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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 231 Abs. 3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein [X.] nicht gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit das Beschwerdegericht den Zurückweisungsgrund des § 231 Abs. 1 Nr. 3 [X.] als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 2 - 3 - Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzge-richt maßvolle Prognosen erlaubt ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 231 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden. 3 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus. 4 Sofern die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ihr Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von der Insolvenzverwalterin vorgenommenen [X.] verstanden wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbind-lichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber [X.] auseinandergesetzt. 5 3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des [X.] nicht realisiert werden, steht das von dem [X.] der Schuldnerin für den Fall seiner Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläu-biger nicht zur Verfügung. 6 - 4 - 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels [X.] abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO). 7 [X.] [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 16/07 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 [X.]/08 -
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 243/08 (REWIS RS 2011, 9801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9801
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