REWIS RS 2021, 1148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1148

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 3 KR 43/16 B (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in einer Werkstatt für behinderte Menschen - Verabreichung von Insulininjektionen


B 3 KR 5/22 R (Bundessozialgericht)


B 3 KR 7/22 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Beiladung - Krankenversicherung - Freistellung von Kosten der …


B 3 KR 68/20 B (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Verabreichung von Medikamenten im Heim der Behindertenhilfe - einfache Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege …


B 4 AS 188/10 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Ermessensentscheidung - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2126/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.