Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. V ZR 62/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8742

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 5. März 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 44; 46 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 263 a) Zur Zulässigkeit eines an der Wertung des § 44 [X.] orientierten privilegier-ten [X.], [X.]n eine Anfechtungsklage entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden ist, später aber auf eine Klage gegen die übrigen [X.] umgestellt wird. b) Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als [X.] der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 [X.]) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 [X.]) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, [X.]n er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.], Urteil vom 5. März 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2010 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 9. Zivil-kammer des [X.] vom 27. Februar 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] sind Mitglieder einer [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2008 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit ihrer am 14. Juli 2008 eingelegten und sogleich [X.]en Klage, die dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft am 1. August 2008 zugestellt worden ist, [X.]den sich die [X.] gegen die zu den Tagesordnungspunkten ([X.]) 3, 4, 6 und 7 gefassten Beschlüsse. Die [X.] haben sie im Rubrum wie folgt bezeichnet: 1 - 3 - "Wohnungseigentümergemeinschaft [X.] 12, [X.](bestehend aus den Eigentümern gem. beigefügter Eigen-tümerliste)". In der genannten Liste sind sämtliche Wohnungseigentümer - ein-schließlich der [X.] - aufgeführt. Auf Seite 7 der Klageschrift ist von der "beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft" die Rede. 2 Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass [X.] nach § 46 [X.] gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind, haben die [X.] noch vor der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich die Klage gegen die übrigen Mitglieder der [X.] richte. Das Rubrum sei entsprechend zu ändern. [X.] ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Auffassung, es liege eine Klageänderung vor, der sie nicht zustimme. 3 Das Amtsgericht hat die Nichtigkeit des zu [X.] 6.1. ergangenen [X.] festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abge-wiesen, die Klage sei gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und damit gegen die [X.] gerichtet worden. Die spätere Klageänderung, der die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zugestimmt habe, sei nicht sachdienlich. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision [X.]den sie sich weiterhin gegen die Beschlüsse zu [X.] 3, 4, 6.2. bis 6.4. und 7. Die [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestä-tigt. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsänderung lägen nicht vor. Zwar [X.] die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, [X.]n in Anbetracht der jeweiligen [X.] bei objektiver Deutung aus der Sicht eines verständigen Empfängers keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, gegen [X.] sich die Klage richte. Eine Falschbezeichnung sei unschädlich, solange aus dem Inhalt der Klage und [X.] Anlagen deutlich werde, gegen [X.] sich die Klage richten solle. So lie-ge es hier jedoch nicht. Allein der Umstand, dass eine Anfechtungsklage mit Erfolg nur gegen die übrigen Mitglieder einer [X.] erhoben werden könne, rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme, die Klage habe gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben werden sollen. Darüber hinausgehende Umstände, die eine solche Annahme stützen könnten, lägen nicht vor. Im Gegenteil werde durch die [X.] und die in Bezug genommene Anlage bestätigt, dass die Klage gegen die Beklagte habe gerichtet werden sollen. In dem Rubrum sei die Wohnungs-eigentümergemeinschaft als Beklagte angegeben. In der Liste seien unter [X.] der [X.] sämtliche - und nicht nur die übrigen - [X.] aufgeführt. Auch in der Klagebegründung hätten die [X.] auf die "beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft" abgestellt. I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - 1. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 8 a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass [X.] die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung nicht gegeben sind, weil die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht gegen deren Mitglieder unter Ausschluss der [X.] erhoben worden ist. Die hierzu angestellten - überzeugenden - Erwägungen (vgl. auch Senat, Urt. v. 6. November 2009, [X.], [X.], 46, 47, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) lassen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Soweit das Berufungsgericht jedoch stillschweigend die Rechtsauffas-sung des Amtsgerichts billigt, wonach der von den [X.] mit Schriftsatz vom 7. August 2008 jedenfalls auch angestrebte Parteiwechsel nicht zulässig sei, ist dem nicht zu folgen. 