Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZB 21/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 309

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 21/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 30. Dezember 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-hängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden ([X.], [X.]. v. 29. [X.] - 3 - tember 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60; v. 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1409; v. 25. September 2008 - [X.] ZB 160/07, juris Rn. 8). Die Begründung des [X.], der von der Schuldnerin vor-gelegte Insolvenzplan sei zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), wirft keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Bei der an-zustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berück-sichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BT-Drucks. 12/2443 [X.]) und wird in dieser Form auch von den von der Rechts-beschwerde zitierten Autoren (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 231 [X.] Rn. 18; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 231 Rn. 7) nicht vertreten. 3 - 4 - Auf Weiteres kommt es danach nicht an. 4 [X.] [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2008 - 43 IN 1320/03 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2008 - 23 T 582/08 -

Meta

IX ZB 21/09

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZB 21/09 (REWIS RS 2010, 309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 309

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IX ZB 21/09

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