9 Der Senat hat bereits - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass der in Fällen der vorliegenden Art not[X.]dige Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] erklärt werden muss. Vielmehr hat er der Wertung des § 44 [X.] entnommen, dass diese Frist auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, [X.]n innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Be-zeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird (Urt. v. 6. November 2009, [X.], [X.], 46, 47 ff.; zustimmend Häublein, [X.] 2010, 107 f.; ablehnend, aber de lege ferenda ebenso Bergerhoff, [X.], 32, 33 ff.). Dies setzt die prozessuale Zulässigkeit des dafür erforderlichen Partei-wechsels voraus. Dabei hat der Senat entscheidendes Gewicht dem Umstand 10 - 6 - beigemessen, dass mit der Regelung des § 44 [X.] eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers vermieden werden soll, zumal sich dieser im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten lassen muss (Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 47). Vor diesem Hintergrund ist es lediglich eine Frage der Konstruktion, ob man, wozu der Senat neigt, aus der Wertung der Sonderregelung des § 44 [X.] einen privilegierten Parteiwechsel ableitet (so auch Häublein, aaO), oder ob man aus dieser Bestimmung folgert, dass in der-artigen Fällen die Sachdienlichkeit der mit dem Parteiwechsel einhergehenden (subjektiven) Klageänderung (§ 263 ZPO) zu bejahen oder jedenfalls die Ver-weigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer werden durch die Zulassung des [X.] nicht berührt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfolgten [X.] Anliegens. Dieses besteht darin, dass die übrigen Wohnungs-eigentümer und der Verwalter möglichst rasch Klarheit darüber erlangen sollen, welche Beschlüsse aus welchen Gründen angefochten werden (vgl. Senat, [X.] 179, 230, 237; Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 48). Dieses Ziel wird aber auch dann erreicht, [X.]n eine diesen Anforderungen genügende Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband erhoben und [X.] wird. Auch sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im [X.] grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigen-tümer ist und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat (Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, [X.]/08, [X.], 2135, 2136). Infolge dieser Unterrichtung können die Wohnungseigentümer in dem einen wie in dem ande-ren Fall (vgl. [X.]. v. 14. Mai 2009, aaO) ohne Weiteres erkennen, 11 - 7 - dass und in welchen Punkten Beschlüsse der [X.] angegriffen werden (Senat, Urt. v. 6. November 2009, aaO). 12 2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zum einen ist die Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der [X.]gemeinschaft noch nicht rechtshängig, weil der auf einen Parteiwechsel abzielende Schriftsatz der [X.] bislang nicht zugestellt worden ist (vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 263 Rdn. 25). Zum anderen hat das [X.] - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die [X.] Beschlüsse einer rechtlichen Überprüfung unterziehen könnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der [X.] in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 u. Nr. 4 [X.] - ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungs-eigentümer (§ 45 Abs. 1 [X.]) - aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 [X.]) beizuladen ist; etwas anderes gilt nur dann, [X.]n er - anders als hier - an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das geltende Recht geht nicht davon aus, dass der Verwalter als beigeladen gilt, [X.]n ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird. Vielmehr verlangt die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Verwalter "beizuladen ist", ein über die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die [X.] gerichtetes Tätigwerden des Gerichts. Ein förmlicher Beschluss ist dazu allerdings nicht erforderlich. Dem [X.] ist schon dann genügt, [X.]n etwa aus einer begleitenden Verfügung des Gerichts klar ersichtlich ist, 13 - 8 - dass - auch - zum Zwecke der Beiladung zugestellt wird. Eine zweifache Zustel-lung der Klageschrift an den Verwalter ist dann entbehrlich. [X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 481 C 9182/08 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2009 - 9 S 90/08 -

Meta

V ZR 62/09

05.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. V ZR 62/09 (REWIS RS 2010, 8742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8742

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